G305 2003683-1•BVwG G305 2003683-1
G305 2003683-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Versicherungspflicht
G305 2003683-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 24.11.2011, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 33 Abs. 1 und 2 und § 113 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 24.11.2011, GZ: XXXX, (Beitragszuschlagsbescheid) sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass dieser gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. §§ 33 Abs. 1 und 2 und 113 Abs. 1 und 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.800,-- verpflichtet sei, weil es dieser verabsäumt habe, die Herren
XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter),
XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter)
vor deren Arbeitsbeginn am 01.05.2010 (XXXX) bzw. am 14.03.2008 (XXXX) bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung anzumelden.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Organe des Finanzamtes Graz-Stadt im Zuge von Erhebungen nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetz festgestellt hätten, dass der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte, die für den BF seit 01.05.2010 (XXXX) bzw. seit 14.03.2008 (XXXX) als Arbeiter tätig waren, vor deren jeweiligem Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien.
Nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides aus, dass auf Grund der nicht ordnungsgemäß erfolgten Anmeldung zur Pflichtversicherung gegen die einschlägigen Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 29.11.2011 bei der belangten Behörde Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark ein, worin er erklärte, dass er den oben genannten Bescheid vollinhaltlich und vollumfänglich anfechte und in dem er ergänzend ausführte, dass er den Bescheid, mit dem die Versicherungspflicht hinsichtlich der beiden Mitbeteiligten festgestellt wurde, unter einem mit Einspruch bekämpft habe.
Inhaltlich führte er aus, dass für die beiden Mitbeteiligten keine Versicherungspflicht bestehe, da sie nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, sondern auf Werkvertragsbasis beim BF tätig gewesen seien. Auch sei der angefochtene Bescheid mangelhaft, da er auf dem Bescheid zu Zl. XXXX beruhe, der schon deshalb mangelhaft sei, weil in der Beweiswürdigung auf Unterlagen verwiesen werde, die einen Bestandteil des Bescheides bilden sollten, die dem Bescheid jedoch nicht angeschlossen waren, sodass der Bescheid nicht nachvollziehbar ist.
Seine Beschwerde verband der BF einerseits mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abzusehen und andererseits mit dem Antrag, die Einhebung des Beitragszuschlages bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen.
3. Am 27.04.2014 legte die belangte Behörde die gegen den oben genannten Beitragszuschlagsbescheid gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Steiermark als damals zur Erledigung zuständiger Rechtsmittelbehörde vor.
Im dazu ergangenen, zum 18.04.2012 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die gegen den Nachversicherungsbescheid und den (hier verfahrensgegenständlichen) Beitragszuschlagsbescheid gerichteten Rechtsmittel fristgerecht erhoben worden seien. Das Einspruchsvorbringen, dass die beiden Mitbeteiligten auf Werkvertragsbasis beschäftigt gewesen seien, gehe ins Leere, da sie keinesfalls als Selbständige zu qualifizieren seien. Bei beiden Beschäftigten liege ein klassisches dienstnehmerhaftes und sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor. Der Anzeige und den Protokollen sei zu entnehmen, dass einerseits Fassadenarbeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und andererseits Verspachtelung von Ständerwänden im Innenbereich jeweils im Verbund mit anderen Arbeiten durchgeführt wurden. Die Arbeitsqualität sei vom BF laufend kontrolliert worden und habe er auch das Arbeitsmaterial und größtenteils das benötigte Werkzeug zur Verfügung gestellt. Werkverträge in Schriftform seien nicht vorhanden. Die der belangten Behörde vorgelegten Rechnungen und Kassaausgangsbelege hätten den Nachweis einer gelebten selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbracht. Vielmehr sei dies nur ein Merkmal von mehreren Kriterien, die in Summe eine klassische unternehmerische Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung wiederspiegeln. Dagegen ließen die in den Niederschriften skizzierten Beschäftigungsbilder unzweifelhaft auf eine dienstnehmerhafte Beschäftigung der beiden Mitbeteiligten schließen. Die eingewandten Werkverträge entsprächen in keiner Weise den tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnissen, wie sie in den Niederschriften dokumentiert wurden. Im Zusammenhang mit dem Nachversicherungsbescheid vom 24.11.2011 verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218, in dem klar zum Ausdruck gebracht werde, dass bei zwei oder mehr verspätet angemeldeten Dienstnehmern nicht mehr von bloß unbedeutenden Folgen ausgegangen werden könne, weshalb für eine Ermäßigung von der im Beitragszuschlagsbescheid gesetzlich festgelegten Höhe kein Spielraum bestehe.
Zum Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führte die belangte Behörde aus, dass diesem nicht entsprochen werden möge, da nach der Rechtsprechung die Ausgangslage für den BF nicht erfolgversprechend sei.
4. Mit Schreiben vom 04.05.2012, GZ: XXXX, übermittelte der Landeshauptmann für Steiermark dem BF den Vorlagebericht der belangten Behörde und gab ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, sich binnen gleichzeitig festgesetzter Frist dazu zu äußern.
Jedoch ließ der BF, die ihm mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 04.05.2012, das seiner Rechtsvertretung am 11.05.2012 zugestellt wurde, gegebene Gelegenheit zur Äußerung ungenützt verstreichen.
5. Mit Bescheid vom 04.05.2012, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann von Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag des BF, seiner gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2011, Zl. XXXX, gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge und setzte in einem weiteren Schritt das Rechtsmittelverfahren, den Beitragszuschlagsbescheid betreffend, aus.
Begründend führte der Landeshauptmann von Steiermark im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nach dem Stand des Verfahrens noch nicht gesagt werden könne, ob der Einspruch erfolgversprechend erscheint und lägen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten des BF auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei.
6. Mit Schreiben vom 03.05.2013, GZ: XXXX, wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.04.2012 ein weiteres Mal zur Kenntnis gebracht, und wurde ihm auch diesmal unter dem Hinweis, dass bei einem reaktionslosen Verstreichen der Frist auf Grund der Aktenlage entschieden werden wird, die Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben.
Auch diesmal ließ der BF die ihm gewährte Frist zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen.
7. Infolge Übergangs der Zuständigkeit legte die belangte Behörde den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und auch so zu behandelnden Einspruch des BF samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 03.02.2015 wurde der BF vom Stand des hg. Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Auch diesmal ließ er die ihm gewährte Frist zur Äußerung reaktionslos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Anlässlich einer beim Beschwerdeführer den Zeitraum 01.02.2008 bis 31.12.2009 betreffend durchgeführten GPLA wurde unter anderen festgestellt, dass dieser es verabsäumte, die rumänischen Staatsangehörigen XXXX (Erstmitbeteiligter) und XXXX (Zweitmitbeteiligter) vor deren Arbeitsbeginn am 01.05.2010 (Erstmitbeteiligter) bzw. am 14.03.2008 (Zweitmitbeteiligter) bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden.
Im abschließenden Prüfbericht für den oben genannten Zeitraum wurde außerdem eine Beitragsnachverrechnung von insgesamt EUR 181.443,03 festgestellt.
1.2. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum führte der BF ein Einzelunternehmen am Standort XXXX, Steuernummer XXXX, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: XXXX, mit dem Unternehmensgegenstand Fassadenbau und Verspachtelungsarbeiten/Vollwärmeschutz.
Der BF ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk) eingeschränkt auf Vollwärmeschutz sowie Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen".
1.3. Der Erstmitbeteiligte nahm seine Tätigkeit im Betrieb des BF am 01.05.2010 auf. Er besaß von Juli 2009 bis Ende 2010 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen". Zur Erlangung dieser Gewerbeberechtigung musste er keine bestimmte Qualifikation vorweisen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er über eine eigene Infrastruktur zur Führung eines Betriebes verfügte, selbst Dienstnehmer beschäftigt hätte und aus eigenem Betriebsmittel (gleich welcher Art) beschaffen musste.
1.4. Der Zweitmitbeteiligte nahm seine Tätigkeit im Betrieb des BF am 14.03.2008 auf. Er besaß von Juli 2009 bis Ende 2010 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen". Zur Erlangung dieser Gewerbeberechtigung musste er keine bestimmte Qualifikation vorweisen. Auch in diesem Fall konnte nicht festgestellt werden, dass er über eine eigene Infrastruktur zur Führung eines Betriebes verfügte, selbst Dienstnehmer beschäftigt hätte und aus eigenem Betriebsmittel (gleich welcher Art) beschaffen musste.
1.5. Das Vorliegen eines schriftlichen (Werk-)vertrages zwischen dem BF und den beiden Mitbeteiligten konnte nicht festgestellt werden.
Zu den Arbeitsabläufen steht fest, dass die beiden Mitbeteiligten einen Gewerbeschein zu besorgen hatten und wurden ihnen in weiterer Folge Arbeiten auf verschiedenen Baustellen (je nach Auftragslage des BF) zugewiesen, wo sie außer an Sonn- und Feiertagen Verspachtelungsarbeiten leisteten bzw. Vollwärmeschutz anbrachten. Bezahlt wurden die Mitbeteiligten nach geleisteten Arbeitsstunden, später nach verspachtelten Quadratmetern. Der Betrag wurde ausbezahlt, nachdem die Arbeiten erledigt waren, der BF die Kontrolle durchgeführt hatte und die Bezug habende Rechnung gelegt war. Das benötigte Arbeitsmaterial (darunter die Fassadenplatten, Spachtelmasse) stellte der BF zur Verfügung. Die Mitbeteiligten hatten nur die Arbeit zu leisten. Auch das Baugerüst an der jeweiligen Baustelle wurde vom BF zur Verfügung gestellt, von ihm aufgebaut und abgebaut. Das Unternehmen des BF wurde schon mehrfach kontrolliert und gab es diesbezüglich bereits mehrere Verwaltungsstrafen.
1.6. Mit Bescheid vom 24.11.2011, GZ: XXXX, stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte vom 01.05.2010 bis 16.06.2010 und der Zweitmitbeteiligte vom 14.03.008 bis 29.09.2010 der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG unterliegen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 29.12.2011 datierte (fristgerechte) Einspruch des BF.
Mit Bescheid vom 25.06.2013, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Einspruch des BF keine Folge und bestätigte den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2013 erhob er fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Infolge Übergangs der Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die nunmehr als Beschwerde zu betrachtende Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde dieses Rechtsmittel hier der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt.
Mit Erkenntnis vom 06.04.2016, XXXX, wurde die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.06.2013 gerichtete Beschwerde gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
1.7. Der Erst- und der Zweitmitbeteiligte wurden vom BF weder zu Beginn der beschwerdegegenständlichen Tätigkeit, noch im Zeitpunkt der im Betrieb des BF durchgeführten GPLA, noch bis zur Erlassung des Beitragszuschlagsbescheides vom 24.11.2011, Zl. XXXX, bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die getroffenen Feststellungen gründen darüber hinaus zum Teil auf den im Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX getroffenen Feststellungen.
Hinsichtlich der Beweismittel bestimmt jedoch § 46 AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde (das Gericht) kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh. einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH vom 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigen Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen weisungsfrei sind.
3.2.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach ASVG die bei einem oder mehreren Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet ist.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen (§ 4 Abs. 2 ASVG).
Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 ASVG verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, sowie über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen und wenn keiner der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG vorliegt.
Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß § 4 Abs. 2 ASVG besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137 mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229).
3.2.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall stützt der BF seine gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde darauf, dass hier ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht vorgelegen habe, sondern der Erst- und der Zweitmitbeteiligte für den BF im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses tätig geworden seien.
Der BF bringt vor, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum BF gestanden hätten.
Mit Erkenntnis vom 06.04.2016, Zl. XXXX, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.06.2013, GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen. Damit steht fest, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen als Dienstnehmer des BF anzusehen sind, die ihre Tätigkeit im Rahmen einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vom BF erbracht haben.
3.3. Zum Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG
3.3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherung anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Die An-(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Er erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt; für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).
Gemäß § 33 Abs. 1 a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldungsverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummer bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
3.3.2. Gemäß Art. 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1 a Z. 2 nicht oder verspätet erstattet wurde, oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde, oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111 a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz gesondert abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Gemäß § 113 Abs. 3 leg. cit. darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 leg. cit. für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei einem Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden. Bei einem Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung können Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG verhängt werden. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch das Wort "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:
Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt dann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), so kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane im Sinne des § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm. Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG, als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; diesfalls können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).
Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186)
Da die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant (VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0141, SVSlg 50.810; VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg 48.222; VwGH 93/08/0108, VwSlg 14.152 A; VwGH vom 25.10.1994, Zl. 89/08/0042, SVSlg 34.662). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810; VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0050, ARD 4196/8/90).
Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handelns in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung, als auch der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz "bis auf 400 Euro" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung freien Ermessens, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218).
Obwohl auch § 113 Abs. 1 ASVG als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich eine Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt nach der Rechtsprechung eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht.
3.3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
In dem zur GZ XXXX anhängigen Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.06.2013, GZ: XXXX gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.04.2016 als unbegründet abgewiesen.
Somit ist davon auszugehen, dass die Mitbeteiligten als Dienstnehmer des BF, deren Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines Werkvertrages erbracht wurde, anzusehen sind und sie der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG unterlagen. Die unterlassene Anmeldung, die vom BF auch nicht in Zweifel gezogen wird, begründet einen Meldeverstoß.
3.3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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