BVwG W188 2112269-1

W188 2112269-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2016

Regest

Dienstzuteilung, Polizist, Zuteilungsgebühr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 2112269-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2112269.1.00

Spruch

W188 2112269-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektors XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.07.2015, XXXX , betreffend Zuteilungsgebühr zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Revierinspektor XXXX mit Wirksamkeit der Dienstzuteilung zur PI XXXX (01.04.2014) die Zuteilungsgebühr nach Abschnitt V der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) zusteht.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Nachdem der Beschwerdeführer (folgend: BF) am 10.10.2014 bei der Landespolizeidirektion XXXX (folgend: LPD) für den Zeitraum vom 03.04.2014 bis einschließlich 30.05.2014 Zuteilungsgebühren iHv €

1. 822,80 geltend gemacht hatte, teilte ihm diese mit Schreiben vom 21.11.2014, GZ: XXXX , im Wesentlichen mit, dass aufgrund des Verbleibes an der "ursprünglichen Stammdienststelle" ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr bzw. Zuteilungszuschuss ausgeschlossen sei.

2. Mit Schreiben vom 16.12.2014, GZ: XXXX , teilte der BF der LPD mit, aufgrund des rechtskräftigen Versetzungsbescheides könne eine weitere Dienstverrichtung außerhalb des Dienstortes nur per Dienstzuteilung erfolgen, sodass ihm eine Zuteilungsgebühr zustehe. Aufgrund der fortgesetzten Dienstverrichtung an der PI XXXX habe sich im Vergleich zu einer Dienstversehung in XXXX ein Mehraufwand durch die Zurücklegung einer um 46 km längeren Strecke zwischen Wohn- und Dienstort ergeben.

3. Mit Bescheid vom 03.07.2015 wies die LPD den Antrag auf Auszahlung der Zuteilungsgebühren gemäß § 1 Abs. 1 RGV iVm § 2 leg. cit. mit der wesentlichen Begründung ab, dass es im vorliegenden Fall nicht zu einer Änderung des Dienstortes bzw. des Ortes der Dienstverrichtung gekommen sei und damit auch keine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 leg. cit. vorliege.

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der BF - zusammengefasst - aus, hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung komme es darauf an, ob der für die Zuweisung zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Personalbedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender oder von vorneherein ein dauernder gewesen sei. Ob ein Dienstantritt an der neuen Dienststelle PI XXXX durch den BF stattgefunden habe, sei nicht relevant; es handle sich daher um eine Dienstzuteilung, der BF habe einen Anspruch auf Zuteilungsgebühr. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Auszahlung der Zuteilungsgebühren stattgegeben werde.

5. Mit Schreiben vom 10.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.08.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF steht als Beamter des Exekutivdienstes bei der LPD in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid der LPD vom 13.09.2013 wurde der BF in Entsprechung seines Ansuchens mit Wirksamkeit vom 01.04.2014 von der PI XXXX zur PI XXXX versetzt.

Mit Erlass vom 17.03.2014 verfügte die LPD, dass der BF unbeschadet seiner Versetzung zur PI XXXX wegen dringenden Personalbedarfs bis 31.05.2014 an der PI XXXX zu verbleiben hatte. Der BF wurde über diesen Erlass in Kenntnis gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 1 RGV haben Bundesbeamte (§ 1 Abs. 1 BDG) nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c) durch eine Dienstzuteilung,

d) durch eine Versetzung

erwächst.

Gemäß § 2 Abs. 3 RGV liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Nach § 2 Abs. 4 erster Satz RGV liegt eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

Gemäß § 2 Abs. 5 RGV ist Dienstort im Sinne dieser Verordnung die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf die den im § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur aufgrund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (siehe VwGH 08.10.1979, 3069/73; 20.04.1983, 82/09/0164).

Nachdem der BF per Bescheid mit Wirkung vom 01.04.2014 nach XXXX versetzt wurde, ist seit diesem Zeitpunkt sein Dienstort XXXX . Die Versetzung des BF nach XXXX ist rechtlich als Versetzung im Sinne des § 2 Abs. 4 RGV zu beurteilen, weil der BF dieser Dienststelle begrifflich zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurde. Seit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Versetzung ist Dienstort des BF im Sinne des § 2 Abs. 5 RGV XXXX , weil in dieser Ortsgemeinde die Dienststelle liegt, der der BF dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Da der BF aufgrund der ihm per Erlass erteilten Weisung vom 17.03.2014 der PI XXXX zur vorübergehenden Dienstleistung, nämlich bis 31.05.2014, zugewiesen wurde und damit alle rechtserheblichen Merkmale einer Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 RGV gegeben sind, steht ihm mit Wirksamkeit dieser Dienstzuteilung die Zuteilungsgebühr nach dem Abschnitt V der RGV zu (siehe auch VwGH 19.01.1983, 81/09/0038).

Da sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - die vom BF auch nicht beantragt wurde - abgesehen werden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, wird verwiesen.

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