BVwG G312 2121274-1

G312 2121274-1Bundesverwaltungsgericht20.04.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Meldepflicht, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2121274-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2121274.1.00

Spruch

G312 2121274-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von Frau XXXX, vom 08.02.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom 26.01.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.11.2015 wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) zur Rückzahlung des Bezugs des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.10.2015 in der Höhe von € 490,42 gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 verpflichtet ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie im maßgeblichen Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma XXXX gestanden sei.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 16.12.2015 datierte und mit 17.12.2015 eingelangte Beschwerde und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF erstmals im Juli 2015 Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 15,42 täglich (mtl. ca. 480 Euro) bezogen habe. Im September 2015 sei es der BF gelungen, eine geringfügige Beschäftigung beim XXXX in Klagenfurt anzunehmen, um weitere Berufspraxis zu erlangen. Die BF habe die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung der belangten Behörde umgehend gemeldet. Die BF habe mit der XXXX explizit eine geringfügige Anstellung vereinbart, im September 2015 habe sich aufgrund der Einschulung von Seiten des XXXX ein minimaler Stundenüberhang ergeben, welcher dann im Laufe des nächsten Monats wieder "abgebaut" hätte werden sollen. Dieser Abbau habe im Oktober 2015 nicht durchgeführt werden können, da die BF als Urlaubsvertretung eingesetzt worden sei. Nachdem die BF durch intensive Bemühungen mit 02.11.2015 eine Anstellung bei der XXXX erlangt habe, habe die geringfügige Beschäftigung kurzfristig einvernehmlich aufgelöst werden müssen. Somit sei weder ein Stundenabbau noch die Konsumation des Resturlaubes möglich gewesen. Erst durch gegenständlichen Bescheid habe die BF davon Kenntnis erhalten, dass die XXXX offensichtlich nachträglich für Oktober 2015 eine Teilzeitanmeldung durchgeführt habe, obwohl sich sogar aus dem Lohnzettel vom 22.10.2015 für den Monat Oktober 2015 eine geringfügige Beschäftigung ergebe. Der geringfügig höhere Betrag ergebe sich einzig und allein daraus, dass die BF bei erster Gelegenheit eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen habe.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 26.01.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die BF ab 09.09.2015 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX begonnen habe. Bei der diesbezüglichen Mitteilung an die belangten Behörde am 08.09.2015 sei sie über die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die Geringfügigkeitsgrenze informiert worden. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe die belangte Behörde Kenntnis davon erlangt, dass dieses Dienstverhältnis ab 01.10.2015 in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis umgeändert worden sei. Die BF sei am 06.11.2015 darüber informiert und aufgefordert worden, bis längstens 20.11.2015 persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Darauf habe die BF jedoch nicht reagiert.

Die Steuerberatung der Firma XXXX, teilte der belangten Behörde mit, dass die BF im Oktober 2015 € 753,88 (Grundgehalt € 400 plus Mehrleistungsstunden plus Urlaubsersatzleistung) ausbezahlt bekommen habe, die Änderungsmeldung an die Gebietskrankenkasse sei am 03.11.2015 durchgeführt worden.

Die BF habe sich damit gerechtfertigt, dass es im September 2015 aufgrund von Einschulungen zu einem Stundenüberhang gekommen sei, welcher dann im nächsten Monat wieder abgebaut hätte werden sollen. Dieser Abbau habe jedoch aufgrund einer Urlaubsvertretung nicht erfolgen können. Dann sei es kurzfristig zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gekommen, dadurch habe weder ein Abbau des minimalen Stundenüberhanges noch die Konsumation des Resturlaubes erfolgen können.

Die BF sei ihrer Meldepflicht - Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht nachgekommen, daher liege ein Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs. 1 AlVG vor und sie sei zur Rückzahlung des zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengeldes im Ausmaß von € 490,42 verpflichtet.

Zum Vorwurf des mangelnden rechtlichen Gehörs führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 7 ZustellG Mängel der Zustellung als geheilt gelten und die Zustellung als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei.

4. Mit Schriftsatz vom 08.02.2016, eingelangt am 09.02.2016 bei der belangten Behörde, beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte, dass sie erst im Nachhinein von der Änderung auf Vollzeit durch den XXXX erfahren habe, sogar aus dem Lohnzettel vom 22.10.201 ergebe sich eindeutig die Einstufung als geringfügig Beschäftigte. Sie sei im gesamten Oktober nicht vollversichert gewesen, dies sei rückwirkend geschehen. Daher sei keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt und sie somit nicht zur Meldung und damit auch nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Der geringfügige höhere Betrag sei einzig und allein darauf zurückzuführen, dass sie sofort die erste Gelegenheit zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung genutzt habe. Die nachträgliche Änderung der Verhältnisse könne der BF keinesfalls zugerechnet werden und die Behauptung, sie hätte dies vorhersehen müssen, entbehre jeder Grundlage. Die BF beantrage daher die ersatzlose Behebung in eventu den Rückzahlungsbetrag wesentlich zu reduzieren.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 15.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF beantragte am 22.06.2015 für die Geltendmachung 01.07.2015 Arbeitslosengeld, welches ihr ab diesem Zeitpunkt in der Höhe von €

15,82 täglich, somit monatlich € 490,42, zuerkannt wurde.

Die BF hat mit 09.09.2015 bei der Firma XXXX eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt in der Höhe von €

400,00, jeweils 14 x jährlich, begonnen. Die Aufnahme dieser geringfügigen Beschäftigung hat die BF der belangten Behörde ordnungsgemäß gemeldet.

Die BF hat bereits ab Beginn des Dienstverhältnisses mehr Stunden - somit über der Geringfügigkeit - gearbeitet.

Am 09.11.2015 erhielt die belangte Behörde durch Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis über die Änderung der Anmeldung der BF bei der Firma XXXX mit 01.10.2015 in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis. Das Dienstverhältnis mit der XXXX wurde einvernehmlich mit 31.10.2015 aufgelöst.

Der BF wurde für Oktober € 641,59 (netto) von der XXXX an Lohn ausbezahlt, dieser setzte sich aus € 400,00 Grundgehalt, € 103,95 an Mehrstunden, € 25,99 Mehrarbeitszuschlag, € 58,08 an Urlaubszuschuss und € 58,08 Weihnachtsremuneration sowie € 92,38 und € 15,40 Ersatzleistung laufend und SV-SZ zusammen.

Der maßgebliche Lohn (ohne Sonderzahlungen) für Oktober 2015, welcher der BF unstrittig ausbezahlt wurde, beträgt somit € 503,95 und liegt damit über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze (€ 415,72).

Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch den Lohn für Oktober 2015 hat die BF der belangten Behörde nicht gemeldet.

Die BF hat mit 02.11.2015 eine vollversicherte Beschäftigung bei der XXXX aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Auszahlung des Nettolohnes in der Höhe von € 641,59 an die BF ergibt sich aus der Nettoabrechnung (Berichtigung für den Oktober 2015) und wurde dem erkennenden Gericht am 30.03.2016 vorgelegt.

Die Feststellung, dass die BF ab Beginn mehr als nur geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt war, ergibt sich aus den Angaben der BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Als arbeitslos gilt nach Abs. 6 lit. a leg. cit. jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gegenständlich ist strittig, ob die nachträgliche durchgeführte Änderung der geringfügigen Beschäftigung der BF bei der Firma XXXX in eine vollversicherte Beschäftigung aufgrund des Stundenüberhanges und der Auflösung des Dienstverhältnisses zur Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitslosengeldes für Oktober 2015 durch die BF führt.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Die BF hat unstrittig die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung der belangten Behörde gemeldet. Nicht gemeldet hat die BF jedoch die - durch Ableistung von Mehrstunden und der Auszahlung des Lohnes (€ 503,95) für Oktober 2015 - Überschreitung der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze (€ 415,72).

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Der Empfänger einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

3.2.2. Die BF wendet ein, dass die rückwirkende Änderung der geringfügigen Beschäftigung auf eine vollversicherte Beschäftigung ohne ihr Wissen nicht ihr angelastet werden könne, vor allem, da sie erst durch den Bescheid der belangten Behörde von der nachträglichen Änderung erfahren habe.

Die belangte Behörde jedoch vertritt die Ansicht, dass die aufgrund des Stundenüberhangs erfolgte Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und damit in Zusammenhang durchgeführte nachträgliche Änderung der geringfügigen auf eine vollversicherte Beschäftigung von der BF nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 50 AlVG der belangten Behörde gemeldet wurde.

Damit ist die belangte Behörde im Recht und zwar aus folgender Überlegung: Die BF hat zwar mit der XXXX eine geringfügige Beschäftigung vereinbart, jedoch bereits ab Beginn mehr Stunden gearbeitet. Es war ihr daher bereits ab Beginn der Beschäftigung bewusst, dass sie aufgrund der Mehrleistungsstunden über der Geringfügigkeit beschäftigt war, was sich auch aus der Beschwerde der BF ergibt. Jedoch wurde ihr der durch die Mehrleistungsstunden gebührende Lohn im September nicht ausbezahlt. Im Monat Oktober 2015 erzielte die BF aus der gegenständlichen Beschäftigung - die unbestritten vorerst als geringfügige Beschäftigung vereinbart war - durch die Auszahlung sämtlicher Ansprüche ein Einkommen von € 641,59 netto, ohne Sonderzahlungen € 503,53. Dieser Betrag liegt eindeutig über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72, daher handelte es sich gegenständlich für den Monat Oktober XXXX keinesfalls mehr um eine geringfügige Beschäftigung (ohne im weiteren auf die bereits zu Beginn geleisteten Mehrstunden einzugehen).

Somit kann sich die BF nicht damit entschuldigen, dass ohne ihr Wissen nachträglich eine Änderung der Anmeldung von geringfügig auf vollversichert seitens des Dienstgebers durchgeführt wurde. Es war ihr von Anfang an bewusst, dass sie mit den geleisteten Stunden ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt, dieses jedoch erst durch Auflösung des Dienstverhältnisses Ende Oktober 2015 zur Auszahlung gelangte.

Eine Beschäftigung ist dann geringfügig, wenn das daraus erzielte Einkommen unter der Grenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (Geringfügigkeitsgrenze) liegt. Arbeitslosigkeit im Sinne des AlVG liegt nicht vor, wenn man aufgrund einer Beschäftigung ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt.

Es steht unstrittig fest, dass die BF aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden bei der Firma XXXX für Oktober 2015 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen in der Höhe von € 641,59 netto - ohne Sonderzahlungen € 503,53 - ausbezahlt erhalten hat.

Die Rechtfertigung der BF, das Einkommen liege nur gering über der Geringfügigkeitsgrenze kann auch nicht zum Erfolg verhelfen, da nicht die Höhe der Überschreitung maßgeblich ist, sondern nur, dass diese Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde.

Dass die BF das über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Einkommen ausbezahlt bekommen hat, wurde von der BF nicht in Abrede gestellt.

Die Überschreitung der Geringfügigkeit durch die geleisteten Mehrstunden sowie die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch die Lohnauszahlung für Oktober 2015 hat die BF der belangten Behörde nicht gemeldet, obwohl sie sich der Überschreitung ab Beginn bewusst sein musste. Daher kann sich die BF nicht damit rechtfertigen, dass ihr die nachträgliche Änderung der geringfügigen Beschäftigung auf eine vollversicherte Beschäftigung durch die XXXX nicht vorwerfbar ist.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich Rückforderungsverpflichtung gemäß § 24 und § 25 AlVG liegt hinreichend Judikatur des VwGH vor, die gegenständliche Entscheidung weicht zudem nicht von der ständigen Judikatur des VwGH ab.

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