BVwG W208 2109845-1

W208 2109845-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2016

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Firmenbuchgericht, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Rechtspfleger,<br/>Zwangsstrafe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2109845-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2109845.1.00

Spruch

W208 2109845-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, der 1) XXXX und

  1. XXXX , beide vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 26.05.2015, GZ XXXX , betreffend ein Verfahren nach dem GEG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden 2.BF), ist Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin XXXX (im Folgenden 1.BF). Sowohl gegen ihn als Geschäftsführer als auch gegen die 1.BF wurden vom Diplomrechtspfleger des Landesgerichtes XXXX (LG), vom 22.04. 2014 mit jeweils 15 Zwangsstrafverfügungen Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt € 50.408,- verhängt, weil er bzw. die 1.BF der Verpflichtung gem. § 277 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanzen der 1.BF im Zeitraum zwischen 31.12.2001 bis 31.03.2014 vollständig dem Firmenbuchgericht vorzulegen, nicht nachgekommen ist [ON 1 und ON 2].

Die Zwangsstrafverfügungen XXXX wurden nach den im Akt einliegenden Zustellnachweisen ordnungsgemäß zugestellt und sind gem. der vom Gericht übermittelten "Vollstreckbarkeitsliste zur Anordnung und Erlassung eines Zahlungsauftrages" (OVL-Liste). - mangels Einspruch der BF - in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des LG vom 01.08.2014, GZ XXXX (zugestellt am 05.08.2014), wurde der 2.BF aufgefordert die oa. Zwangsstrafen zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr (Gesamt € 50.408,-) binnen 14 Tagen auf das Konto des LG zu überweisen [ON 2b]

3. Mit als Vorstellung tituliertem Schriftsatz vom 18.08.2014 (elektronisch versendet am selben Tag), brachte die rechtsfreundlich vertretene 1.BF gegen den oa. Mandatsbescheid bzw. den zugrundeliegende Strafbeschluss zusammengefasst vor, dieser sei unionsrechtswidrig und verfassungswidrig sowie dass beabsichtigt sei, in allen zugrundeliegenden Verfahren Wiederaufnahmeanträge zu stellen und die Aufhebung der Strafen zu beantragen. Es werde beantragt das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahme aufzuschieben [ON 3].

Am 22.08.2014 wurde vom Rechtsvertreter exakt derselbe Schriftsatz (wiederum tituliert als Vorstellung) noch einmal eingebracht [ON 4].

4. Mit Schreiben vom 19.08.2014, legte die Kostenbeamtin die Vorstellung dem Revisor des LG vor [ON 5].

5. Mit Schreiben vom 02.10.2014 sandte der Revisor des LG ADir Hans-Jörg MUIGG (im Folgenden: M.) ua. diesen Akt zurück an die Kostenbeamtin und trug ihr auf, wie schon mehrmals besprochen, die Kostenakten chronologisch zu ordnen und einzujournalisieren [ON 6]. Dokumentierte Ermittlungshandlungen erfolgten nicht.

6. Mit Bescheid vom 13.02.2015 (Zustellungsdatum nicht ersichtlich), des Präsidenten des LG wurden die Vorstellungen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und der Aufschiebungsantrag abgewiesen (Spruchpunkt 2). In der Begründung wird ausgeführt, dass die Zahlungsaufträge gem. § 57 AVG ex lege außer Kraft getreten seien, weil keine rechtzeitigen Ermittlungen eingeleitet worden wären. Damit fehle die Beschwer und die Vorstellungen seien zurückzuweisen gewesen. Hinsichtlich des Antrages auf Aufschub teile dieser das rechtliche Schicksal der Vorstellung und im Übrigen seien die Wiederaufnahmeverfahren im Firmenbuch bereits abgewiesen worden. Neue Zahlungsaufträge würden erlassen werden [ON 7].

7. Mit neuen Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) der Kostenbeamtin des LG vom 18.02.2015, XXXX (beide zugestellt am 25.02.2015), wurde sowohl die 1.BF als auch der 2.BF aufgefordert die oa. Zwangsstrafen zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr (Gesamt je € 50.408,-) binnen 14 Tagen auf das Konto des LG zu überweisen [ON 8 u. 9].

8. Mit Schreiben vom 11.03.2015 (elektronisch übermittelt am selben Tag) brachten beide BF - vertreten durch ihren Rechtsbeistand - eine 84-seitige-Vorstellung gegen die Zahlungsaufträge ein [ON 11].

9. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 26.05.2015, GZ XXXX (zugestellt an den Rechtsvertreter am 01.06.2015) wies der Präsident des LG im Spruchpunkt I. die Vorstellungen als unzulässig zurück.

Im Spruchpunkt II. a) und b) wurden sowohl die 1.BF als auch der

2. BF verpflichtet die mit Beschluss des LG vom 22.04.2014 verhängten Zwangsstrafen gem. § 283 UGB in Höhe von je insgesamt € 50.408,-

(inkl. Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG von € 8,-) binnen 14 Tagen auf das Konto des LG einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben würden [ON 12].

Der Bescheid, trägt im Kopf als erlassende Justizverwaltungsbehörde den Schriftzug "LANDESGERICHT XXXX , DER PRÄSIDENT" und das Datum 26.05.2015. Als Sachbearbeiter ist M. angeführt.

In der Unterschriftsklausel findet sich das Datum 26.05.2015 sowie der Schriftzug "Der Präsident i.A.", der Stempel " XXXX " (im Folgenden H.), der Stempel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung, Leiter der Geschäftsabteilung" und die Unterschrift " XXXX ".

Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass mit insgesamt 15 Zwangsstrafverfügungen des LG sowohl gegen die 1.BF als auch gegen den 2.BF Zwangsstrafen in der Gesamthöhe von € 50.400,- verhängt worden seien. Mangels Erhebung von Einsprüchen seien diese rechtskräftig geworden. Am 18.02.2015 seien in weiterer Folge zwei Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) an die 1.BF und den 2.BF ergangen die nachweislich am 25.02.2015 zugestellt worden seien. Dagegen richte sich die rechtzeitig eingebrachte gemeinsame weitschweifende Vorstellung, in der im Kern die "Verfassungs-Unions- und Menschenrechtswidrigkeit" der in § 283 UGB (und § 24 FBG) geregelten und gegen die BF verhängten Zwangsstrafen moniert werde. Die BF hätten zusammengefasst ua. vorgebracht, dass sich die Rechtslage geändert habe und eine Gesetzesbeschwerde an den VfGH eingebracht worden sei, deren Inhalt zum Gegenstand der Vorstellung erklärt werde.

Die BF würden dabei jedoch die Bestimmungen des § 6b Abs. 4 und § 7 GEG verkennen, wonach im Verfahren zur Einbringung weder die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht überprüft werden könne. Das Vorbringen der BF betreffe ausschließlich Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsstrafen bzw. deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.

Da die Mandatsbescheide gem. § 57 Abs. 3 AVG - wegen Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens binnen 14 Tagen (dieses sei erst zwei Tage nach Fristablauf eingeleitet worden) - ex lege außer Kraft getreten seien, sei keine Zuständigkeit der belangten Behörde mehr gegeben, darüber abzusprechen und könnten diese nicht mehr bestätigt werden.

Vielmehr sei im ordentlichen Verfahren ein Bescheid zu erlassen und neuerlich zu entscheiden gewesen.

10. Dagegen richtet sich die 98-seitige Beschwerde des Rechtsvertreters der BF datiert mit 22.06.2015 (elektronisch eingebracht am 23.06.2015). Der BF führt in der Beschwerde an, der Bescheid sei ihm am 01.06.2015 zugestellt worden und die Beschwerde daher fristgerecht.

In der Beschwerde wird zunächst der Text der oa. Vorstellung einkopiert und diese in der Folge zum Gegenstand der Beschwerde erhoben (Seiten 2 - 85, [die folgenden Seitenangaben beziehen sich auf die Beschwerde]).

Stark verkürzt dargestellt, legen die BF in der Vorstellung (S. 5 - 85) dar, dass bis dato vom Rechtspfleger des LG in mehreren Serien Geldstrafen in Höhe von € 3.059.617,28 verhängt worden seien, weil die BF seit 1999 die Firmenbilanzen nicht vorlegen würden und auch nicht wollten, weil mit der Offenlegung persönliche Daten und Firmengeheimnisse preisgegeben würden. Rechtsmittel gegen die Strafbeschlüsse seien anfangs eingebracht worden, von Richtersenaten ohne Verhandlung abgewiesen und von einem befangenen Senat bei OGH bestätigt worden, der auch die Vorlage an den EuGH verweigert habe.

Mittlerweile habe sich die Rechtslage zugunsten der BF geändert und werde eine direkte Gesetzesbeschwerde beim VfGH eingebracht (§ 20a iVm § 62a VfGG). Die Strafbeschlüsse seien absolut nichtig, verstießen gegen EU-Recht und den Ordre Public. Von Seite 5 bis Seite 85 findet sich der Text der Gesetzesbeschwerde.

Danach behaupten die BF unter der Überschrift "Formale Fragen"(S 86) im Wesentlichen, dass der nunmehrige Bescheid wiederum ein Mandatsbescheid wäre, der ohne Ermittlungsverfahren erlassen worden sei. Die Zahlungsaufträge würden gegen das "ne bis in idem"-Prinzip verstießen. Die Beschwerde verstehe sich daher primär als Vorstellung und bloß in eventu als Beschwerde an das BVwG. Es sei kein Ermittlungsverfahren geführt worden und die Bescheide seien gänzlich ohne inhaltliche Begründung. Die BF hätten keine Möglichkeit zu einer abschließenden Stellungnahme gehabt.

Unter der Überschrift "Prüfungsumfang" (S. 88) monieren die BF Unionsrechtswidrigkeit. Der Rechtspfleger beim LG sei nach der ständigen Rsp des EuGH kein Richter und das Firmenbuch kein Gericht sondern nur Amt (EuGH Urteil LUTZ vom 15.01.2002, Rs. C-182/00, Beschluss PFANNER vom 28.09.2002, Rs. C-248/01). Es sei nicht zumutbar Zwangsstrafbeschlüsse gem. UGB anzufechten, weil es kein Verschlechterungsverbot gebe (EGMR Urteil DE CUBBER vom 26.10.1984, BNr. 9186/80). Rechtspflegerbeschlüsse seien daher im Vollstreckungsverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit elementaren Grundrechten zu prüfen (Verhältnismäßigkeit, faires Verfahren, Sachlichkeitsgebot). Immerhin würden Zwangsstrafverfügungen für nichtvorgelegte Firmenbilanzen aus dem Jahre 1999 verhängt, diese Bilanzen seien gar nicht mehr existent und die Vorlage könne daher gar nicht verlangt werden. Das deutsche Bundesverfassungsgericht habe idZ mit Urteil vom 25.10.2012, 32 T 892/12 einen Zwangsstrafenbeschluss des Landesgerichtes BONN aufgehoben, weil das Verlangen Unterlagen vorzulegen, die gar nicht mehr existieren können, das Rechtsstaatsgebot verletze.

Weiters werde auf das Urteil TEXDATA des EuGH vom 26.09.2013, Rs. C-418/11 verwiesen, wo Zwangsstrafen im Bereich von € 700,- für vertretbar gehalten worden seien. Dem Präsidenten hätte auffallen müssen, dass die verhängten Strafen das Hundertfache betrugen.

Unter der Überschrift "Detailkritik Thema Datenschutz" (S. 90 - 94) wird unter Anführung von diversen Urteilen des EuGH zusammengefasst angeführt, dass dem Unionsrecht widersprechende innerstaatliche Akte immer überprüfbar sein müssten. Dem EU-Recht widersprechende Gesetze müssten unangewendet bleiben. Die Trennung von Justiz und Verwaltung könne dem nicht entgegenstehen.

Der EuGH, der OGH und der VwGH (27.06.2013, 2012/12/0115) hätte die Möglichkeit absoluter Nichtigkeit von (nur scheinbar) gültigen Bescheiden anerkannt. Nach dem EuGH seien rechtskräftige und vollstreckbare Urteile nicht umzusetzen, wenn sie dem Ordre Public widersprechen würden (Urteil KROMBACH vom 28.03.2000, Rs.C-7/98). Dies sei hier der Fall die Strafbeschlüsse seien daher nichtig.

Der Beschwerdefall bewege sich im Bereich des Unionsrechtes, nämlich der unionsrechtlich vorgesehenen Offenlegung von Firmenbilanzen. Nach Artikel 49 [gemeint offenbar die EU-Grundrechtscharta] dürfe niemand zu einer unverhältnismäßigen Strafe verurteilt werden. Der Bescheid habe sich damit nicht auseinander gesetzt.

Der Bescheid verabsäume es, sich mit der jüngeren Rsp zum Datenschutz und der Unionsrechtswidrigkeit auseinander zu setzen, obwohl diese gerade vom VfGH geprüft würden. Die Offenlegungsrichtlinie sei entschärft worden, die Sach- und Rechtslage und Judikatur habe sich geändert.

Unter der Überschrift "Gesetzwidrige Delegation" (S. 94 - 96) machen die BF mit näherer Begründung geltend, dass der Bescheid von einer unzuständigen Person konzipiert (M.) und erlassen worden sei (H.). Der Rechtsvertreter sei überdies an der Akteneinsicht und Erörterung des Falles mit dem Referenten gehindert worden.

Unter der Überschrift "Verkennung des Mandatsverfahrens" (S. 96 - 97) wird schließlich neuerlich angeführt, dass kein Ermittlungsverfahren geführt worden sei und der BF kein Parteiengehör zum Sachverhalt sowie die Möglichkeit zu einer abschließenden Stellungnahme (§ 45 AVG) erhalten habe.

Es werde daher beantragt, die Spruchteile 2a und 2b ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu ein reguläres Ermittlungsverfahren und eine Verhandlung durchzuführen.

11. Mit Schriftsatz vom 26.06.2015 (eingelangt am 03.07.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

12. Auf Ersuchen des BVwG wurde in der Folge die "Geschäftseinteilung des LG für 2014 u. 2015" und die sogenannten "Vollstreckbarkeitsliste zur Anordnung und Erlassung eines Zahlungsauftrages" (OVL-Liste) vorgelegt (eingelangt am 29.10.2015). Aus ersterer geht hervor, dass H. als Vertreterin des Präsidenten des LG in Justizverwaltungssachen gem. § 31 GOG für Gebühren- und Kostensachen zuständig ist. Aus der OVL-Liste, dass die im Zahlungsauftrag angeführten und hier beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafen rechtskräftig sind und deren Einbringung vom Rechtspfleger angeordnet wurde.

13. Mit Schreiben des BVwG vom 11.12.2015 (elektronisch zugestellt am 15.12.2015) wurden dem Rechtvertreter der BF die oa. Beweisergebnisse zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung übermittelt.

14. Am 08.01.2016 langte beim BVwG ein Fristerstreckungsantrag bis 20.01.2016 ein.

15. Mit Beschluss vom 11.01.2016 wurde dem Antrag Rechnung getragen und die Frist erstreckt.

16. Mit Schriftsatz vom 20.01.2016 (eingelangt beim BVwG am 27.01.2016) brachten die BF einen Unterbrechungsantrag ein der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die BF zu "einigen" Zwangsstrafverfügungen vom 14.01.2015 Rekurs an das OLG und eine Gesetzesbeschwerde an den VfGH eingebracht hätten (Anmerkung BVwG: eine genaue Bezeichnung erfolgte nicht). Der VfGH habe mit Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 ua. den Normprüfungsantrag teilweise zurückgewiesen, teilweise abgewiesen. Die BF hätten gestern wiederum gegen Strafverfügungen des Rechtspflegers beim LG Einspruch erhoben und würden nach den zu erwartenden abweisenden Einspruchsentscheidungen, unter Berücksichtigung der formalen Kritik des VfGH, diesen neuerlich mit einem "Normprüfungsantrag" anrufen.

Inhaltlich wurde angeführt, dass das Verfahrensgeschehen im Vorhalt - mit einer einzigen Ausnahme - richtig wiedergeben worden sei. Die Rechtskraft der Beschlüsse könne sich, aufgrund der immer wieder festgestellten unzulänglichen Aktenführung der Behörde, nicht aus eine wie immer gearteten unüberprüfbaren OVL-Liste ergeben, sondern nur aus der Prüfung der Originalakten, der entsprechenden Zustellnachweise etc.. Jede einzelne Strafverfügung sei auf ihre gültige Zustellung und tatsächliche Nichtanfechtung zu überprüfen. Es werde beantragt, die Rechtskraft jedes Strafbeschlusses durch Aktenvorlage zu beweisen und den BF dazu Parteiengehör und Akteneinsicht zu gewähren.

Weiters werde durch den Vorhalt nicht die Frage beantwortet, wie es einen Weisungszug vom Präsidenten des LG zu der den Bescheid genehmigenden Richterin H. geben könne. Der angefochtene Bescheid sei daher durch ein unzuständiges Organ ergangen.

Abschließend brachten die BF erneut vor, dass der Prüfungsumfang des BVwG sich angesichts zitierter EuGH-Urteile (Simmenthal II, Krombach, Ciola, A. gegen B.) nicht auf das GEG beschränken könne, sondern es Aufgabe des Gerichtes sei, zu prüfen ob die nationalen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht im Einklang stünden. Die Strafverfügungen hätten vor diesem Hintergrund gegen den ordre public verstoßen, die Bestimmungen dürften daher nicht angewendet werden bzw. seien sie zur Prüfung dem EuGH oder dem VfGH vorzulegen.

17. Mit Schreiben des BVwG vom 01.02.2016 (zugestellt am 08.02.2016) wurden dem Rechtsvertreter der BF mitgeteilt, dass sich die Feststellung der Rechtskraft der Strafverfügungen daraus ergebe, dass die inhaltlich unbedenklichen Zustellnachweise (sie tragen jeweils das angeführte Zustelldatum und eine Unterschrift) im Akt einliegen und der jeweiligen Strafverfügung angeheftet sind. Die Geschäftszahlen der Strafverfügungen finden sich auf der vom zuständigen Rechtspfleger unterschriebenen "Vollstreckbarkeitsliste zur Anordnung und Erlassung eines Zahlungsauftrages" (OVL-Liste).

Für einen Zustellmangel oder eine Anfechtung (Einspruch) der oa. Strafverfügungen findet sich weder ein Hinweis im Akt noch wird von den BF konkret angeführt und nachgewiesen, welche der hier in Rede stehenden nachweislich zugestellten Zwangsstrafverfügungen angefochten bzw. nicht rechtkräftig geworden wären.

Hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht in jede einzelne Strafverfügung könne diese bei der belangten Behörde (dem LG) und hinsichtlich des Kostenaktes beim BVwG gegen telefonische Voranmeldung erfolgen. Für eine allfällige Stellungnahme werde eine Frist bis zum 01.03.2016 eingeräumt.

18. Bis dato wurde weder eine ergänzende Stellungnahme eingebracht, noch eine Akteneinsicht beim BVwG vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die vom LG am 22.04.2014 verhängten Zwangsstrafverfügungen nach § 227 iVm § 283 UGB sind - mangels Einspruch - rechtkräftig und wurden bisher nicht einbezahlt.

Der BF1 wurden die Zwangsstrafverfügungen XXXX gem.

Zustellnachweisen am 28.04.2014 und XXXX am 30.04.2015 zugestellt.

Dem BF2 wurden die Zwangsstrafverfügungen XXXX gem.

Zustellnachweisen am 30.04.2014 und XXXX am 28.04.2015 zugestellt.

Die Kostenbeamtin des LG hat am 18.02.2015 Mandatsbescheide mit Zahlungsaufträgen gegen die BF im Gegenstand erlassen, gegen den diese fristgerecht am 11.03.2015 Vorstellung erhoben haben.

Die belangte Justizverwaltungsbehörde leitete innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellungen kein Ermittlungsverfahren ein, wodurch die Zahlungsaufträge ex lege außer Kraft traten. Sie sind nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal sich die Beschwerde der BF auch ausdrücklich nur mehr gegen die Spruchpunkte 2a und 2b des Bescheides richten.

Mit Bescheid des LG vom 26.05.2015 wurden die BF (neuerlich) zur Zahlung der Strafbeträge zuzüglich Einhebungsgebühr iHv je €

50. 408,- aufgefordert (vgl. vorne I.9). Der Bescheid wurden im Auftrag des Präsidenten des LG, von der für diesen Bereich der Justizverwaltung gem. Geschäftseinteilung zuständigen Richterin (H.) erlassen und am 01.06.2015 dem von den BF namhaft gemachten Rechtsvertreter zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage, der Beschwerde, der von der Behörde vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahmen des Rechtsvertreters der BF erfolgen.

Die Feststellung der Rechtskraft der Strafbeschlüsse ergibt sich daraus, dass die inhaltlich unbedenklichen Zustellnachweise (sie tragen jeweils das angeführte Zustelldatum und eine Unterschrift) im Akt einliegen und der jeweiligen Strafverfügung angeheftet sind. Die Geschäftszahlen der Strafverfügungen finden sich auf der zitierten OVL-Liste (vgl. vorne I. 12).

Für einen Zustellmangel oder eine Anfechtung (Einspruch) findet sich weder ein Hinweis im Kostenakt noch wird von den BF konkret dargelegt, welche der hier in Rede stehenden nachweislich zugestellten Zwangsstrafverfügungen angefochten worden wäre.

Die BF geben in der Beschwerde (Seiten 3, 5) wörtlich an: "Mit jeder Anfechtung eines Beschlusses würden die Rechtsmittelwerber inzwischen auch eine Verschlimmerung der Strafe riskieren, ...." und führen in ihrer Stellungnahme vom 20.01.2016 ( S. 2) an, dass sie mit jeder Anfechtung eines Beschlusses bisher die Verschlimmerung der Strafe riskiert hätten und daher "... bei den letzten Strafserien mit wenigen Ausnahmen von einem Einspruch abgesehen hätten ..." über "einige Zwangsstrafverfügungen vom 14.01.2015 Rekurs an das OLG und Gesetzesbeschwerde an den VfGH" erhoben hätten. Es kann sich demnach nicht um die hier beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafverfügungen vom 22.04.2014 gehandelt haben.

Dass die BF gegen die hier in Rede stehenden Zwangsstrafverfügungen Einspruch erhoben hätten wird daher gerade nicht behauptet, sondern lediglich allgemein die Überprüfung der Rechtskraft jedes Strafbeschlusses durch Aktenvorlage im Wege des Parteiengehörs beantragt und die Fehlerhaftigkeit der OVL-Liste in den Raum gestellt.

Da die BF nicht in der Lage sind konkret anzugeben, gegen welche der hier in Rede stehenden Zwangsstrafverfügung sie nun Einspruch erhoben hätten (was wohl leicht zu beweisen wäre) oder welche nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wären, und demgegenüber die als öffentliche Urkunden zu wertenden Zustellnachweise sowie die vom zuständigen Rechtspfleger unterschiebene OVL-Liste der belangten Behörde stehen, geht das BVwG davon aus, dass dieser Beweisantrag lediglich der weiteren Verzögerung der Vollstreckung der verhängten Strafen dient.

Dieses Motiv der BF wird auch durch den Unterbrechungsantrag untermauert, der trotz einer kürzlich ergangenen abweisenden Entscheidung des VfGH (07.10.2015, G224/2015 ua) zum Kern der Argumente der BF (Verfassungswidrigkeit des § 283 UBG und der Rolle des Rechtspflegers) mit einer neuerlichen zukünftig erst einzubringenden Gesetzesbeschwerde begründet wird.

Die BF geben selbst in der Beschwerde an, bisher keine der Strafen bezahlt zu haben und dies auch nicht tun zu wollen (S. 6).

Dass die den Bescheid für den Präsidenten genehmigende Richterin H. für die Angelegenheiten der Gebühren- und Kostensachen, einschließlich der Entscheidungen über Vorstellungen zuständig war, bzw. die entsprechende Approbationsbefugnis besaß, ergibt sich aus der Geschäftsverteilung des LG, in der diese als Vertreterin des Präsidenten ausdrücklich angeführt ist. Auf die Rechtsfrage der Weisungsbefugnis des Präsidenten wird in der rechtlichen Beurteilung eigegangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit der Zustellung des Bescheides zu laufen. Da der Bescheid am 30.12.2014 erlassen, am 16.01.2015 zugestellt wurde und die Beschwerde am 12.02.2015 elektronisch eingebracht wurde, ist diese rechtzeitig. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung liegt erst ab dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Zustellung vor (VwGH 23.07.2009, 2007/05/0139).

Die Beschwerde ist daher fristgerecht und sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde aufgetreten.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. § 28 Abs. 2 ist über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letzteres ist hier der Fall und hat das BVwG ergänzende Ermittlungen angestellt und im Parteiengehör den BF zur Kenntnis gebracht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt nunmehr eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte, da durch die bloße Einbringung bereits rechtskräftiger verhängter gerichtlicher Strafen, keine durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt werden, es handelt sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit der Justizverwaltung.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt feststeht, nicht substantiiert bestritten wurde und keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften. Zur Frage der Einbringung von rechtskräftig verhängten Zwangs- und Beugestrafen liegt eine gesicherte Rsp des VwGH vor.

Zu A) Aufhebung des Bescheides

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015 samt Erläuterungen lauten:

"Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

[...]

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen,

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.

(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.

(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.

(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."

Die relevanten Bestimmung des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 lautete:

"Zwangsstrafen

§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur zeitgerechten Befolgung der §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind.

(2) Ist die Offenlegung nach Abs. 1 nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist - sofern die Offenlegung nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt ist - ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann abgesehen werden, wenn das in Abs. 1 genannte Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. In diesem Fall kann - soweit bis dahin noch keine Offenlegung erfolgt ist - mit der Verhängung der Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegenstand, zugewartet werden. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der in Abs. 1 genannten Pflichten anzuführen. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§ 21 AußStrG). Ist der Einspruch verspätet oder fehlt ihm jegliche Begründung, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen.

(3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann - ohne vorherige Androhung - eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3 600 Euro verhängt werden. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren steht dem jeweiligen Organ ein Rechtsmittel zu (§§ 45 ff. AußStrG).

(4) Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist noch immer nicht erfolgt, so ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Das Gleiche gilt bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate; wird gegen eine solche Zwangsstrafverfügung Einspruch erhoben, so ist der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.

(5) Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gemäß Abs. 4 gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft, so erhöhen sich die damit zu verhängenden Zwangsstrafen sowie die in Abs. 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren jeweils auf das Dreifache. Wird das Zwangsstrafenverfahren gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft geführt, so erhöhen sich diese Beträge jeweils auf das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.

(6) Die Zwangsstrafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.

(7) Die den gesetzlichen Vertretern in den §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280a auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so ist gleichzeitig auch mit der Verhängung von Zwangsstrafen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch gegen die Gesellschaft vorzugehen."

Die einschlägigen Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes (RpflG) StF: BGBl. Nr. 560/1985 idf BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) und BGBl. Nr. 251/1989 (DFB) lautete (Auszug):

"Stellung des Rechtspflegers

§ 1. Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist.

Arbeitsgebiete

§ 2. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

[...]

4. Sachen des Firmenbuchs.

[...]

Weisungsrecht des Richters

§ 8. (1) Der Rechtspfleger ist bei Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden.

[...]"

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

§ 11. (1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.

[...]"

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben dazu im Wesentlichen ausgeführt:

"Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen über die Zuständigkeit des Rechtspflegers in Firmenbuchsachen; Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht einer Gesellschaft keine Strafen im Sinne der EMRK sondern Maßnahmen zur effektiven Durchsetzung der auch unionsrechtlich gebotenen Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen; teils Ab-, teils Zurückweisung des Parteiantrags. [...] 2.3. Mit ihrem Vorbringen, § 283 Abs. 3 UGB verstoße gegen das (nach Auffassung der antragstellendenden Parteien offenbar verfassungsrechtliche) Verbot der reformatio in peius, sind die antragstellenden Parteien nicht im Recht: Bei den in § 283 UGB vorgesehenen "Zwangsstrafen" handelt es sich nicht um Strafen im Sinne des Art. 92 B-VG und des Art. 6 EMRK (vgl. Punkt 2.2.). Vor diesem Hintergrund kann es der Verfassungsgerichtshof dahingestellt lassen, ob sich für den Bereich des Strafrechts das Verbot der reformatio in peius aus einer Verfassungsbestimmung ergibt (VfGH 07.10.2015, G224/2015 ua).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139).

Nach § 234 Z 1 Geo ist die Erlassung des Zahlungsauftrages "stets vom Richter anzuordnen". Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Bestimmung handelt (Stammfassung der nunmehrigen Geo), die aus einer Zeit stammt, in der die Rechtspfleger noch einen wesentlichen eingeschränkteren Wirkungsbereich hatten, bestehen keine Bedenken, sie dahin auszulegen, dass "Richter" als Entscheidungsorgan (im Gegensatz zum Kostenbeamten oder zu einem Beamten der Geschäftsstelle) verstanden wird, demnach in jenen Fällen, in denen der Rechtspfleger zur Verhängung der Strafe berufen war, dieser auch zuständig ist, die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0174).

Nach § 6 Abs. 1 GEG ist die Erlassung eines Zahlungsauftrages erst dann vorgesehen, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge "nicht sogleich erlegt" (die Berichtigung aus einem entsprechenden Kostenvorschuss kommt der Natur der Sache gemäß wohl nicht in Betracht). Die Erlassung eines Zahlungsauftrages kann nur insoweit als zulässig angesehen werden, als im Zeitpunkt seiner Erlassung der eingeforderte Betrag noch offen ist (siehe dazu beispielsweise die in Stabentheiner, Gerichtsgebühren, 9. Auflage, in E 27 zu § 6 GEG wiedergegebene Judikatur). Daraus ergibt sich folgerichtig, dass der Auftrag im Sinne des § 234 Z 1 Geo, den Zahlungsauftrag zu erlassen, bei solchen Geldstrafen erst nach Rechtskraft der Strafbeschlüsse zu erteilen ist. Auch der Hinweis auf § 409 StPO 1975 im § 234 Z 3 Geo macht deutlich, dass der Bestrafte zunächst die Gelegenheit haben soll, von sich aus zu zahlen (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0174).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (hier: § 283 UGB) für den Kostenbeamten nicht präjudiziell sind (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009 und vom 22. Dezember 2010; vgl. auch den im erwähnten hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009 zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2008, B 1434/08-4, wonach die dortigen Beschwerdeführer "abermals [übersehen], dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Firmenbuchsgesetz oder dem Unternehmensgesetzbuch im verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht angewendet worden seien und auch nicht anzuwenden gewesen seien."). Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Erstbeschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführervertreterin zum wiederholten Male zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen gemäß § 7 Abs. 1 GEG auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB gestützt werde, in einem Maße unvertretbar ist, dass es einer Mutwilligkeit gleichkommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129).

Entgegen der Stoßrichtung der außerordentlichen Revision sind die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0173, mwH). Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH vom 18. Dezember 2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047)."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Zuständigkeit

Der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin ist nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten. Einwendungen die sich dagegen richten gehen daher ins Leere. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 26.05.2015. Der BF selbst erklärt in seinem Antrag nur mehr die Spruchpunkte II a) und II b) (die Zahlungsaufträge) anzufechten.

Im konkreten Fall ist aufgrund der Vorbringen der BF vorerst zu klären, ob die Genehmigerin des angefochtenen Bescheides, die Richterin H. zuständig war für der Präsidenten des LG als gem. § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde den Bescheid (Zahlungsauftrag) zu erlassen. Das ist der Fall. H. wurde - ungeachtet ihrer weisungsfreien Funktion als Richterin - gem. der auf der Grundlage des § 31 GOG erlassenen Geschäftseinteilung zur Bearbeitung von Gebühren- und Kostensachen ermächtigt. Diese Aufgaben sind Teil der Justizverwaltung und unterliegen Richterinnen dabei wie jede andere Verwaltungsbeamtin auch gem. Art. 20 Abs. 1 B-VG diesbezüglich der Weisungsbefugnis ihrer vorgesetzten Organe (hier des Präsidenten) bzw. kann ihnen von diesen eine entsprechende Approbationsbefugnis für den Behördenleiter Bescheide zu genehmingen erteilt werden. Die BF verkennen, dass Richterinnen und Richtern (neben ihrer weisungsfreien Rechtsprechungstätigkeit) auch Justizverwaltungsaufgaben zukommen können und es sich diesbezüglich eben nicht um einen "Weisungszug" von Richter zu Richter handelt, der deren Unabhängigkeit bei der Rechtsprechung beeinträchtigen würde, sondern um ein Weisungsrecht innerhalb einer Justizverwaltungsbehörde.

Welcher Sachbearbeiter den Bescheid für das genehmigungsbefugte Justizverwaltungsorgan konzipiert hat und ob dieser dafür zuständig war, ist hingegen unbeachtlich, da es ausschließlich auf die Zuständigkeit des für die Justizverwaltungsbehörde außenwirksam agierenden Justizverwaltungsorgans ankommt. H. die den Bescheid unterschrieben hat, war gem. Geschäftsverteilung vom Behördenleiter ermächtigt und war daher zuständig. Die diesbezüglichen Bedenken der BF sind daher unbegründet.

Die Entscheidung ist auch nicht mehr im Mandatsverfahren ergangen, sondern in einem ordentlichen Verfahren, da wie im bekämpften Bescheid richtig angeführt wurde, aufgrund der Vorstellung und der nicht rechtzeitigen Einleitung eines Ermittlungsverfahren, der Mandatsbescheid gem. § 57 Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft getreten ist. Wobei angemerkt wird, dass die Feststellung dieses Umstandes, keines eigenen Spruchpunktes bedurfte hätte.

3.3.2. Zum Nichtvorliegen einer Rechtswidrigkeit

Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides hindert die belangte Behörde nicht, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, Parteiengehör einzuräumen und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (keine res iudicata). Dass die Behörde kein oder nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und dem BF auch kein - über die Vorstellung hinausgehendes - Parteiengehör eingeräumt hat, ist nur dann als Verfahrensfehler von Relevanz, wenn sie bei Durchführung zu einer andere Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). Das ist aus folgenden Gründen nicht der Fall.

Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172).

Die Einwendungen des BF die sich gegen die Eigenschaft des Firmenbuches bzw. des Rechtspflegers als Gericht bzw. gerichtliches Organ, die Höhe der Zwangsstrafen, die Unmöglichkeit der Vorlage bestimmter Bilanzen, die Anwendung europarechtswidriger gesetzlicher Bestimmungen (gemeint offenbar § 283 UGB) richten und ihrer Ansicht nach daher die absolute Nichtigkeit der Strafbeschlüsse zur Folge hätten, können im Verfahren zur Einbringung der Zwangstrafen nach dem GEG gem. § 6b Abs. 4 GEG nicht mehr aufgegriffen werden. Diesbezüglich ist die Rechtslage vergleichbar mit den früheren Berichtigungsanträgen und daher auch die zum UGB ergangenen Entscheidung des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129 weiterhin einschlägig.

An der Rechtskraft der in Rede stehenden Zwangsstrafverfügung besteht angesichts der vorgelegten und den BF auch zur Kenntnis gebrachten öffentlichen Urkunden und den Aussagen der BF in ihrer Beschwerde kein Zweifel. Der unterschriebenen OVL-Liste und den Zustellnachweisen kommt die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde nach § 292 Abs. 1 ZPO zu (VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094). Als solche machen sie (soweit sie keine äußeren Mängel aufweisen, was im Gegenstand nicht der Fall ist) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache, das heißt sie begründen die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach § 292 Abs. 2 ZPO (vgl. auch § 47 AVG und § 168 BAO) widerlegt werden kann. Dazu reicht es aber nicht aus, lediglich Behauptungen aufzustellen, sondern sind diese zu substantiieren und Beweise dazu anzuführen (VwGH 18.11.2013, 2013/07/0165), was der BF jedoch trotz mehrfach eingeräumten Parteiengehör nicht getan hat.

Den Justizverwaltungsbehörden ist es nach der ständigen Rsp des VwGH verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Dass die BF die für die gerichtliche Festsetzung der Zwangsstrafen relevanten Bestimmungen vor dem VfGH (neuerlich) einer Normenkontrolle unterziehen wollen, ändert nichts daran, dass bis zu einer allfälligen - und keineswegs feststehenden - Aufhebung dieser Normen, diese von der Justizverwaltungsbehörde anzuwenden sind. Im Übrigen hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 ua. die von den BF gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen gem. § 283 UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen.

Das BVwG sieht vor diesem Hintergrund auch keine Notwendigkeit auf die europarechtlichen Bedenken der BF einzugehen, da sich diese im Kern wiederum gegen die nach Ansicht der BF europarechtswidrige Verhängung der Zwangsstrafen richten und damit gegen das Grundverfahren.

Im Einbringungsverfahren nach dem GEG geht es - wie bereits dargestellt - nur mehr um die Einhebung von durch das zuständige Gericht bereits rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen nach dem § 283 UGB, die bereits davor durch entsprechende Rechtsmittel überprüfbar waren, sodass allfällige Bedenken gegen Artikel 49 GRC - die offenbar auch der VfGH bei seine Normprüfung nicht gesehen hat - im Einbringungsverfahren nicht aufzugreifen waren.

In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das BVwG - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Diese Zweifel liegen im Gegenstand nicht vor und haben die BF auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit des GEG vorliegen sollte.

Angesichts der einschlägigen Entscheidung des VfGH vom 07.10.2015, G224/2015 ua wird auch kein Grund gesehen, neuerlich ein Normprüfungsverfahren bei VfGH anzustoßen bzw. dem Aussetzungsantrag Rechnung zu tragen.

Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Spruchteil des Bescheides keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und die Beschwerde folglich gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (insb. vom 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 und 16.07.2014, 2013/01/0129) sowie des VfGH (07.10.2015, G224/2015 ua.) wird verwiesen.

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