BVwG G312 2122769-1

G312 2122769-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Freiwilligkeit, Kündigung,<br/>Sperrfrist

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2122769-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2122769.1.00

Spruch

G312 2122769-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 24.02.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 12.02.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.11.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom 08.10.2015 bis 04.11.2015 gemäß § 11 AlVG 1977 kein Arbeitslosengeld erhalten würde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gekündigt habe, keine Gründe dafür genannt habe, sondern lediglich mitteilte, dass er keine arbeitsrechtlichen Schritte über die Arbeiterkammer eingeleitet habe, er jedoch um Nachsicht von der Sperrfrist ersuche, da er die Information seitens der ServiceLine erhalten habe, dass er in seinem Fall das Dienstverhältnis in der Probezeit selbst ohne Auswirkung der Sperrfrist von 28 Tagen lösen könne.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 11.12.2015 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zwischen der Unterzeichnung des Dienstvertrages und Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei XXXX die Diagnose "Bandscheibenvorfall" am 24.09.2015 erhalten habe. Er habe zwar vorerst zu arbeiten versucht, aber dies sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Seine sehr starken chronischen Rückenschmerzen hätten vorerst die Ausübung dieses Berufes verhindert. Am 04.01.2016 werde er mit seiner 1 monatigen Physio- und Schmerztherapie beginnen.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 12.02.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass aus arbeitsrechtlicher Sicht die Lösung in der Probezeit jeweils am Ende eines Tages ohne Angabe von Gründen und ohne Konsequenzen möglich sei, das Arbeitslosenversicherungsgesetz jedoch unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses bei Selbstlösung eine vierwöchige Sperrfrist vorsehe, jedoch in begründeten Fällen eine Nachsicht gewährt werden könne.

Da aus medizinischer Sicht die Lösung nicht gerechtfertigt gewesen sei und andere Nachsichtsgründe nicht vorliegen würden, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

4. Mit Schriftsatz vom 24.02.2016 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückzuverweisen.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 10.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand vom 02.04.2012 bis 31.08.2015 bei der XXXX in einem Dienstverhältnis und war danach vom 01.10.2015 bis 07.10.2015 bei der Firma XXXX beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis hat er selbst am 07.10.2015 in der Probezeit gelöst.

Am 24.09.2015 wurde durch den Befund des XXXX dem BF ein Bandscheibenvorfall mit unbehindertem Austritt der Spinalnerven diagnostiziert, er hat vom 04.01.2016 bis 29.01.2016 an einer Schmerztherapie im Klinikum XXXX aufgrund seiner chronischer Rückenschmerzen teilgenommen.

Am 08.10.2015 beantragte der BF neuerlich das Arbeitslosengeld (er stand davor vom 01.09.2015 bis 30.09.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 47,77) und erklärte zur der Selbstlösung des Dienstverhältnisses lediglich, dass ihm von der ServiceLine mitgeteilt worden sei, dass er das Dienstverhältnis in der Probezeit ohne Auswirkung der § 11 AlVG Sperre lösen könne.

Der Regionalbeirat entschied in seiner Sitzung am 19.11.2015, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht von der § 11 AlVG Sperrfrist vorliegen, Begründung für diese Entscheidung ist dem Protokoll nicht zu entnehmen.

Mit Bescheid vom 24.11.2015 entschied die belangte Behörde die Sperre des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 08.10.2015 bis 04.11.2015 aufgrund der Lösung des Dienstverhältnisses des BF bei der Firma XXXX in der Probezeit ohne Nachsichtsgewährung.

Zur Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit stellte die Amtsärztin fest, dass diese aus medizinischer Sicht nicht gerechtfertigt gewesen ist.

Entsprechend des amtsärztlichen Gutachtens vom 03.02.2016 sind vom BF wechselndes Gehen, Stehen und Sitzen um 25 % einzuschränken, Bücken um 50 % einzuschränken, mittelschwere muskuläre Beanspruchung um 75 % einzuschränken und schwere muskuläre Beanspruchung zur Gänze zu unterlassen (100 % einschränken).

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten gemäß § 11 Abs. 1 AlVG für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Strittig ist gegenständlich, ob die Lösung des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX durch den BF während der Probezeit oder aus den von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Gründen eine Nachsicht von der Sperrfrist gemäß § 11 AlVG rechtfertigen können.

Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG 1977 liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218).

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "berücksichtigungswürdige Fälle" ist auch weiterhin auf die Grundsätze der zu den früheren Fassungen des § 11 AlVG ergangenen Judikatur Bedacht zu nehmen. Obgleich der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 AlVG durch die Novelle BGBl I 2004/77 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegte, ist nämlich weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden sollte. Die in der Rspr des VwGH entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" iSd § 11 erster Satz AlVG alte Fassung sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG neue Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, Zl. 2007/08/0231).

Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063).

Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt.

Die vom BF angeführten gesundheitlichen Gründe - Bandscheibenvorfall - stellen aus medizinischer Sicht nach Untersuchung durch die Amtsärztin am 03.02.2016 aufgrund der ständig wechselnden Tätigkeit im Bereich Verkauf-Büro von gehen, stehen und sitzen für die Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit keinen gerechtfertigenden Nachsichtsgrund dar.

Der BF führte zusätzlich an, dass er seitens der ServiceLine die Auskunft erhalten habe, dass er das Dienstverhältnis in der Probezeit ohne Auswirkung des § 11 AlVG von 28 Tagen lösen kann. Dies hat der BF bei der Erstbefragung zur Lösung des Dienstverhältnisses ebenfalls angegeben.

Die belangte Behörde hat nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht von der Sperrfrist gewährt, Begründungen sind dem Ausschuss-Protokoll nicht zu entnehmen. Auf Anfrage teilte die belangte Behörde mit, dass die Regionalbeiräte in der Steiermark der Empfehlung - die Probezeitlösung unter bestimmten Voraussetzungen als Nachsichtsgrund zu werten - nicht aufgegriffen haben. Die Auskunft der SeriveLine sei von einem anderen Bundesland aus erfolgt.

Ob die Behörde eine gänzliche oder teilweise Nachsicht gewährt, liegt in ihrem Ermessen und dabei darf sie weder grob unrichtig noch im überschreitenden Ausmaß Gebrauch machen.

Somit hat die belangte Behörde bei Lösung in der Probezeit nach Anhörung des Regionalbeirates zu entscheiden, ob diese Lösung in der Probezeit zur Nachsicht von der § 11 AlVG Sperre führen kann. Dabei hat die belangte Behörde die Gründe anzuführen, warum sie im gegenständlichen Fall zur Ansicht gelangt, dass keine Nachsicht zu gewähren ist. Gegenständlich hat die belangte Behörde in Bezug auf die Lösung in der Probezeit keine Nachsicht gewährt. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes für eine Gewährung der Nachsicht verneint. Es sei die Lösung in der Probezeit aus arbeitsrechtlichen Gründen zwar möglich, jedoch sehe das Arbeitslosenversicherungsgesetz auch in diesen Fällen eine vierwöchige Sperrfrist - abgesehen von einer Nachsichtsgewährung in begründeten Fällen - vor.

Der VwGH hat zur Lösung in der Probezeit festgehalten, dass die (arbeitsrechtliche) Möglichkeit der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses lediglich die privatrechtliche Dispositionsfreiheit der Parteien des Arbeitsvertrages betrifft und ein Bezug zu dem in Rede stehenden § 11 AlVG nur insofern besteht, als dieser die Auflösung eines Dienstverhältnisses - ohne Einschränkung auf Zeiten außerhalb einer Probezeit - in den dort vorgesehenen Fällen mit dem Entfall von Arbeitslosengeld sanktioniert (VwGH vom 04.04.2002, Zl. 99/08/0092).

Wer eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht antritt, steht unter der Sanktion des § 10 AlVG. Würde in jedem Fall der Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer Nachsicht gewährt werden, könnte § 10 AlVG unterlaufen werden, indem zugewiesene Beschäftigungen zwar angetreten, das Dienstverhältnis aber sofort wieder in der Probezeit gelöst würden. Die Verhängung einer Sperre bei Auflösung in der Probezeit setzt aber jedenfalls genaue Sachverhaltserhebungen seitens des Arbeitsmarktservice voraus (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (11. Lfg 2015) zu § 11 AlVG, Seite 11, Rz 300).

Gegenständlich ist eine Nachsichtsgewährung aus gesundheitlichen Gründen auszuschließen, da die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend der Zumutbarkeitskriterien ohne gesundheitliche Gefährdung weitergeführt hätte werden können. Die Lösung in der Probezeit für sich allein stellt gegenständlich ebenfalls keinen Nachsichtsgrund dar. Der BF hat bis dato keine vollversicherte, also die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung nach Ende des Arbeitsverhältnisses aufgenommen und somit das Risiko der Arbeitslosigkeit durch die Selbstlösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit in Kauf genommen.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht keine Nachsicht von der Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 2 AlVG gewährt.

Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen keine Folge zu geben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den BF zwar beantragt, jedoch ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann.

In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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