BVwG L510 2016463-1

L510 2016463-1Bundesverwaltungsgericht18.04.2016

Regest

Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit, Pflichtverletzung,<br/>wirtschaftliche Abhängigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2016463-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2016463.1.00

Spruch

L510 2016463-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 06.11.2014, GZ: VR/RS ks, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat ursprünglich mit Bescheid vom 14.08.2013 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , als Dienstgeberin gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von €

1. 300,-- zu entrichten.

Begründend wurde dargelegt, dass durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes am 25.06.2013 festgestellt worden sei, dass der Dienstnehmer XXXX , XXXX geb., bei der bP beschäftigt gewesen sei, ohne bei der GKK gemeldet gewesen zu sein.

Diesem Bescheid lag ein Strafantrag der Finanzpolizei, eingelangt am 16.07.2013 bei der GKK, zu Grunde. Darin wurde zum Sachverhalt ausgeführt, dass Herr Z. bei Arbeiten an einem blauen Mercedes Bus betreten worden sei. Im Zuge der Kontrolle sei mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der bP, XXXX , eine Niederschrift zum Beschäftigungsverhältnis des Herrn Z. durchgeführt worden. Darin habe Herr U. angegeben, dass Herr Z. seit 25.06.2013, 09:30 Uhr, an der Betriebsstätte der bP, XXXX , an einem Mercedes Bus Arbeiten durchführe. Zur Entlohnung würden Unterkunft sowie Essen und die Kosten für die Beschäftigungsbewilligung übernommen werden.

2. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 11.09.2013 wurde Einspruch gegen den Bescheid der GKK vom 14.08.2013 erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Es wurde ausgeführt, dass Herr Z. im angegebenen Zeitpunkt im Unternehmen der bP keiner bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Im Bescheid werde auch nicht angegeben, welche ausländerbeschäftigungsrechtlich relevante Tätigkeit Herr Z. im Unternehmen ausgeübt haben solle. Es müsse sich offensichtlich um ein Missverständnis handeln. Richtig sei, dass Herr Z. sich in den Geschäftsräumlichkeiten befunden habe. Er habe dort allerdings lediglich Kaffee getrunken und nicht gearbeitet. Dies bestätige auch der Umstand, dass die Hände des Herrn Z. sauber gewesen seien und keine Spur einer manuellen Arbeitstätigkeit aufgewiesen hätten. Zum Beweis werde die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX , sowie die Einvernahme des Herrn Z. beantragt, ebenso die Beischaffung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land betreffend Herrn Z. Im Hinblick darauf, dass Herr Z. im Unternehmen keinerlei Beschäftigung nachgegangen sei, hätte die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht erfolgen dürfen. Vor diesem Hintergrund werde auch beantragt, dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 20.08.2014, GZ: L513 2009264-1/2E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG an die GKK zurückverwiesen.

4. Mit Schreiben der GKK vom 28.08.2014 wurde die bP über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 09.09.2014 wurde eine Stellungnahme zum Beweisergebnis abgegeben. Es wurde ausgeführt, dass Herr Z. nicht für die bP tätig gewesen sei, sondern lediglich die Räumlichkeiten genutzt habe um einen Mercedes Bus durchzusehen. Er habe dafür keine Gegenleistung erhalten. Die Rechtsanwaltskosten für das Aufenthaltstitelverfahren seien von der bP nur im Hinblick darauf bezahlt worden, da diese Herrn Z. für die geplante Schlüsselbeschäftigung benötigt hätte und daher ein wirtschaftliches Interesse an einem positiven Ausgang des Verfahrens bestanden habe. Herr Z. habe keine Arbeiten gegen Entgelt durchgeführt. Die Umstände, dass Herr Z. Arbeitskleidung getragen habe, diese schmutzig gewesen sei und die Überprüfungen am Mercedes durchgeführt worden seien, wären nur darauf zurückzuführen, dass Herr Z. den Mercedes überprüft habe, da er an dessen Erwerb interessiert gewesen sei. Es wurde die Einvernahme des Herrn U. beantragt.

5. Mit Bescheid der GKK vom 30.09.2014, GZ: VR/RS ks, wurde festgestellt, dass Herr Z. hinsichtlich der für die bP ausgeübten Arbeitstätigkeit im Zeitraum 25.06.2013 bis laufend als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung)sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.

Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 35 Abs. 1 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.

Zum Sachverhalt führte die GKK im Wesentlichen aus, dass am 25.06.2013 bei der bP seitens der Finanzpolizei eine Kontrolle durchgeführt worden sei. Dabei sei Herr Z. an einem blauen Mercedes Bus arbeitend angetroffen worden. Im Kontrollzeitpunkt sei keine Meldung zur Sozialversicherung aufrecht gewesen. Die Dienstgeberin scheine unter der Adresse XXXX , auf. Auch Herr Z. sei an dieser Adresse gemeldet - dies bereits seit 03.10.2011 bis laufend. Herr Z. habe der Aufforderung zur Stellungnahme nicht entsprochen. Die bP habe wiederholt vorgebracht, dass Herr Z. die Räumlichkeiten der Firma lediglich genutzt habe um ein KFZ durchzusehen. Für die GKK stehe fest, dass Herr Z. seit 25.06.2013, 9:30 Uhr, für die bP gearbeitet habe. Er werde in der Werkstatt tätig und habe am Kontrolltag Arbeiten an einem Mercedes Bus für die bP durchgeführt.

Herr Z. erhalte jedenfalls volle freie Station und seine Anwaltskosten würden von der bP getragen. Zwischen der bP und Herrn Z. sei ein monatliches Entgelt in Höhe von brutto € 2.670,00 vereinbart worden. Eine Anmeldung zur Pflichtversicherung sei ab Vorliegen einer Arbeitsbewilligung vereinbart worden. Bis dato sei Herr Z. seitens der bP nicht zur Pflichtversicherung gemeldet worden.

Die Wohngelegenheit werde Herrn Z. seitens der bP an der Adresse XXXX , zur Verfügung gestellt. Dort sei er auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gemeldet gewesen. Die Werkstatt der bP finde sich an der gleichen Adresse.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass im Zuge der Kontrolle Herr U., handelsrechtlicher Geschäftsführer der bP, zum Beschäftigungsverhältnis von Herrn Z. befragt worden sei. Herr U. habe niederschriftlich bekannt gegeben, dass Herr Z. seit dem Kontrolltag arbeite. Er sei kein Angestellter der bP sondern nutze die Räumlichkeiten um einen Mercedes Bus in der Werkstatt durchzusehen. Dieses Fahrzeug werde einer der beiden erwerben. Entgelt erhalte Herr Z. nicht, es werde ihm aber eine Unterkunft samt Verpflegung zur Verfügung gestellt. Zudem erledige Herr U. für ihn die notwendigen Behördenwege und übernehme auch Rechtsanwaltskosten. Sobald Herr Z. im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung sei, werde er bei der bP angemeldet. Es sei bereits ein Entgelt iHv € 2.670,00 brutto vereinbart worden.

Im Rahmen des Einspruchs gegen den Beitragszuschlagsbescheid vom 14.8.2013 werde vorgebracht, dass Herr Z. im Kontrollzeitpunkt keiner bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Im Bescheid werde auch nicht angegeben, welche ausländerbeschäftigungsrechtlich relevante Tätigkeit ausgeübt worden sei. Richtig sei, dass er sich in den Geschäftsräumlichkeiten befunden habe. Er habe dort allerdings nur Kaffee getrunken und nicht gearbeitet. Das werde durch den Umstand bestätigt, dass seine Hände nicht verschmutzt gewesen seien.

Aufgrund der Aufforderung der Kasse, zum Beweisergebnis eine Stellungnahme abzugeben, habe die bP wiederholt vorgebracht, dass Herr Z. die Räumlichkeiten der Firma lediglich nutze um ein KFZ durchzusehen. Er habe dafür keine Gegenleistung erhalten. Richtig sei zwar, dass die Rechtsanwaltskosten für das Aufenthaltstitelverfahren von der Firma übernommen würden, dies aber nur deshalb, da sie ein wirtschaftliches Interesse an einem positiven Ausgang des Verfahrens habe. Herr Z. habe keine Arbeiten gegen Entgelt durchgeführt. Der Umstand, dass er verschmutze Arbeitskleidung getragen und eine Überprüfung an einem KFZ durchgeführt habe beweise keinesfalls die Ausübung einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Herr Z. habe überlegt, das KFZ zu erwerben.

Dem Vorbringen, Herr Z. habe lediglich Kaffee getrunken, könne aufgrund der behördlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei nicht gefolgt werden - zudem sei es widersprüchlich. Herr U. habe im Zuge der Kontrolle selbst niederschriftlich angegeben, dass Herr Z. im Kontrollzeitpunkt ein Kraftfahrzeug begutachtete. Diese Aussage decke sich mit den Feststellungen der Finanzpolizei.

Unglaubwürdig sei auch das Vorbringen, dass Herr Z. überlegt habe, einen Mercedes Bus zu kaufen. Nachdem er in einer seitens der bP zur Verfügung gestellten Unterkunft lebe und diese auch die Verköstigung sowie die Anwaltskosten übernehme, sei es äußerst unwahrscheinlich, dass Herr Z. über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, eine solche Anschaffung zu machen. Der Kasse erscheine es daher viel lebensnaher, dass er die Begutachtung für die bP im Rahmen des Dienstverhältnisses durchführte.

Im Bereich der Sozialversicherung spiele zudem die Ausländerbeschäftigung keine Rolle, es komme lediglich darauf an, ob eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt werde. Auch die Aussage von Herrn U., dass Herr Z. angemeldet werde, sobald eine Beschäftigungsbewilligung vorliege, stärke die Ansicht der Kasse, dass Herr Z. bereits tätig geworden sei und eine Anmeldung nur mangels Beschäftigungsbewilligung unterlassen worden sei. Sogar das Entgelt sei bereits ausverhandelt gewesen.

Die Kasse gehe daher davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen, Herr Z. habe nur Kaffee getrunken, um eine reine Schutzbehauptung handle. Auf die Entgeltlichkeit komme es aufgrund des Anspruchsprinzips nicht an.

Rechtlich ging die GKK nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und einschlägiger Judikatur davon aus, dass Herr Z. jedenfalls ab dem Tag der Betretung (25.6.2013) für die bP tätig geworden sei. Die bP sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Da Herr Z. in dem im Spruch angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung pflichtversichert sei, bestehe auch für diesen Zeitraum eine Arbeitslosenversicherung.

6. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 31.10.2014 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der GKK vom 30.09.2014 erhoben.

Es wurde dargelegt, dass Herr Z. weder am Kontrolltat noch zu einem späteren Zeitpunkt einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung bei der bP nachgegangen sei. Richtig sei, dass er sich in den Geschäftsräumen aufgehalten habe, jedoch habe er nicht für das Unternehmen gearbeitet. Es seien die Räumlichkeiten nur genutzt worden um gemeinsam mit Herrn U. einen Mercedes Bus durchzusehen, da beabsichtigt gewesen sei diesen zu erwerben, wobei nicht klar gewesen sei, ob der Mercedes durch Herrn Z. oder Herrn U. erworben werde (Herr Z. sei der Taufpate des Herrn U.). Eine Erwerbstätigkeit für die bP sei jedenfalls nicht vorgelegen. Warum die Versicherungspflicht bis laufen festgesetzt werde sei nicht nachvollziehbar, da Herrn Z. im Zuge der Kontrolle mitgeteilt worden sei, dass er innerhalb von 48 Stunden ausreisen müsse. Dieser Aufforderung sei er auch nachgekommen. Die Vereinbarung eines monatlichen Entgelts sei auf das Schlüsselkraftbewilligungsverfahren zurück zu führen. Es sei zwar beabsichtigt gewesen, dass Herr Z. bei der bP arbeiten sollte, jedoch erst nach Vorliegen der entsprechenden Aufenthaltsbewilligung. Da mit einer baldigen Erledigung des Verfahrens gerechnet worden sei, sei Herr Z. nach Österreich gekommen und wollte er ein Fahrzeug haben, mit welchem er nach Serbien und retour hätte fahren und auch Transporte hätte durchführen können. Deshalb sei der Mercedes überprüft worden. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Mit Bescheid der GKK vom 06.11.2014, GZ: VR/RS ks, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der Beschwerde vom 31.10.2014 insofern Folge gegeben, als festgestellt wurde, dass der Zeitraum der Pflichtversicherung auf den Tag des 25.06.2013 eingeschränkt werde. Ansonsten wurde der Bescheid vom 30.09.2014 bestätigt.

Begründend wurde dargelegt, dass es glaubwürdig erscheine, dass Herr Z. Österreich verlassen habe, weshalb der Beschäftigungszeitraum eingeschränkt werde.

8. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 25.11.2014 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Es wurden keine Neuerungen vorgebracht.

9. Mit Schreiben der GKK vom 22.12.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.

10. Am 02.01.2015 lange der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Seitens der Abt. Fremdenrecht und der Abteilung Abgaben, Steuern, Verwaltungsstrafen des Magistrats Linz erfolgte über Ersuchen des BVwG die Vorlage des Straferkenntnisses, die Vorlage diverser Fotos und Unterlagen betreffend das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn U. und das fremdenrechtliche Verfahren in Bezug auf Herrn Z. Die Unterlagen wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert. Aufgrund dieser Unterlagen konnte Herr XXXX im Vorfeld als Zulassungsbesitzer des Mercedes eruiert und als Zeuge zur Verhandlung geladen werden.

12. Am 12.04.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die bP war vertreten durch RA Dr. Blum, in der Verhandlung vertreten durch Mag. Johannes Schraml, die GKK war vertreten durch XXXX , gehört wurden weiter

XXXX als Partei, sowie die Zeugen XXXX (Finanzpolizei), XXXX und XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr Z. war am 25.06.2013 aufgrund seiner Arbeitertätigkeit Dienstnehmer der bP als Dienstgeberin und unterlag aufgrund der für diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeiten der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.

Der Sitz der bP befindet sich in XXXX . Die Arbeitstätigkeit des Herrn Z. erfolgte in der damaligen Werkstätte der bP in XXXX .

Während dieser Beschäftigung war Herr Z. nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK, der ergänzenden Beweisaufnahme des BVwG und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Unstreitig wurde von der bP keine Anmeldung zur Sozialversicherung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger getätigt.

Strittig war im gegenständlichen Fall, ob Herr Z. am 25.06.2013 gearbeitet hat und ob im Falle der Bejahung einer Arbeitstätigkeit diese als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG für die bP als Dienstgeberin erfolgte.

Vorweg ist festzustellen, dass seitens der bP im Zuge des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu diesem Beweisthema erfolgten.

So wurde im Einspruch der bP vom 14.08.2013 dargelegt, dass sich Herr Z. zwar in den Geschäftsräumlichkeiten befunden habe, jedoch dort lediglich Kaffee getrunken und nicht gearbeitet habe. Auch seien seine Hände sauber gewesen und hätten keine Spur einer manuellen Arbeitstätigkeit aufgewiesen.

In der Stellungnahme der bP vom 09.09.2014 wurde demgegenüber ausgeführt, dass Herr Z. die Räumlichkeiten genutzt habe um einen Mercedes Bus durchzusehen. Der Umstand, dass Herr Z. Arbeitskleidung getragen habe, diese schmutzig gewesen sei und die Überprüfungen am Mercedes durchgeführt worden seien, wäre nur darauf zurückzuführen, dass Herr Z. den Mercedes überprüft habe, da er an dessen Erwerb interessiert gewesen sei.

In der Beschwerde der bP vom 31.10.2014 wurde vorgebracht, dass die Räumlichkeiten nur genutzt worden seien um gemeinsam mit Herrn U. einen Mercedes Bus durchzusehen, da beabsichtigt gewesen sei diesen zu erwerben. Dabei sei nicht klar gewesen, ob der Mercedes durch Herrn Z. oder Herrn U. erworben werden sollte.

Zudem ergibt sich aus dem Straferkenntnis des Magistrats Linz vom 30.11.2015, GZ: 0033211/2013, in welchem im Rahmen eines Strafverfahrens über denselben Sachverhalt abgesprochen wurde, dass die bP im Schreiben vom 17.10.2013 vortrug, dass Herr Z. einen Mercedes Bus in der Werkstatt technisch überprüft habe.

Berücksichtigt man nun, dass durch die bP anfangs jegliche handwerkliche Tätigkeit des Herrn Z. in der Werkstatt gänzlich bestritten wurde, während sie in weiterer Folge jedoch dezidiert eingestand, dass Herr Z. sehr wohl handwerklich an diesem Mercedes Bus tätig war, so erscheint die bP im Verfahren aufgrund ihrer völlig voneinander abweichenden Angaben im Kernthema als nicht glaubwürdig.

Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang auch die unmittelbaren Angaben der Person des Herrn U. So führte dieser in der am 25.06.2013, 11:55 Uhr, aufgenommenen Niederschrift an, dass Herr Z. seit heute (25.06.2013) um 09:30 Uhr hier arbeite. Dieser benütze die Räumlichkeiten um den Mercedes Bus, welcher in der Werkstatt stehe, durchzusehen. Den Bus werde entweder er oder Herr Z. kaufen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte Herr U. demgegenüber auf Befragung aus, dass nur er an dem Mercedes gearbeitet habe (Protokoll Seite 6, VR [Vorsitzender Richter]: "Wer hat an dem Mercedes gearbeitet?" P [Partei]: "Nur ich.").

Seitens des Rechtsvertreters in der Verhandlung befragt führte Herr U. aus, dass seine Antwort in der Niederschrift vom 25.06.2013 auf die Frage, seit wann Herr Z. in dieser Betriebsstätte arbeiten würde und er darlegte, seit heute den 25.06.2013, dahingehend zu verstehen gewesen sei, dass er gedacht hätte, es würde darum gehen seit wann sie hier wären. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, da Herr U. im Zuge der Niederschrift auf die Frage, was Herr Z. in der Firma mache, ganz konkret anführte, dass Herr Z. die Räumlichkeiten benütze um den Mercedes, der in der Werkstatt steht, durchzusehen. Somit war es ihm ganz offensichtlich sehr wohl bewusst, dass die Fragen in Richtung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet waren, weshalb aus dieser Argumentation für Herrn U. nichts gewonnen werden kann.

Nach Ansicht des zuständigen Richters ist es aufgrund der o. a. Feststellungen offensichtlich, dass im gegenständlichen Verfahren seitens der bP bzw. der Person des Herrn U. der wahre Sachverhalt verschleiert bzw. nicht richtig wiedergegeben wird, weshalb es nicht als wahr erachtet wird, dass Herr Z. am 25.06.2013 in der Werkstatt der bP nicht handwerklich tätig gewesen ist.

Diese Ansicht verstärkt sich auch durch die Angaben des Zeugen der Finanzpolizei Herrn XXXX , welcher in der Verhandlung ausführte, dass er sich erinnern könne, dass das im Akt aufliegende Foto von Herrn Z. deshalb angefertigt wurde, da dessen Hände und dessen Kleidung beschmutzt waren. Nach Vorhalt von Herrn U., dass man am Foto aber keine schmutzigen Hände und keine schmutzige Kleidung sehe und selbst das kein Beweis wäre, da er aus eigener Erfahrung wisse, dass die Hände nicht leicht zu waschen seien und man noch Wochen später Spuren von Schmutz erkennen könne, führte der Zeuge XXXX aus, dass es richtig sei, dass das Foto schlecht ist, jedoch könne er sich erinnern, dass das Foto wegen der schmutzigen Hände angefertigt wurde. Die Hände seien auch frisch verschmutzt gewesen. Das gleiche gelte in Bezug auf die Kleidung. Er sei gelernter Mechaniker und könne dies beurteilen.

Zu den Angaben des Zeugen M. wird festgestellt, dass diese glaubwürdig waren. Der Zeuge machte einen glaubwürdigen Gesamteindruck und ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser fälschlicherweise unrichtige Angaben machen sollte, insbesondere da er als Amtsperson kein persönliches Interesse am Verfahrensausgang, gleichgültig in welcher immer erdenklichen Richtung, hat und durch seine Zeugenaussage als Amtsperson besonderen strafrechtlichen und disziplinären Sanktionen für den Fall einer Falschaussage unterliegt. Ein Vorwurf an den Zeugen seitens der Rechtsvertretung dahingehend, dass protokolliert wurde, dass Herr Z. beim Reparieren eines Fahrzeuges angetroffen worden sei, konnte vom Zeugen dahingehend aufgeklärt werden, dass Herr Z. beim Betreten der Werkstatt links aus der Halle rauskam, wo der Mercedes Bus abgestellt war. Das Werkzeug lag am Boden und Herr U. bestätigte die Tätigkeit des Herrn Z. Der Zeuge konkretisierte, dass er Herrn Z. nicht konkret beim Arbeiten gesehen habe. Der Zeuge stellte somit nachvollziehbar die Protokollierung richtig. Seine Glaubwürdigkeit wurde durch die ursprünglich nicht völlig fehlerfreie Protokollierung nach Ansicht des zuständigen Richters nicht erschüttert, vielmehr zeigte sich, dass der Zeuge in der Lage und bereit war, diese Ungereimtheit mit einfachen Worten zu erklären. Auch seitens der Rechtsvertretung wurden nach diesen Darlegungen keine Bedenken mehr geäußert.

Aufgrund obiger Ausführungen steht somit gegenständlich fest, dass Herr Z. Arbeitstätigkeiten am Mercedes Bus durchführte.

In einem nächsten Schritt ist im Rahmen der Beweiswürdigung festzustellen, ob Herr Z. lediglich im Eigeninteresse Arbeitstätigkeiten an dem Mercedes vornahm, oder ob er diese Tätigkeiten für die bP tätigte.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Herr U. bereits in der Niederschrift anführte, dass den Mercedes vielleicht er oder Herr Z. kaufen werde. Bereits diese Angabe indiziert, dass Herr Z. nicht nur im Eigeninteresse Tätigkeiten an dem Mercedes vornahm. Verstärkt kommt diese Ansicht noch dadurch zum Vorschein, dass die bP in ihrer Beschwerde vom 31.10.2014 selbst ausführte, dass Herr Z. die Räumlichkeiten der bP deshalb genutzt habe um gemeinsam mit Herrn U. den Mercedes durchzusehen, da beabsichtigt gewesen sei, diesen zu erwerben. Dabei sei nicht klar gewesen, ob der Mercedes durch Herrn Z. oder Herrn U. erworben werden sollte. In der mündlichen Verhandlung legte Herr U. zudem dar, dass den Mercedes sowieso er bezahlt hätte, weil Herr Z. nicht genügend Geld gehabt hätte. Auch gab Herr U. in der Verhandlung zu Protokoll, dass er daran gedacht habe, dass Herr Z. mit diesem Fahrzeug Teile zwischen Österreich und Serbien transportieren würde. Da er jedoch dann Zeit gehabt habe, habe er den firmeneigenen Bus zum Transportieren von Teilen repariert. Daraus geht nach Ansicht des zuständigen Richters eindeutig hervor, dass die Tätigkeit des Herrn Z. keinesfalls im privaten Eigeninteresse erfolgte, sondern für die bP. Auch wurden die ursprünglichen Angaben der bP im Verfahren, dass der Mercedes nur deshalb in der Werkstatt gestanden habe um ihn für einen möglichen Kauf durchzusehen, nicht aufrecht erhalten. Vielmehr führte Herr U. in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Mercedes kaputt gewesen sei. Er hätte ihn anschauen wollen was kaputt sei und sei auch etwas in Richtung eines möglichen Verkaufes angedeutet worden.

Aus diesen Angaben geht hervor, dass der Sachverhalt keinesfalls so wie ursprünglich angegeben gelagert war, nämlich dass es sich nur um eine Ankaufüberprüfung gehandelt habe. Vielmehr sollte der Mercedes in der Werkstatt der bP in erster Linie repariert werden, ein etwaiger Verkauf stand offenbar nur nebenbei im Raum.

Diese Angaben des Herrn U. decken sich zudem mit den Darlegungen des Zeugen XXXX , welcher ausführte, dass er den Mercedes zu Herrn U. gestellt habe, da er diesen für eine neue Begutachtungsplakette habe anschauen lassen wollen. Es habe Probleme mit den Bremsen gegeben.

Zum den Angaben des Zeugen XXXX ist festzustellen, dass diese sehr unpräzise und somit nicht geeignet waren, maßgebliches zum Verfahren beizutragen. Eher widersprach sich der Zeuge selbst. Anfangs führte er aus, er sei die ganz Zeit gemeinsam mit Herrn U. und Herr Z. am Tisch gesessen und hätten sie gemeinsam Kaffee getrunken. Sie hätten schon ca. 15 Minuten vor dem Eintreffen der Finanzpolizei damit angefangen. Auf Frage der Rechtsvertretung, ob sich Herr U. bzw. Herr Z. während seiner Anwesenheit den Mercedes angesehen hätten, antwortete der Zeuge, dass er sich nicht erinnern könne. Auf Vorhalt des Richters zu den widersprüchlichen Angaben führte der Zeuge aus, dass nur Kaffee getrunken worden sei.

Letztlich wurde im Zuge der Verhandlung zwischen dem zuständigen Richter, dem Rechtsvertreter und dem Behördenvertreter noch die Abwesenheit des Herrn Z. erörtert, da dieser nach Angaben der Rechtsvertretung im Falle der Erforderlichkeit vorstellig werden könnte, obwohl er in Serbien wohne. Gemeinsam gelangte man jedoch zu dem Schluss, dass nicht bestritten werde, dass Herr Z. ein Interesse am Fahrzeug bekundete und auch nicht bestritten werde, dass Herr Z. sich den Mercedes angesehen habe. Bestritten werde die Dienstnehmereigenschaft des Herrn Z. Eine persönliche Befragung wurde somit nicht als erforderlich angesehen.

Seitens des zuständigen Richters wird diesbezüglich festgestellt, dass davon ausgegangen wird, dass Herr Z. seine Tätigkeit für die bP bestreitet. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergibt sich jedoch dessen ungeachtet kein anders Ergebnis in der Beweiswürdigung.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass vor dem Hintergrund der vorangeführten Darlegungen davon ausgegangen wird, dass Herr Z. am 25.06.2013 in der firmeneigenen Werkstatt der bP Arbeitstätigkeiten an dem Mercedes für die bP im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchführte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Rechtsgrundlagen

1. § 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 10 ASVG

(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

[....]

§ 11 ASVG

(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

[...]

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

§ 1 AlVG

(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

(...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

[....]

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

2.1. Gegenständlich wurde bereits in der Beweiswürdigung erörtert, dass Herr Z. für die bP im Rahmen ihres Betriebes tätig wurde.

2.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls grundsätzlich auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. - ebenfalls zu einem Pizzazusteller - die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0269, und vom 10. September 2014, Ro 2014/08/0069). Im vorliegenden Fall tätigte Herr Z. handwerkliche Arbeiten an einem Mercedes Bus. Bei solchen Tätigkeiten handelt es sich jedenfalls um einfache manuelle Tätigkeiten, weshalb im Sinne der Rechtsprechung des VwGH - mangels anderer (gegenteiliger) Anhaltspunkte - vom Vorliegen persönlicher Abhängigkeit auszugehen ist.

Das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH durch Bindung des Beschäftigten an Arbeitszeit, Arbeitsort, arbeitsbezogenes Verhalten, sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die persönliche Arbeitspflicht charakterisiert. Die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten ist somit durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet.

Die Möglichkeit für Herrn Z. sich vertreten zu lassen wurde im Verfahren nicht behauptet und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, insbesondere da dieser nur einen Tag tätig war. Somit ist von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen.

Auch wenn Herr Z. den konkreten Beginn seiner Arbeitszeit in einem gewissen engen Rahmen selbst bestimmten konnte, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen, dass ihm der zeitliche Rahmen doch entsprechend vorgegeben gewesen ist, hatte er doch ganz offensichtlich die Arbeiten entsprechend zeitlich unterzubringen, so dass er keinesfalls völlig frei über seine Arbeitszeit disponieren konnte. Er hatte somit jedenfalls seine Arbeitszeit an den Bedürfnissen der bP zu orientieren gehabt. Schon aufgrund der Öffnungszeiten der Werkstätte war Herr Z. an die vorgegebene Arbeitszeit gebunden und wurde gegenteiliges auch nicht behauptet.

Die Bindung an den Arbeitsort ergibt sich bei Herrn Z. automatisch aus dem Standort der Werkstatt der bP.

Das Verhalten des Beschäftigten findet seinen sinnfälligen Ausdruck als arbeitsbezogenes Verhalten in der Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeit, also in der Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsabfolge. Gegenständlich wurde Herrn Z. die zu verrichtende Tätigkeit vorgegeben, sodass sich der Gestaltungsspielraum - wenn überhaupt - in einem sehr engen Rahmen gehalten hat.

Er unterlag auch insofern den Anweisungen des Herrn U., welcher in der Werkstatt anwesend war. Somit war der bP eine Überprüfung des Herrn Z. jederzeit möglich. Gegenteiliges wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Neben der persönlichen Abhängigkeit ist das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffs iSd § 4 Abs. 2 ASVG die wirtschaftliche Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (VwGH v. 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179).

Die Tätigkeit des Herrn Z. war in den Räumlichkeiten der bP zu erbringen. Von der bP wurden insoweit auch die wesentlichen Betriebsmittel zur Ausübung dieser Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Gegenteiliges wurde im Verfahren nicht behauptet. An der wirtschaftlichen Abhängigkeit bestehen somit keine Zweifel.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die §§ 49 Abs. 1 ASVG und 44 Abs. 1 ASVG auf den sogenannten "Anspruchslohn" ab, und zwar unabhängig davon, ob der jeweils strittige Lohnteil tatsächlich zur Auszahlung gelangt (VwGH v. 26.01.1984, Zl. 81/08/0211, und v. 24.01.1985, Zl. 83/08/0259); in denjenigen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, hat zumindest das nach diesen Vereinbarungen dem Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu bilden (VwGH v. 24.04.1990, Zl. 89/08/0282, mit Verweis auf VwGH v. 18.06.1982, Zl. 81/08/0191). Herr Z. hat aufgrund seiner Arbeitsleistung Anspruch auf das nach dem Kollektivvertrag gebührende Entgelt. Nach der Rsp des VwGH ist es völlig unerheblich, ob er das Entgelt auch erhalten hat, da das Anspruchsprinzip gilt. Der Einwand, Herr Z. habe kein Entgelt erhalten, geht daher ins Leere.

Es liegen somit alle Kriterien eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor.

Gem. § 35 Abs. 1 ASVG ist die bP Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt wird.

Dadurch wurde gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG auch die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung begründet.

Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung musste nicht abgesprochen werden, da diese der bP durch Übergang des Verfahrens auf das BVwG ex lege zukam.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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