BVwG W190 1418395-1

W190 1418395-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W190 1418395-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W190.1418395.1.00

Spruch

W190 1418395-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Februar 2011, Zl. 10 10.630-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. April 2015,

A)

I. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der DR Kongo, gelangte am 11. November 2010 auf dem Luftweg auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 12. November 2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage sowie gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. Februar 2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Leben sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die Oppositionspartei Mouvement de Libération du Congo (MLC) in Gefahr gewesen. Er sei von Soldaten festgenommen worden, es sei ihm jedoch gelungen zu entkommen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätten im Herkunftsstaat noch seine Lebensgefährtin und die zwei gemeinsamen Kinder, seine Mutter und ein Bruder gelebt. In Österreich lebten eine Schwester und ein Bruder, zu denen er zwar noch keinen Kontakt gehabt habe, die er aber finden möchte. Er besuche einen Deutschkurs, gehe aber keiner Beschäftigung nach; Mitglied eines Vereines sei er nicht.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Februar 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurde der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft erweise. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die DR Kongo drohe diesem keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt.

Die hier nunmehr maßgebliche Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass hinsichtlich der in Österreich lebenden zwei Geschwister kein schützenswertes Familienleben erblickt werden könne. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine privaten Anknüpfungspunkte, weshalb durch eine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in sein durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingegriffen werde.

Die gegen diesen Bescheid binnen offener Frist erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Beschwerdeführer legte am 10. September 2011 und am 30. Oktober 2012 hinsichtlich seiner Integration folgende Unterlagen vor:

  • Österreichisches Sprachdiplom Deutsch der Niveaustufe A2 vom 26. September 2012

  • Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungsverkäufer

  • Arbeitsnachweis des Flüchtlingsheims " XXXX " der Monate Mai, Juli, August sowie September 2011

  • Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 24. November 2014, wonach der Beschwerdeführer am städtischen Bauhof mitgearbeitet habe und seinen Spracherwerb bis zum Niveau B1 vorangetrieben habe

  • Unterstützungsschreiben der Direktoren der Neuen Mittelschule XXXX vom 20. November 2014, wonach der Beschwerdeführer als Assistent des Schulwartes tätig sei

In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2015 brachte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, er sei nach traditionellem Ritus verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Lebensgefährtin und die Kinder lebten in der DR Kongo, da er nicht genug Geld habe, um für alle die Ausreise zu finanzieren. Im Herkunftsstaat lebten weiters seine Mutter und ein Bruder; sein Vater sei bereits verstorben.

In Österreich lebe seine Schwester als anerkannter Flüchtling. Er sehe sie nur selten und erhalte von ihr auch keine finanziellen Unterstützungen. Sein zweiter Bruder lebe zeitweise in England und in Frankreich. Er sei als Assistent des Schulwartes in der Neuen Mittelschule XXXX sowie als Zeitungsverkäufer tätig; zudem habe er auch diverse Arbeiten für die Gemeinde erledigt. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Leistungen aus der Grundversorgung sowie durch seinen Verdienst. Auch fühle er sich in der Lage körperlich anstrengende Arbeiten zu verrichten. Zu allfällig absolvierten Ausbildungsmaßnahmen gab der Beschwerdeführer an, er habe mehrere Deutschkurse besucht. Durch seine Berufstätigkeit habe er bereits viele Freundschaften geschlossen.

Der erkennende Richter stellte nach entsprechender überprüfender Konversation fest, dass der Beschwerdeführer bereits sowohl über einen guten passiven als auch aktiven Wortschatz der deutschen Sprache verfügte. Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Geographie und Kultur nachzuweisen.

Zum Nachweis seiner Integration übermittelte der Beschwerdeführer am 24. April 2015 diverse Unterstützungsschreiben unter anderem von Lehrern bzw. dem Schulwart der Neuen Mittelschule SCHWAZ und dem Leiter seiner Unterkunft sowie eine Kopie des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. November 2005, mit dem der Schwester des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde.

Mit Faxeingabe vom 14. Dezember 2015 erklärte der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Sofern sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. richtet, wurde diese jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2015. Ferner durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo.

Der Beschwerdeführer gelangte auf dem Luftweg am 11. November 2010 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 12. November 2010 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seither hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer geht einer regelmäßigen Beschäftigung als Assistent des Schulwartes sowie als Zeitungsverkäufer nach und führt auch diverse Arbeiten in seiner Gemeinde bzw. Unterkunft durch. Er bezieht neben den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, Entgelt aufgrund der vorbezeichneten Erwerbstätigkeiten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer auch über ein ausgeprägtes Netz an Kontakten bzw. Freundschaften zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer verfügt über gute passive und aktive Deutschkenntnisse und lässt das Wissen des Beschwerdeführers über die österreichische Geographie und Kultur auf seine Integrationsbereitschaft schließen.

In Österreich lebt die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , seit November 2005 als anerkannter Flüchtling. Der Beschwerdeführer wohnt weder mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt noch liegt zu dieser ein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis vor.

Im Herkunftsstaat leben neben seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern noch seine Mutter und ein Bruder.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels identitätsbeurkundender Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte auf Grundlage der bei ihm vorhandenen Sprach- und Ortskenntnisse getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Wissen über die österreichische Geographie und Kultur vermag der erkennende Richter auf die vorgelegten Sprachdiplome bzw. auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15. April 2015 zu stützen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat konnten auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzutreten.

Zu A.I.)

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.

Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtete, mit Faxeingabe vom 14. Dezember 2015 rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A.II.)

Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 14. Dezember 2015 ist die mit den angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.

Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer seine Schwester an. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. So lebt der Beschwerdeführer mit seiner Schwester weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus ist auch kein anderweitiges persönliches Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderer Pflegebedarf zwischen besagter Schwester und dem Beschwerdeführer ersichtlich. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Schwester liegt daher im oben dargestellten Sinn nicht vor.

Zwar hat der Beschwerdeführer auch in der DR Kongo Verwandte, doch bleibt zu berücksichtigen, dass sich dieser seit nunmehr fünf Jahren ununterbrochen in Österreich aufhält, wodurch der Grad der Beziehungen zu seinen Verwandten allein schon durch diesen Umstand herabgesetzt ist. Der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich muss zweifellos im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat adäquate Beachtung finden.

Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr fünf Jahren im Bundesgebiet und ist, wie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht, eigeninitiativ schon derzeit bestrebt seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. So führt er neben seinen Tätigkeiten als Assistent des Schulwartes und als Zeitungsverkäufer auch Arbeiten in seiner Gemeinde und Flüchtlingsunterkunft durch. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er deshalb nicht nur aus den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, sondern auch durch die vorangeführten Erwerbstätigkeiten. Der Beschwerdeführer verfügt über ein ausgeprägtes Netz an Kontakten bzw. Freundschaften zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Zudem kann der Beschwerdeführer gute Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen und lässt sein Wissen über österreichische Geographie und Kultur auf eine hohe Integrationsbereitschaft schließen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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