G309 2119806-1•BVwG G309 2119806-1
G309 2119806-1Bundesverwaltungsgericht18.04.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
Schriftliche Ausfertigung des am 05.04.2016 mündlich
VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 02.12.2015, Passnummer:
XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 25.08.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Mitteilung der belangten Behörde vom 27.10.2015 wurde der BF der beantragte Behindertenpass übermittelt. Die BF beantragte am 27.11.2015 die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des beantragten Behindertenpasses wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 22.10.2015, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie vom 22.10.2015, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Symptomatische Epilepsie bei Zustand nach mehrfacher Meningiomoperation mit Rezidiv und kompliziertem postoperativem Verlauf oberer Rahmensatz bei mehrmals wöchentlich auftretenden fokalen Anfällen - Therapieresistenz trotz hochdosierter antikonvulsiver Therapie und kognitiven Nebenwirkungen
70
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Prüfung der Auswirkungen
der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die Diagnose 1 führt zu einer leichten Behinderung bei leichter Parese links. Aus nervenfachärztlicher Sicht ist jedoch insbesondere unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich, ebenso das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel.
3. Mit Bescheid vom 02.12.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.
4. Dagegen brachte die BF fristgerecht eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie alleine kein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne, da sie mindestens 5 Mal die Woche epileptische Anfälle habe.
5. Am 05.04.2016 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der dem Verfahren hinzugezogene Amtssachverständige Dr. XXXX (SV), Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 12.02.2016 auf eine Teilnahme verzichtet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zusammengefasst vorgebracht wie folgt:
"VR (Vorsitzender Richter) an BF: Wie oft treten diese Anfälle auf und wie machen sich diese bei ihnen bemerkbar ?
BF: Diese Anfälle treten im Durchschnitt ca. fünfmal die Woche auf, und hatte ich heute bereits zwei dieser Anfälle. Es kommt auch auf meine Tagesverfassung an, und kommt es z.B. in Stresssituationen oder wenn ich zu wenig geschlafen habe eher zu solchen Anfällen. Wenn so ein Anfall dann passiert, fühlt es sich so an, als ob meine Beine und auch der Knöchel mit Watte umhüllt wäre. Es beginnt mit einem "kribbeln" in den Zehen und breitet sich dann wellenförmig bis zum Bauch aus.
VR: Was machen Sie, wenn Sie bei Beginn eines solchen Anfalles stehen ?
BF: Ich kann überhaupt nicht stehen, wenn so ein Anfall passiert. Ich muss mich unverzüglich nieder legen, weil auch sofort der betreffende Fuß einknickt.
Es geht maximal in einer Art liegenden Position zu sitzen. Ich muss dann warten bis es aufhört, und kann mich währenddessen eigentlich nicht bewegen.
VR: Wie lange dauert so ein Anfall?
BF: Das ist sehr unterschiedlich, dauert manchmal zehn Minuten oder auch länger oder kürzer. Es gelingt leider nicht mich sozusagen mit Medikamenten darauf einzustellen, dass diese Anfälle nicht mehr passieren.
VR: Nehmen Sie derzeit Medikamente?
BF: Ja, ich nehme einige.
SV: Es sind in den Akten diese Medikamente dokumentiert, und handelt es sich um eine Art "Basistherapie", um diese Anfälle minimieren zu können.
VR an SV: Sind die von der BF geschilderten Symptome bei einem solchen Anfall für Sie auf Grund der vorhanden Unterlagen und Befunde nachvollziehbar ?
SV: Absolut. Die BF wurde vierfach am Gehirn operiert, und sind diese geschilderten Anfälle auch in ihrer Häufigkeit nachvollziehbar, und ist leider mit solchen Auswirkungen nach derartigen Operationen zu rechnen. Diese Anfälle können sogar bis zur Bewusstlosigkeit führen und sind die Schilderungen der BF nachvollziehbar.
BF: Ein paar mal wurde ich sogar wirklich ohnmächtig, und habe ich deshalb ein Notrufband bekommen um jederzeit die Rettung verständigen zu können. Ich bin auch schon oftmals aufgrund dieser Anfälle schwer gestürzt.
VR an SV: Sind diese Anfälle irgendwie für die BF vorhersehbar?
SV: Nein, keinesfalls. Es gibt Indikatoren die einen solchen Anfall wahrscheinlicher machen (z.B. Schlafentzug, Alkohol, Hitze, Sonne, usw.). Deshalb sind auch die von der BF geschilderten Stürze absolut nachvollziehbar."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses und leidet an einer symptomatische Epilepsie bei Zustand nach mehrfacher Meningiomoperation mit Rezidiv und kompliziertem postoperativem Verlauf. Es treten mehrmals wöchentlich fokale Anfälle auf, und besteht eine Therapieresistenz trotz hochdosierter antikonvulsiver Therapie.
Es besteht ein Grad der Behinderung von siebzig von Hundert.
Ein gefahrloser Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist im Hinblick auf die für die BF unvorhersehbar auftretenden epileptischen Anfälle, die bis zur Ohnmacht führen können, nicht möglich.
Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegt vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die obig angeführten Feststellungen, sind das Ergebnis der abgeführten mündlichen Verhandlung, und beruhen einerseits auf das glaubwürdige Vorbringen der BF, sowie andererseits auf den Ausführungen des der Verhandlung hinzugezogenen Amtssachverständigen Dr. XXXX.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen.
Es war laut Ansicht des erkennenden Senates daher zu berücksichtigen, wie sich das Krankheitsbild der BF bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auswirkt. Es wurde bei der BF eine durch die epileptischen Anfälle bedingte erhebliche Sturzneigung festgestellt. Diese bis zu einer Ohnmacht reichenden Anfälle sind zudem für die BF nicht vorhersehbar. Ein gefahrloses Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel ist demnach der BF nicht möglich.
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass bei der BF keiner der in § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, demonstrativ angeführte Gründe zutrifft, ergibt sich aber durch die Wortfolge "... insbesondere dann nicht zumutbar ...", dass es eben auch neben den demonstrativ angeführten Krankheitsbildern, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, auch andere Krankheitsbilder geben kann, die ebenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und der Beschwerde stattzugeben.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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