W200 2123922-1•BVwG W200 2123922-1
W200 2123922-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2016
Nichtbescheid, Zurückweisung
W200 2123922-1/3E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, betreffend die Nichtausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO zu Recht beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als
unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.01.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Einholung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin wurde dem Beschwerdeführer vom Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, am 10.03.2016 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
Am 14.03.2016 langte beim Sozialministeriumservice ein Schreiben des Beschwerdeführers unter Anführung seiner Wohnadresse, seiner Telefonnummer und Sozialversicherungsnummer mit folgendem Inhalt ein: "Beschwerde gegen diesen Bescheid für den Parkausweis".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Dass Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, hat zu keinem Zeitpunkt einen an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid erlassen.
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).
§ 7 Abs. 4 1. Fall VwGVG besagt: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
In dem vom BVwG nicht anzuwendenden § 63 Abs. 5 AVG wird ausgeführt, dass die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Dabei ist auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, eine der Zuständigkeit (vgl. BVwG vom 19.05.2014 I402 2004126-1 unter Hinweis auf VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Das Sozialministeriumservice hat keinen an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid erlassen.
Es wurde zwar der Behindertenpass übermittelt, dem "Beschwerdevorbringen" ist wohl zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO wünscht, einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer jedoch beim Sozialministeriumservice nicht gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht kann somit über die Beschwerde keine Entscheidung treffen, sondern wäre allenfalls - im Fall einer Nichtstattgebung eines zu stellenden Antrages - erst in zweiter Instanz zur Entscheidung zuständig.
Der VwGH hat auch ausgeführt:
Ist die Entscheidung der Erstbehörde ein "Nichtbescheid", so hat die Berufungsbehörde die Berufung dagegen als unzulässig zurückzuweisen. Sie darf den "Bescheid" weder beheben noch durch Spruch feststellen, dass der Bescheid kein "Bescheid" ist. Durch die Zurückweisung der Berufung wird der Berufungswerber deshalb in keinem Recht verletzt, weil das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0223).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung somit nur gegen einen Bescheid richten.
Eine meritorische Erledigung bedarf jedenfalls eines Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung, d.h. das tatsächlich Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides.
Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich im konkreten Fall gegen einen Nichtbescheid. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz über das Rechtsmittel zur Folge.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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