BVwG W139 1428478-1

W139 1428478-1Bundesverwaltungsgericht19.04.2016

Regest

Familienverfahren, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W139 1428478-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W139.1428478.1.00

Spruch

W139 1428478-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, Zl. 11 10.003-BAT, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I. behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste illegal und schlepperunterstützt am 02.09.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 18.07.2012 erließ das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eiens subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.07.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben, welche am 03.08.2012 beim Bundesasylamt einlangte.

4. Mit Schreiben vom 07.08.2012 wurde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt.

5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsberatung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde erstmals bekannt, dass unterdessen die Ehefrau und die beiden leiblichen Kinder des Beschwerdeführers seit etwa fünf Monaten in Österreich aufhältig sind.

6. Seitens des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, dass die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers Asylanträge gestellt haben und die Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt), Beweiswürdigung:

1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist nach islamischem Recht verheiratet und hat zwei leibliche, minderjährige Kinder.

2. Der Beschwerdeführer reiste am 25.07.2011 aus Somalia aus und stellte am 02.09.2011 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2012 wurde sein Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.07.2013 erteilt.

3. Gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht nach wie vor anhängig.

4. Unterdessen reisten die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers in Österreich ein und stellten ebenfalls Asylanträge. Ihre Verfahren sind beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Eine Entscheidung erfolgte bislang noch nicht. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl konnte die Familienzugehörigkeit der beiden Kinder zum gegenständlichen Beschwerdeführer mittels DNA-Analyse nachgewiesen werden.

5. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den insofern glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens. Die Angaben über den Nachweis der Familienzugehörigkeit der nachgereisten Kinder zum Beschwerdeführer waren nicht in Zweifel zu ziehen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes u.a., wer leiblicher Elternteil eines minderjährigen Kindes, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind oder Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 34 Abs. 4 Satz 1 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen, hat.

Dazu hat der Verfassungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, dass ein Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973) verletzt worden sei und dazu u. a. ausgeführt:

"[...] Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt [...]".

Da unterdessen auch die Ehefrau und die beiden leiblichen, minderjährigen Kinder Asylanträge in Österreich gestellt haben und deren Verfahren nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sind, ist der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid angesichts der oben angeführten Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 34 AsylG 2005 zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd § 2Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 "unter einem" geführt werden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 34 AsylG 2005 erweist sich insofern als klar und eindeutig. Wie weiters unter II.2 angeführt, stützt sich der vorliegende Beschluss darüber hinaus auf die unmissverständlichen Ausführungen des VfGH betreffend §°34 AsylG 2005 in einem ähnlich gelagerten Fall. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor.

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