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W205 2104443-1•BVwG W205 2104443-1
W205 2104443-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Außerlandesbringung,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W205 2104443-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl. 1046231701/140210710-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, gelangte gemeinsam mit ihrem 1996 geborenen Bruder H. illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihrer Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung zu einer Asylantragstellung in der Republik Slowenien am 20.11.2014 vor.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.11.2014 brachte sie im Wesentlichen vor, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. In Österreich oder einem anderen EU-Staat würden ihr Bruder H. sowie ihr Vater und ihr Bruder I. leben. Derzeit würden sich ihre Mutter sowie vier weitere Geschwister im Alter zwischen eineinhalb bis 15 Jahren in der Türkei aufhalten und mittels eines Botschaftsantrages nach Österreich reisen wollen. Die gesamte Familie sei gemeinsam im August 2012 aus Syrien in die Türkei geflohen und auf der Flucht getrennt worden. Ihr Bruder H. und sie seien in Slowenien von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden, sie hätten zwei Tage in einem Gefängnis verbracht, danach seien sie nach Österreich weitergereist.
Nach Slowenien wolle sie nicht zurück, weil ihr Vater und ihr Bruder in Österreich seien und außerdem die Mutter und die anderen Geschwister nachkommen würden.
Syrien habe sie wegen des Bürgerkriegs sowie nach einer Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung in XXXX aus Angst vor der Polizei verlassen, ihr Bruder und viele Freunde seien festgenommen und sehr schlecht behandelt worden. Auch habe sie keine Möglichkeit mehr gehabt, ihr Studium an der Universität zu beenden.
Mit hg. Erkenntnis vom 09.10.2014, Zlen. W170 2006742-1/12E sowie W170 2006743-1/11E, wurden dem Vater der Beschwerdeführerin sowie ihrem Bruder I. jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2014 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem BFA mit, dass der Vater und der Bruder I. der Beschwerdeführerin und des mitgereisten Bruders H. bereits asylberechtigt seien, und die Mutter mit vier weiteren minderjährigen Kindern in der Türkei auf die Einreise nach Österreich zum Zweck der Familienzusammenführung warte. Die Familie habe in Syrien immer im gemeinsamen Haushalt gelebt, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den sehr jungen Erwachsenen zu ihren Eltern und den weiteren Geschwistern, eine Ausweisung nach Slowenien würde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht nach Art. 8 EMRK verletzen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 29.12.2014 an die Republik Slowenien ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen. In diesem wird zwar die Aussage der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute wiedergegeben, die slowenischen Behörden wurden aber nicht auf den Umstand hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin in Österreich Asylstatus zuerkannt worden war.
Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilten die slowenischen Behörden mit, dass die Republik Slowenien das Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO akzeptiere.
Mit Schreiben vom 22.01.2015 teilte die österreichische Dublin Behörde der slowenischen Behörde ergänzend mit, dass der Vater und ein Bruder in Österreich Asyl erhalten hätten, es bestehe aber kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin III-VO.
Am 16.02.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe in Slowenien ihre Fingerabdrücke nur unfreiwillig abgegeben, sie habe keinen Asylantrag stellen wollen. Auf das Ergebnis des Asylverfahrens habe sie nicht gewartet. Zu ihrem Familien-und Privatleben in Österreich befragt gab sie an, sie habe zuletzt in XXXX im gemeinsamen Haushalt mit allen Familienmitgliedern gelebt. In Österreich würden ihr Vater und ihr Bruder I. leben, die übrigen Familienmitglieder befänden sich noch in der Türkei. Zu allen diesen Familienmitgliedern bestehe eine gute Beziehung, aktuell würde sie im Rahmen des laufenden Verfahrens unterstützt, sie wolle aber bald zu ihrem Vater ziehen. Dieser lebe in einer 100 m² großen Mietwohnung in drei Zimmern. In ihrer Unterkunft lebe sie mit ihrem Bruder H.
Über Vorhalt der Zuständigkeit Sloweniens und der erfolgten Zustimmung gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht dorthin zurück, es sei dort sehr schlecht, ihr Ziel sei es gewesen, zu ihrer Familie nach Österreich zu kommen.
Der Beschwerdeführerin wurden die Feststellungen zu Slowenien ausgehändigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Zur Lage in Slowenien befragt gab sie an, die Polizei habe sie sehr schlecht behandelt, die Verpflegung sei sehr schlecht und die Unterkunft sehr schmutzig gewesen. Die Polizei habe sie vom Lkw heruntergezogen und sie habe die Fingerabdrücke abgeben müssen. Nach ihrer Freilassung habe sie Slowenien sofort verlassen. Im Falle der Rücküberstellung würde sie von ihrer Familie getrennt werden, in Slowenien hätte sie niemanden.
Der Rechtsberater beantragte die Zulassung des Verfahrens, da die Beschwerdeführerin noch sehr jung sei, ein enges Verhältnis zu ihren Eltern und Geschwistern habe und immer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Eine Ausweisung nach Slowenien würde sie in ihrem von Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Familienleben verletzen.
Die Beschwerdeführerin betonte abschließend nochmals, ihre Mutter und die vier kleinen Geschwister seien auf dem Weg nach Österreich, sie wolle mit ihrer Familie zusammenleben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3. Gegen die diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher - zusammengefasst - unter Wiederholung der bereits bei den Einvernahmen geschilderten Familienverhältnisse geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin fürchte die Trennung von ihrer Familie, mit der sie in Syrien bereits zusammengelebt habe und die im Begriffe sei, in Österreich zusammen geführt zu werden. In Slowenien habe die Beschwerdeführerin hingegen keine Familienangehörigen. Die Beschwerdeführerin sei in Slowenien von der Polizei schlecht behandelt und es sei auf ihre religiös bedingten Essgewohnheiten keine Rücksicht genommen worden. Zur Intensität der Beziehungen zu ihrem in Österreich lebenden Vater und Bruder I. führte sie aus, sie hätte mit diesen bereits in ihrer Heimat im gemeinsamen Haushalt gelebt, im Beschwerdefall hätte die Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III- Verordnung geprüft werden müssen. Eine Ausweisung sei nicht dringend geboten, im Beschwerdefall würden die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthalts überwiegen.
4. Mit hg. Beschluss vom 02.04.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Am 06.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein, in dem bekannt gegeben wird, dass mittlerweile sämtlichen Angehörigen der Beschwerdeführerin (ihren Eltern sowie sämtlichen Geschwistern mit Ausnahme des mit der Beschwerdeführerin eingereisten Bruders H.) in Österreich Asyl zuerkannt worden sei. Alle würden im gemeinsamen Haushalt leben. Es werde um Verfahrenszulassung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste im November 2014 aus der Türkei kommend illegal über die Balkanroute in die Republik Slowenien, wurde dort von der Polizei aufgegriffen und stellte am 20.11.2014 einen Asylantrag. Sie wartete das Verfahren jedoch nicht ab, sondern reiste illegal nach Österreich weiter, wo sie am 25.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 29.12.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Slowenien, welchem die slowenischen Behörden mit am 05.01.2015 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zustimmten.
Die Beschwerdeführerin lebte im Herkunftsstaat, in dem aktuell ein Bürgerkrieg herrscht, mit ihren Eltern sowie ihren fünf Geschwistern, welche ein Alter zwischen eineinhalb und 24 Jahren aufweisen, im gemeinsamen Haushalt, sie stand im Herkunftsstaat noch in Ausbildung. Die Familie wurde auf ihrer Flucht aus dem Herkunftsstaat getrennt, in der Zwischenzeit sind aber alle diese Familienangehörigen in Österreich angekommen, den Eltern sowie allen Geschwistern - außer dem gemeinsam mit der Beschwerdeführerin eingereisten Bruder H. - wurde in der Zwischenzeit in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Aktuell leben sämtliche Familienmitglieder in Österreich (mit Ausnahme des ältesten Bruders I.) in einem gemeinsamen Haushalt.
Es besteht kein Anhaltspunkt für eine Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer in Österreich lebenden Angehörigen.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise und Asylantragstellung in der Republik Slowenien ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit der EURODAC-Treffermeldung.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Sloweniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der slowenischen Dublin-Behörde ab.
Die Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin, dem asylrechtlichen Status ihrer Familienmitglieder sowie der gemeinsamen Wohnadresse gründen sich auf ihre eigenen Angaben in Zusammenhalt mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister sowie einer ZMR-Auskunft.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre eigene Aussage.
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die maßgeblichen Bestimmungen Dublin III-VO lauten auszugsweise:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
[...]
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
[...]
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
[...]
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Republik Slowenien zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages offenkundig in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung Sloweniens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da diese während der Prüfung ihres Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, den vorliegenden Antrag gestellt hat. Die Republik Slowenien hat auch unter Bezugnahme auf diese Rechtsgrundlage der Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt.
Die grundsätzliche Zuständigkeit der Republik Slowenien wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
3.3. Das BFA hat im Beschwerdefall allerdings von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.
Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).
Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 2.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (seiner Kommunikation). Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter diesem Blickwinkel führt die Beschwerde im Ergebnis zu Recht den Familienbezug der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Familienmitgliedern, denen allen (mit Ausnahme des mit der Beschwerdeführerin gereisten Bruders H.) in Österreich bereits Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, ins Treffen: Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nämlich dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Diese Kriterien sind im Beschwerdefall aus folgenden Gründen erfüllt: Die Familie lebte im Herkunftsstaat im Rahmen eines engen Familienverbandes zusammen und wurde lediglich fluchtbedingt vorübergehend getrennt. Vor allem aber ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Familie gemeinsam aus einem Bürgerkriegsland aufgrund der dort herrschenden Risiken flüchtet, schon aufgrund der erlebten lebensbedrohlichen Kriegssituation und dem damit verbundenen hohen Potenzial an traumatisierenden Ereignissen davon auszugehen, dass eine besonders enge familiäre Bindung und ein hohes Maß an gegenseitiger Abhängigkeit insbesondere im Falle einer erfolgten Flucht in eine fremde, soziokulturell ungewohnte Umgebung vorliegt. Damit weist diese Beziehung jedenfalls zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit auf, die als über übliche familiäre Bindungen hinausgehend zu qualifizieren sind. Dazu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in Berufsausbildung befindet und sie vor diesem Hintergrund als junge Erwachsene noch kein eigenes Familienleben gegründet hat. In Ansehung der Beschwerdeführerin soll zudem nicht unerwähnt bleiben, dass angesichts ihres familiären und kulturellen Kontextes bei der Beurteilung der Frage gegenseitiger Abhängigkeiten mit einfließen muss, dass in ihrem Herkunftsstaat junge unverheiratete Frauen an sich weniger selbstständig agieren und damit jedenfalls auch aus diesem Grund von stärkeren Abhängigkeiten junger weiblicher Erwachsener zu ihrer jeweiligen Familie auszugehen ist.
Es kann auch auf den Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung hingewiesen werden, der betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Abgesehen davon geht es im Beschwerdefall nicht allein nur um die Beurteilung eines bestehenden Familienbezugs unter Erwachsenen, sondern auch um einen solchen zwischen der erwachsenen Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Geschwistern. Auch in dieser Hinsicht ist davon auszugehen, dass aus den oben bereits dargestellten Gründen auch die Beziehung unter den Geschwistern als besonders eng zu beurteilen ist.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall Umstände vorliegen, die die Beschwerdeführerin im Falle der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und einer Überstellung in die Republik Slowenien einem "real risk" der Verletzung in ihren durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten aussetzen würde. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 erster BFA-VG zu beheben war.
3.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob das Konsultationsverfahren mit der Republik Slowenien ordnungsgemäß geführt wurde. Denn wie aus der Darstellung des Verfahrensganges ersichtlich ist, wurde den slowenischen Behörden der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt waren, erst nach der Zustimmung der Republik Slowenien mitgeteilt, sodass - allenfalls in Betracht kommende - Möglichkeiten einer Familienzusammenführung schon aus diesem Grund nicht Platz greifen konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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