I403 1417903-3•BVwG I403 1417903-3
I403 1417903-3Bundesverwaltungsgericht20.04.2016
Aufenthaltsberechtigung, aufrechte Rückkehrentscheidung, mangelnde<br/>Auseinandersetzung mit der Lehrbefähigung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung
I403 1417903-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, 4600 Wels, Maria-Theresia-Str. 9/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016, 790491001/160212318, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 25.04.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011 gemäß §§ 3,8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. In einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen nach §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 und 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
3. Die dagegen fristgerecht beim Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 01.10.2014, Zl. W125 1417903-1/11E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 15.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.
5. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2015, Zl. I409 1417903-2/5E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm mit §§ 10 Abs. 2, 55, und 57 Abs. 1 AsylG 2005 sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und
Abs. 9, 55 Abs. 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte sowohl an die Rechtsvertreterin als auch an den Beschwerdeführer am 16.12.2015.
6. Am 11.02.2016 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den Antrag, ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus") zu erteilen.
6.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass er monatlich ein Einkommen von ca. 100,00 € aus dem Verkauf einer Straßenzeitung erwirtschafte. Zudem habe er in Nigeria vier Jahre die Grundschule absolviert und er verfüge über viele österreichische Freunde und Bekannte. Darüber hinaus habe er die Deutschprüfung auf dem Niveau A-2 abgelegt. Er sei Mitglied einer freien Kirchengemeinde und verfüge über eine Einstellungsbestätigung eines Straßenzeitungsvertriebes.
Dazu brachte der Beschwerdeführer entsprechende Bescheinigungen sowie einen Mietvertrag vom 20.11.2012 bezüglich einer 30 m² großen Wohnung in L. mit einem Hauptzins (samt Betriebskosten) von monatlich 310,00 Euro zur Vorlage.
7. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2016, Zl. 790491001/160212318, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.02.2016 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
7.1. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Antragstellung des Beschwerdeführers keine maßgebliche Änderung im Sachverhalt eingetreten und der Antrag sohin gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen sei.
8. In der gegen diesen Bescheid durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde wurden zunächst die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen; b) den Bescheid des BFA vom 12.02.2016 dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.02.2016 inhaltlich zu behandeln sei und nicht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen werde; in eventu c) den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.
8.1. Nach zusammengefasster Wiedergabe des Inhalts der Bescheidbegründung wurde im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass die vorgelegte Einstellungszusage belege, dass der Beschwerdeführer bei Erhalt eines entsprechenden Aufenthaltstitels sofort einer Beschäftigung nachgehen könne. Diese Beschäftigungszusage belege auch gewisse soziale Kontakte und eine Integration in die österreichische Gesellschaft. Angesichts der zugespitzten Situation am Arbeitsmarkt sei die Einstellungszusage auch entsprechend hoch zu bewerten. Es möge zutreffend sein, dass die Ablegung der A2-Deutschprüfung bereits drei Jahre zurückläge, der Beschwerdeführer habe seine Deutschkenntnisse in der Zwischenzeit aber weiter verbessert und die belangte Behörde hätte sich im Rahmen einer persönlichen Einvernahme von der sprachlichen Integration ein Bild machen müssen. Die Ablegung einer Deutschprüfung alleine spiegle nicht immer das tatsächliche Sprachniveau wider. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der Beschwerdeführer bald sieben Jahre in Österreich aufhalte und im Laufe der Jahre seine Integration vertieft habe. Er sei schon jahrelang Mitglied einer Kirchengemeinschaft und habe auch einige tiefgreifende soziale Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern vorzuweisen. Der Beschwerdeführer distanziere sich von dem Sachverhalt, welcher zu seiner Verurteilung geführt habe und bereue sein damaliges Verhalten sehr. Zu berücksichtigen sei, dass diese Verurteilung nur eine einmalige bedingte Freiheitsstrafe nach sich gezogen habe und sich der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt wohlverhalten habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte keine zurückweisende Entscheidung getroffen werden dürfen.
9. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit der Anmerkung, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, am 30.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch Vorlage eines nigerianischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 25.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nach einem Rechtsgang zum Asylgerichtshof bzw. zum Bundesverwaltungs-gerichtshof mit Erkenntnis vom 01.10.2014 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zugleich wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen nach §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 und 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 15.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei.
1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 14.12.2015, Zl. I409 1417903-2/5E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde sowohl der Rechtsvertreterin als auch dem Beschwerdeführer am 16.12.2015 zustellt.
1.6. Der Beschwerdeführers ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich seit Abweisung seiner Beschwerde (16.12.2015) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.7. Der vom Beschwerdeführer am 11.02.2016 beim BFA gestellte Antrag, ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus") zu erteilen, wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 12.02.2016 zurückgewiesen.
1.8. Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (14.12.2015) ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
1.9. Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2015 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 15.06.2015 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rezenter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2015 als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde sowohl der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als auch dem Beschwerdeführer am 16.12.2015 zugestellt. Sohin besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, und er hält sich seit 16.12.2015 illegal im Bundesgebiet auf, zumal er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt.
2.3. Die strafrechtliche Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesver-waltungsgerichtes und ergibt sich aus der Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft sowie der Einsichtnahme in die Gerichtsakten.
2.4. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag im Hinblick auf seine Integration vorbringt, dass er sich seit 2009 durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, er seit April 2010 als Straßenzeitungsverkäufer monatlich ca. 100 Euro erwirtschafte, er vier Jahre die Grundschule in Nigeria besucht und in Österreich im Jahr 2013 eine Deutschprüfung auf dem Nivea A2 absolviert und viele österreichische Freunde und Bekannte habe, sowie dass er jahreslanges Mitglied in einer freien Kirche sei und er darüber hinaus eine Einstellungsbestätigung für eine Tätigkeit als Straßenverkäufer vorlegen könne, ist zu konstatieren, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 15.06.2015 bzw. spätestens bei der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2015 evident und in den jeweiligen Entscheidung bereits berücksichtigt worden waren.
Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (16.12.2015) und dem Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 55 AsylG (12.02.2016) bzw. dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
2.5. Die Feststellung, dass seit Dezember 2015 keine maßgebliche Veränderung in den abschieberelevanten Umständen eingetreten ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Entwicklungen in Nigeria in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. In Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2015 getroffenen Feststellungen ist zur Lage in Nigeria gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderung im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.
2.6. Schließlich bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies Verfahren geführt und sie in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet.
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A)
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.2.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.2.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.2.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es haben umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bis zur rechtskräftig negativ Asylentscheidung bzw. der rechtskräftig negativen Rückkehrentscheidung stattgefunden. Im Zuge dieser Verfahren wurde der Beschwerdeführer wiederholt befragt und niederschriftlich einvernommen bzw. wurde ihm entsprechendes Parteiengehör eingeräumt. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.3.2. § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
3.3.4. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
3.3.5. Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
3.3.6. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:
" (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand,
in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.3.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dessen begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.
Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten:
Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:
"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."
Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).
Dazu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer seit 16.12.2015 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und seit Erlassung dieser Entscheidung für die Annahme eines geänderten Sachverhalts kein Raum bleibt, sodass eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war.
Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um einige Monate verlängert hat, während ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden nicht festzustellen war. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet. Daran vermag die vorgelegte Einstellungszusage als Straßenzeitungsverkäufer und die seit Dezember 2015 um weitere rund vier Monate verlängerte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nichts zu ändern (vgl. VwGH, 13.10.2011, 2011/22/0065; vgl. dazu auch, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 EMRK nach sich ziehen [VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013]). Ebenso ist - wie oben ausgeführt - auch im Hinblick auf die abschieberelevanten Umstände kein maßgeblich veränderter Sachverhalt anzunehmen.
Hervorzustreichen ist in diesem Kontext, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts spätestens seit der ersten negativen Asylentscheidung vom 10.02.2011 bewusst war und sohin einem allfällig entstandenes Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - zunächst durch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2012 und sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung) seit 16.12.2015 weiter vermindert werden, zumal diese straf- und verwaltungsrechtliche Delinquenzen gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
3.4. (Un)zulässigkeit der Revision
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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