BVwG W203 2105567-1

W203 2105567-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2016

Regest

Allgemeine Sonderschule, Dienstposten, Lehrer, Organisationsstatut,<br/>Privatschule

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2105567-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2105567.1.00

Spruch

W203 2105567-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX als bevollmächtigte Vertreterin der XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 24.02.2015, Zl. 96.45/0002-allg/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Verein " XXXX " ist seit Beginn des Schuljahres 2014/15 Schulerhalter der Privatschule " XXXX " am Schulstandort XXXX . Das Organisationsstatut der Schule wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 05.12.2014, BMBF-32.061/0004-III/3a/2014, ab dem Schuljahr 2014/15 genehmigt.

2. Am 25.09.2014 stellte der XXXX . als zuständige kirchliche Oberbehörde für XXXX bezüglich der Subventionierung von Lehrerdienstposten beim Landesschulrat für Tirol zum einen den Antrag auf Feststellung der zukommenden Lehrerdienstposten gemäß § 18 Abs. 2 und 6 PrivSchG und zum anderen den Antrag, die Schule gemäß § 18 Abs. 5 lit. b PrivSchG so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre.

3. Am 13.01.2015 übermittelte die verfahrensgegenständliche Privatschule dem Landesschulrat für Tirol eine Schülerliste für das Schuljahr 2014/15, der zu Folge 9 Schüler die erste, 3 Schüler die zweite, 2 Schüler die dritte, 10 Schüler die vierte , 1 Schüler die fünfte und 1 Schüler die sechste Schulstufe besuchten.

4. Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 24.02.2015, Zl. 96.45/0002-allg/2014, wurde erstens entschieden, dass die verfahrensgegenständliche Privatschule hinsichtlich der Subventionierung so zu behandeln sei, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre, und zweitens festgestellt, dass der Schule mit Wirksamkeit 01.10.2014 1,86 Lehrerdienstposten zukämen. Begründend wurde zum zweiten Teil des Spruches ausgeführt, dass sich das Ausmaß der zur Verfügung gestellten Ressourcen aus der vom Schulerhalter angegebenen Schüler- und Klassenzahl ergebe. Dem zu Folge würden 1,66 Planstellen auf die

1. bis 4. Schulstufe und 0,2 Planstellen auf die 5. und 6. Schulstufe entfallen.

Der Bescheid wurde am 02.03.2015 zugestellt.

5. Am 26.03.2015 erhob die XXXX stellvertretend für den XXXX . Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 24.02.2015 mit der Begründung, dass die Bemessung der zugesprochenen Werteinheiten nicht in Relation mit einer vergleichbaren öffentlichen Schule erfolgt wäre. Dabei führte sie die Planstellenzuweisung der XXXX als Vergleichsmaßstab an und ersuchte um "nochmalige Überprüfung dieser Zuweisung bzw. Erhöhung der zugewiesenen Planstellen. In der Beschwerde wird auch besonders darauf hingewiesen, dass in der ersten Schulstufe auch zwei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet würden.

6. Der Landesschulrat für Tirol machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt einlangend am 09.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 wurde die verfahrensgegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W203 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33, idgF geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 17 Abs. 1 Privatschulgesetz sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind unter konfessionellen Privatschulen die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 Privatschulgesetz sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft Umstände, die eine Auswirkung auf die Anzahl der einer konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur Folge haben können, unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden.

Gemäß Abs. 5 lit. a leg. cit. ist, wenn für eine konfessionelle Schule erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde, sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. wird die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres.

Punkt 3., erster Absatz des Organisationstatuts der verfahrensgegenständlichen Privatschule lautet wie folgt:

"3. Lehrplan

Der zur Anwendung kommende Lehrplan für die 1. - 4. Schulstufe ist der Volksschullehrplan, BGBl. Nr. 134/1963 idgF. Für die 5. - 8. Schulstufe wird der Neue Mittelschullehrplan, BGBl. II Nr. 185/2012, verwendet."

2.2. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie sich aus dem Organisationsstatut klar ergibt kommen an der Schule ausschließlich der Volksschullehrplan und der Neue Mittelschullehrplan zur Anwendung, nicht aber der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, Anlage C 1 zur Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, BGBl. II Nr. 137/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2008. Aus diesem Grund kann ein allenfalls in Bezug auf einen Schüler festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf an der verfahrensgegenständlichen Schule nicht umgesetzt werden. Es können daher auch gemäß § 18 Abs. 1 Privatschulgesetz keine über die 1,86 Planstellen hinausgehenden Lehrerdienstposten abgegolten werden, weil nur diese 1,86 Planstellen zur Erfüllung der an der betreffenden Schule angewendeten Lehrpläne erforderlich sind.

Mit dem Beschwerdevorbringen wurde auch ansonsten der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere ergeben sich daraus keine Hinweise darauf, dass die auf Basis der vorgelegten Schülerliste erfolgte Ermittlung der Anzahl der der verfahrensgegenständlichen Schule zukommenden Lehrerdienstposten nicht korrekt erfolgt wäre.

Das mit der Beschwerde verbundene Ersuchen um Erhöhung der zugewiesenen Planstellen ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da bei einer etwaigen Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen die zuständige Schulbehörde die Anzahl der der Schule zukommenden Lehrerdienstposten neu festzustellen hat.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, dass der verfahrensgegenständlichen Schule ab dem 01.10.2014 1,86 Lehrdienstposten zukommen, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.