W200 2110428-1•BVwG W200 2110428-1
W200 2110428-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2110428-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des WEISS Helmut, geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 01.04.2015, Passnummer 8252229, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 29.09.2004 war der am 29.06.2004 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 14 Abs. 2 und 27 Abs. 1 des BEinstG abgewiesen worden. Der Grad der Behinderung betrug laut durchgeführtem Beweisverfahren 80 vH.
Am 16.12.2014 stellte der Beschwerdeführer den - gegenständlichen - Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Dem Antrag angeschlossen waren folgende Unterlagen:
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.03.2015, basierend auf einer Untersuchung am 20.02.2015, ein. Im Gutachten wurden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" verneint.
Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:
"(...) Anamnese :
berufstätig als Behindertenvertrauensperson bei der Post
10/2005 Leistenbruchoperation rechts Kreuzschwestern
12.3. 2013 Strumaresektion Kreuzschwestern
14.11. 2014 Befund Dr. XXXX : Reizdarmsyndrom mit imperativem Stuhlgang (Abl. 43)
28.1. -11.2.2015 Sanatorium Ragnitz: radikale Prostataoperation wegen Prostatakarzinom
Derzeitige Beschwerden:
Momentan macht das Urinieren nach der Prostataoperation die meisten Beschwerden. Er braucht 3-5 Einlagen täglich. Bauchschmerzen hat er nicht. Er hat auch Beschwerden aufgrund des Reizdarms. Wegen der Fructose- und Lactoseunverträglichkeit muss er immer die Tabletten nehmen. Er kann den Stuhl nicht kontrollieren, er kann ihn nicht verhalten. Die letzten proktologischen Untersuchungen waren am 11.7.2013 und 27.8.2013. Damals war alles in Ordnung inkl. Manometrie. Man glaubt, dass die Beschwerden psychisch bedingt sind. Blähungen und Bauchschmerzen hat er fast täglich, diese sind nahrungsunabhängig. Er hat ca. 3-7 Stuhlgänge täglich. Er ist schon sehr vorsichtig und geht, wenn er unterwegs ist, öfters aufs WC. Er kann nicht immer unterscheiden, ob es nur Winde sind oder ob auch Stuhl dabei ist. Aufs WC kommt er rechtzeitig, wenn ein WC in der Nähe ist. Beim Arbeiten hat er sicherheitshalber immer Einlagen verwendet. Zuhause braucht er meistens keine Einlagen. Er hat auch Schwierigkeiten mit der Lendenwirbelsäule und Schmerzen in den Sprungelenken. Eine Angiographie vor 3-4 Monaten war unauffällig.
Herzbeschwerden oder Atemnot hat er nicht.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
-/Thyrex 125, Pantoloc, Colofac, Omnibiotic stress repair, Optifibre, Fructosin Kapseln, D3 Solavit, Lactase/-
Sozialanamnese:
Wohnt mit der Gattin in einer Wohnung mit modernen sanitären Einrichtungen. Die Heizung erfolgt mittels Fernwärme. Der nächste Arzt, die nächste Apotheke, das nächste Geschäft sind ca. 1 km, die öffentlichen Verkehrsmittel ca. 50 m entfernt.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
29.10. 2014 Wirbelsäulenspezialambulanz LKH Stolzalpe:
pseudoradikuläre Cervicobrachialgie links, rez.Lumboischialgie mit Hyposensibilität L4 und L5 mit höhergradigen Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 mit sekundären Neuroforamenstenosen
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: leicht reduziert Ernährungszustand: Adipös
Größe: 169 cm Gewicht: 78 kg Blutdruck: 155/90
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput:
HNAP frei, Pupillen rund, isocor, mittelweit, prompte Reaktion auf Licht und Konvergenz, Bindehaut reizfrei, Schleimhaut gut durchblutet
Zunge: feucht, gerade
Rachen: bland
Gebiss: saniert
Hörvermögen: altersentsprechend
Sehvermögen: altersentsprechend, Brille
Collum: blande Schilddrüsennarbe, keine pathologischen Lymphknoten
Thorax: symmetrisch, seitengleich beatmet
Pulmo: VA bds., keine pathologischen Geräusche, Basen ausreichend verschieblich
Cor: normocard, rhythmisch, HDF im Normbereich, keine pathologischen
Geräusche Abdomen:
Bauchdecke im Thoraxniveau, weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz, Darmgeräusche unauffällig, Leber und Milz nicht tastbar, Bruchpforten geschlossen, Nierenlager klopfschmerzfrei, blande CHE Narbe, blande Narbe rechte Leiste, blande mediane UB-Narbe (Pflaster)
Wirbelsäule:
HWS: Streckhaltung, Rotation und Seitneigung gering eingeschränkt, K/J 2 cm
BWS/LWS: Skoliose, Seitneigung und Retroflexion gering eingeschränkt, paravertebrale Muskulatur unauffällig, geringer Klopfschmerz, FBA 20 cm, Hocke zu 1/3 mit Bauchschmerzen und Schmerzen in den Knien durchführbar
Obere Extremitäten:
Muskulatur in Tonus und Trophik seitengleich, MER seitengleich unauffällig, grobe Kraft seitengleich, Radialispulse tastbar, Rechtshänder.
Schultergelenke: Nacken - und Schürzenbandgriff durchführbar,
Rotation uneingeschränkt, durchgehende Bogenführung Ellbogengelenke:
aktiv und passiv frei beweglich
Handgelenke: aktiv und passiv frei beweglich, kein Druckschmerz, keine Schwellung Fingergelenke: keine Schwellung, kein Druckschmerz, der Faustschluss beiderseits komplett, Spitz - und Zangengriff gut durchführbar
Untere Extremitäten:
Muskulatur in Tonus und Trophik seitengleich, keine Ödeme, geringe Varicosis, periphere Pulse tastbar, keine Beinlängendifferenz im Liegen
MER seitengleich auslösbar, Laseque und Pseudolaseque negativ, Babinsky negativ, keine Sensibilitätsstörungen
Hüftgelenke: beidseits gering eingeschränkt
Kniegelenke: aktiv und passiv frei beweglich, kein Patellaverschiebeschmerz, keine Krepitation, bandstabil, keine Schwellung, kein Druckschmerz, kein Erguss
Sprunggelenke: Aktiv und passiv frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang und Strichgang unauffällig, Zehenspitzen- und Fersengang durchführbar.
Status Psychicus:
Allseits orientiert, geistig geordnet, normale Merk- und Konzentrationsfähigkeit, Stimmungslage ausgeglichen, normaler Antrieb, keine Suizidgedanken, keine Psychosezeichen, Schlaf unauffällig
Zusammenfassende Beurteilung:
Der AST wurde am 28.1.2015 wegen eines Prostatakarzinoms radikal Prostata operiert. Derzeit bestehen Unterbauchschmerzen bei Belastung bzw. beim Bücken. Weiters besteht noch eine Harninkontinenz, diesbezüglich werden Einlagen verwendet. Eine Besserung in den nächsten Monaten ist zu erwarten.
Die Stuhlbeschwerden sind, obwohl zusätzlich eine Fructose- und Lactoseintoieranz besteht, im Vergleich zum VGA im Wesentlichen unverändert. Es bestehen weiterhin Durchfälle 3-7x täglich mit teilweise imperativem Stuhlgang. Diesbezüglich werden außer Haus bzw. bei der Arbeit sicherheitshalber Einlagen verwendet. Eine genaue Abklärung 2013 zeigte keinen Sphinkterdefekt und normale Ruhe- und Kneifdrücke. Die derzeitige Einlage verwendet der AST seit der Früh, diese ist nur gering verschmutzt.
Die Funktionseinschränkungen von seiten des Bewegungs- und Stützapparates sind nur gering ausgeprägt, eine Wurzelirritation besteht nicht. Die im Oktober 2014 beschriebene Hyposensibilität im linken Bein konnte nicht festgestellt werden.
Cardiopulmonal ist der AST kompensiert und gut belastbar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Prostatakarzinom, Radikaloperation 28.01.2015 (Unterer RSW entsprechend des Beschwerdebildes und der notwendigen Therapien)
50 vH
02
Reizdarmsyndrom (GZ unterer RSW aufgrund der täglichen Durchfälle, der Fructose- und Lactoseunverträglichkeit, bei aber noch gutem Ernährungszustand)
50 vH
03
Lendenwirbelsäulensyndrom (unterer RWS bei rezidivierender pseudoradikulärer Ausstrahlung bei deutlich degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS)
30 vH
04
Geringe Funktionseinschränkung beider Hüften (Mittlerer RSW entsprechend der Beschwerden und der radiologischen Veränderungen)
30 vH
05
Chronische Bronchitis (GZ oberer RSW entsprechend der Beschwerden)
20 vH
06
Belastungsschmerzen beide Knie und beide Sprunggelenke (unterer RSW entsprechend der Beschwerden)
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
90 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamt-GdB beträgt 90 v.H. Der Grad der Behinderung der führenden GS1 wird durch die GS2, GS3, GS4, GS5 und GS6 um insgesamt 4 Stufen angehoben, da eine weitere Leidensbeeinflussung besteht.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Prostatakarzinom
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Gallenblasenentfernung, da diesbezüglich beschwerdefrei und dadurch keine Verschlimmerung der Durchfälle
Multiple Narben und Muttermale am Stamm, da keine Beschwerden bzw. keine Funktionseinschränkungen aufgrund der Narben.
Migräne, da derzeit diesbezüglich beschwerdefrei
Stellungnahme zu Vorgutachten:
im Vergleich zum VGA ist es durch das Prostatakarzinom und die damit verbundene Harninkontinenz zu einer Verschlechterung gekommen. Die Durchfälle bei bekanntem Reizdarm und mehreren Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind im Wesentlichen unverändert. Einlagen werden weiterhin, hauptsächlich aber sicherheitshalber, verwendet.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es besteht keine Funktionseinschränkung, die die Mobilität einschränkt
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschränkt.
2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Eine Stuhlinkontinenz besteht nicht. Es besteht ein Reizdarmsyndrom mit imperativem Stuhldrang. Eine genaue Abklärung 2013 zeigte keinen Sphinkterdefekt. Die Einlagen werden sicherheitshalber getragen. Zur Untersuchung ist der AST ohne Begleitung mit dem Bus gekommen.
Die Harninkontinenz ist durch die kurz zurückliegende Prostataoperation bedingt.
Eine Besserung innerhalb von 6 Monaten ist zu erwarten. 3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein
3b. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein (...)"
Am 23.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 90 vH ausgestellt.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.04.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.03.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass bis dato keine wesentliche Verbesserung der Harninkontinenz erfolgt sei. In der zusammenfassenden Beurteilung sei es durch einen Hörfehler des Gutachters zu einer negativen Beurteilung der Stuhlbeschwerden gekommen. Anlässlich der Untersuchung sei die Einlage betreffend die Harninkontinenz seit der Früh getragen worden, die Einlage betreffend die Stuhlbeschwerden jedoch vor dem Weggehen zur Untersuchung um ca. 14:50 Uhr erneuert worden. Zur weiteren proktologischen Abklärung bezüglich der Gesundheitsschädigung Reizdarmsyndrom und imperativem Stuhldrang habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Termin bei einem Europäischen Facharzt für Koloproktologie am 21.05.2015 vereinbart, da sich seine Beschwerden nach Einnahme von Colofac 135 mg, 2 x 1, verschlechtert hätten. Die Einlagen trage der Beschwerdeführer nach wie vor und müssten diese derzeit bis zu zehn Mal täglich erneuert werden. Wegen der Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat sei der Beschwerdeführer bei einem Privatdozenten in Behandlung und sei von diesem zu einem stationären vom 12.07. bis voraussichtlich 21.07.2015 Aufenthalt in das Allgemeine und Orthopädische Landeskrankenhaus überwiesen worden, da sich die Beschwerden ebenfalls verschlechtert hätten. Gegen das Ergebnis des Parteiengehörs vom 04.03.2015 habe er deshalb keine Einwendungen vorgebracht, weil in der kurzen Zeit keine Termine bei Fachärzten oder im Universitätsklinikum und damit Beweismittel zu bekommen gewesen wären.
In der Nachreichung zur Beschwerde vom 28.07.2015 wurden ein ärztlicher Entlassungsbrief der orthopädischen Abteilung vom 21.07.2015 und eine Honorarnote eines Europäischen Facharztes für Koloproktologie vom 20.07.2015 mit den Diagnosen Reizdarm und Inkontinenz vorgelegt. Die in der Beschwerde angegebenen Gesundheitsschädigungen hätten sich auch bis dato nicht gebessert. Das mittlerweile verordnete Medikament Saroten, welches die Schließmuskelfunktion positiv beeinflussen hätte sollen, habe der Beschwerdeführer wegen Nebenwirkungen wie Schwindel und Fahruntauglichkeit wieder abgesetzt.
Das BVwG holte die Krankengeschichte sowie ärztliche Äußerungen hinsichtlich des Beschwerdeführers vom Landeskrankenhaus Stolzalpe ein. Folgende Unterlagen wurden übermittelt:
In der Folge wurden weitere Unterlagen übermittelt:
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, Sportmedizin, Arbeitsmedizin und Manuelle Medizin vom 30.12.2015 ein. Im Gutachten wurden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" verneint. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:
"(...) Ärztl. SVG im Rahmen der Vorladung für das BVwG Wien, nachdem erstinstanzlich der beantragte Zusatz der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abschlägig beurteilt wurde.
Hierzu findet sich in Abli. 50 ff ein internistisches Fachgutachten vom 20.2.2015 durch Dris. XXXX , in dem der Zusatz abschlägig beurteilt wird.
Anamnese :
Zustand nach radikaler Prostataoperation am 28.1.2015.
Weiters Zustände nach Gallenblasenoperation 1980, Meniskusoperation re. 1985, Kiefer-höhlenoperation mit Entfernung impaktierter Weisheitszähne 1987, op. Behandlungen bei Blinddarmentzündung, Leistenbruch und Struma,
Herzkatheteruntersuchung 2007 ohne wesentliches path. Ergebnis.
Bekannt ist zusätzlich ein Reizdarmsyndrom mit Fructosemalassimilation und Laktoseintoleranz.
Seit längerer Zeit bestehende chron. WS-Schmerzsymptomatik.
Derzeitige Beschwerden:
Abgesehen davon, dass er auch immer wieder Probleme mit der re. Hüfte und bei Bänder- Überdehnung im li. Sprunggelenk habe, belaste ihn seine Inkontinenzproblematik am stärksten.
Insbesonders seit seiner Prostataoperation im Jänner 2015 leide er unter einer Stress- Harninkontinenz und verliere hierbei teils auch bei leichten Belastungen Harn - insbesonders bei Husten und Heben und Tragen von Lasten, jedoch auch beim abrupten Aufstehen oder sonstiger akuter mittlerer Belastungssituation: diese Symptomatik sei auch nach der Operation im mittleren Verlauf nicht wesentlich besser geworden, hierfür verwende er ca. 4 bis 5 Einlagen pro Tag.
Zusätzlich bestünde auch eine Stressstuhlinkontinenz bei bekannter Fructose- und Lactose-unverträglichkeit, welche bereits vor der Prostataoperation bestanden habe; zwar versuche er diese Zuckersorten zu meiden, dies sei aber besonders bei Fertiggerichten nicht einfach im Alltag durchführbar; - auf das Ausmaß der Stuhlproblematik befragt, wird hier eine sehr wechselnde Symptomatik angegeben, so gebe es Phasen eher von Verstopfungen und teilweise auch Phasen von bis zu 10 Stühlen im Tag, wobei die letzten Stühle dann eher schleimartige Absonderungen zeigen würden, Blutbeimengungen seien nicht dabei.
Manchmal empfinde er auch eine Stuhldrangsymptomatik und verlasse das Haus erst dann, wenn er Stuhl abgesetzt habe oder gehe auch dafür wieder zurück ins Haus; schwierig sei für ihn auch zu unterscheiden, ob lediglich durch Blähungen Winde abgehen würden oder hier nicht doch auch Stuhlbeimengungen dabei sein würden; auch für seine Stuhldrangproblematik verwende er Einlagen, wobei dies zu Hause eher nicht durchgeführt werde und außer Haus die Frequenz auf Grund der deutlich unterschiedlichen Stuhlproblematik massiv wechsle, so dass hier keine durchschnittliche Verbrauchszahl angegeben werden könne. Er versuche seine Stuhlproblematik dadurch etwas hintanzuhalten, dass er im Wesentlichen sein Kfz benutze und auch außer Haus durch entsprechende Reduktion bzw. spezielle Auswahl der Nahrungsmittel die Stuhlmenge möglichst verringere. Auch versuche er durch Nahrungsergänzungsmittel seine Problematik zu behandeln.
Von Seiten seiner Wibelsäulenproblematik bestünden ausstrahlende Beschwerden sowie Kribbelparästhesien in Armen oder Beinen, jedoch keine manifesten motorischen Lähmungen, auch mache ihm die Bandproblematik im li. Sprunggelenksbereich immer wieder Probleme.
Die Beschwerden der re. Hüfte seien eher neu und daher noch nicht vollständig abgeklärt.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Thyrex zur Schilddrüsenhormonsubstitution, Pantoloc 20 mg, Vitamin D Substitution sowie als Nahrungsergänzung zur Verbesserung der Verdauungssituation Lactrase-Kapseln bei Zufuhr von milchzuckerhältigen Präparaten, gleiches bei Fruchtzuckerunverträglichkeit mit Xyolosolf; Omnibiotik als probiotischer Ergänzung und bei Durchfallsepisoden Immodium akut.
Weiters werden Harneinlagen der Klasse III und Stuhleinlagen verwendet. Einlagenversorgung in den Schuhen, ansonsten keine orth. Behelfe.
Sozialanamnese: Postangestellter; freigestellt als Personalvertreter und Behindertenvertrauensperson.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA Dris. Holzhey 20.2.2015: Angeführt sind folgende Diagnosen:
Prostatakarzinom, Radikaloperation 28.1.2015, Reizdarmsyndrom mit Fructose- und Lactoseunverträglichkeit bei noch gutem EZ, LWS-Syndrom, geringe Funktionseinschränkung bd. Hüften, chron. Bronchitis, Belastungsschmerzen bd. Knie- und Sprunggelenke.
Im Rahmen der Beschwerdevorlage wird ein ärztl. orth. Entlassungsbericht LKH Stolzalpe vom 21.7.2015 in Abl. 70/10 und 70/17 f vorgelegt, wo eine intermittierende Halswirbelsäulen- und eine chron. rez. Lendenwirbelsäulenschmerzproblematik mit ausstrahlenden Beschwerden und Sensibilitätsstörungen an der re. US-Außenseite bei lediglich gering bis minimalen Einschränkungen in großen Gelenken und der WS angeführt wird; die MER sind seitengleich auslösbar, Grobkraft allseits unauffällig und das Gangbild wird flüssig bewertet.
Abl. 70/19 ff zeigt handschriftliche US-Beurteilungen ohne Erweiterungen zu oben angeführten Befund und gibt im Abschlussbericht eine deutliche Verbesserung der Schmerzproblematik an, der FBA wird mit 10 cm gemessen.
Abl. 70/24 f Pflegebericht LKH Stolzalpe 07/2015: Im Pflegebericht werden neben den ausstrahlenden Schmerzen von Hals- und Lendenwirbelsäule eine Lactose- und Fructoseintoleranz mit diätologischer Beratung angeführt; am 20.7. wird angegeben: ‚Sehr viel weicher Stuhl' und am 21.7.: ‚Lt. seiner Aussage heute normaler Stuhl, Pat. gibt deutliche Besserung der HWS- bzw. LWS-Beschwerden an'.
Abl. 70/29: Urologischer Fachbefund 30.7.2015: Harninkontinenz mit 2 Vorlagen pro Tag, erektile Dysfunktion ohne Therapiewunsch, in der Beurteilung: Unauffällige Kontrolle nach radikaler Prostataentfernung.
Abl. 70/30 orth. Ambulatorium der GKK 18.9.2015: Kommt zur Vorstellung wegen zunehmender Beschwerden der re. Leiste, eingeschränkte Beweglichkeit der re. Hüfte, sonst unauffälliger Befund, kein sensomotorischer Defizit, im Röntgen incipiente (= beginnende) Coxarthrose rechts, zusätzlich wird eine Einlagenversorgung bei Senk-Spreizfüßen bds. angeführt.
Abl. 70/34 Honorarnote Prof. Dr. XXXX , FA für Chirurgie und Coloproktologie vom 20.7.2015: Als Diagnosen Reizdarm und Inkontinenz angeführt.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: 61-jähriger Mann in zufriedenstellendem AZ, Rechtshänder.
Unauffällige Gesichtsfarbe, normale Ruheatmungsfrequenz, keine Cyanosezeichen.
Der Visus mit Brille ausreichend gut korrigiert, normale Umgangssprache wird ohne Probleme verstanden und gesprochen.
Orth. Behelfe werden (abgesehen von Einlagen in den Schuhen) nicht verwendet.
Ernährungszustand: gut
Größe: 171 cm Gewicht: 81 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf und Hals:
Unauffällige Gesichtsform und Farbe, Pupillen rund, mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion, Skleren anikterisch, Konjunktiven bland, mimische Muskulatur seitengleich inerviert, Mund- und Rachenschleimhaut unauffällig, Zunge feucht und gerade hervorstreckbar.
Am Hals keine path. Veränderungen tastbar; blande reizfreie Narbe in der Drosselgrube nach Schilddrüsenoperation.
Thorax und Abdomen:
Bei mäßigem Schulterhochstand links symmetrischer und mitteikräftiger Thorax.
Pulmones seitengleich belüftet, normales VA, sonorer Klopfschall, Herztöne normocard, rhythmisch und rein.
Bauchdecken mäßig über Thoraxniveau, gut entwickeltes subcutanes Fettgewebe, mäßig ältere Dehnungsstreifen.
Blande reizfreie Narbe am re. Rippenbogen nach konventioneller Gallenblasenentfernung, blande reizfreie Narbe nach medianer Unterbauchlaparatomie (Prostataoperation) - beide Narben ohne Funktionseinschränkungen oder Dehiszenz.
In Rückenlage Bauchdecken weich, gut eindrückbar, keine path. Resistenzen, Milz nicht tastbar, Leber am Rippenbogen, mäßig geblähte Darmschlingen im Oberbauch, bei Auskultation unauffällige Darmgeräusche.
In Linksseitenlage zeigt sich der Analbereich äußerlich unauffällig und geschlossen, der Sphinkter ist willkürlich gut zusammenkneifbar und von unauffälligem Tonus, getragen wird eine Einlagenversorgung, die, da vor der US gewechselt sauber imponiert.
Wirbelsäule:
Im Geradestand geringgradiger Beckenschiefstand mit diskreter kompensierter skoliotischer Fehlhaltung; die Krümmungen in der Scheitelebene zeigen eine mäßig verstärkte Rundrückenbildung mit leicht nach vor geschobenen Kopf, parav. Muskulatur seitengleich mittelkräftig ausgebildet, im LWS etwas erhöhter Tonus.
Die subcutanen Strukturen zeigen sich über den Muskelfascien gut verschieblich, lediglich im lumbosacralen Übergang bandförmige mäßige Verdickung, die das Abheben der Kib- ler'schen Hautfalten etwas einschränkt, der Dermographismus mäßig überschießend. Bei Anteflexion homogenes Entfaltungsmuster der Körperstammwirbelsäule, FBA ca. 10 cm, Seitflexion minimal eingeschränkt, symmetrisch mittelkräftige Schulterblattfixatoren.
Im Schulter-Nackenbereich finden sich moderate leicht linksbetonte muskuläre Verspannungen, die Muskelansätze am Occiput sind mäßig und linksbetont derb, die segmentale Palpation der HWS zeigt eher diffuse muskuläre Verspannungen zwischen C2 bis C4, Reklination mäßig vermindert, Anteflexion durchschnittlich frei, Rotationen li. 75, re. knapp 70°.
Obere Extremitäten:
Mittelkräftig symmetrisches Armmuskelrelief bei geringfügigem Schulterhochstand links.
Der Faustschluss ist zielgerichtet und seitengleich vollständig durchführbar, Grobkraftentfaltung links etwas schwächer als rechts (Gebrauchshand).
Hand- und Fingergelenke zeigen keine relevanten Funktionseinschränkungen, Thenar- und Hypothenarmuskulatur seitengleich unauffällig, die Ellbogengelenke zeigen seitengleich freie Bewegungsausmaße, Pro- und Supination ohne relevante Einschränkungen.
Die Beweglichkeit in den Schultergelenken zeigt sich bds. endgradig etwas unterdurchschnittlich, der Schürzen- und Nackengriff ist funktionell vollständig umsetzbar, der Überkopfgriff unter fast gestreckten Ellbogengelenken möglich.
In der seitengetrennten Testung zeigt sich eine geringfügige Verminderung der Innenrotation rechts (80 bis 85 °) gegenüber der li. Seite (85 bis 90°).
Bei 90° abduziertem Arm seitengleiche Außenrotation.
Haut seitengleich unauffällig, die periphere Durchblutung nicht eingeschränkt, Grobkraftentfaltung nicht eingeschränkt, MER seitengleich mittellebhaft sicher auslösbar.
Angegeben werden intermittierende Sensibilitätsstörungen im ulnaren li. Handbereich.
Untere Extremitäten:
In gestreckter Rückenlage keine relevante Beinachsenfehlstellung oder Beinlängendifferenz. Mittelkräftig symmetrisches Muskelrelief.
Die Hüftgelenke zeigen eine seitengleich freie Beugung bis gut 110°, Innenrotationen bds. unterdurchschnittlich bei ca. 15°; Druckdolenz und teilweise Spontanschmerzangabe im Bereich der Muskelansätze am großen Rollhügel bzw. rechts eher dahinter im Bereich der pelvitrochantären Muskulatur.
Die Kniegelenke zeigen seitengleich unauffällige Konturen, bei guter Überstreckbarkeit bds. freie Beugung bis gut 120°; beide Kniegelenke sind bandstabil ohne Ergusszeichen, Seitverschieblichkeit der Kniescheiben ohne Einschränkung oder Verschiebeschmerz.
Seitengleich unauffällige Sprunggefenksform bds., seitengleich geringfügig verminderte Dorsalflexion der Sprunggelenke bei Verkürzungen der Wadenmuskulatur und freier Plantarflexion.
Die Supination links etwas stärker als rechts, bei forcierter Innendrehung und lokaler Palpation leichte Schmerzen in der vorderen Bandgrube.
Mäßige Spreizfußbildung bds. bei angedeuteter Hallux-Valgusstellung und freier Zehenbeweglichkeit.
MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, Babinski, Laseque und Bragard bds. negativ, die Sensibilität wird seitengleich unauffällig angegeben.
Die Haut allseits intakt, keine US-Ödeme, Fußpulse allseits tastbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Freier sicherer Geradestand, hierbei etwas symmetrisch gespreizte Fußstellung. Einbeinstand ist bds. ausreichend sicher vorzeigbar, es zeigen sich leichte sensomotorische koordinative Unsicherheiten.
Zehenballen- und Fersengang gelingt vollständig.
Die tiefe Hocke wird fast vollständig durchgeführt, endgradig wird das Körpergewicht eher auf das re. Bein gelastet.
Das Barfußgangbild zeigt sich flüssig und frei.
Getragen werden knöchelhohe Konfektionshalbschuhe mit Einlagenversorgung, die symmetrische eher an der Außenseite betonte Abnutzungszeichen aufweisen.
Status Psychicus:
Hr. XXXX ist alleine zur US gekommen, zeigt sich während der US freundlich und kooperativ, zeigt keine Hinweise für Orientierungsstörungen, mnestische oder kognitive Defizite oder sonstige psychopathologische Auffälligkeiten.
Zu den Fragen des Gerichts:
Radikale Prostataentfernung 01/2015 wegen Prostatakarzinom mit Stressinkontinenz Reizdarmsyndrom mit Fructose- und Lactoseunverträglichkeit, imperativem Stuhldrang und angegebener Inkontinenzkomponente
Chron. wiederkehrendes Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom mit mäßigen Funktionseinschränkungen ohne motorische Defizite
Deg. Gelenksveränderungen mit beginnenden Hüftgelenksarthrosen, Schmerzen der re. Hüfte, der Kniegelenke und dem li. Sprunggelenk bei Bandüberdehnung mit geringfügigen Funktionseinschränkungen
Zustand nach Schilddrüsenoperation mit hormonell medikamentösem Ausgleich
2. Die Veränderungen in der WS sowie in den peripheren Gelenken bewirken Schmerz-zustände, welche entsprechend der Schmerztherapie nach WHO mit Schmerzmedikation Grad I (unterster Level) behandelt werden.
Die Beschwerden sind medikamentös weitgehend beherrschbar, ebenso bestehe weitere medikamentöse Therapieoptionen.
Die Funktionseinschränkungen sind geringfügig und durch bewusste Willensanstrengung soweit kompensierbar, als dass keine wesentlichen manifesten dauerhaften Mobilitätseinschränkungen bewirkt werden.
Als belastend und relevant für den beantragten Zusatz werden die Inkontinenzsymptome insbesonders von Seiten des Stuhls wie auch von Seiten der Harnstressinkontinenz angegeben, wobei der Harn bei Belastungen in üblicherweise mäßiggradigem Ausmaß abgeht und durch Einlagenversorgung kompensiert werden kann.
Die Stuhlproblematik stellt primär einen imperativen Stuhldrang und keine vollständige Stuhlinkontinenz dar, so dass auch hier durch handelsübliche Behelfe eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung besteht.
Insbesonders ist der Mastdarmverschlussapparat anatomisch und funktionell intakt und daher kompensationsfähig.
Auswirkungen von Nahrungsunverträglichkeiten können durch diätetische Bedachtnahme hintangehalten werden.
Zusammenfassend ist hier daher von keiner hochgradigen Inkontinenzproblematik auszugehen.
3. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
4. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor.
5. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor.
6. Die Häufigkeit, das Ausmaß und die Konsistenz der Stuhlmenge ist objektiv im Rahmen einer Begutachtungssituation nicht prüfbar; angegeben werden eine Stressharninkontinenz und ein imperativer Stuhldrang mit Inkontinenzkomponente, wobei einerseits eine entsprechende Vorlagenversorgung besteht und andererseits der Stuhlverschlussmechanismus funktionsfähig ist. Dementsprechend findet sich auch im internistischen VGA kein Hinweis für manifeste Inkontinenz und auch im Rahmen der heutigen US kann eine derartige manifeste Stuhlinkontinenz nicht bestätigt werden.
Die Angabe des Ausmaßes der Inkontinenz ist daher ausschließlich anamnestisch erhebbar gewesen und wird dort als unvorhersehbar und stark wechselnd beschrieben.
Entsprechend den üblichen funktionellen Möglichkeiten von natürlichen Kompensationsmechanismen bzw. der Grundlage imperativen Stuhldranges und Stressinkontinenzsymptomatik muss jedoch davon ausgegangen werden, dass das Ausmaß der abgegangenen Stuhl- und Harnmengen im Regelfall als gering zu bewerten ist und mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten (Vorlagen) eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung gegeben ist.
Ein Ausmaß einer vollständigen Stuhl- und Harninkontinenz, die für sich gesehen mit der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel grundsätzlich nicht vereinbar wäre, kann nicht bestätigt werden.
7. Im Rahmen der heutigen Begutachtung zeigt sich im Wesentlichen ein gleicher Zustand und ein damit vergleichbares Begutachtungsergebnis wie im internistischen VGA von Dris. Holzhey.
8. Eine NU erscheint entsprechend o.a. Bewertungen nicht erforderlich. (...)"
Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 01.03.2016 ein. Im Gutachten wurde ebenfalls verneint, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erfüllt sind. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:
"(...) Ärztl. SVG im Rahmen der Vorladung für das BVwG Wien, nachdem erstinstanzlich der beantragte Zusatz der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abschlägig beurteilt wurde.
Hierzu findet sich in Abl. 50 ff ein internistisches Fachgutachten vom 20.02.2015 durch Dris. Holzhey, in der Zusatz abschlägig beurteilt wird.
Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 30.12.2015.
Es wird der Zusatz der Unzumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abschlägig beurteilt.
Anamnese:
Zustand nach radikaler Prostataoperation am 28.01.2015.
Zustände nach Gallenblasenoperation 1980.
Meniskusoperation rechts 1985.
Kieferhöhlenoperation mit Entfernung impaktierter Weisheitszähne -1987.
Op. Behandlungen bei Blinddarmentzündung, Leistenbruch und Struma. Herzkatheteruntersuchung 2007 ohne wesentliches path. Ergebnis.
Bekannt ist zusätzlich ein Reizdarmsyndrom mit Fructosemalassimilation und Laktoseintoleranz.
Seit längerer Zeit bestehende chronische WS- Schmerzsymptomatik.
Derzeitige Beschwerden:
Der Untersuchte gibt an, dass die Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte und im linken Sprunggelenk zugenommen haben. Es ist daher ein MR-Termin für 02.03.2016 vereinbart. Er gibt an, dass ihn nach wie vor seine Inkontinenzproblematik am stärksten belastet.
Er führt regelmäßig seine Beckenbodenübungen durch, er hat Einlagen, da es beim Aufstehen, beim Pressen, Husten und Tragen von Lasten zum Harnabgang kommt. Trotz seiner Beckenbodenübungen, Übungen des Schließmuskels leidet er auch an Stuhlinkontinenz.
Es kommt auch beim Abgang von Winden zu kleinen Stuhlabgängen, sodass er nicht abschätzen kann, wie oft er auf die Toilette gehen muss. Er geht daher aus Sicherheitsgründen bevor er in sein Auto steigt auf die Toilette. Es kommt zum Absetzen bis zu 10 Stühlen täglich, wobei die Konsistenz von flüssig bis hart wechselt.
Wegen seiner bekannten Fruktose- und Laktoseunverträglichkeit wird eine strenge Diät eingehalten, da sich sonst die Stuhlfrequenz erhöht.
Seine WS- Beschwerden haben sich nicht gebessert. Er verträgt jedoch keine Antirheumatika. Es wurde auch schon versucht mit Cortison zu behandeln, wenn er stärkere Schmerzen hat, jedoch hat er dies nicht vertragen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Euthyrox 1,37 mg. 1x1, Pantoloc20 mg. 1x1, Lactrase-Kapseln bei Zufuhr von milchzuckerhältigen Präparaten, gleiches bei Fruchtzuckerunverträglichkeit mit Xyolosolf, Omnibiotic Stress Repair bei Durchfallsepisoden Immodium akut.
Windelhosen.
Sozialanamnese:
Postangestellter, freigestellt als Personalvertreter und Behindertenvertrauenspension.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
(entsprechend den Befunden im allgemeinmedizinischen Gutachten...)
Ambulanzbericht 03.02.2016; LKH Stolzalpe, Abtlg. für Orthopädie, Diagnosen; Beginnende Coxarthrose rechts, Femuroacetabuläres Impingement rechts (Verengung des Gelenkspaltes) beginnende Arthrosen im Mittel- und Rückfußbereich links, MRT - linkes Sprunggelenk am 02.03.16 vorgesehen.
Ambulante Physiotherapie mit Gangschulung empfohlen.
Stationäre Aufnahme für 06.11.2016 vereinbart.
Untersuchungsbefund:
Altgemeinzustand: Mäßiger Ernährungszustand: Adipös
Größe: 171 cm Gewicht: 81 kg Blutdruck: 152/85
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose, Ruhedyspnoe.
Kopf und Hals:
Sehvermögen: Visus durch Gleitsichtbrille ausreichend korrigiert, Lider normal reizfrei, Skleren anikterisch, Pupillen rund isokor, reagieren auf Licht- und Konvergenz, Augenbindehaut gut durchblutet, frei von Entzündungszeichen.
Hals - Narbe n. Schilddrüsenoperation.
Lippen: Keine Zyanose, Mundschleimhaut gut durchblutet, Zunge feucht, Rachen bland. Gebiss: saniert
Hörvermögen: für Umgangssprache ausreichend. Kein Meningismus, Hirnnervenaustrittspunkte reizfrei. Lymphknoten palpatorisch unauffällig, Karotispulse: unauffällig.
Rumpf: symmetrisch.
Axilläre Lymphknoten nicht tastbar.
Herz: normocard rhyhtmisch, reine HT, Herzdämpfungsfigur unauffällig.
Lunge: VA bds., sonorer Klopfschall, keine. RG's, Lungebasen mäßig verschieblich.
Abdomen: Bauchdecken weich, über Thoraxniveau, Leber, Milz nicht palpabel. Kein Druckschmerz, keine path. Resistenzen. Narbe nach Cholezystektomie. Mediane Unterbauchlap. Narbe. Narbe nach Appendektomie und Herniotomie.
Er trägt Inkontinenzhosen.
Darmgeräusche auskultierbar. Bruchpforten geschlossen. Bauchdeckenreflexe symmetrisch auslösbar. NL frei
Extremitäten:
a) Obere Extremitäten:
Tonus, Trophik grobe Kraft unauffällig.. Schulter - Ellbogen-Finger- Handgelenke aktiv, passiv frei beweglich, Nackengriff vollständig, Faustschluss- Pinzettengriff bds. kräftig vollständig möglich. Die Feinmotorik u. Fingerfertigkeit ungestört, Muskeleigenreflexe symm. auslösbar, keine Sensibilitätsstörung.
b) Untere Extremitäten:
Tonus, Trophik, grobe Kraft unauffällig, die Innen- und Außenrotation im Bereich der re. Hüfte endlagig schmerzhaft eingeschränkt, die linke Hüfte- und beide Kniegelenke aktiv, passiv frei beweglich, die Retroflexion, Pro- und Supination im linken Sprunggelenk endlagig eingeschränkt, Narbe n. arthroskop. Meniskusoperation rechtes Knie, ASR, PSR seitengleich mittellebhaft auslösbar, Babinsky neg., Lasegue' neg. keine Ödeme, keine Varicen, Pulse tastbar.
Wirbelsäule - ln der Aufsicht gerade, geringe Klopfschmerzhaftigkeit im LWS- Bereich.
HWS - Streckhaltung, Seitneigung und Rotation endlagig eingeschränkt..
BWS - LWS - Fußbodenabstand - 10 cm, die Wiederaufrichtung normal, kein Wiederaufrichtungsschmerz, Seitneigung und Retroflexion endlagig eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Das Gangbild - mit Stock - leicht hinkend. Fersen- Zehenballengang wird mit Mühe durchgeführt. Die tiefe Hocke wird mit Mühe durchgeführt.
Status Psychicus:
Geistig, zeitlich und örtlich orientiert, gut kontakfähig. Gedanken in Form und Inhalt geordnet, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, psychisch - ausgeglichen, Durchschlafstörungen (durch nächtlichen Harndrang 3 - 4 Mal), Suizidgedanken werden negiert.
Zu den Fragen des Gerichts;
Radikale Prostataentfernung 01/2015 wegen Prostatakarzinom mit Stessinkontinenz Reizdarmsyndrom mit Fructose- und Lactoseunverträglichkeit, imperativem Stuhldrang und unkontrollierbarem Stuhlabgang.
Chron. wiederkehrenden Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom mit mäßigen Funktionseinschränkungen ohne motorische Defizite.
Deg. Gelenksveränderungen mit beginnenden Hüftgelenkesarthrosen, Schmerzen der re. Hüfte, der Kniegelenke und dem li. Sprunggelenk mit geringfügigen Funktionseinschränkungen.
Zustand nach Schilddrüsenoperation mit hormonell medikamentösem Ausgleich.
2. Die Veränderungen in der WS, sowie die peripheren Gelenken bewirken Schmerzzustände, die zeitweise medikamentös behandelt werden; Physiotherapie mit Gangschulung, Muskeltraining, Massagen werden zusätzlich empfohlen. (LKH Stolzalpe).
Als belastend und relevant für den beantragten Zusatz werden Harninkontinenz und Stuhlinkontinenz, vorwiegend bei Belastungen, Pressen, Tragen von Gegenständen angegeben. Durch die Verwendung von handelsüblichen Behelfen (Inkontinenzhosen - small) besteht eine ausreichende Versorgung.
Auswirkungen von Nahrungsmittelunverträglichkeiten können durch diätetische Maßnahmen reduziert werden.
Zusammenfassend ist keine hochgradige Inkontinenzproblemmatik anzunehmen.
3. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
4. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor.
Die Verengung des rechten Hüftgelenkspaltes (Impingement) und die Arthrosen im linken Sprunggelenk bewirken keine wesentliche Bewegungseinschränkung.
5. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intelektueller Funktionen vor.
6. Die Häufigkeit, das Ausmaß und die Konstistenz der Stuhlmenge ist objektiv im Rahmen einer Begutachtung nicht prüfbar. Die Angaben des Ausmaßes der Inkontinenz sind daher nur anamnestisch erhebbar. Die Stuhl- und Harnmengen sind im Regelfall als gering zu bewerten und die Versorgung ist mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten ausreichend und für die Umgebung nicht belästigend (z. B. durch Geruch).
7. Im Rahmen der heutigen Begutachtung zeigt sich im Wesentlichen der gleiche Zustand und ein damit vergleichbares Begutachtungsergebnis wie im Vorgutachten von Dr. XXXX vom 30.12.2015.
8. Eine Nachuntersuchung erscheint daher nicht erforderlich. (...)"
Im Zuge des Parteiengehörs vom 14.03.2016 wurden dem Beschwerdeführer die Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 90 von Hundert.
Am 16.12.2014 langte beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ein.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Gutachten einer Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.03.2015 basierend auf einer ärztlichen Untersuchung eingeholt.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Im Untersuchungsbefund des Gutachtens vom 02.03.2015 wurde verneint, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" beim Beschwerdeführer gegeben sind und dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
"(...) Es besteht keine Funktionseinschränkung, die die Mobilität einschränkt. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschränkt. Eine Stuhlinkontinenz besteht nicht. Es besteht ein Reizdarmsyndrom mit imperativem Stuhldrang. Eine genaue Abklärung 2013 zeigte keinen Sphinkterdefekt. Die Einlagen werden sicherheitshalber getragen. Zur Untersuchung ist der AST ohne Begleitung mit dem Bus gekommen. Die Harninkontinenz ist durch die kurz zurückliegende Prostataoperation bedingt. (...)"
Auch in den beiden vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten wurde unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und des Beschwerdevorbringens übereinstimmend festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.
Im vom BVwG eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, Sportmedizin, Arbeitsmedizin und Manuelle Medizin vom 30.12.2015 wurde insbesondere festgehalten, dass im vorliegenden Fall von keiner hochgradigen Inkontinenzproblematik auszugehen. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vorliegen. Die Häufigkeit, das Ausmaß und die Konsistenz der Stuhlmenge seien objektiv im Rahmen einer Begutachtungssituation nicht prüfbar; angegeben worden seien eine Stressharninkontinenz und ein imperativer Stuhldrang mit Inkontinenzkomponente, wobei einerseits eine entsprechende Vorlagenversorgung bestehe und andererseits der Stuhlverschlussmechanismus funktionsfähig sei. Dementsprechend finde sich auch im internistischen Vergleichsgutachten kein Hinweis für manifeste Inkontinenz und auch im Rahmen der Untersuchung könne eine derartige manifeste Stuhlinkontinenz nicht bestätigt werden. Ein Ausmaß einer vollständigen Stuhl- und Harninkontinenz, die für sich gesehen mit der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel grundsätzlich nicht vereinbar wäre, könne nicht bestätigt werden.
In dem vom BVwG auch eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 01.03.2016, in diesem Gutachten wurde ebenfalls verneint, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erfüllt sind. Insbesondere wurden "Radikale Prostataentfernung 01/2015 wegen Prostatakarzinom mit Stessinkontinenz Reizdarmsyndrom mit Fructose- und Lactoseunverträglichkeit, imperativem Stuhldrang und unkontrollierbarem Stuhlabgang" festgestellt. Es bestehe ein chronisch wiederkehrendes Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom mit mäßigen Funktionseinschränkungen ohne motorische Defizite. Weiters wurden degenerative Gelenksveränderungen mit beginnenden Hüftgelenkesarthrosen, Schmerzen der re. Hüfte, der Kniegelenke und dem linken Sprunggelenk mit geringfügigen Funktionseinschränkungen festgestellt. Auch bestehe ein Zustand nach Schilddrüsenoperation mit hormonell medikamentösem Ausgleich. Die Veränderungen in der Wirbelsäule sowie die peripheren Gelenken würden Schmerzzustände bewirken, die zeitweise medikamentös behandelt würden. Es seien dem Beschwerdeführer Physiotherapie mit Gangschulung, Muskeltraining sowie Massagen zusätzlich empfohlen worden. Als belastend und relevant für den beantragten Zusatz würden Harninkontinenz und Stuhlinkontinenz, vorwiegend bei Belastungen, Pressen, Tragen von Gegenständen angegeben werden. Durch die Verwendung von handelsüblichen Behelfen (Inkontinenzhosen - small) bestehe eine ausreichende Versorgung. Auswirkungen von Nahrungsmittelunverträglichkeiten könnten durch diätetische Maßnahmen reduziert werden. Zusammenfassend wurde keine hochgradige Inkontinenzproblemmatik angenommen. Es wurden erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der Funktionen der unteren Extremitäten verneint. Die Verengung des rechten Hüftgelenkspaltes(Impingement) und die Arthrosen im linken Sprunggelenk würden keine wesentliche Bewegungseinschränkung bewirken. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intelektueller Funktionen wurden ebenfalls verneint. Die Stuhl- und Harnmengen seien im Regelfall als gering zu bewerten und die Versorgung sei mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten ausreichend und für die Umgebung nicht belästigend, beispielsweise durch Geruch.
In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt den zwei vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten, welche zum gleichen Ergebnis gelangen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Im Zuge des Parteiengehörs vom 14.03.2016 wurden dem Beschwerdeführer die vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte jedoch nicht ein.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und den zwei vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.
Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mangels entsprechender Einschränkungen nicht vor.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den vorliegenden Gutachten wurde nach einer jeweiligen Untersuchung detailrecht und schlüssig auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen, sodass das BVwG nur zur Schlussfolgerung kommen kann, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten und ergänzend vom BVwG zwei weitere Gutachten eingeholt worden. In vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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