W134 2101193-1•BVwG W134 2101193-1
W134 2101193-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2016
Behebung der Entscheidung, Einwendungen, Frist, Grenzkataster,<br/>Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Rechtzeitigkeit der Einwendungen,<br/>Umwandlung, Verfahrensanordnung, Vermessung, Zurückweisung,<br/>Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung, Zustimmungserklärung
W134 2101193-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , vom 17.12.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 26.11.2014, GZ 1127/2014/01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben.
Der Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 26.11.2014, GZ 1127/2014/01, wird aufgehoben.
Der Antrag von XXXX vom 21.05.2014 auf Umwandlung des Grundstückes 1292 KG 01903 Mauerbach in den Grenzkataster wird gemäß § 18a VermG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 21.05.2014 wurde von XXXXXXXX ein Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 1292 KG 01903 Mauerbach in den Grenzkataster gestellt. Es wurden nicht alle Zustimmungen der angrenzenden Eigentümer beigebracht.
Mit Benachrichtigung des Vermessungsamtes Wien vom 11.07.2014, GZ 1127/2014/01, wurden die Anrainer, insbesondere der Beschwerdeführer, aber auch XXXXXXXX mit einer "Benachrichtigung gem. § 18a VermG" benachrichtigt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem auch behoben.
Mit Benachrichtigung des Vermessungsamtes Wien vom 04.08.2014, GZ 1127/2014/01, wurde eine weitere Benachrichtigung gem. § 18a VermG an die Anrainer XXXXXXXX und den Beschwerdeführer gesandt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem auch behoben.
Mit Schreiben vom 21.08.2014 (Poststempel 27.08.2014) erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen den Grenzverlauf.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2014 wurde das Grundstück 1292 in den Grenzkataster umgewandelt, wobei die Behörde davon ausging, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers außerhalb der 4-wöchigen Einwendungsfrist, welche aus ihrer Sicht am 16.07.2014 zu laufen begonnen hatte, erhoben wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 21.05.2014 wurde von XXXXXXXX ein Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 1292 KG 01903 Mauerbach in den Grenzkataster gestellt. Es wurden nicht alle Zustimmungen der angrenzenden Eigentümer beigebracht. (Akt des Vermessungsamtes Wien)
Mit Benachrichtigung des Vermessungsamtes Wien vom 11.07.2014, GZ 1127/2014/01, wurden die Anrainer, insbesondere der Beschwerdeführer, aber auch XXXXXXXX mit einer "Benachrichtigung gem. § 18a VermG" benachrichtigt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem auch behoben. (Akt des Vermessungsamtes Wien)
Mit Benachrichtigung des Vermessungsamtes Wien vom 04.08.2014, GZ 1127/2014/01, wurde eine weitere Benachrichtigung gem. § 18a VermG an die Anrainer XXXXXXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person und den Beschwerdeführer gesandt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem auch behoben. (Akt des Vermessungsamtes Wien)
Mit Schreiben vom 21.08.2014 (Poststempel 27.08.2014) erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen den Grenzverlauf. (Akt des Vermessungsamtes Wien)
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2014 wurde das Grundstück 1292 in den Grenzkataster umgewandelt. (Akt des Vermessungsamtes Wien)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammern genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2016 bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.
§ 18a VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012, lautet:
(1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.
(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.
(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist
Am 21.05.2014 wurde von
XXXXXXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person ein Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 1292 KG 01903 Mauerbach in den Grenzkataster gestellt. Es wurden nicht alle Zustimmungen der angrenzenden Eigentümer beigebracht.
Gemäß § 18a Abs 1 VermG sind in einem solchen Fall die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist von der beabsichtigten Umwandlung unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung in Kenntnis zu setzen. Werden innerhalb von 4 Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen (§ 18a Abs 2 VermG).
Bei einer Benachrichtigung gemäß § 18a Abs. 1 VermG handelt es sich um eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, welche nicht gesondert anfechtbar ist. Diese Verfahrensanordnung kann erst gemeinsam mit dem Bescheid bekämpft werden, der das Verfahren erledigt und zwar derart, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Anders als Bescheide werden Verfahrensanordnungen auch nicht rechtskräftig, können also - solange das Verfahren nicht durch Bescheid abgeschlossen ist - aufgehoben oder abgeändert werden. (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 209)
Die belangte Behörde hat eine solche Benachrichtigung gemäß § 18a VermG einerseits mit Schreiben vom 11.07.2014, GZ 1127/2014/01, und andererseits mit Schreiben vom 04.08.2014, GZ 1127/2014/01, den Parteien zugestellt. Die belangte Behörde hat somit ihre Benachrichtigung vom 11.07.2014 durch die nachfolgende Benachrichtigung vom 04.08.2014 ersetzt. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen begann daher für den Beschwerdeführer mit der Zustellung der Benachrichtigung vom 04.08.2014 an ihn, dies war der 06.08.2014.
Mit Schreiben vom 21.08.2014 (Poststempel 27.08.2014) erhob der Beschwerdeführer somit rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Frist gemäß § 18a Abs. 2 VermG Einwendungen gegen den Grenzverlauf. Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 18 Abs. 3 Z. 1 VermG den Antrag von
XXXXXXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person vom 21.05.2014 zurückzuweisen gehabt.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Da dies der Fall ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.