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W106 2122932-1•BVwG W106 2122932-1
W106 2122932-1Bundesverwaltungsgericht18.04.2016
Besetzungsverfahren, Ermessensausübung, Fachausschuss,<br/>Geschäftsführung, Personalvertretung, Planstelle
W106 2122932-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 11.02.2016, A 19-PVAB/15-8, in Angelegenheit Nachbesetzung einer Planstelle beim SPK Linz, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(18.04.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) ist Bediensteter des Stadtpolizeikommandos Linz (kurz: SPK).
Er bewarb sich am 03.09.2015 um die Planstelle des Hauptsachbearbeiters FB 4 beim SPK. Für die Planstelle gab es noch weitere sechs dienststelleninterne Bewerbungen. Seitens des Dienstgebers erging der Vorschlag, die Planstelle mit dem dienstältesten Mitbewerber zu besetzen.
Der zuständige Fachausschuss schloss sich in seiner Sitzung am 13.10.2015 dem Vorschlag des Dienstgebers an. Die Planstelle wurde schließlich mit diesem Mitbewerber besetzt.
Mit E-Mail vom 16.12.2015 erachtet der BF die Geschäftsführung der zuständigen Personalvertretungsorgane insofern als gesetzwidrig, als er bei der Besetzung der Planstelle nicht zum Zug gekommen ist, obwohl er seit zehn Jahren in dem Fachbereich Dienst versehe und eine insgesamt 30-jährige Dienstzeit im Aufgabenbereich Observation und Fahndung aufweise.
I.2. Mit Bescheid vom 11.02.2016 entschied die Personalvertretungsaufsichtsbehörde wie folgt:
"Der Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015,
1. insoweit er sich gegen die Geschäftsführung des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich (FA) richtet, mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des FA abgewiesen,
2. insoweit er sich gegen die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten beim Stadtpolizeikommando Linz (DA) richtet, wegen Unzuständigkeit des DA abgewiesen,
3. insoweit er sich auf Überprüfung der Verwirklichung des Tatbildes des § 43a BDG 1979 durch die Personalvertretung und die LPD Oberösterreich richtet, wegen Unzuständigkeit der PVAB zurückgewiesen."
Zu Spruchpunkt 1. wird begründend ausgeführt, dass sich der FA in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2015 mit allen eingelangten Bewerbungen für die freie E2a-Planstelle im Einzelnen auseinandergesetzt habe. Alle Bewerbungsunterlagen seien im Detail geprüft und in der Sitzung besprochen worden. Erst nach eingehender Beratung und Berücksichtigung aller heranziehbaren Laufbahndaten habe sich der FA, wie im Protokoll dieser FA-Sitzung vermerkt, der Bewertung des Dienstgebers angeschlossen.
Durch diese inhaltliche Auseinandersetzung mit den Bewerbungen anhand aller vorliegenden Bewerbungsunterlagen vor seiner Beschlussfassung, sich der Bewertung des Dienstgebers für die Nachbesetzung der ausgeschriebenen Planstelle anzuschließen, habe der FA seinen weiten ihm vom Gesetzgeber im PVG eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten, weil sich seine Geschäftsführung sachlich mit der Problematik des Falls auseinandergesetzt habe und auch mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG von der Personalvertretung zu wahrenden Grundsätzen nicht in erkennbarem Widerspruch stehe.
Zu Spruchpunkt 2. wurde die Zuständigkeit des FA damit begründet, dass die verfahrensgegenständliche Personalangelegenheit nicht vom SPK Linz, sondern von der LPD als Dienstbehörde entschieden wurde, somit keine Zuständigkeit des DA auf der Ebene des SPK, sondern die des FA auf der Ebene der LPD gegeben sei.
Zu Spruchpunkt 3. wurde ausgeführt, dass für Prüfung der Einhaltung dienstrechtlicher Vorschriften, so auch der Einhaltung der Vorgaben des § 43a BDG 1979 durch PVO oder Organe des Dienstgebers keine Zuständigkeit der PVAB gegeben sei.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides wird von ihm darin gesehen, dass der Gesetzgeber die "breite bzw. weite Auslegung des Bestgeeignetsten" sicherlich nicht so ausgelegt haben wollte. Es entspreche auch nicht der Intention des Gesetzgebers, dass der Bestgeeignetste bereits vor Bewerbungsende feststehe. Weiters wäre auch die Rolle des FA-Vorsitzenden zu hinterfragen, "ob er nicht langsam als befangen zu gelten" habe.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Verfahrensgang dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Diese konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).
Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides. Der BF bemängelt lapidar den weiten Ermessensspielraum bei der Auswahl des Bestgeeigneten, ohne konkret darzulegen, worin im vorliegenden Fall eine rechtswidrige Ermessensausübung stattgefunden haben soll.
Nach der ständigen Rechtsprechung kann die Personalvertretung durch eine im Zusammenhang mit der Nachbesetzung einer Planstelle abgegebene Stellungnahme das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Interessen im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt (vgl. A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, § 2 Rz 17).
Die belangte Behörde hat schlüssig dargelegt, dass der FA seine Entscheidung aufgrund sachlicher und nachvollziehbarer Überlegungen getroffen hat und damit zu einem nicht unvertretbaren Ergebnis gekommen ist. Anhaltspunkte für eine unsachliche gegen den BF gerichtete Vorgangsweise wurden vom BF nicht aufgezeigt und waren auch für das Gericht nicht erkennbar. Aus der allgemein gehaltenen Behauptung des BF, dass auch für die Personalvertretung der Bestgeeignete bereits vor Bewerbungsende feststehe, lässt sich kein Bezug zum Beschwerdefall herstellen. Aus dem Protokoll der FA-Sitzung zum TOP 13, wonach der FA alle Bewerbungsunterlagen besprochen, eingehend beraten und sich aufgrund dessen der Bewertung des Dienstgebers angeschlossen hatte, gibt es keine Hinweise, welche die vom BF geäußerte Behauptung untermauern könnten.
Auch mit dem in Form einer Frage geäußerten Beschwerdevorbringen, ob der FA-Vorsitzende "nicht langsam als befangen zu gelten habe", wird vom BF keine Befangenheit des FA-Vorsitzenden im konkreten Fall aufgezeigt und ist daher darauf nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Mit dem ohne konkreten Bezug auf den Beschwerdefall gehaltenen allgemeinen Beschwerdevorbringen konnte der BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
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