BVwG W216 2017827-1

W216 2017827-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2017827-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2017827.1.00

Spruch

W216 2017827-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.12.2014, PassNr. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt fünfzig (50) von Hundert (v.H.).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 02.08.2012 die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG). Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer wurde am 05.11.2012 ein Behindertenpass, mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H., ausgestellt und dieser bis 30.09.2014 befristet.

Der Beschwerdeführer stellte einen mit 05.08.2014 datierten und am 06.08.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Im von der belangten Behörde in der Folge eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2014 wurde - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Periphere arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach erfolgreicher operativer Sanierung ausreichend kompensierte Durchblutung mit als zufriedenstellend dokumentierter duplexsonographischer Kontrolle. Die trophischen Hautschäden und die Schwellungsneigung des linken Unterschenkels sind mitberücksichtigt.

050302

30 vH

02

Zustand nach Prostataoperation Wahl dieser Position, da Rezidivfreiheit nach Abwarten der Heilungsbewährung bei anamnestisch unauffälligen Kontrollen.

130101

20 vH

03

Bluthochdruck Wahl dieser Position, da mittels Kombinationstherapie behandelt.

050102

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

(...)

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Deutliche Absenkung des GdB von Leiden 1, da bei zwischenzeitlichem Gefäßverschluss operativ eine Verbesserung der Durchblutungssituation erreicht werden konnte. Keine Änderung der übrigen Leiden. Absenkung des Gesamt-GdB.

Dauerzustand"

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.11.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 18.11.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei, zumal die angeführten Gründe der "angeblichen Verbesserung" weder den Tatsachen, noch den neuen vorgelegten Befunden entsprechen. Es sei weder auf die Befunde eingegangen, noch seien diese berücksichtigt worden. Sein Zustand habe sich binnen kürzester Zeit wieder so massiv verschlimmert, dass weitere Maßnahmen ergriffen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie trotz extremer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, nunmehr eine Reduzierung des Grades der Behinderung von bisher 70 % auf 30 % bescheinigt werden könne.

Aufgrund dieser Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt. Dieser führte diesbezüglich aus, dass die Erkrankungen, die länger als sechs Monate anhalten würden, bereits berücksichtigt worden seien.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 % fest.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammengefasst begründend aus, dass sich sein Gesundheitszustand keineswegs verbessert habe. Er habe bereits mit seiner Stellungnahme vom 25.11.2014 einen aktuellen Untersuchungsbefund vorgelegt, aus welchem nicht nur ersichtlich, sondern vor allem durch die behandelnden Ärzte schriftlich dokumentiert sei, dass sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe und er Gehstrecken nur mehr bis max. 30 m zurücklegen könne. Sowohl er als auch seine behandelnden Ärzte seien der Meinung, dass die Befunde von 2013 und 2014 nicht ordnungsgemäß geprüft und beurteilt worden seien.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2015 vorgelegt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, wird - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2015 - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Periphere arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten nach mehreren operativen Interventionen Unterer Rahmensatz, da links kompensierte Durchblutungssituation (Knöchel-Arm-Index: 0,83) und rechts Stadium IIb (Knöchel-Arm-Index: 0,49) Befund dokumentiert ist.

05.03. 03

50 vH

02

Zustand nach Prostataoperation Oberer Rahmensatz, da Heilungsbewährung erfolgreich abgeschlossen; kein Rezidivhinweis

13.01. 01

20 vH

03

Hypertonie

05.01. 02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Stellungnahme zu den Punkten der Vorschreibung:

ad 1 und 2) Die Feststellung der Einzel-GdB und des Gesamtgrades der Behinderung - siehe oben - erfolgte nach der Einschätzungsverordnung. Aus allgemein medizinischer Sicht ergibt sich nun ein neuer Gesamt-GdB von 50 v.H.

ad 3) Ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachten, Abl. 16-20 objektivierbar, wodurch wird diese Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese?

Durch die Bypassoperationen, wobei der letzte gefäßchirurgische Eingriff 2013 durchgeführt wurde, kam es zu einer maßgeblichen Besserung. Der Knöchel-Arm-Index beträgt nun links 0,83 und liegt knapp unterhalb des Normwertes von 0,9-1,2. Rechts beträgt der Knöchel-Arm-Index 0,49 was bedeutet, dass hier ein kurzes IIb-II Stadium vorliegt. Damit hat sich die Situation des linken Beines entscheidend gebessert und damit ist die geänderte Einschätzung zu begründen.

ad 4) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers -Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 61 - vorgelegte Befunde bzw. (Privat)Gutachten -angefochtenes Verfahren, Abl. 28-32,34-41 - Beschwerdeverfahren, Abl. 62.

Zu Abl. 61 ist anzumerken, dass die letzten Befunde des KH Hietzing entsprechend berücksichtigt wurden. Bei der angegebenen maximalen Gehstrecke handelt es sich um eine anamnestische Angabe des Untersuchten.

Die einschätzungsrelevanten Befunde von Abl. 28-32 wurden in der nun neu durchgeführten Beurteilung adäquat berücksichtigt.

Die einschätzungsrelevanten Befunde von Abl. 34-41 wurden in der nun neu durchgeführten Beurteilung adäquat berücksichtigt. Eine einschätzungsrelevante Darmerkrankung liegt nicht vor. Vor allem Abl. 38 aus dem Jahr 2013 beschreibt eine zufriedenstellende postoperativ durchgeführte duplexsonographische Kontrolle. Zu Abl. 62 ist anzumerken, dass dieser Befund des KH Hietzing entsprechend berücksichtigt wurde. Dieser Befunde die Durchblutung betreffend ist sogar besser, als die Befund Nachreichung vom 4.11.2015. Bei der angegebenen SFGS handelt es sich um eine anamnestische Angabe des Untersuchten.

ad 5) Begründungen einer eventuell vom bisherigen Ergebnis (Abl. 45) abweichenden Beurteilung.

Unter Berücksichtigung der Befund Nachreichung - KH Hietzing vom 4.11.2015 - ergibt sich die geänderte Beurteilung betreffend Leiden 1 und damit auch die Änderung betreffend ermitteltem Gesamt-GdB.

ad 6) Sofern ein GdB von zumindest 50 vH festgestellt wird:

Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Dauerzustand ist anzunehmen, eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden und nachgereichten Befunde der neue Gesamt-GdB 50 v. H. beträgt.

5. Mit Schreiben vom 31.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachten Einwendungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 05.11.2012 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem auf Basis eines Sachverständigengutachtens ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v. H. festgestellt wurde. Dieser Behindertenpass war bis zum 30.09.2014 befristet.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 06.08.2014 die Verlängerung des Behindertenpasses.

1.3. Mit Gutachten vom 11.11.2015 wurde festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. vorliegt.

1.4. Das Gutachten vom 11.11.2015 ist als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar zu bewerten.

1.5. Der Beschwerdeführer trat dem Gutachten nicht entgegen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis.

2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.11.2015 (nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag) aus dem Fachbereich für Allgemeinmedizin, dem weder von Seiten der belangten Behörde noch von Seiten des Beschwerdeführers widersprochen wurde. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Die belangte Behörde hatte die Feststellung des Grades der Behinderung mit 30 v.H. auf das von ihr eingeholte Gutachten vom 30.09.2014 sowie auf eine aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme gestützt, welche von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht hatte aufgrund des Beschwerdevorbringens den Auftrag zur Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens - basierend auf persönlicher Untersuchung - der Fachrichtung Allgemeinmedizin erteilt.

Der vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erstellung eines neuen Sachverständigengutachten betraute Arzt für Allgemeinmedizin kam nach Begutachtung des Beschwerdeführers am 11.11.2015 im Gegensatz zum Vorgutachten zu dem Schluss, dass die bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte periphere arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten nach mehreren operativen Interventionen mit einem Grad der Behinderung von 50 % - und nicht mit 30 %, wie in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten - einzustufen sei. Der Sachverständige führt diesbezüglich nachvollziehbar begründend aus, dass sich die geänderte Beurteilung betreffend dem Leiden 1 unter Berücksichtigung der Befundnachreichung (KH Hietzing vom 04.11.2015) ergebe.

Der Gutachter begründet ausführlich und schlüssig die aktuelle Beurteilung der Funktionsstörungen und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb es zu Abweichungen hinsichtlich der Beurteilung im Vorgutachten kommt. So wird nachvollziehbar dargelegt, dass es durch die Bypassoperationen (letzter gefäßchirurgischer Eingriff 2013) zu einer maßgeblichen Besserung gekommen sei. Der Knöchel-Arm-Index betrage links nun 0,83 und liege somit knapp unterhalb des Normwertes. Rechts betrage der Knöchel-Arm-Index 0,49 was bedeute, dass hier ein kurzes IIb - II Stadium vorliege. Damit habe sich die Situation des linken Beines entscheidend gebessert und damit sei die geänderte Einschätzung zu begründen. Die in der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunde entsprechen den gewählten Positionsnummern und den dazu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Kriterien.

Beide Parteien sind diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihnen durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.11.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde der Beschwerde stattgegeben.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Da kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 11.11.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage - 50 v.H. beträgt. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind diesem Gutachten entgegengetreten.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. festzusetzen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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