G301 2119262-1•BVwG G301 2119262-1
G301 2119262-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2016
Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G301 2119262-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.:
Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. wie folgt lautet:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf drei (3) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 23.12.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
2. Mit dem am 04.01.2016 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 30.12.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des ihm von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberater Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rückkehrentscheidung aufheben; ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG auf Grund seines Privat- und Familienlebens erteilen; das gegen ihn erlassene Einreiseverbot beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.01.2016 vom BFA vorgelegt.
4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.04.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). In der Verhandlung wurde die Ehegattin des BF als Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Von 2004 bis 2009 lebte der BF bei einem Freund in Serbien, wobei dort sein Lebensunterhalt von seiner in Österreich lebenden Ehegattin finanziert wurde. Von Juli/August 2009 bis November 2010 hielt sich der BF in Österreich auf. Danach kehrte der BF nach Bosnien-Herzegowina zurück.
Der BF hält sich nunmehr seit Juli 2011 überwiegend im Bundesgebiet auf. Der BF war von 01.07.2011 bis 31.12.2015 auf Grund eines stets verlängerten Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" rechtmäßig in Österreich aufhältig.
Der BF hat vor Ablauf des zuletzt bis 31.12.2015 gültigen Aufenthaltstitels keinen Verlängerungsantrag gestellt. Der BF hält sich somit seit 01.01.2016 unrechtmäßig in Österreich auf.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 229/1 StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate
Vollzugsdatum XXXX
zu LG F.STRAFS.XXXX XXXX XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX
zu LG F.STRAFS.XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX
LG F.STRAFS.XXXX
PAR 146 147 ABS 1/1 StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate
Vollzugsdatum XXXX
PAR 15 127 129/1 StGB
Freiheitsstrafe 7 Monate
Vollzugsdatum XXXX
PAR 15 127 StGB
Geldstrafe von 90 Tags zu je 30,00 ATS (2.700,00 ATS) im NEF 45 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXX
PAR 28/2 U 3 SMG
PAR 15 StGB
PAR 28/1 SMG
PAR 223/2 224 StGB
Freiheitsstrafe 8 Monate
Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum XXXX
zu LG XXXX
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX
LG XXXX
zu XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX
LG XXXX
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 StGB
PAR 27/1 (1.2.6. FALL) SMG
PAR 164/1 164/2 StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt,
Probezeit 1 Jahr
Vollzugsdatum XXXX
zu LG XXXX
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX
LG XXXX
zu LG XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX
LG XXXX
PAR 28 A/1 (5. FALL) 28 A ABS 2/1 SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 18 Monate
Vollzugsdatum XXXX
zu LG XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX
zu LG XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX
LG XXXX
§§ 127, 128 (1) Z 4, 130 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX festgenommen und befindet sich seitdem in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft), welche derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.
Der BF befand sich in Österreich vorher bereits mehrmals in Strafhaft und wurde jeweils am XXXX, XXXX sowie zuletzt am XXXX aus der Strafhaft entlassen.
Mit dem zuletzt ergangenen Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls im Zeitraum vom XXXX bis XXXX verurteilt. Der BF hatte in einer Lagerhalle einer Fahrzeugherstellungsfirma, in der er selbst beschäftigt war, Fahrzeugteile im Gesamtwert von 10.342 Euro gestohlen, um sich damit eine fotlaufende Einnahme zu verschaffen.
Den insgesamt sieben vorangegangenen Verurteilungen lagen unterschiedliche Delikte nach dem Strafgesetzbuch und dem Suchtmittelgesetz zugrunde.
Bei der Strafbemessung des zuletzt ergangenen Strafurteils wurden die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Ausnutzen des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber sowie der Umstand, dass die Anwendung der Strafverschärfung des § 39 StGB möglich gewesen wäre, als erschwerend, hingegen das Geständnis und die durch Rückgabe des durch die Polizei sichergestellten Diebesgutes erfolgte Schadensgutmachung als mildernd gewertet.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt in Österreich über familiäre und private Bindungen: Die Ehegattin sowie die beiden gemeinsamen erwachsenen Kinder (eine Tochter und ein Sohn) leben in Österreich und sind österreichische Staatsbürger. Die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin wurde im April 1987 in Bosnien-Herzegowina geschlossen.
Der BF verfügt derzeit über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Die Ehegattin des BF ist berufstätig und finanziert mit ihrem Einkommen sämtliche Lebenshaltungskosten, einschließlich Wohnung mit Betriebskosten, Auto sowie eine Kreditrückzahlung. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse.
Der BF war während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich bereits mehrere Jahre unselbstständig beschäftigt, zuletzt in jener Firma, zu deren Nachteil der BF die oben angeführten Diebstähle begangen hat.
Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des BF leben nach wie vor in Bosnien-Herzegowina. Bis zur seiner Festnahme am XXXX besuchte der BF seine dort lebende Familie regelmäßig etwa einmal im Monat, indem er freitags nach Bosnien-Herzegowina fuhr und sonntags wieder nach Österreich zurückkehrte. Zuletzt besuchte der BF seine Familie Anfang März 2015. Abgesehen von diesem letzten Besuch wurde der BF bei seinen Familienbesuchen stets von seiner Ehegattin begleitet. Auch die Mutter der Ehegattin des BF lebt in Bosnien-Herzegowina, welche von der Ehegattin zuletzt im August 2015 besucht wurde.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den verschiedenen Aufenthalten, Reisebewegungen und Familienbesuchen in Bosnien-Herzegowina beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung, die überdies durch die Angaben der als Zeugin einvernommenen Ehegattin bestätigt wurden.
Die Feststellung zu dem seit 01.01.2016 unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass der BF vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag nach § 24 NAG nicht gestellt hat und sich nunmehr sein weiterer Aufenthalt in Österreich nach § 31 Abs. 1 FPG seit Ablauf des Aufenthaltstitels als unrechtmäßig erweist.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und zur Haft ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR).
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich und im Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Urkunden (Heiratsurkunde, Reisepass). Die Feststellung zu den guten Deutschkenntnissen des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
Insgesamt haben in der mündlichen Verhandlung sowohl der BF als auch die als Zeugin einvernommene Ehegattin jeweils einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auch stimmten ihre Angaben durchwegs überein, weshalb auch keine Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen sind.
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt A.I.):
3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt, weil der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung (Zustellung des Bescheides am 23.12.2015) auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Da sich der BF jedoch seit Ablauf des zuletzt bis 31.12.2015 gültigen und nicht mehr verlängerten Aufenthaltstitels unrechtmäßig in Österreich aufhält, ist der Rückkehrentscheidung nunmehr der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zugrunde zu legen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,
Zl. Ra 2015/19/0247).
Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF bereits im Zeitraum von 1991 bis 2004 und von Sommer 2009 bis November 2010 immer wieder längere Zeit in Österreich aufhielt und schließlich von Juli 2011 bis Ende 2015 durchgehend über einen Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte, allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF in Österreich im Zeitraum von 1991 bis 2004 insgesamt sechs Mal und dann erneut in den Jahren 2010 und 2015 zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei sämtliche Verurteilungen auf Grund der Schwere der begangenen Taten jeweils eine unbedingte oder überwiegend unbedingte Freiheitsstrafe zur Folge hatten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der BF seit XXXX durchgehend in Haft befindet und seine zuletzt verhängte zweijährige Freiheitsstrafe nach wie vor verbüßt.
Vom BF wurde in der Beschwerde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung damit begründet, dass auf Grund der in Österreich lebenden Ehegattin und der gemeinsamen Kinder sein persönliches Interesses am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes überwiegen würde.
Unbestritten ist, dass der BF in Österreich über eine enge familiäre Bindung zu seiner Ehegattin und zu seinen beiden mittlerweile erwachsenen Kindern verfügt, allerdings wird die Intensität des Familienlebens mit seiner Ehegattin maßgeblich dadurch vermindert, dass sie zwar seit 1987 verheiratet sind, der BF aber über längere Zeit bereits keinen gemeinsamen Wohnsitz und keine Haushaltsgemeinschaft mit seiner Gattin und seinen - damals teilweise noch minderjährigen - Kindern unterhielt. So lebte der BF von 2004 bis 2009 in Serbien und von November 2010 bis Juli 2011 in Bosnien-Herzegowina, während seine Ehegattin und die beiden Kinder in dieser ganzen Zeit in Österreich lebten. Die Fortsetzung der Ehe war somit trotz räumlicher Trennung über eine längere Zeit bereits möglich, ohne dass die Ehe beendet worden wäre. Im Übrigen erscheint die Intensität der Ehegemeinschaft aktuell dadurch vermindert, dass sich der BF seit XXXX in Haft befindet, auch wenn er seitdem regelmäßig Haftbesuch von seiner Ehegattin und seinen Kindern und gelegentlich Freigang erhalten haben mag.
Was die privaten Lebensumstände in Österreich anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF zuletzt mehrere Jahre lang rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und dass auf Grund der langen Dauer seines Aufenthalts auch Anhaltspunkte einer sprachlichen Integration in Österreich vorliegen. So verfügt der BF über gute Deutschkenntnisse. Abgesehen davon sind aber keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche und soziale Integration ersichtlich. Vielmehr trat der BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich vorrangig durch sein gravierendes strafrechtliches Fehlverhalten negativ in Erscheinung, was sich etwa auch daran zeigt, dass der letzten Verurteilung Diebstahlsdelikte zum Nachteil seines damaligen Arbeitgebers zugrunde lagen.
Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines langjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass der BF in Bosnien-Herzegowina aufgewachsen ist und auch zahlreiche engste Familienangehörige des BF, darunter die Eltern und Geschwister, nach wie vor dort leben. Im Übrigen gaben der BF und seine Ehegattin übereinstimmend an, dass sie bis zu seiner Verhaftung zumindest einmal im Monat von Österreich nach Bosnien-Herzegowina gefahren seien, um für die Dauer eines Wochenendes die dort lebenden Familienangehörigen des BF und auch die Mutter der Ehegattin zu besuchen. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF und seiner Ehegattin die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und sie sich dort allenfalls nicht zurechtfinden würden.
Was die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des BF zu seiner in Österreich lebenden Ehegattin und den beiden erwachsenen Kindern betrifft, ist vor dem Hintergrund des eben Ausgeführten festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass es der Ehegattin und den Kindern des BF allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes und Lebensmittelpunktes in Österreich den persönlichen Kontakt mit dem BF künftig über diverse Kommunikationsmittel (etwa über Telefon oder das Internet) oder auch durch fallweise Besuche in Bosnien-Herzegowina aufrechtzuerhalten, zumal auch keine Umstände hervorgekommen sind, dass eine Reise von Österreich in den Herkunftsstaat des BF mit besonderen Schwierigkeiten oder Hindernissen verbunden wäre.
So gab die Ehegattin des BF in der mündlichen Verhandlung etwa an, dass sie im August 2015 allein ohne ihren in Haft befindlichen Gatten nach Bosnien-Herzegowina gefahren sei, um dort ihre Mutter zu besuchen. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach eine Fortsetzung des Familienlebens auf Grund des Aufenthalts des BF in Bosnien-Herzegowina überhaupt nicht möglich wäre, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Entgegen der Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war nunmehr auf Grund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF in Österreich auch eine amtswegige Prüfung nach § 57 AsylG 2005 vorzunehmen. Der Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 und § 55 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides mit Maßgabe der im Spruch angeführten geänderten Fassung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt A.II.):
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen zahlreichen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht konkret entgegengetreten. Der BF führte in Bezug auf den gesamten angefochtenen Bescheid aus, dass er dadurch in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt werde, weil dessen Fortsetzung in Bosnien-Herzegowina nicht möglich sei. Für den Fall, dass das Einreiseverbot nicht gänzlich behoben werden könne, wurde eine Herabsetzung der Dauer auf ein verhältnismäßiges Ausmaß beantragt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt mit Urteil vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Der BF wurde zuletzt wegen zahlreicher schwerer gewerbsmäßiger Diebstähle von Fahrzeugteilen in Lager- und Betriebsräumlichkeiten seines damaligen Arbeitgebers verurteilt.
Die Zahl der vom BF begangenen Straftaten, die insgesamt acht Verurteilungen des BF in einem Zeitraum von 1991 bis 2015 zu jeweils unbedingten oder überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen und zuletzt das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der Freiheitsstrafe noch andauert. Des Weiteren sah das Strafgericht im letzten Urteil gerade die sieben einschlägigen Vorstrafen und das Ausnutzen des Vertrauensverhältnisses zum damaligen Arbeitgeber bei der Strafbemessung als erschwerend an.
Auch die Art der Begehung der oben angeführten Straftaten, die Höhe der daraus lukrierten Einkünfte sowie der Umstand, dass die zuletzt begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und er derzeit auch über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der gewerbsmäßigen Diebstahlskriminalität) und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr des BF auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche erste Strafsatz des § 130 StGB einen Strafrahmen bis zu drei Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer unbedingten (Zusatz)Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, war der BF bis vor kurzem mehrere Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig und unterhält hier auch enge familiäre Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern.
Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren steht jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als drei Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des mehrfach vorbestraften BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF teils schwere und vorab geplante strafbare Handlungen beging, die jedenfalls keine spontanen Taten darstellten.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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