W135 2100985-1•BVwG W135 2100985-1
W135 2100985-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2016
Berufungsfrist, Beschwerdefrist, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde,<br/>Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung, Zustellung
W135 2100985-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX , AZ XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 gewährt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 27.09.2012 wurde hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 ein Abänderungsbescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.10.2012 das Rechtsmittel der Berufung, in welcher der Beschwerdeführer anführt, der Bescheid vom 27.09.2012 sei ihm am 01.10.2012 zugestellt worden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2015 vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die Berufung (nunmehr Beschwerde) nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer, entsprechend der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung, am 30.03.2016 zugestellt.
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2016 telefonisch mit, dass aus seiner Sicht das Verfahren bereits abgeschlossen sei. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die dem Gericht vorgelegte Beschwerde vom 22.10.2012 bei Nichtreaktion auf den Verspätungsvorhalt als verspätet zurückgewiesen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge am 01.10.2012 zugestellt.
Unter Beachtung der (damals noch geltenden) zweiwöchigen Berufungsfrist (vgl. § 63 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) wäre letzter Tag der Rechtsmittelfrist der 15.10.2012 gewesen. Die gegenständliche Beschwerde ist am 22.10.2012 zur Post gegeben worden. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.
Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom Beschwerdeführer am 22.10.2012 eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
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