W141 2120674-1•BVwG W141 2120674-1
W141 2120674-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2016
Parkausweis, Voraussetzungen, Zusatzeintragung
W141 2120674-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 16.12.2015, PN XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs. 1 und 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 24.06.2015, eingelangt am 25.08.2015, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt.
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 20.11.2015 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Urologie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese: Letztbegutachtung 06/2011: Damaliger Gesamtgrad der Behinderung 40 % (degenerative WS-Erkrankung 40%), Varizen-OP bds. 2013, 08 - 09/2014 Rehabilitationsaufenthalt unter der Diagnose:
Anpassungsstörung, 2015 ED Bauchdeckenbruch.
Derzeitige Beschwerden: Ständig bestehende Schmerzen LWS, ausstrahlend rechtes Bein bis in die Wade, auch wiederholt auftretende Schmerzen von der HWS ausstrahlend in den rechten Arm bis in die Fingerspitzen, Einschlafen der Hände, kaltes Gefühl in den Händen, auch wiederholt auftretende Kopfschmerzen. Tgl. Schmerzmitteleinnahme erforderlich, verwendet zum Gehen einen Gehstock auf der rechten Seite, verwendet diesen fast immer, für die WS wurden bis dato keine operativen Eingriffe durchgeführt. Von psychischer Seite Einstellung auf Psychopharmaka, alle 14 Tage Psychotherapie, unter der medikamentösen Therapie und der Psychotherapie wird eine Verbesserung beschrieben. Beschreibt jedoch in letzter Zeit neu aufgetretene Zwänge, diesbezüglich sei eine weitere Evaluierung geplant.
Auf Sturzneigung angesprochen wird diese negiert, das Stiegensteigen bereite Probleme.
Beklagt auch Schwäche und Kälte im rechten Fuß und im rechten Arm.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Tramal retard 1-0-1, Deflamat 75 mg 1-0-1, Pantoloc 40 mg, 1-0-1, Xefo etwa alle 3 Wochen, Irocophan bei Bedarf, bei Kopfschmerzen fast tgl., Nasonex 1-0-1, Rowalind, Cymbalta 1-0-0, Trittico retard 75 mg 0-0-1, Psychotherapie alle 14 Tage, Abilify 10 mg, 1/2-0-1/2, Mirtabene 30 mg 1-0-0, Gehstock rechts (nach eigenen Angaben wechselnd), Schuheinlagen, Lendenstützgurt
Sozialanamnese: XXXX.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 20140917
Entlassungsbericht XXXX - Diagnose: Anpassungsstörung, LIG rechts mit Diskusprolaps, Zervikovertebralsyndrom mit Diskusprolaps, Z. n. Varizen-OP, (Abl. 66 - 81).
20140317 neurologischer Befundbericht - bekannte spondylogene Bandscheibenproblematik, auch eine zusätzliche Somatisierungsstörung mit Aktivierung der Schmerzsymptomatik, (Abl. 82).
20140425 Kurzbericht Chirurgie - Crossektomie rechts, Miniphlebektomie bds., (Abl. 83). 20141119 XXXX orthopädische Ambulanz - MRT HWS/LWS empfohlen, (Abl. 84, 85). 20150113 MRT-Befund - HWS: Streckhaltung der HWS, kräftige Osteochondrose C6/C7 mit geringer Aktivierung, mediane Protrusion C6/C7 mit Pelottierung des Duralsacks; im Vergleich zur Voruntersuchung stationär, LWS:
Dehydrierung der Bandscheibenfächer L3 bis S1, deutliche Verschmälerung der Bandscheibenfächer L4 bis S1, gering aktivierte erosive Osteochondrose, flache mediane Protrusion der Bandscheiben L4/L5 mit Pelottierung des Duralsacks und geringe Einengung im Eingangsbereich der Neuroforamina bds., (Abl. 86, 87). 20150317 orthopädischer Befund - Kraftabschwächung Großzehenheber, Vorfußheber, Vorfuß keine Sensibilitätsstörung, (Abl. 91, 92).
Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist möglich, Die Gehleistung ist durch korrekten Hilfsmittelgebrauch verbesserbar. Niveauunterschiede können im Nachstellschritt überwunden werden. Standsicherheit für Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend. Konservative Schmerztherapie erweiterbar.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist."
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines
§ 29b - Ausweises nicht vorliegen würden und der Antrag daher abzuweisen sei.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 26.01.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er ohne Begleitung das Haus nicht verlassen könne und deswegen sei er nicht in der Lage ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen wegen psychischer und physischer Erkrankung. Daher möchte er mitteilen, dass ihm durch seine Krankheiten der Parkausweis für Behinderte zustehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines § 29b (StVO) Ausweises nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2015, eingelangt am 25.08.2015, einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b (StVO). Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29b StVO liegen nicht vor.
Zu 1.1.) Da der Beschwerdeführer zwar im Besitz eines Behindertenpasses ist, dieser aber nicht über die nötige Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach
§ 29b StVO nicht vor.
Bei dieser Sachlage konnte das Bundesverwaltungsgericht als Ergebnis seiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht feststellen, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen nach § 29b StVO für die Ausstellung eines Parkausweises nicht vorliegen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.
Aus der Beschwerde ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falles hätte führen können.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im zuständigen Materiengesetz keine gesonderte Regelung über eine Zuständigkeit eines Senates geregelt ist, war hier durch Einzelrichter zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO).
Da festgestellt worden ist, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Urologie und Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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