BVwG L519 2017590-1

L519 2017590-1Bundesverwaltungsgericht18.04.2016

Regest

Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit,<br/>Schubhaft, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 2017590-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.2017590.1.00

Spruch

L519 2017590-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2015, Zl. 1.050.423.810 + 150077367, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2015 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 21.01.2015 bis zum 13.02.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV der Beschwerdeführerin den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

V. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1.Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch: bP) gibt an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und syrische Staatsangehörige zu sein. Sie machte am 20.1.2015, 16.55 Uhr, die Besatzung eines Streifenwagens durch Handzeichen auf sich aufmerksam und stellte mit den Worten "i need help, Asyl und Syria" einen Antrag auf internationalen Schutz. Um 17.00 Uhr wurde die bP gem. § 40 BFA-VG festgenommen, wobei im Zuge der Personsdurchsuchung gem. § 40 SPG ein Zugticket für eine einfache Fahrt von Mühldorf/Oberbayern nach Salzburg, ausgestellt am 20.1.2015, 1 Impfpass, 2 Handys, 1 Ladegerät, 752,- Euro und diverse Schriftstücke sowie Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, ausgestellt am 4.8.2014 vom Landesratsamt Altötting, BRD - gültig bis 31.1.2015, gefunden wurden. Die ED-Behandlung zeigte einen EURODAC-Treffer von Deutschland: DE1140708MUC00058.

Am 21.1.2015 zog die bP ihren Antrag auf internationalen Schutz wieder zurück.

Anlässlich ihrer Einvernahme durch das BFA brachte sie am 21.1.2015,

13. 15 Uhr neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab die bP im Wesentlichen an, dass sie am 12.6.2014 nach Deutschland gekommen sei und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Den Stand ihres dortigen Asylverfahrens kenne sie nicht. Sie habe sich dem deutschen Asylverfahren wissentlich entzogen, da ihr das Asylverfahren in Deutschland zu lange dauere und sie sich in Österreich ein schnelleres Asylverfahren erhoffe. Sie habe in Österreich weder einen Wohnsitz noch kenne sie jemanden, bei dem sie Unterkunft nehmen könnte. Sie habe auch keine Angehörigen, Bekannten oder Freunde in Österreich, sei nicht sozial- und krankenversichert und gehe weder einer legalen noch einer illegalen Beschäftigung nach. Sie führe 350,-Euro mit sich und zudem 750,- Euro, die aber nicht ihr gehörten. Außerdem habe sie eine deutsche Bankomatkarte, von der sie aber nichts abheben könne, da nicht genug Geld am Konto sei.

Am 23.1.2015 wurde gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin III Verordnung ein Konsultationsverfahren mit der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen. Deutschland entsprach gemäß Schreiben vom 27.01.2015 dem Wiederaufnahmeersuchen.

I.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ordnete gegen die beschwerdeführende Partei mit im Spruch angeführten Bescheid zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. der Abschiebung die Schubhaft unter Heranziehung des § 76 Abs. 2 Z.4 FPG iVm. Art. 28 der VO (EU) Nr. 604/2013 und § 57 Abs. 1 AVG als Rechtsgrundlagen an. Die bP wurde auf Anordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.1.2015 am selben Tag um 17.20 Uhr in Schubhaft genommen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der Begründung des angefochtenen Schubhaftbescheides im Wesentlichen aus, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sowohl die gesetzlichen Formalvoraussetzungen für eine Schubhaftverhängung gem. § 76 FPG, als auch die subjektiven Haftbedingungen als gegeben zu betrachten seien. Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis sei zu berücksichtigen gewesen, dass keine soziale oder berufliche Integration in Österreich vorliegt, eine offenkundig illegale Weiterreise von Deutschland nach Österreich erfolgte, dass ausreichende finanzielle Mittel für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlen sowie keinerlei Wohnsitz und keinerlei Beziehung in Österreich gegeben seien. Es könne daher mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sich die bP der Vollstreckung fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität oder zumindest die Annahme einer fremden Identität entziehen zu versuchen werde (oder diese zumindest wesentlich erschwert). Die Notwendigkeit konkreter Sicherungsmaßnahmen liege daher auf der Hand, damit der ordnungsgemäße Fortgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens gewährleistet werden kann.

Ein Dublinverfahren mit dem zuständigen Staat werde umgehend eingeleitet.

Als gelinderes Mittel käme § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Frage. Im konkreten Fall sei die Nichtanwendung des gelinderen Mittels nachvollziehbar, da die bP auf der unrechtmäßigen Durchreise nach Österreich und weiter in einen anderen Schengen-Staat (Deutschland) weiterreisen wollte und somit der konkrete Verdacht gegeben sei, dass sich die bP dem gelinderen Mittel zu entziehen suchen werde.

Aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio Situation vor, die unabdingbar die Schubhaft erfordert und eine Verfahrensführung, während der sich die bP in Freiheit befindet, ausschließt.

Auch die Haftfähigkeit der bP sei festzustellen gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei am 23.1.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und ihre andauernde Anhaltung erhoben. In der Beschwerde wurde neben allgemeinen rechtlichen und sonstigen Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerde wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG und des anhängigen Gesetzesprüfungsverfahrens die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.

Die bP sei aufgrund der langen Wartezeit auf eine Asylentscheidung in Deutschland nach Österreich weitergereist, um hier einen Asylantrag zu stellen, den sie auf Anraten wieder zurückgezogen habe. Sie habe Angst und verstehe nicht, warum sie bei der Polizei angehalten werde. Sie habe nach Österreich gewollt und eine Entscheidung, ob Deutschland oder Österreich zuständig ist. Die bP sei der Meinung gewesen, durch ihr Verhalten möglicherweise schneller eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu erhalten. Sie führe 1.100,- Euro an Barmitteln mit sich.

Sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft seien rechtswidrig. Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig. Der von der Dublin III Verordnung geforderte Sicherungsbedarf sei nicht ausreichend begründet worden, weshalb der angefochtene Bescheid dem Erfordernis einer umfassenden, in sich schlüssigen Begründung nicht Rechnung trage. Die bP habe nie versucht, ihre Identität zu verschleiern noch offenbar unrichtige Angaben zu ihrer Fluchtroute zu tätigen. Sie sei von sich aus auf ein Polizeiauto zugegangen und habe um Asyl angesucht. Sie sei sehr kooperativ gewesen und habe genaue und wahrheitsgetreue Angaben zur Reiseroute getätigt.

Da eine ultima-ratio-Situation nicht vorliege, hätte man auch mit dem gelinderen Mittel das Auslagen finden können. Überdies fehle es diesbezüglich an der erforderlichen individuellen Prüfung.

Die Schubhaft sei auch deshalb rechtswidrig, da eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht durch Art. 28 Dublin III Verordnung gedeckt und ein derartiges Verfahren zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch gar nicht eingeleitet war. Schubhaft hätte erst nach Kenntnis des konkreten Überstellungstermins verhängt werden dürfen. 2 Brüder der bP leben bereits in Deutschland. Aufgrund des Freiheitsentzuges und in der Emotion habe die bP gesagt, sie wolle lieber wieder nach Syrien als nach Deutschland zurück.

Aufgrund des Vorranges des Unionsrechtes hätte die belangte Behörde eine entsprechende Prüfung gem. Art. 28 Abs. 2 Dublin III Verordnung iVm. § 77 Abs. 1 FPG vornehmen müssen.

Durch die Konzeption des Schubhaftbeschwerdeverfahrens seit 1.1.2014 werde die bP in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG entspräche. Demnach bestehe ein Typenzwang der einzelnen Rechtsmittel. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei aber nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde nach § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs.1 Z.1 oder Z. 2 fällt.

Auch die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig.

Wegen der mangelhaften Typisierung des Beschwerdetyps bestehe auch Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Einbringung.

Da es sich bei der mittels bekämpftem Bescheid angeordneten Anhaltung um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, werde die Zuerkennung von Kosten gem. VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Ebenso werden Verfahrenshilfe und eine mündliche Verhandlung beantragt.

I.4. Mit Beschwerdevorlage vom 23.01.2015 übermittelte die belangte Behörde den Akt samt einer Stellungnahme.

I.5. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015, Zl. L519 2017590-1/4E wurde die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z.4 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF. iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) sowie § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA - VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 und § 76 Abs. 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt II). Der Antrag auf Aufwandersatz wurde gemäß § 35 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III). Die Revision wurde die Spruchpunkte I. und II. betreffend gem. Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1030 idgF für nicht zulässig erklärt. Die Revision Spruchpunkt III. betreffend wurde gem. Art. 133 Abs.4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt IV).

I.6. Gegen die Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts wurde zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

In der erhobenen Beschwerde behauptet die bP die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit, auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 GRC sowie in Rechten wegen Anwendung der von ihr als verfassungswidrig erachteten Gesetzesbestimmungen des §22 a Abs 1 und 3 BFA-VG, des §76 Abs 1 und Abs 2 Z4 FPG und des §40 VwGVG.

In der Entscheidung vom 01.07.2015, Zl. E 475/2015-8 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die bP durch Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden ist. Spruchpunkt I und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Spruchpunkt III des angefochtenen Erkenntnis wurden daher aufgehoben. Die Beschwerde wurde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt IV des angefochtenen Erkenntnis wendete, zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde (Spruchpunkt II - Fortsetzungsausspruch) abgelehnt. Die Beschwerde wurde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Ausgeführt wurde, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, Zahlen G 151/2014 ua. § 22a Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind; Soweit mit Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gemäß §76 Abs 2 Z 4 FPG iVm Art28 Dublin III-VO iVm § 22 a Abs 1 BFA-VG abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Die bP wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Da die Abweisung des Antrags auf Aufwandersatz gemäß §35 Abs3 VwGVG (Spruchpunkt III) mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid (Spruchpunkt I) in untrennbarem Zusammenhang steht, wurde das Erkenntnis auch insoweit aufgehoben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen wurde.

I.7. Über die in Folge ausgeführte zulässige Revision hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 15.10.2015, Zl. Ra 20105/21/0141-5 nach Aktenvorlage erkannt, dass Spruchpunkt II des Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wird.

Das BVwG hat sich demgemäß hinsichtlich des Vorliegens der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen in seinem Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG auf § 76 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 der Dublin III-VO gestützt und inhaltlich das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinn des Art. 2 lit. n der genannten Verordnung bejaht.

Dies ist gemäß der Judikatur des VwGH - wie dies erstmalig im Erkenntnis vom 24. März 2015, Ro 2014/21/0080 näher ausgeführt wurde - rechtswidrig. Auf die Entscheidungsgründe im vorgenannten Erkenntnis wurde verwiesen und konkretisierend angeführt, dass darin der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075 - dargelegt hat, dass Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO nur auf Grundlage von Art. 28 dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht kommt, wobei es am Boden von Art. 2 lit. n der Dublin III-VO ergänzend innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 dieser Verordnung für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr" bedarf. Der vom BVwG im Entscheidungszeitpunkt 28.01.2015 geltende und herangezogene § 76 Abs. 1 FPG wurde diesem Erfordernis gemäß VwGH nicht gerecht. Der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gegenständliche Fortsetzungsausspruch wurde nach dem Gesagten jedenfalls als rechtswidrig erkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:

Die Identität der bP steht nicht fest. Sie gab an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehörige von Syrien zu sein.

Die bP ist eine junge, alleinstehende, gesunde, arbeitsfähige Frau ohne Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung in Österreich.

Die bP geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügte lediglich über eigene Barmittel im Ausmaß von 350,- Euro.

Die bP hat in Österreich keinen Wohnsitz und keine sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen.

Die bP hat im Bundesgebiet weder familiäre noch private Bindungen.

Die bP hat am 20.1.2015 bzw. am 21.1.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Folgender EURODAC-Treffer scheint die bP betreffend auf:

  • DE1140708MUC00058

Am 23.1.2015 wurde gem. Art. 18(1)b der Dublin III Verordnung ein Konsultationsverfahren mit der Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.

Die BF ist gemäß Ausreisebestätigung des Vereins Menschenrechte Österreich am 13.02.2015 aus Österreich ausgereist und in Deutschland mit dem PKW eingereist.

II.2. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Gerichtsakt des BvWG.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Laut Beschwerdeausführungen (Beschwerdeseite 11) wird im ggst. Fall auch nur der die Schubhaft anordnende Bescheid bekämpft.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 11 VwGVG lautet: "Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht."

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu A)

II.3.2. Zu Spruchpunkt I - Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:

II.3.2.1. Formelle Rechtsgrundlage

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Weiters wurde festgehalten, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

II.3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ro 2014/09/0066 v. 24.03.2015) - "ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239).

Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben Art. 2 lit n) und Art 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 sowie §76 Abs. 1 FPG in der Fassung vom 31.07.2013, BGBl. I Nr. 144/2013.

Diese lauten - Art. 2 lit n) und Art 28 - bzw. lauteten - §76 Abs. 1 - entscheidungswesentlich:

Artikel 2 lit. n)

"Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 28

Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht.

Die gegenständliche Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung der bP erfolgte unter anderem vor dem Hintergrund des Art. 28 Dublin III-VO - siehe obige Ausführungen. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich der bP ein bestehender erheblicher Sicherungsbedarf angenommen. Da § 76 Abs. 1 FPG in der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Fassung keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthielt, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden.

Da die oben wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend ist (§ 76 FPG nicht ausreichend determiniert), war daher im Hinblick auf Spruchpunkt I spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.3. Zu Spruchpunkt II bis IV - Kosten:

II.3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

II.3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist die bP gemäß Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.

II.3.3.3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Die bP beantragte Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung. Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF iHv € 737,60 zu beschränken.

II.3.3.4. Die bP beantragte weiters den Ersatz der Eingabengebühr iHv € 30,-.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Da somit im konkreten Fall keine gesetzliche Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr feststellbar ist, wobei im Übrigen bisher auch kein Nachweis der Zahlung einer Eingabegebühr erbracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.4. Zu Spruchpunkt V - Verfahrenshelfer:

In der Beschwerde wurde beantragt, dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015, § 40 VwGVG betreffend Verfahrenshilfeverteidiger als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Der VfGH sah in der derzeit geltenden Regelung des § 40 VwGVG eine Verletzung des Art. 6 EMRK, zumal der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist. Nach der Judikatur des EGMR ist der Zugang zum Gericht zwar nicht absolut und kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden; nach den Umständen des Einzelfalles kann jedoch die unentgeltliche Beistellung eines Verfahrenshelfers unumgänglich sein. Nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist hingegen - außer in Verwaltungsstrafverfahren - die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers schlechthin nicht möglich.

Der bP wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der sie bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes unterstützt hat und der überdies von der bP auch gemäß § 10 AVG zur Rechtsvertretung bevollmächtigt worden ist.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich (insbesondere auch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf dessen Ersuchen) eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus dem noch bis 31.12.2016 als Teil der Rechtsordnung geltenden § 40 VwGVG (Beschränkung der Verfahrenshilfe auf das Verwaltungsstrafverfahren), noch aus § 52 BFA-VG, noch aus Art. 47 GRC ein Rechtsanspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum kostenlosen Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Auch aus der oben angeführten Entscheidung des VfGH ergibt sich nicht, dass Art. 6 EMRK einen generellen - von den Umständen des Einzelfalles losgelösten oder von den Verfahrensmaterien unabhängigen - Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers erfordern würde.

Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis des VfGH vom 01.07.2015, Zl. E 475/2015-8 sowie des Erkenntnis des VwGH 15.10.2015, Zl. Ra 20105/21/0141-5.

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