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W216 2016574-1•BVwG W216 2016574-1
W216 2016574-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W216 2016574-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.11.2014, PassNR. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am 15.05.2012 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
Nunmehr stellte die Beschwerdeführerin am 03.06.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.09.2014, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Operiertes Corpusca. des Uterus, Zustand nach Strahlentherapie Unterer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis
130201
50 vH
02
Degenerative Veränderungen der WS Oberer Rahmensatz dieser Pos., da endlagige funkt. Einschränkung und radiologische Veränderungen.
020101
20 vH
03
Polyarthrosen der Hand- und Fußgelenke Unterer Rahmensatz, da keine Dokumentation höhergradiger Funktionsausfälle.
020201
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 vH, weil die führende funkt. Einschränkung 1 durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht werde, wegen geringer funkt. Zusatzrelevanz.
Stellungnahme zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten sei das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, der Gesamtgrad der Behinderung bleibe jedoch unverändert.
Es wurde eine Nachuntersuchung für Februar 2016 avisiert, da die Möglichkeit besteht, dass eine Besserung von Leiden 1 eintrete.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.10.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 11.10.2014 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und führte aus, dass es unverständlich sei, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass das Leiden 2 den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhe. Es sei wohl ein Unterschied, ob jemand nur ein operiertes Corpusca. des Uterus habe, aber einen völlig intakten Stützapparat, oder ob zum Leiden 1 noch gravierende Schäden und damit Einschränkungen der Wirbelsäule hinzukämen. Überdies habe sich ihr Leiden 2 seit dem VGA erhöht. Weiters sei eine Hiatushernie dazugekommen, die sich relativ schnell vergrößere (Verweis auf beiliegenden Befund). Dieses Leiden sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Eine Hiatushernie sei per se nicht gravierend, allerdings im Zusammenhang mit einer Wirbelsäulendegeneration fatal. Aufgrund der Hernie sei es ihr nicht mehr möglich bestimmte Übungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur durchzuführen, wodurch es zu einer stetigen Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens komme. Ihre Mobilität sei weiter eingeschränkt und die Schmerzen würden zunehmen. Deshalb beantragte die Beschwerdeführerin, das Leiden 2 unter Berücksichtigung der getätigten Ausführungen gesondert (mit mind. 10 vH) anzurechnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2014 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.06.2014 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und ausgeführt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage, und die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen seien.
Die im Zuge des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften und reichten nicht aus, eine Änderung herbeizuführen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2014 erhob die Beschwerdeführerin am 15.12.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, ihre gesamte körperliche Verfassung habe sich verschlechtert.
Zur Überprüfung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwände wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.09.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird Folgendes ausgeführt:
Untersuchunqsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 153 cm, früher bis 160 cm, 59 kg, ziemlich gleichbleibend
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: eigene, zahlreiche Kronen
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: Bauchdecken weich, blande Narben nach AE und medianer Laparatomie für gynäkologischen Eingriff. Keine sonstigen Auffälligkeiten.
Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme; Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Operiertes Corpus-Karzinom des Uterus mit Z. n. Strahlentherapie Unterer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis.
50 vH
02
Hiatushernie mit Refluxösophagitis und Gastritis eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sowohl Speiseröhre als auch Magen betroffen sind.
g.z. 07.03.05
20 vH
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Positionsnumer, da geringe funktionelle Behinderung und mäßiggradige radiologische Veränderungen
20 vH
04
Mehrfachabnützungen der Langfingergelenke und der Handgelenke beidseits. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da radiologisch dokumentierte Abnützung, jedoch ohne wesentliche Funktionsbehinderung, aber mit belastungsabhängiger Schmerzhaftigkeit.
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht. Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.
Begründung aus internistischer Sicht:
Hiatushernie mit Refluxösophagitis und Gastritis wurden berücksichtigt und neu in die Diagnosenliste aufgenommen.
Aus orthopädischer Sicht:
Eine Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens wie im Beschwerdevorbringen angegeben, ist unter Berücksichtigung der aktuellen und der vorliegende Befundlage nicht zu dokumentieren. Ein Behandlungsbedarf ist gegeben, ist aber nicht mit einer Verschlechterung gleich zu setzen.
Hinsichtlich Aktenblatt 41 - 43 siehe orthopädisches Gutachten
Frage 3.1.: Aktenblatt 55 - 56 wurde berücksichtigt und bedingt in Zusammenhalt mit der Erhebungd Anamnese und der klinischen Untersuchung die Neuaufnahme von Leiden 2 in die Diagnosenliste.
Frage 3.2.: dieses Leiden wurde berücksichtigt, bewirkt aber keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da keine entsprechende höhergradige Beeinträchtigung vorliegt und die Möglichkeit medikamentöser Behandlung mit guten Erfolgsaussichten besteht.
Eine Nachuntersuchung wird nach dem April 2016 angeregt, da zu diesem Zeitpunkt die onkologische Behandlung 5 Jahre abgeschlossen sein wird.
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 04.12.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:
Kommt alleine aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh.
An- und Auskleiden rasch, selbstständig, Transfer vom Sessel auf die US-Liege gelingt rasch, selbstständig. Lagewechsel auf der US- Liege ebenfalls rasch und sicher, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ, Rechtshänderin.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.
Haut ist rosig, normal durchblutet mit reizloser OP-Narbe im Bereich des Unterbauches.
Gangbild Flüssig und normalschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Normales Abrollverhalten, normale Trittsicherheit.
Wirbelsäule
Gesamt: im Lot, Becken- Schultergeradstand, mäßiger Rundrücken, symmetrische Muskulatur.
HWS S 30/0/10, R je 60, Fje 20.
BWS R je 20, Ott 30/32.
LWS FBA +30, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20. Segmentaler Schmerz L5 beidseits im Bereich der kleinen Wirbelgelenke.
Grob Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität,
neurologisch grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremität:
Allgemein Rechtshänderin. Normale Achse, an den großen Gelenken normale Gelenkkonturen, abnützungsbedingte Verdickungen der Fingergelenke im Mittel- und Endgliedbereich beider Hände.
Schulter re S 60/0/180, F 180/0/10, Rotation frei.
Schulter li S 60/0/180, F 180/0/10, Rotation frei.
Ellbogen re: S 0/0/135, R je 80, bandfest, kein Erguss, ohne Beschwerden.
Ellbogen li: S 0/0/135, R je 80, bandfest, kein Erguss, ohne Beschwerden.
Handgelenk re: S je 60, Radial- und Ulnarduction 10 Grad, bandfest, kein Erguss.
Handgelenk li: S je 60, Radial- und Ulnarduction 10 Grad, bandfest, kein Erguss.
Langfinger re: Abnützungsbedingt mäßiggradige Auftreibungen der End- und Mittelgelenke aller Langfinger, keine Achsabweichungen, Bandstabilität, Beweglichkeit ist nicht eingeschränkt.
Langfinger li Abnützungsbedingt mäßiggradige Auftreibungen der End- und Mittelgelenke aller Langfinger, keine Achsabweichungen, Bandstabilität, Beweglichkeit ist nicht eingeschränkt.
Nackengriff Sehr gut.
Schürzengriff Sehr gut.
Kraft Gut. Fingerkuppenballenabstand von Zeige- bis Kleinfinger ca. 2cm
Fingerfertigkeit bds.
Allgemein Untere Extremität:
Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, seitengleiche Gebrauchspuren. Fußpulse sind gut tastbar.
Hüfte re S 0/0/120, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.
Hüfte li S 0/0/120, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.
Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg: S 20/0/40.
Unt. Sg: Je 5 Grad. Gelenke sind jeweils bandstabil.
Füße: Leichter Spreizfuß beidseits ohne Schwielenbildung. Längsgewölbe zufriedenstellend ausgebildet, Rückfuß ist in Ordnung.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der WS Oberer Rahmensatz, da geringe funktionelle Behinderung und mäßiggradige radiologische Veränderungen.
20 vH
02
Mehrfachabnützungen der Langfingergelenke und der Handgelenke bds. Unterer Rahmensatz, da radiologisch dokumentierte Abnützung jedoch ohne wesentliche Funktionsbehinderung aber mit belastungsabhängiger Schmerzhaftigkeit.
10 vH
Stellungnahme
zu Beschwerdevorbringung Aktenblatt 61:
Eine Verschlechterung des WS-Leidens wie im Beschwerdevorbringen angegeben, ist unter Berücksichtigung der aktuellen und der vorliegenden Befundlage nicht zu dokumentieren. Ein Behandlungsbedarf ist gegeben, ist aber nicht mit einer Verschlechterung gleich zu setzen.
Vorgelegte Befunde Aktenblatt 41-43:
Im Patientenbrief des orthopädischen Spitals Speising Abteilung für Schmerztherapie wird in der Diagnosenliste die mehrsegmentale Abnützung im Bereich der HWS, BWS und LWS sowie der Langfingergelenke dokumentiert. Aus den Beschreibungen und den radiologischen Befunden ist die aktenkundige Abnützung und deren Behandlungsbedarf dokumentiert.
Die Gastroskopiebefunde sind für eine orthopädische Beurteilung nicht relevant.
3.1. Durch den Patientenbrief des orthopädischen Spitals Speising Aktenblatt 41-43 und einer weiteren Befundvorlage, Aktenblatt 21-22, ebenfalls ein Patientenbrief des orthopädischen Spitals Speising, ist die Abnützung im Bereich der LWS und der HWS sowie die Abnützung im Bereich der Langfingergelenke ausreichend dokumentiert. Es ist dadurch aus ein Therapiebedarf ableitbar. An den Fußgelenken selbst, fehlt jeglicher Beleg für eine Abnützung, daher sind die Fußgelenke in der aktuellen Beurteilung (laufender Punkt 2) in der Diagnosenliste nicht mehr berücksichtigt.
3. 2:Aus orthopädischer Sicht ergibt sich keine Erkenntniserweiterung durch die Befundvorlagen. Somit ist aus orthopädischer Sicht keine Änderung bis zum bisher eingeholten SVGA gegeben.
Die orthopädischen Leiden ist aus orthopädischer Sicht keine Änderung in der Beurteilung der orthopädischen Leiden vorzunehmen, eine Verschlechterung kann durch die Befundlage nicht dokumentiert werden.
Aus orthopädischer Sicht ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung, da von einem Dauerzustand auszugehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.01.2016 gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 10.02.2016 wendete die Beschwerdeführerin ohne Vorlage von weiteren Beweismitteln dagegen ein, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestritten und die bisherigen Einwendungen voll inhaltlich aufrechterhalten würden. Trotz vorgelegter Befunde, die eine Verschlechterung des Stützapparates darlegen würden, sei keine Erhöhung des Behinderungsgrades festgestellt worden. Ebenso sei im Befund des Diagnosezentrums Hietzing vom 22.09.2015 ausgeführt worden, dass ihre Wirbelsäule nunmehr zu verknöchern beginnen, was mit starken Schmerzen und einer stark zunehmenden Unbeweglichkeit verbunden sei. Auf diesen Umstand sei das orthopädische Gutachten vom 04.12.2015 in keinster Wiese eingegangen. Auch die schon optisch sichtbare Degeneration der Finger und die damit verbundene Funktionseinschränkung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Darum beantragte die Beschwerdeführerin die Leiden 2 und 3 durch Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung entsprechend zu berücksichtigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 15.05.2012 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v. H. Der Behindertenpass ist mit einer Befristung bis zum 28.02.2016 ausgestellt worden.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.06.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus den eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 10.09.2014 sowie aus dem ergänzenden internistischen und orthopädischen Sachverständigengutachten vom 29.09.2015 bzw. 04.12.2015.
In den allgemeinmedizinischen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Die vorgelegten Beweismittel sind weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.
Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. (§ 45 Abs. 3 BBG)
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (§ 45 Abs. 4 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Da im gegenständlichen orthopädischen Sachverständigengutachten vom 10.09.2014 sowie in den ergänzenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für innere Medizin vom 29.09.2015 sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 04.12.2015, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Wie unter Punkt II.
2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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