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W218 2107779-1•BVwG W218 2107779-1
W218 2107779-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W218 2107779-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , bevollmächtigt vertreten durch KOBV - Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 24.03.2015, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.03.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2015, das im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
COPD III Unterer Rahmensatz, da keine Dyspnoe bei gewöhnlicher Belastung
50 vH
02
Neurotische Störung, Angststörung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronifiziert
30 vH
03
Zustand nach Carpaltunnel-OP rechts Unterer Rahmensatz, da keine Restbeschwerden
10 vH
04
Zustand nach OP eines Carpaltunnelsyndroms links 1 Stufe über unteren Rahmensatz, da Restbeschwerden ohne objektivierbare motorische Einschränkung und ohne Atrophiezeichen
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 60 vH, weil Grad der Behinderung des führenden Leidens wird durch Leiden 2, welches deutliche zusätzliche Beeinträchtigung darstellt, um eine Stufe erhöht. Leiden3 und 4 erhöhen nicht weiter, da kein ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: im Bereich des rechten Kniegelenkes derzeit keine funktionelle Störung feststellbar.
Die eingestuften Leiden bewirken keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da Gehfähigkeit unter Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist. Es besteht keine wesentliche Funktionsstörung der unteren Extremitäten, sodaß das Ein- und Aussteigen möglich und die sichere Beförderung unter üblichen Bedingungen gewährleistet ist. Agoraphobie und Panikstörung sind bei der heutigen Untersuchung nicht nachvollziehbar, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die vorausgegangenen Behandlungen trotz laufender Klagen eine Stabilisierung herbeiführen konnten.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Sozialministeriumservice verkenne, dass aufgrund des bestehenden massiven Lungenleidens und der Depressionen sowie auftretenden Panikattacken es der Beschwerdeführerin keinesfalls möglich und zumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der bestehenden COPD sei die Beschwerdeführerin auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen und nicht in der Lage, sich gehend auch nur auf sehr kurzen Wegstrecken, fortzubewegen. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass es ihr aufgrund der bestehenden psychischen Einschränkungen keinesfalls zumutbar und möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen auf Grund der bestehenden Agoraphobie und Panikstörung.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 28.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer FÄ für Neurologie und Psychiatrie wurde in Ergänzung zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"1. Stellungnahme zu den Einwendungen der BF 63/32 ff.: (...)
Rollator und Begleitperson werden als funktionell und instrumentalisierend beschrieben, darunter ist zu verstehen, dass aus ärztlicher Sicht somatisch keine objektive Erfordernis für die Verwendung von Hilfsmitteln bestanden hätte.
Die BF war 9-10/2014 neuerlich wegen Angststörung im AKH Psychiatrie 5 B zur stationären Psychotherapie aufgenommen, damals kam es zu einer Verschlechterung, auf Klagen am Arbeits- und Sozialgericht wurde nicht eingegangen. Die beiden Befunde wurden bereits berücksichtigt.
Im Befund Abl. 42 wurde bei einer neuerlichen stationären Psychotherapie im Frühjahr 2015 eine nicht näher bezeichnete Angststörung diagnostiziert, die Medikation wurde adaptiert, eine Agoraphobie ist nicht mehr beschrieben. Verhaltenstherapeutische Interventionen sind nicht beschrieben. Eine Therapie war ambulant fortzusetzen, sodass hier keine wesentliche Änderung herauszulesen ist.
(...) Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich diagnostisch keine Änderung. Dass keinerlei Therapierfolge erzielt werden konnten lässt sich mit medizinischen Argumenten derzeit nicht erklären.
DIAGNOSELISTE:
1. Neurotische Störung, Angststörung
2. Zustand nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms rechts
3. Zustand nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms links
Wie bereits in Abl. 47 im Jänner 2015 findet sich derzeit rein fachbezogen auch weiterhin keine Indikation für die Verwendung eines Rollstuhls oder eines Rollators, sodass dazu allgemeinmedizinisch Stellung zu nehmen ist. Die Beschwerden an den Händen sind fachbezogen als leichtgradig einzustufen und wirken sich auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht aus.
Eine Agoraphobie und Panikstörung waren und sind auch nach Studium neu vorgelegter Befunde nicht in einem Ausmaß nachvollziehbar, welches Zusatzeintragungen rechtfertigen würde. Es war aus psychiatrischer Sicht keine körperliche oder psychische Funktionseinschränkungen zu objektivieren, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Weitere therapeutische Optionen stehen offen, zu nennen sind medikamentöse, diätetische und psychotherapeutische Maßnahmen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde am 25.11.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Unter Berücksichtigung der Ausführungen im neuropsychiatrischen Ergänzungsgutachten und auch aus allgemeinmedizinischer Sicht (betreffend Lunge und rechtes Kniegelenk) liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber / der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" NICHT vor. Es liegen keine Funktionseinschränkungen vor, die die selbständige Fortbewegung im Öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Der erforderliche Aktionsradius (eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 - 300 Meter) ist erhalten. Es kommt zu keiner Atemnot bei schon geringen körperlichen Belastungen und es ist keine Dauersauerstofftherapie erforderlich. Weitere therapeutische Möglichkeiten sind gegeben, vordergründig diätetische Maßnahmen zur Gewichtsreduktion, aber auch medikamentöse und psychotherapeutische Maßnahmen sind zu erwähnen.
Öffentliche Verkehrsmittel sind für die 48-jährige, sich in normalen Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand befindliche Antragstellerin zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen und da keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
Frau ... kann daher unter Berücksichtigung des erhobenen
Gesamtbefundes eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die Verwendung eines einfachen Gehbehelfes ist der Antragstellerin möglich und zumutbar. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.
(...) Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die vorliegende COPD III heutzutage medikamentös sehr gut zu behandeln. Gewichtsabnahme wirkt sich auch günstig auf die pulmonale Belastbarkeit aus, keinesfalls ist die Therapie der Wahl für diese Erkrankung die Verwendung eines mechanischen Rollstuhles. Betreffend die Kniegelenke ist aus allgemeinmedizinischer Sicht anzumerken, dass diese funktionell gesehen sehr gut zu verwenden sind - das Osteosynthesematerial an der proximalen rechten Tibia wurde bereits entfernt, es liegen keine relevanten Streckdefizite vor und das Beugevermögen beträgt zumindest 90°.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht sind auch die Handgelenke - funktionell gesehen - sehr gut ersetzbar. (...).
Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die vorliegende COPD lll medikamentös sehr gut behandelbar. Atemnot bei nur geringen körperlichen Belastungen ist keine gegeben, Dauersauerstofftherapie ist nicht erforderlich.
Stellungnahme zu Abl. 63/26-29: Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dieser Befund (unter reduzierter Mitarbeit von Frau ...) der Beweis dafür, dass aus pulmonaler Sicht öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind - Sauerstoffwerte im grenzwertig normalen Bereich, keine relevante schlafassoziierte Atemstörung, geregelte Arbeit ist möglich, die Anmarschwege sind nicht eingeschränkt.
(...) Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist auch dieser Befund der Beweis dafür, dass aus der Sicht des Stütz- und Bewegungsapparates öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind - auf Abl. 63/14 steht dezidiert, dass öffentliche Verkehrsmittel benützt werden können und dass Vollzeitbeschäftigung - leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, unter Einhaltung üblicher Arbeitspausen - zumutbar ist.
Stellungnahme zu Abl. 63/4-13: Dazu wird vor allem auf die neuropsychiatrischen Ausführungen verwiesen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sind zu den bereits abgegebenen Stellungnahmen keine weiteren Ergänzungen erforderlich.
Es ergibt sich unter Berücksichtigung des neuropsychiatrischen Ergänzungsgutachten und der oben ausgeführten Stellungnahmen keine abweichende Beurteilung.
Zusammenfassung:
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht unter Berücksichtigung des vorliegenden neuropsychiatrischen Ergänzungsgutachtens nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus fachärztlicher und allgemeinmedizinischer Sicht zumutbar ist.
Die bei Frau ... festgestellten, oben angeführten gesundheitlichen
Einschränkungen erreichen kein Ausmaß, welche das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder unmöglich machen. Die erhobenen Befunde ermöglichen aus gutachterlicher Sicht die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Eine Gehstrecke von rund 10 Minuten (200-300 Meter) ist möglich und zumutbar."
5. Mit Schreiben vom 09.03.2016 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde brachten Einwendungen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Hinblick auf die beantragten Zusatzvermerke Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Im Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin neuerlich einer persönlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen unterzogen und einer Begutachtung einer FA für Neurologie und Psychiatrie. In beiden Sachverständigengutachten wird ausführlich auf die Beschwerdevorbringen eingegangen und nachvollziehbar und ausreichend dazu Stellung genommen, wieso der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Es hat sich auch kein Anhaltspunkt für die zwingende Benützung eines Rollstuhles ergeben, vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, dass dies im gegenständlichen Fall keinesfalls die richtige Therapie wäre. Im Sachverständigengutachten werden ausführlich Therapiemöglichkeiten ausgeführt und konnte bei der Beschwerdeführerin ein sicheres Stehen in vermeintlich unbeobachteten Momenten festgestellt werden. Auch aus psychiatrischer Sicht waren keine körperlichen oder psychischen Funktionseinschränkungen objektivierbar.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
Wie bereits ausgeführt, ist festgestellt worden, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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