BVwG W224 2118927-1

W224 2118927-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2016

Regest

Allgemeine Sonderschule, Dienstposten, Lehrer, Organisationsstatut,<br/>Privatschule

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2118927-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2118927.1.00

Spruch

W224 2118927-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als bevollmächtigte Vertreterin der Evangelischen Kirche in Österreich, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 30.11.2015, Zl. 96.45/0010-allg/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Organisationsstatut der "Internationalen Montessori Schule Bezirk XXXX des Vereins ‚Evangelisches Diakoniewerk XXXX '" am Schulstandort XXXX , wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 05.12.2014, BMBF-32.061/0004-III/3a/2014, ab dem Schuljahr 2014/15 genehmigt.

Im Organisationsstatut heißt es unter anderem:

"1.5. Schulpflichterfüllung

Die Schule ist, sofern ihr das Öffentlichkeitsrecht verliehen wird, gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 Schulpflichtgesetz 1985 zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignet.

[...]

3. Lehrplan

Der zur Anwendung kommende Lehrplan für die 1. - 4. Schulstufe ist der Volksschullehrplan, BGBl. Nr. 134/1963 idgF. Für die 5. - 8. Schulstufe wird der Neue Mittelschullehrplan, BGBl. II Nr. 185/2012, verwendet."

Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 23.06.2015, BMBF-32.061/0004-III/3/2015, wurde der Privatschule (1. bis 6. Schulstufe) das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2014/15 verliehen. Der Schulerhalter stellte mit Schreiben vom 07.09.2015 das Ansuchen auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für das Schuljahr 2015/16.

2. Mit Schreiben vom 11.11.2015 ersuchte die XXXX als bevollmächtigte Vertreterin der Evangelischen Kirche in Österreich um Erhebung der Anzahl der Dienstposten, die der als konfessionelle Schule anerkannten "Internationalen Montessori Schule Bezirk XXXX des Vereins ‚Evangelisches Diakoniewerk XXXX '" ab dem Schuljahr 2015/16 zugewiesen werden können. Dabei gab sie die zahlenmäßige Aufteilung der Schüler auf die einzelnen Schulstufen bekannt und teilte mit, dass die Schüler jahrgangsgemischt in zwei Klassen unterrichtet würden. Für zwei Kinder der 2. Schulstufe wurde bekanntgegeben, dass ein erhöhter Förderbedarf vorläge. Hierzu wurde für ein Kind eine pädagogische Stellungnahme einer näher bezeichneten Kindergartenleiterin und für das andere Kind ein entwicklungsneuropsychologischer Befund der Universitätsklinik für Hör-, Stimm- und Sprachstörungen, Innsbruck übermittelt. Bescheide der zuständigen Behörde über den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf für die genannten Kinder wurden im Verfahren nicht vorgelegt.

3. Der Landesschulrat für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 30.11.2015, Zl. 96.45/0010-allg/2015, fest, dass der "Internationalen Montessori Schule Bezirk XXXX des Vereins ‚Evangelisches Diakoniewerk XXXX '" mit Wirksamkeit vom 01.12.2015 1,85 Lehrerdienstposten zukämen. Diese Feststellung stützte die belangte Behörde darauf, dass sich die insgesamt 1,85 Planstellen aus 1,45 Planstellen für 21 Kinder der 1. bis 4. Schulstufe und 0,4 Planstellen für vier Kinder der 5. bis 7. Schulstufe zusammensetzen würde. Bei der Privatschule "Internationale Montessori Schule Bezirk

XXXX des Vereins ‚Evangelisches Diakoniewerk XXXX '" in XXXX , handle es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut, welches mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 5.12.2014, BMBF-32.061/0004-III/3a/2014, ab dem Schuljahr 2014/15 genehmigt wurde. Die Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs an einer Schule mit eigenem Organisationsstatut, die keiner der im § 8a Schulpflichtgesetz angeführten Schularten entspricht, sei nicht möglich. Würde ein Schüler mit zuerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf im Weiteren dennoch eine solche Statutschule besuchen, ginge dieser sonderpädagogische Förderbedarf "ins Leere", weil der sonderpädagogische Förderbedarf an Statutschulen nicht erfüllt werden könne. Aus diesem Grund sei eine Berücksichtigung desselben im Rahmen der gemäß § 18 Privatschulgesetz festzustellenden Anzahl an Lehrerdienstposten nicht möglich.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX als bevollmächtigte Vertreterin der Evangelischen Kirche in Österreich fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass die Bemessung der zugesprochenen Werteinheiten nicht mit einer vergleichbaren öffentlichen Schule in Relation gesetzt worden sei. Dabei führte sie die Planstellenzuweisung der Volksschule XXXX als Vergleichsmaßstab an und ersuchte um "nochmalige Überprüfung dieser Zuweisung bzw. Erhöhung der zugewiesenen Planstellen."

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.12.2015, eingelangt am 28.12.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die "Internationale Montessori Schule Bezirk XXXX des Vereins ‚Evangelisches Diakoniewerk XXXX '" am Schulstandort XXXX , wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 05.12.2014, BMBF-32.061/0004-III/3a/2014, ab dem Schuljahr 2014/15 genehmigt. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 23.06.2015, BMBF-32.061/0004-III/3/2015, wurde der Privatschule (1. bis 6. Schulstufe) das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2014/15 verliehen.

Auf Grund des genehmigten Organisationsstatuts der "Internationalen Montessori Schule Bezirk XXXX des Vereins ‚Evangelisches Diakoniewerk XXXX '" in XXXX , ist die Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 Schulpflichtgesetz 1985 zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignet, wobei für die 1. - 4. Schulstufe nach dem Volksschullehrplan und für die 5. - 8. Schulstufe nach dem Neue Mittelschullehrplan unterrichtet wird. Der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, Anlage C 1 zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, BGBl. II Nr. 137/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2008, kommt entsprechend dem Organisationsstatut der "Internationalen Montessori Schule Bezirk XXXX des Vereins ‚Evangelisches Diakoniewerk XXXX '" in XXXX , nicht zur Anwendung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 17 Abs. 1 Privatschulgesetz sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren (vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2).

Nach Abs. 2 leg. cit. sind unter konfessionellen Privatschulen die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 Privatschulgesetz sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

Gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.

Nach § 18 Abs. 3 Privatschulgesetz hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft Umstände, die eine Auswirkung auf die Anzahl der einer konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur Folge haben können, unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden.

Wenn für eine konfessionelle Schule erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde, ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gemäß § 18 Abs. 5 lit. a leg. cit. so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

Nach § 18 Abs. 6 Privatschulgesetz wird die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres.

1.2. Aus dem genehmigten Organisationsstatut der "Internationalen Montessori Schule Bezirk XXXX des Vereins ‚Evangelisches Diakoniewerk XXXX '" in XXXX , geht klar hervor, dass die Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 Schulpflichtgesetz 1985 zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignet ist, jedoch für die 1. - 4. Schulstufe nach dem Volksschullehrplan und für die 5. - 8. Schulstufe nach dem Neue Mittelschullehrplan unterrichtet wird. Der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, Anlage C 1 zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, BGBl. II Nr. 137/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2008, kommt entsprechend dem Organisationsstatut nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund kann ein allenfalls in Bezug auf einen Schüler festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf an der "Internationalen Montessori Schule Bezirk XXXX des Vereins ‚Evangelisches Diakoniewerk XXXX '" in XXXX , (ohne Änderung des Organisationsstatuts) nicht umgesetzt werden. In diesem Sinne können gemäß § 18 Abs. 1 Privatschulgesetz keine über die 1,85 Planstellen hinausgehenden Lehrerdienstposten abgegolten werden, weil nur diese 1,85 Planstellen zur Erfüllung der Lehrpläne der "Internationalen Montessori Schule Bezirk XXXX des Vereins ‚Evangelisches Diakoniewerk XXXX '", nämlich Volksschullehrplan und Neue Mittelschullehrplan, erforderlich sind. Eine Änderung des Organisationsstatuts würde auf Grund von § 12 Abs. 1 Z 2 Schulpflichtgesetz 1985 im Sinne einer dem Gleichheitssatz im Zusammenhalt mit §§ 8a und 8b Schulpflichtgesetz 1985 entsprechenden Auslegung mitunter rechtlich ein anderes Ergebnis bewirken.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

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