W226 1439161-3•BVwG W226 1439161-3
W226 1439161-3Bundesverwaltungsgericht14.04.2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung,<br/>Ermittlungspflicht, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht<br/>rechtmäßig
W226 1439161-3/2E
W226 1439165-3/2E
W226 1439169-3/2E
W226 1439173-3/2E
W226 2119021-2/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch die jeweils mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zlen: 1.) 820497103, 2.) 820497310, 3.) 820497702, 4.) 820497604 und 5.) 1001605109, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)
XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und
5. ) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Kirgisistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Mag. Windhager als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und § 22 BFA-Verfahrensgesetz idgF nicht rechtmäßig. Die zitierten Bescheide werden daher aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführenden Parteien, alle Staatsbürger von Kirgisistan, stellten am 23.04.2012 (bzw. im Fall der in Österreich nachgeborenen BF5 am 05.02.2014) Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.11.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF4 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen und zugleich gemäß § 8 Abs. 1 AsylG diese Anträge auch bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. Das Bundesasylamt beurteilte das individuelle Vorbringen des BF1, auf welches sich auch die anderen Angehörigen gestützt hatten, als unglaubwürdig.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen vom 12.06.2015 die Beschwerden der BF1 bis BF4 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und verwies die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015 wurde den Beschwerdeführern BF1 bis BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer BF1 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kirgisistan gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Auch im Verfahren der BF5 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015 weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichlautend wie im Verfahren der Eltern eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Sämtliche Beschwerden gegen die Bescheide jeweils vom 09.12.2015 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2016 vollinhaltlich abgewiesen, sodass mit Zustellung dieser Entscheidungen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen gegen sämtliche Beschwerdeführer bestehen.
Am 08.02.2016 brachten sämtliche Antragsteller weitere Anträge auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ein. Der BF1 verwies bereits im Zuge der Erstbefragung darauf, dass er "einige sehr wichtige Dokumente und Bestätigungen" vorzulegen habe, diese würden belegen, wie gefährlich es für ihn sei, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Der BF1 brachte in diesem Zusammenhang angeblich von seinem Vater per E-Mail übermittelte Dokumente zur Vorlage, nämlich eine Krankenhausbestätigung betreffend eine angebliche Verletzung des Vaters, eine Ladung zur Polizeibehörde betreffend den Vater, einen Durchsuchungsbefehl betreffend das Haus des Vaters und einen Antrag und Durchführungsauftrag (Haftbefehl) betreffend ihn selbst.
Diese Dokumente wurden in weiterer Folge von der belangten Behörde einer Übersetzung zugeführt und wurde der BF1 im Rahmen seiner ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2016 dazu auch näher befragt.
Der BF1 schilderte dabei, dass sein Vater versuche, Kirgisistan auch zu verlassen, auf ihn werde großer Druck ausgeübt, er sei mehrmals einvernommen und bedroht worden.
Der BF1 führte aus, er werde von der Polizei und vom Geheimdienst gesucht.
Darüber hinaus führte der BF1 aus, dass der "Ex-Mann von seiner Frau" früher XXXX gewesen sei, er sei für XXXX Morde zu XXXX Jahren Haft verurteilt worden, sei aber in Freiheit. Diese Probleme, die seine Familie habe, würden vermutlich von diesem Ex-Mann verursacht werden. Die neuen Beweismittel habe er vor ca. 10 Tagen per E-Mail von seinem Vater erhalten, er habe sie früher noch nicht vorlegen können, da es im letzten Interview um seine Integration gegangen sei, lege er die Beweismittel nunmehr vor. Von der Polizei und vom Geheimdienst werde er seit 2012 gesucht.
Die BF2 verwies im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 15.02.2016 ebenfalls auf die behaupteten Beweismittel. Die BF2 führte aus, dass die österreichischen Behörden vor Ort recherchiert hätten und das hätten die Polizei und der Geheimdienst mitbekommen. Sie sei eineinhalb Jahre mit dem ehemaligen XXXX von Kirgisistan zusammen gewesen, sie vermute, dass dieser oder einer von seinen Leuten hinter der Verfolgung stehe. Darüber hinaus sei sie selbst in psychologischer Behandlung und nehme Medikamente, welche ein Facharzt für Psychiatrie verschrieben habe. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vom 07.04.2016 beharrte die BF2 darauf, dass sie Zeugin gewesen sei, dass Leute ermordet worden seien, aus diesem Grund würden sie die BF2 und ihre Familie töten wollen. Sie legte Fotos vor, auf denen ihr angeblicher Lebensgefährte, der früher XXXX gewesen sei, später auch XXXX , zu sehen sei.
Der BF1 wiederum verwies nunmehr in einer ergänzenden Einvernahme vom 07.04.2016 darauf, dass inzwischen der Vater Kirgisistan habe verlassen müssen und derzeit in XXXX lebe.
Mit den im Spruch genannten mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde jeweils der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Das Bundesamt traf dabei erneut Feststellungen zum Herkunftsstaat der Antragsteller und verwies auf den bisherigen Verfahrensgang.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesamt aus, dass das Vorbringen des BF1 als nicht glaubhaft angesehen werde, es könne daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Darüber hinaus wäre der BF1 auch verpflichtet gewesen, all seine Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren anzugeben. Dem Vorbringen des BF1 könne kein glaubwürdiger Kern zukommen, bereits im ersten Verfahren hat sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen nicht als glaubhaft befunden.
Darüber hinaus führte das Bundesamt im Verfahren des BF1 aus:
"Selbst wenn man davon ausginge, dass dieses Vorbringen einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründete und dementsprechend als "Novum productum" zu bewerten wäre, so wies es demnach keinen glaubhaften Kern auf. Hätten die Rückkehrbefürchtungen schon vor dem ersten Verfahren bestanden, könne dieser Punkt ohnehin nur in einem Wiederaufnahmeverfahren, bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen hierfür, geltend gemacht werden.
Die Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 13.04.2016 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt betreffend der Verfolgung steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); [...]"
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 BFA-VG lautet:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen die Beschwerdeführer besteht aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2016 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt (vgl. dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).
Die belangte Behörde verkürzt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des BF1 darauf, dass dieser selbst angegeben habe, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor bestehen würden, er hätte keine weiteren Fluchtgründe vorgebracht. Sofern das Bundesamt den BF1 darüber hinaus darauf hinweist, dass er verpflichtet gewesen wäre, all seine Fluchtgründe im Erstverfahren anzugeben und sofern das Bundesamt den BF1 auf die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens verweist, ist festzuhalten, dass die vom BF1 vorgelegten "Beweismittel" zum Teil vom XXXX stammen, somit zu einem Zeitpunkt erstellt worden sein sollen, zu dem das Asylverfahren durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2015 bereits inhaltlich negativ entschieden war.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom BF1 vorgelegten "Beweismitteln" ist in der gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht erfolgt, wobei das erkennende Gericht darauf hinzuweisen hat, dass der BF1 im bisherigen Verfahrensgang - umfassend wiedergegeben in dem Erkenntnis vom 14.01.2016, Zl. W226 1439161-2/2E - eine Vielzahl von Dokumenten vorgelegt hat, aus denen sich Hinweise auf Verfälschungen oder Manipulationen ergeben haben. Zahlreiche aus Kirgisistan stammende behördliche Dokumente wurden somit im Asylverfahren des BF1 einer inhaltlichen Überprüfung zugeführt und war das Ergebnis der jeweils durchgeführten Recherchen, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht- oder verfälscht waren, weshalb bereits im ersten Verfahrensgang den vom BF1 vorgelegten Dokumenten aus dem Herkunftsstaat keinerlei Beweiswert zugemessen werden konnte.
Da sich im ersten Verfahrensgang diverse Beweismittel des BF1 als Totalfälschungen erwiesen haben bzw. wenn von einer Manipulation diverser Beweismittel auszugehen war, dann sind unzweifelhaft die vom BF1 im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Dokumente mit größter Vorsicht im Hinblick auf ihren Beweiswert zu beurteilen.
Die belangte Behörde hat in den gegenständlichen Entscheidungen, insbesondere im Verfahren des BF1 jedoch einzig die vorgelegten Beweismittel angeführt, jedoch keinerlei Beweiswürdigung dahingehend getroffen, ob bzw. aus welchen Gründen jedenfalls von einem gefälschten Dokument auszugehen ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der BF1 die Dokumente am 15.02.2016 vorgelegt hat, dabei jedoch keine vernünftige Erklärung dafür liefert, warum er beispielsweise die seinen Vater betreffenden Dokumente vom März 2015 nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vorgelegt hat. Dem BF1 wurde, soweit ersichtlich, auch niemals die Frage gestellt, ob er in der Lage wäre diese Dokumente auch im Original vorzulegen, zumal angesichts der Art der Übermittlung per E-Mail naturgemäß eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit nicht möglich wäre.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich mit dem Beweiswert der nach Abschluss des Asylverfahrens erst erstellten Beweismittel (laut Übersetzung ein "Verhaftungsbefehl" vom XXXX , ein "Durchsuchungsbefehl" vom XXXX und andere) nicht näher auseinandergesetzt hat, kann das Bundesverwaltungsgericht im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht eingeschränkten Beurteilungsspielraums - nicht abschließend beurteilen, ob der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache jedenfalls zurückzuweisen sein wird.
Diesbezüglich bedarf es noch ergänzender Ermittlungen der belangten Behörde, insbesondere auch eine Klärung, ob die vom BF1 vorgelegten Dokumente auch im Original verfügbar sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls zum Echtheitsgehalt der vom BF1 vorgelegten Dokumente zu äußern haben.
Eine Nachholung einer solchen Beweiswürdigung durch die nachprüfende Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Somit sind die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit - auch angesichts der nicht aussagekräftigen Beweiswürdigung des Bundesamtes - nicht rechtmäßig und waren die Bescheide vom 07.04.2016 dem zu Folge aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.
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