BVwG L522 2124440-1

L522 2124440-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2016

Regest

Assoziationsabkommen, Aufenthaltsrecht, Einreiseverbot,<br/>Ermittlungspflicht, Gefährdungsprognose, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L522 2124440-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L522.2124440.1.00

Spruch

L522 2124440-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KRONBERGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz und RA Dr. Peter Lechenauer - RA Dr. Maria Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.3.2016,

Zl. 217815807-150728147, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei und laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister seit dem 18.2.2002 in Österreich gemeldet.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Aufgrund sieben strafgerichtlicher Verurteilungen (zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg unter 31 HV 19/2015z vom 08.07.2015 wegen §§ 107(1), 83(1) und 270 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg unter 29 U 274/2014a am 12.01.2015 wegen § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt - beide Strafen verbüßte der BF in der Justizanstalt Salzburg, aus welcher er am 11.03.2016 entlassen wurde) wurde gegen die Person des BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als "BFA" bezeichnet) ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes eingeleitet.

2. Mit Bescheid des BFA vom 17.3.2016,

Zl. 217815807-150728147, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß

§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2012 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Im angefochtenen Bescheid traf das BFA folgende Feststellungen:

" - zu ihrer Person:

Sie sind türkischer Staatsbürger. Sie sind im Besitz eines türkischen Reisepasses.

Sie sind Fremder iS des § 2 FPG. Sie unterliegen den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Sie sind als erwachsener und gesunder Mann zu qualifizieren.

Laut Auskunft Ihres Rechtsberaters halten Sie sich seit März 2001 rechtmäßig in Österreich auf, besuchten aber schon seit dem Jahr 2000 die Hauptschule in St. Andrä. Laut zentralem Melderegister sind Sie ab dem 18.02.2002 in Österreich gemeldet. Beweise oder Unterlagen über eine frühere Anmeldung oder Niederlassungsbewilligung wurden nicht vorgelegt.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie laufend einschlägige Straftaten begingen und deshalb in weiterer Folge gerichtlich verurteilt wurden.

Sie gingen seit dem Jahr 2005 bis zum Jahr 2014 geregelten Beschäftigungen nach. Für die Zeit nach Verbüßung der Haftstrafe legten Sie eine Einstellungszusage Ihres Onkels vor.

In Österreich wurden der Behörde familiäre Bindungen bekannt gegeben. Es handelt sich einerseits um Ihre Eltern, andererseits um Ihren Schwester und Ihren Onkel (Bruder des Vaters), welche in Salzburg leben. Ein Naheverhältnis zu in Österreich legal aufhältigen Personen konnte somit ausgemittelt werden.

Gegen Sie scheinen sieben rechtskräftige Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg unter 31 HV 19/2015z wurden Sie zuletzt wegen §§ 83 (1), 107 (1) und 270 (1) 0StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg unter 29 U 274/2014a wurden Sie am 12.01.2015 ebenfalls wegen § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt. Beide Strafen verbüßten Sie bis zum 11.03.2016 in der Justizanstalt Salzburg.

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg unter 39 HV 117/2013t wurden Sie am 09.12.2013 wegen § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,- Euro verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg unter 27 U 395/2011a wurden Sie am 13.01.2012 wegen §§ 81 (1) und 88 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg unter 29 HV 36/2011d wurden Sie am 23.05.2011 wegen § 133 (1) 1. und 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg unter 38 HV 17/2011a wurden Sie am 06.05.2011 wegen §§ 83 (1) und 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hallein unter 28 U 105/2009h wurden Sie am 01.10.2009 wegen § 91/2 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen je 10,- Euro verurteilt.

[...]".

In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt I. folgendes ausgeführt:

"[...]

Sie waren in Österreich, mit Ausnahme Ihrer Aufenthalte in den Justizanstalten, beinahe durchgehend gemeldet. Von Juli bis November 2009, Februar bis August 2010 sowie im Februar und Juni 2011 waren Sie laut zentralem Melderegister nicht in Österreich gemeldet.

In den Jahren 2009 bis 2011 gingen Sie auch kaum geregelten Arbeiten nach und konnten während dieses Zeitraums auch keine Selbsterhaltungsfähigkeit nachweisen. Ihr Onkel hat Ihnen keine werthaltige Einstellungszusage geben können und es wird auf Grund Ihrer einschlägigen Vorstrafen schwer bis unmöglich wieder einer geregelten Arbeit nachzukommen, selbst in Betrieben die von Verwandten geführt werden.

Aufgrund dieser Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung sowie das damit verbundene Einreisverbot - bezogen auf den gesamten Schengenraum - mit einem gewissen Eingriff in Ihr Privat und Familienleben verbunden sein wird. Dieser Eingriff relativiert sich jedoch dahingehend, dass diese Bindungen Sie nicht davon abhalten konnten, in Österreich überaus massiv straffällig zu werden. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.

Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegt und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird, ist daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt II. folgendes ausgeführt:

"[...]

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung. Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.

Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist.

[...]."

Zu Spruchpunkt III. wurden folgende rechtliche Ausführungen getroffen:

Gem. § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

Zu Spruchpunkt IV. wurden folgende rechtliche Ausführungen getroffen:

"[...]

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Salzburg ist dieser Sachverhalt erfüllt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

[...]."

Zu Spruchpunkt V. wurden folgende rechtliche Ausführungen getroffen:

"[...]

Wie oben unter I ausführlich erörtert, stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich. Aufgrund Ihres bereits mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens, insbesondere auf Ihre rechtskräftigen Verurteilungen ist Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Zweifelsfrei widerstrebt der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet sowohl der öffentlichen Ordnung, als auch der öffentlichen Sicherheit.

[...]."

3. Gegen diesen dem BF mittels Hinterlegung am 22.3.2016 sowie seinem rechtsfreundlichen Vertreter RA Mag. Dr. Rosenkranz am 23.3.2016 zugestellten Bescheid wurde:

In Beschwerde 1 wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit der Frage der begünstigten Drittstaatsangehörigkeit des BF aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG - Türkei bzw. dessen Zusatzprotokoll und dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB), insbesondere der Stillhalteklausel hinsichtlich dem Familiennachzug türkischer Staatsangehöriger zu einer österreichischen Ankerperson, auseinanderzusetzen. Hätte die Behörde geprüft, ob dem BF ein Aufenthaltsrecht insbesondere aufgrund der Bestimmungen des Art. 7 ARB 1/80 oder der Stillhalteklausel zukommen würde, hätte sich die Behörde bei Erlassung eines allfälligen Aufenthaltsverbotes auch mit der Frage der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF iSd FrG 1997 bzw. der für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäbe auseinandersetzen und insofern auf das Gesamtverhalten des BF unter besonderer Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen abstellen müssen und eine entsprechende Gefährdungsprognose treffen müssen. Zusammengefasst hätte die Behörde zu berücksichtigen gehabt, ob beim BF als türkischen Staatsangehörigen die Bestimmungen des FrG 1997 für begünstigte Drittstaatsangehörige bzw. des ARB 1/80 zur Anwendung gelangen, und die entsprechenden Ermittlungsschritte in Bezug auf diese Rechtsgrundlagen zu setzen gehabt hätte. Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der im Spruch genannten Bestimmungen erst möglich gewesen wären, sei nicht festgestellt worden, ob über den BF nicht ein Rückkehr- bzw Einreiseverbot zu verhängen gewesen wäre, sondern als begünstigten Drittstaatsangehörigem ein Aufenthaltsverbot und eine Ausweisung nach dem FrG 1997 zu erlassen gewesen wäre.

In Beschwerde 2 wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der belangten Behörde unter anderem durch ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, ein gewillkürtes Verhalten vorzuwerfen sei, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Der BF sei seit dem Jahr 2000 ununterbrochen in Österreich aufhältig und habe sich sein Aufenthalt seither massiv verfestigt, sodass die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden. Der BF sei demnächst Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin und die gesamte Familie lebe in Österreich. In der Türkei habe er keine Verwandte oder Freunde und kenne die Türkei nur als "Ferienort". Der BF lebe seit seiner Ankunft in Österreich mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt und es bestehe eine starke Nahebeziehung zu den Eltern und v. a. zu den in Salzburg lebenden Geschwistern. Zum Beweis dieses Vorbringens werde die Einvernahme der Eltern, Geschwister und Verlobten als Zeugen beantragt.

Ein Familien- und Privatleben sei somit tatsächlich in Österreich gegeben und würde die Abschiebung des BF in die Türkei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen. Der BF bereue seine Straftaten zutiefst. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und bereue sein straffälliges Handeln. Aufgrund des bisher vergangenen und insbesondere im Hinblick auf die Nähe der Familie und der Tatsache, dass der BF über eine positive Einstellungszusage verfüge, weshalb er als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei, sei von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen. Der BF lebe gerade in ordentlichen Verhältnissen. Sein seither gelebtes Wohlverhalten in Zusammenschau mit der Erfahrung des Haftübels ließe jedenfalls den Schluss eines positiven Gesinnungswandels zu. Gerade im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen sei die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr gerechtfertigt, da der BF keine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und auch in Zukunft keine derartige Gefahr darstellen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt. Gemäß

§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.1. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde hat es unterlassen, tiefergehende Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich anzustellen. Weder die in Salzburg lebenden Eltern, Geschwister bzw noch der Onkel wurden einvernommen, sodass von der Behörde lediglich ein Naheverhältnis zu in Österreich legal aufhältigen Personen ausgemittelt werden konnte.

Die Behörde hat unter Berücksichtigung des jeweils zu entscheidenden Einzelfalles jedoch näher darzutun, warum sie den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in die durch Art. 8 ERMK geschützten Rechte als dringend geboten erachtet. Die Annahme allgemeiner Gründe genügt nicht, es sind besondere Gründe konkret darzutun. Es wäre insbesondere die ununterbrochene Aufenthaltsdauer des BF, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Einvernahme der Familienangehörigen) und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des BF in Österreich und der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnliche Umstände zu ermitteln gewesen. Im Zuge der Befragung erscheint es zweckmäßig, die Verlobte des BF einzuvernehmen.

In einem weiteren Schritt wäre zu prüfen gewesen, ob und wenn ja, in welchem Ausmaß der BF Bindungen an den Staat, in den der BF rückgeführt werden soll, bestehen. Hier sind insbesondere Sprachkenntnisse und im Zielstaat bestehende familiäre Beziehungen zu berücksichtigen. In einer Gesamtschau hat es das BFA sohin unterlassen, sich mit dem Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich in ausreichendem Maße auseinanderzusetzten. Dies ist jedoch insofern notwendig, um feststellen zu können, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreift.

3.2. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Türkei, der seit 2001 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und hier auch in unregelmäßigen Abständen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Es wäre somit von der erkennenden Behörde zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer eine Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zukomme. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dazu weder Feststellungen noch einschlägige Ermittlungen diesbezüglich unternommen. Weitere Ausführungen diesbezüglich sind weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Akteninhalt zu entnehmen.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist es jedoch nicht möglich, eine abschließende Beurteilung darüber abzugeben, ob dem Beschwerdeführer eine Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zukommt und unter das Assoziierungsabkommen fällt oder nicht. Zu diesem Thema finden sich im Bescheid des BFA weder Feststellungen noch eine Auseinandersetzung.

In diesem Zusammenhang wäre sonach auch zu beachten, dass jemand, der Rechte aus Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, nur ausgewiesen werden darf, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens - außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt - eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ("Nazli", Rn. 61).

3.3. Letztlich ist auch festzuhalten, dass in der Beschwerde moniert wurde, dass hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes keine entsprechende Zukunftsprognose im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer gemacht worden sei, weshalb das Einreiseverbot auf keiner tragfähigen Grundlage erlassen worden sei.

Das BFA führte in seiner Begründung in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet massiv straffällig und aus diesem Grund mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle der Beschwerdeführer deswegen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Erlassung eines Einreiseverbotes unbedingt erforderlich seien. Auch die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, weshalb nach einer Gesamtbeurteilung das BFA zum Ergebnis komme, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für diese Beurteilung eine Aufzählung der Verurteilungen des Fremden, ohne Feststellungen über die Straftaten bzw. die verwaltungsrechtlichen Übertretungen, nicht ausreiche. Solche Feststellungen seien aber zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich. (VwGH 19.02.2014, Zl.2012/22/0248). Weiters werde die Behörde nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, um eine entsprechende Zukunftsprognose abgeben zu können, dass sich das BFA ein umfassendes Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu machen hat. Das BFA wird sich im neuerlichen Ermittlungsverfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob es relevante Umstände im Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers gibt und vor diesem Hintergrund kann erst eine begründete Zukunftsprognose erstellt werden. In diesem Zusammenhang ist es jedoch auch notwendig, vorab - wie bereits oben ausgeführt - abzuklären, ob es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen türkischen Staatsbürger handelt, auf den das Assoziierungsabkommen Anwendung findet. Dies deshalb, da er in Folge ähnlich einem begünstigten Drittstaatsangehörigen zu behandeln ist bzw. auf ihn die für ihn günstigste Norm anzuwenden ist.

3.4. Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines Sachverhaltes, der eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. ein Einreiseverbot rechtfertigen würde, nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4. Von der Entscheidung über die Anerkennung der aufschiebenden Wirkung war Abstand zu nehmen, da der hg. Beschluss innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG ergangen ist.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.