W200 2111603-1•BVwG W200 2111603-1
W200 2111603-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2111603-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 10.07.2015, PassNr. 7508929 über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin waren am 22.06.2009 ein bis 04.11.2014 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert sowie ein bis 04.11.2014 befristeter Parkausweis für Behinderte ausgestellt worden.
Die Beschwerdeführerin hat - aufgrund der Befristung ihres Behindertenpasses - am 26.06.2014 einen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses und des Ausweises gemäß § 29 b StVO gestellt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 18.07.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und übermittelte zusammen mit dem Antrag ein Konvolut an Unterlagen.
Im ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.10.2014 - nach erfolgter Begutachtung am 10.10.2014 - wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einer Begleitperson bedürfe und die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde im Gutachten verneint. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin eine klinische Untersuchung ablehnte und auch nach ausführlicher Erläuterung der Notwendigkeit einer Untersuchung diese weiter abgelehnt wurde. Im Untersuchungsbefund wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Gatten komme, eine Unterarmstützkrücke rechts verwende, Turnschuhe trage, das Gangbild mit einer Unterarmstützkrücke zeige ein diskretes Entlastungshinken rechts, die Beschwerdeführerin sei nicht auffällig verlangsamt.
Im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten wurde am 22.01.2015 eine Stellungnahme erstattet, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, dass laut neuen Befunden erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestünden. Die zumutbare Wegstrecke sei für das Ein- und Aussteigen zu gering. Im Gutachten des Frauenarztes werde auf die Harninkontinenz, die auch zu massiven psychischen Problemen führe, hingewiesen. Im Gutachten vom 20.11.2014 werde auf diesen Umstand nicht eingegangen, der Punkt 2a sei mit "nein" ausgewertet worden. Hinsichtlich dieses Befundes wären auch die nachfolgenden Punkte zu bewerten. Auch die hochgradige Hörminderung beidseits sei nicht dokumentiert.
Zudem wurden folgende neue Befunde übermittelt:
Mit Schreiben vom 09.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein ergänzter bzw. berichtigter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert übermittelt. Verwiesen wurde darauf, dass die Befristung gestrichen worden sei, weil ein Dauerzustand vorliege.
Die belangte Behörde holte in der Folge am 22.06.2015 ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin - basierend auf einer Untersuchung am 18.06.2015 - ein. Festgestellt wurde Im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin einer Begleitperson bedürfe. Die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde im Gutachten verneint. Das Gutachten gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...) Zwischenanamnese:
Im Dezember oder Jänner Sturz über Stufen mit diversen Prellungen, Kontrolle im KH Eisenstadt, Befunde liegen nicht vor.
Derzeitige Beschwerden:
Mir versagen die Beine unvorhersehbar, meistens das linke, aber auch rechts. Ich habe Verspannungen im Nacken. Ich habe ein Ziehen beim Kopfbewegen. Wenn ich gehe, tut mir das Becken weh. Ich habe jeden Tag Kreuzschmerzen. Ich habe Probleme beim Gehen. Oft habe ich bei Bewegungen einen Schmerz vom Kreuz bis in die Zehen ausstrahlend. Die Finger schlafen manchmal ein. Ich kann mich nicht alleine anziehen, kann mir keine Socken anziehen, keine Unterhose. Ich bin harninkontinent, beim Nießen, beim Husten, bei gewissen Bewegungen. Ich höre schlecht, habe Hörgeräte.
Behandlungen/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Zymbalta, Praxiden, Halcion, Tolvon, Agopton oder Lansobene, Hydal, Tramabene, Sirdalud
Laufende Therapie: Bewegungsübungen zu Hause,
Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücken rechts
Sozialanamnese: Hausfrau
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgelegt wird ein Gynäkologischer Befund, der eine Harninkontinenz wegen Cystocele II dokumentiert, und ein orthopädischer Befundbericht, der, bis auf die Feststellung, dass ein Mieder bei Tätigkeiten im Gehen und Stehen zu verwenden ist, im Wortlaut gleich wie der Befund vom 14.05.2014 ist und einen Prolaps beschreibt, der allerdings in der Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule von 03/2014 nicht beschrieben ist.
(...)
Klinischer Status - Fachstatus
Bei der Bitte sich im Nachbarraum zur Untersuchung zu entkleiden, beginnt die Untersuchte zu hyperventilieren, geht in den Nachbarraum, verliert offensichtlich Harn. Eine Untersuchung ist wiederrum nicht möglich.
Soweit beim Kommen und Gehen, sowie bei der Anamneseerhebung beobachtbar, ist selbstständiges Hinsetzen und Aufstehen möglich, gehen mit einer Stützkrücke rechts zeigt ein Rechtshinken mit verlängerter Belastungsphase rechts.
Warum bei bekannter Harninkontinenz keine Vorlagen oder entsprechenden Hilfsmittel verwendet werden, wurde nicht gefragt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Ballerinas zur Untersuchung in Begleitung des Gatten, verwendet eine Stützkrücke rechts.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig, ist agitiert
Diagnosen:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit chronischem Schmerzsyndrom, Depression, Zwangssymptomatik, Hochgradige Hörminderung beidseits, Harninkontinenz
Die Zusatzeintragung ‚bedarf einer Begleitperson' wurde bejaht:
Begründung:
Ohne genauere klinische Untersuchung, entsprechend der Beobachtung wie im Vorgutachten, (bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Eine kurze Wegstrecke ist zumutbar und möglich, die verwendete Unterarmstützkrücke behindert das Einsteigen- und Aussteigen nicht wesentlich. Es besteht ausreichend Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.
Für die Harninkontinenz ist die Verwendung von entsprechenden Hygieneartikeln zumutbar und möglich.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten sind nicht befunddokumentiert. Ebensowenig schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden.
Insgesamt besteht keine wesentliche Änderung zum Vorgutachten.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein (...)"
Am 29.06.2015 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein mit 22.06.2015 datierter Befund eines Facharztes für Radiologie und Nuklearmedizin vorgelegt.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 10.07.2015 wurde der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" vom 18.07.2014 in den Behindertenpass abgewiesen. Nach Wiedergabe der entsprechenden Bestimmungen des BBG wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 22.01.2015 wurde festgestellt, dass die Einwendungen nicht geeignet seien die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
Im Rahmen der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit als auch eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten bei der Beschwerdeführerin vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Benützung von zwei Stützkrücken angewiesen, nutze jedoch nur eine davon, wenn sie eine Begleitperson habe, an welcher sie sich abstützen könne, um weitere Stürze zu vermeiden, weil es oftmals zu einem unvorhergesehenen Versagen der Beine komme. Es sei auch laut dem Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 18.06.2015 festgestellt worden, dass der Bedarf einer Begleitperson bestehe. Somit sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ein öffentliches Verkehrsmittel zu verwenden. Des Weiteren sei fälschlicherweise festgestellt worden, dass das selbstständige Aufstehen möglich sei, denn die Beschwerdeführerin könne ohne Hilfe ihres Gatten nicht selbst aufstehen, weshalb dieser auch bei der Untersuchung anwesend gewesen sei. Hinzu komme außerdem, dass sie nicht in der Lage sei eine Stufe hinauf und nur erschwert hinunter zu steigen, somit sei das sichere Ein- und Aussteigen nicht möglich. Erschwerend würden sich natürlich auch die bestehende Inkontinenz und die psychische Situation auswirken. Es werde daher der Antrag gestellt, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zuzuerkennen. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Befund eines Facharztes für Radiologie und Nuklearmedizin vom 22.06.2015 übermittelt.
Das BVwG forderte sämtliche Krankenunterlagen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin an.
Im mit 17.09.2015 datierten Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin in letzter Zeit keinerlei Psychopharmaka oder Medikamente wegen der Harninkontinenz verschrieben worden seien.
Am 14.10.2015 langte ein Schreiben eines Wahlarztes ein, in welchem ausgeführt wurde, dass die Behandlungsunterlagen im Anhang übermittelt würden. Die Beschwerdeführerin sei nach den ersichtlichen Unterlagen in regelmäßiger gynäkologischer Betreuung gewesen. Folgende Unterlagen wurden übermittelt:
Am 18.11.2015 wurde ein mit 10.11.2015 datiertes Schreiben des Vorstandes der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe eines Krankenhauses übermittelt, worin ausgeführt wurde, dass im Anhang die angeforderte Krankengeschichte der Beschwerdeführerin übermittelt werde, diese sei seit 01.02.2012 nicht mehr in der Ambulanz vorstellig geworden. Folgende Unterlagen des Krankenhauses wurden übermittelt:
Weiters wurden neben bereits vorgelegten Dokumenten folgende Unterlagen übermittelt:
Das BVwG holte ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. Zusammenfassend konnte im Gutachten vom 18.01.2016 keine kalkülsrelevante Auswirkung bzw. Limitierung des Benützens öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt werden. Das Gutachten gestaltete sich nach Durchführung einer Untersuchung am 09.01.2016wie folgt:
"Anamnese :
vorbekannte Bandscheibenveränderungen im LWS Bereich - basierend auf der letzten neuroradiologischen Bildgebung - MRT der LWS 3/2014
Segment L4/5 durch Bandscheibenvorwölbung hervorgerufene Tangierung der Segmentwurzeln L5 bds
Segment L5/S1 etwas linksbetonte Bandscheibenvorwölbung mit Kontakt zur Wurzel S1 links, das linke Neuroforamen etwas eingeengt - keine Befundprogredienz im Vergleich zu 2010
Derzeitige Beschwerden:
Die Untersuchte kommt, gestützt auf 1 Unterarmstützkrücke, zur Begutachtung, berichtet weitschweifig über massive Funktionseinschränkungen im Alltag, beginnend mit dem morgendlichem Aufstehen - verglichen mit dem notwendigem Überwinden von Blockaden, demonstriert durch das Aufstehen vom Sessel - indem beide Arme an den Sessellehnen abgestützt werden, um ein langsames Aufrichten des Rumpfes zu unterstützen, danach kann ein Seiltänzergang ohne Hilfsmittel absolviert werden, beschrieben werden Schmerzen im LWS Bereich - morgens, bei längerem Gehen oder auch Sitzen, es ist der Untersuchten nicht möglich sich allein die Socken anzuziehen bzw. Schuhe aus- oder anzuziehen (wird von mir durchgeführt), wobei die Schmerzen nicht näher beschriebenen werden können "ich kann nicht sagen, wann und welche Schmerzen auftreten", auch geschildert wird ein gelegentliches Versagen der Gewichtsübernahme eines Beines - prinzipiell beide Beine betroffen - beschrieben als ein ins Leere steigen - mit Sturzgefahr - keine Vorzeichen und beide Seiten betroffen, keine Seitendominanz, auch beim Versuch in die Hocke zu gehen, ist ein alleiniges Aufstehen nicht mehr möglich, konkret kann keine konkretes Funktionsdefizit genannt werden, da sowohl die Schmerzen als auch der Kraftverlust beide Beine betreffen können und unerwartet auftreten, so ist es der Untersuchten möglich 2-3 Schritte zu gehen und plötzlich ist ein Gehen nicht mehr möglich, ohne erkennbare Ursachen, wiederholt gefragt, kann keine Angabe über eine absolvierbare Gehdistanz gemacht werden. Eine Inkontinenz ist gegeben - zwischen tröpfchenweise und mehr variierend, eine regelmäßige Vorlage wird nicht verwendet ("ich kann mich damit nicht anfreunden und die Tampons von der Gynäkologie helfen nicht, ich habe immer Gewand zum Wechseln bei mir"), auch keine genauere Beschreibung möglich ("genaueres kann ich nicht sagen" - wohl jedoch bei Husten und Niesen)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Cymbalta 60 mg 1-0-0, Praxiten 15 mg 1-1-1, Halcion 0,25 mg 0-0-1, Tolvon 60 mg 1-0-1, Agopton 15 mg 1-0-0, Lansobene 15 mg 1-0-0, Hydal ret. 2 mg 1-0-1, Tramabene 50 mg 0- 0-1, Sirdalud 4 mg 0-0-1
(...)
Größe: 170 cm Gewicht: 83 kg Blutdruck: normal
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: Normkonfiguriert, frei beweglich, NAP nicht druckdolent, kein Meningismus
HN l-XII: Geruch, Visus bds., Optomotorik allseits intakt, Bulbi achsengerecht, Pupillen bds. mittelweit und isokor, prompte direkte und indirekte Lichtreaktion, Lidspalten stgl., keine Ptose,
Gesichtssensibilität stgl. intakt, Mimik: stgl. innerviert, keine Dysarthrie
Gehör bds. altersentsprechend intakt, kein Nystagmus,
OE: Trophik bds. unauffällig, Tonus bds. normoton, Motilität allseits frei, grobe Kraft seitengleich, eine Kraftgradeinschätzung ist aufgrund der fehlenden maximalen Kraftprüfung nicht möglich, Feinmotorik stgl. intakt, kein Faszäkulieren, PV bds. gehalten, Eudiadochokinese bds., MER symmetrisch mittellebhaft,
Sensibilitätsstatus: pseudoradikuläre sensible Symptomatik rechte OE
UE: Trophik bds. unauffällig, Tonus bds. normoton, Motilität allseits frei, grobe Kraft nicht beurteilbar, sofortige Schmerzäußerung und Schonhaltung bds., PV bds. nicht möglich, beide Beine können mit Hilfe der Arme auf die Untersuchungsliege gehoben werden, MER symmetrisch mindestens mittellebhaft, Babinski bds. negativ,
Sensibilitätsstatus: kein Hinweis auf eine sensible radikuläre Symptomatik, jegliches veränderte Empfinden des Nadelrades wird auf beiden Beinen symmetrisch angegeben - pseudoradikulär
Gesamtmobilität - Gangbild: prinzipiell ohne Hilfsmittel mobil, eine Unterarmstützkrücke wird zur Sicherstellung verwendet
Status Psychicus:
Neuropsychologischer Status: Wach, in allen Qualitäten orientiert, kein Hinweis für ein rezentes neuropsychologisches Defizit
Psychiatrischer Status: waches Bewusstsein, logorrhoisch, aggravierendes Verhalten,
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
folgende Stellungnahmen entsprechend der Vorlage vom Bundesverwaltungsgericht
a. multisegmentale Bandscheibenvorwölbungen im LWS Bereich, punctum maximum L4/5/S1 mit Tangierung der dazugehörenden Segmentwurzeln - L5 bds. und S1 links
b. komplexe psychosomatische Störung mit aggravierer Verhaltenskomponente
c. Stressinkontinenz
bei vorbekannten Bandscheibenveränderungen im LWS Bereich werden Funktionsdefizite und Schmerzen berichtet, welche jedoch anhand der Schilderungen, bestätigt durch das fehlende klinische radikuläre Substrat bzw. fehlendem, damit übereinstimmendem radiologischem Befund keinem organneurologischem Substrat zuordenbar sind (keine radikulär zuordenbaren motorischen bzw. sensiblen Defizite, beidseitiges Auftreten eines passageren Kraftverlustes ohne radiologischem Substrat), während der Untersuchung und dem Gespräch ergibt sich der Eindruck einer Aggravation (Unfähigkeit die Schuhe bzw. die Socken selbständig auszuziehen - wird von mir durchgeführt, wobei jedoch der Oberkörper vorgebeugt werden muss um die Arme zuhilfe zu nehmen, damit die Beine auf die Untersuchungsliege aufgehoben werden können) bezüglich angegebener Inkontinenz wird aus persönlichen Gründen die Optionen eines Tampons bzw. Vorlagen abgelehnt, hinsichtlich ursächlichem Zusammenhang einer neurogenen Blasenstörung bezieht sich die Untersuchte auf Aussagen von Ärzten anderer Fachrichtungen - zusammenfassend ergibt sich keine kalkülsrelevante Auswirkung bzw. Limitierung des Benützens öffentlicher Verkehrsmitteln
keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit
keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, die Untersuchte konnte, wiederholt gefragt, keine Aussage hinsichtlich Art und Ausmaß der Schmerzen geben, ebenso keine Angaben hinsichtlich absolvierbarer Gehdistanz
keine erheblichen Einschränkungen neurologischer, psychischer und intellektueller Funktionen
keine Nachuntersuchung indiziert - "ich gehe nicht regelmäßig zu Ärzten, weil ich weiß, welche Probleme ich habe"
(...) Dauerzustand (...)"
Mit Schreiben vom 22.02.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert.
Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund der Befristung ihres Ausweises gemäß § 29 b StVO einen Antrag auf Verlängerung dieses Ausweises gestellt. Dieser Antrag ist noch immer offen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 18.07.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 10.07.2015 wurde der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" vom 18.07.2014 in den Behindertenpass abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin stellte am 26.06.2014 einen Antrag auf Verlängerung des bis 04.11.2014 befristeten Ausweises gemäß § 29 b StVO und am 18.07.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung".
In dem vom Sozialministerium eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.06.2015 wurden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung verneint.
Das BVwG holte darüber hinaus ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. Zusammenfassend konnte keine kalkülsrelevante Auswirkung bzw. Limitierung des Benützens öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt werden. Im neurologischen Gutachten wurde insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin prinzipiell ohne Hilfsmittel mobil sei, eine Unterarmstützkrücke werde zur Sicherstellung verwendet. Der neuropsychologische Status wurde als wach beschrieben, die Beschwerdeführerin sei in allen Qualitäten orientiert und es habe kein Hinweis für ein rezentes neuropsychologisches Defizit festgestellt werden können. Es wurde als psychiatrischer Status ein waches Bewusstsein sowie logorrhoisch, aggravierendes Verhalten festgestellt. Als dauernde Gesundheitsschädigungen wurden multisegmentale Bandscheibenvorwölbungen im LWS Bereich, punctum maximum L4/5/S1 mit Tangierung der dazugehörenden Segmentwurzeln - L5 bds. und S1 links, komplexe psychosomatische Störung mit aggravierer Verhaltenskomponente und Stressinkontinenz festgestellt. Festgehalten wurde, dass bei vorbekannten Bandscheibenveränderungen im LWS-Bereich Funktionsdefizite und Schmerzen berichtet würden, welche jedoch anhand der Schilderungen, bestätigt durch das fehlende klinische radikuläre Substrat bzw. fehlendem, damit übereinstimmendem radiologischem Befund keinem organneurologischem Substrat zuordenbar seien. Während der Untersuchung und dem Gespräch habe sich der Eindruck einer Aggravation ergeben, bezüglich angegebener Inkontinenz werde aus persönlichen Gründen die Optionen eines Tampons bzw. Vorlagen abgelehnt, hinsichtlich ursächlichem Zusammenhang einer neurogenen Blasenstörung beziehe sich die Beschwerdeführerin auf Aussagen von Ärzten anderer Fachrichtungen. In Summe konnte keine kalkülsrelevante Auswirkung bzw. Limitierung des Benützens öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt werden. Schließlich konnte keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe - wiederholt gefragt - keine Aussage hinsichtlich Art und Ausmaß der Schmerzen geben zu können, ebenso keine Angaben hinsichtlich absolvierbarer Gehdistanz. Schließlich wurden keine erheblichen Einschränkungen neurologischer, psychischer und intellektueller Funktionen festgestellt. Auch sei eine Nachuntersuchung nicht indiziert.
Auch bereits im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.06.2015 waren die Voraussetzungen für die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" verneint worden. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sowie keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestünden. Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen würden das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel verhindern. Auch eine schwere Erkrankung des Immunsystems wurde verneint.
Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie im vom BVwG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens. Das vom BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin ist dem seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens nicht innerhalb der eingeräumten Frist zur Stellungnahme entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.
Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor.
Es hatten keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt werden können. Schließlich wurden keine erheblichen Einschränkungen neurologischer, psychischer und intellektueller Funktionen festgestellt.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In diesen wurde detailrecht und schlüssig auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen.
Die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" liegt somit nicht vor.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholt. In beiden Gutachten wurde gleichlautend die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" verneint.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese ärztliches Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin.
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