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W178 2114293-1•BVwG W178 2114293-1
W178 2114293-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2016
Beitragsrückstand, mangelnde Beschwer, Verjährung, Zurückweisung
W178 2114293-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch RA Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 22.07.2015, XXXX, betreffend Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG und Verzugszinsen zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1 keine Folge gegeben.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf Spruchpunkt 2 bezieht, zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. 1 Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA - belangte Behörde) stellte mit 22.12.2009 einen Rückstandsausweis über den Betrag von 4.597,98 € aus und stellte mit Bescheid vom 29.12.2009 fest, dass die offene Forderung der SVA von 4.597,98 €
(zuzüglich Verzugszinsen) ab 01.01.2010 auf den Leistungsanspruch angerechnet werde.
1. 2 Die SVA hat auf Antrag des Bf mit einem Bescheid vom 12.12.2011 festgestellt, dass der Beschwerdeführer (BF), XXXX, vom 28.10.1985 bis zum 31.07.2003 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG und vom 01.08.2003 bis zum 31.12.2004 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliege und verpflichtet sei, die im Spruchpunkt 2 angeführten Beiträge, aufgeschlüsselt auf die einzelnen Monate, sowie die entsprechenden Verzugszinsen zu entrichten.
1. 3 Gegen diesen Bescheid erhob der BF einen Einspruch an den Landeshauptmann von Wien mit dem Vorbringen, die Berechnung der Beiträge sei unrichtig und eine Verjährung eingetreten.
1. 4 Mit einem Bescheid des LH von Wien vom 15.11.2012, MA 40 - SR 777/2012, wurde der Bescheid der SVA hinsichtlich der Beitragspflicht behoben und zur Ergänzung der Begründung und Erlassung eines neuen Bescheides an die SVA zurückverwiesen.
Da das Einspruchsvorbringen auf die Beitragspflicht beschränkt war, ist die Versicherungspflicht rechtskräftig geworden.
1. 5 Mit dem Bescheid vom 18.02.2013 stellte die SVA wiederum die Versicherungspflicht des BF sowie die Höhe der zu zahlenden Beiträge in den Zeiträumen vom 01.06.2003 bis zum 31.12.2003, vom 01.01.2004 bis zum 30.04.2004 und vom 01.05.2004 bis zum 31.12.2004 fest. Weiters wurde die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aus einem Kapital von XXX festgestellt.
1. 6 Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt, einen (vormals) Einspruch vom 15.03.2013 an den Landeshauptmann von Wien erhoben. Es wurde Verjährung, Verfristung und Verwirkung geltend gemacht und ausdrücklich eingewandt, dass die angeblich noch offenen Beiträge zur Pflichtversicherung aus den Jahren 2003 und 2004 datieren würden, weshalb die Verjährung bzw Verwirkung evident sei. Eine Verjährung, Verfristung und Verwirkung von Ansprüchen könne stets nur durch die Einleitung von regelmäßigen exekutionsrechtlichen Schritten unterbrochen werden, das Versenden von Vorschreibungen und Mahnungen, deren Zustellung bis heute nicht nachgewiesen worden sei, reiche für die Unterbrechung nicht aus. Die behauptete Verjährung bzw Verwirkung von Ansprüchen sei auch bezüglich der behaupteten Verzugszinsen eingetreten.
Weiters übersehe die Behörde, dass ein Bestehen der Pflichtversicherung nicht angenommen werden könne.
Der Aufrechnungsbescheid vom 29.12.2009, welchen der BF auch nicht erhalten habe, werde ungeprüft der Entscheidung zu Grunde gelegt, womit die Erstbehörde ihrer amtswegig gebotenen Pflicht zur Wahrheitsforschung nicht nachgekommen sei.
Bei der Darstellung der Verzugszinsen sei die Berechnung abermals nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal die Erstbehörde in der Begründung des Bescheides darlege, zum 22.12.2009 würde ein Betrag von 786,59 € aushaften und ab dem 23.12.2009 täglich Verzugszinsen in der Höhe von 6,94 % aus einem Kapital von 3.706,86 € anfielen. Im Spruch selbst wähle die Erstbehörde sodann den Stichtag 22.09.2009 aus und führe ebenfalls an, dass ein Betrag von 786,59 € aushafte. Dies könne rechnerisch nicht richtig sein. Dadurch sei die Berechnung der Verzugszinsen nicht nachvollziehbar und es werde auch nochmals auf die Verjährung hingewiesen.
1. 7 Der Landeshauptmann von Wien hat mit einem Teilbescheid vom 08.10.2013 den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung ersatzlos aufgehoben, weil sich die SVA mit dem neuerlichen Abspruch über die bereits entschiedene Pflichtversicherung über die materielle Rechtskraft hinweggesetzt und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet habe.
1. 8 Hinsichtlich der Frage der Beitragspflicht ist das vorliegende Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
1. 9 Das BVwG hat mit Beschluss vom 09.10.2014 das Verfahren gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an die SVA zurückverwiesen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass auch der Beitrag zur Unfallversicherung für das Jahr 2004 im aushaftenden Kapital im Spruch des Bescheides enthalten sei. Dies werde jedoch weder im Spruch noch in der Begründung angeführt. Weiters werde in der Stellungnahme der SVA vom 26.05.2014 angeführt, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des (aufgehobenen) Bescheides am 12.12.2011 die Monate Juni und Juli 2003 bereits gedeckt worden seien.
Der SVA wurden hinsichtlich der Erlassung eines neuen Bescheides folgende Aufträge erteilt:
Die Zeiträume, für welche die Beiträge berechnet werden, sind zu begründen (aus welchem Grund beginnt der Zeitraum mit dem 01.06.2003, wo doch im aufgehobenen Bescheid von einer "Deckung bis zum Juli 2003" die Rede ist);
das aushaftende Kapital ist bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung "zu aktualisieren" - der BF kann nicht mehrmals zur Zahlung derselben Beiträge verpflichtet werden;
die Beitragsgrundlagen zu ermitteln, zu begründen und zu berechnen, dasselbe gilt für die Beitragssätze und -höhe (wie die Behörde das im Spruch festgestellte Kapital von EUR 3.706,86 berechnet, aus welchem die Verzugszinsen ab dem 23.12.2009 anfallen sollen, wird nicht erwähnt) ;
folglich ist der Versicherungsdatenverlauf in den Sachverhalt aufzunehmen, da der BF - wenn Arbeitslosengeld bezogen wurde - einen direkten Einfluss auf die Höhe der Beiträge hat ("Zehntelregelung" im Jahr 2004) ;
im angefochtenen Bescheid befinden sich keinerlei Berechnungen der Gesamtsaldi - weder der geschuldeten Beiträge im Monat noch die Berechnung des Saldos, aus welchem sodann die Verzugszinsen berechnet werden; die Berechnung der Verzugszinsen ist zu erörtern.
1. 10 Die SVA hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2015 über die Angelegenheit neuerlich entschieden und unter Spruchpunkt 1 festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 22.12.2009 (Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises) verpflichtet gewesen sei, einen aushaftenden Gesamtrückstand an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von Euro 3706,87 sowie die bis dahin angefallenen Verzugszinsen in der Höhe von Euro 787,59 sowie die bis dahin angefallenen Nebengebühren in der Höhe von Euro 103,53 sowie ab 23.12.2009 Verzugszinsen in der Höhe von 6,94 % aus dem Kapital von Euro 3706,87 zu bezahlen habe.
Weiters wurde festgestellt (Spruchpunkt 2), dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Zahlungsverpflichtung bestehe, da der unter Spruchpunkt 1 aushaftende Rückstand zur Gänze durch Pensionseinbehalte im Wege der Aufrechnung entrichtet worden sei.
Die Anstalt stellt in der Begründung die gesetzlichen Grundlagen für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen, die Berechnung der Beiträge und die Berechnung der Verzugszinsen ausführlich dar. Weiters wird die Berechnung der monatlichen Beiträge für die Zeit ab 01.06. 2003 und das Jahr 2004 im Detail (Beitragsgrundlage, Beitragssatz) und unter Anführung der Rechenoperationen dargestellt. Weiters wird die Zusammensetzung des Rückstandes zum Zeitpunkt des Rückstandsausweises dargelegt. Ebenso wird im Detail dargelegt, welche Zahlungen auf das Beitragskonto des Bf gebucht wurden und wann. Dem Bescheid wurde je eine genaue Kontoübersicht für die Kalenderjahre 2004 bis 2014 beigelegt und zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt. Schließlich weist die belangte Behörde auf die gesetzten XXXX Maßnahmen hin, insbesondere darauf, dass laut Aktenlage 29 Mahnschreiben an den Bf geschickt wurden, dass der Bf dreimal ein Ratenansuchen gestellt hat und dass er die Mahnungen vom Jänner 2006 und Juli 2005 mit handschriftlichen Verweisen an die SVA retourniert habe.
1. 11 Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, die beide Punkte des Spruches des angefochtenen Bescheides umfasst.
Es wird zu Spruchpunkt 1 darin vorgebracht, dass stets der Einwand der Verjährung und Verfristung geltend gemacht worden sei; weiters wird vorgebracht, dass dem Bf keine Mahnungen zugegangen seien und auch seitens der SVA keine Zustellnachwiese vorgelegt werden könnten.
Zu Spruchpunkt 2 wird eingewandt, dass eine unzulässige Aufrechnung gegeben gewesen und daher dieser Spruchpunkt verfehlt sei und ausdrücklich gerügt werde, eine Aufrechnung mit verjährten Beiträgen sei nicht zulässig, weshalb dies auch von Seiten der Behörde nicht festgestellt hätte werden dürfen.
Weiters wendet er sich gegen die Vorschreibung der Verzugszinsen, weil die Höhe der Verzugszinsen nicht aufgeschlüsselt worden sei. Weiters übersehe die belangte Behörde, dass sich der aushaftende Betrag durch die Aufrechnung verringert habe. Die Behörde sei der Aufforderung des Gerichts zur detaillierten Aufschlüsselung nicht nachgekommen.
1. 12 Das BVwG hat die Rechtzeitigkeit der Beschwerde überprüft. Der Bf legte ein Dokument über die Sendungsverfolgung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegenstand des Verfahrens:
Mit Rückstandsausweis vom 22.12.2009 hat die SVA einen Beitragsrückstand für Beiträge nach dem GSVG, die im Zeitraum vom 01.06.2003 bis 31.12.2004 in der Höhe von 4.597,98 (zuzüglich Verzugszinsen) angefallen sind, geltend gemacht und als Grundlage für die Aufrechnung dieser offenen Forderungen mit der Pension des Bf gemäß § 71 GSVG genommen hat.
Die SVA hat mit Bescheid vom 29.12.2009 die Aufrechnung der zu diesem Zeitpunkt aushaftendenden Beiträge samt Verzugszinsen in der Höhe von 4.597,98 mit der ab 01.01.2010 zustehenden Pension des Bf beschlossen. Der Aufrechnungsbescheid vom 29.12.2009 wurde beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten.
Der Bf bekämpft die Höhe der Aufrechnungssumme und behauptet im Wesentlichen die Verjährung der Beiträge.
Inhaltlich zu klärende Frage ist daher die tatsächliche Höhe der zum Zeitpunkt der Erlassung eines Rückstandesausweises vom 22.12.2009 offenen Forderungen der SVA an den Bf.
Streitgegenständlich sind die Beitragszeiträume 01.06.2003 bis zum 31.12.2003 und vom 01.01.2004 bis 31.12.2004.
Mit Versicherungserklärung vom 18.12.2003 hat sich der BF zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ab 01.08.2003 angemeldet und erklärt, selbständige Einkünfte über der Versicherungsgrenze des § 25 Abs 4 Z 2 lit a GSVG von EUR 6.453,36 aus der Beschäftigung als Geschäftsführer der XXXX GmbH seit dem 01.08.2003 zu beziehen.
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG als Gewerbetreibender wurde seitens der SVA bereits seit einem vor 2003 liegenden Zeitpunkt unwidersprochen durchgeführt.
Der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2003 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 18.000, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 50,-- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 600; für die Bildung der Beitragsgrundlage sind die vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 2.563,65 zu berücksichtigen.
Der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2004 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 4.276,94 aus; für die Bildung der Beitragsgrundlage sind die vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 2.975,60 zu berücksichtigen.
Zum Feststellungszeitpunkt mit 22.12.2009 (Erlassung des Rückstandsausweises) ergeben sich aus diesen unstrittigen Versicherungszeiten die im angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar dargestellten Summen an ausständigen Beiträge und die jeweils aufgelaufenen Verzugszinsen sowie Nebengebühren, zB aus den Exekutionsverfahren.
Diese Beträge werden nach Prüfung ausdrücklich der Entscheidung zugrunde gelegt.
Folgende XXXX Maßnahmen wurden seitens der belangten Behörde gesetzt:
Bewilligung der Fahrnisexekution vom 28.03.2004 durch das BG Hernals, ON 136, die der Bf mit dem handschriftlich beigefügten Ersuchen um Ratenzahlung an die SVA übermittelte, Bewilligung der Ratenvereinbarung vom 13.05.2004, OZ 140 im Akt der SVA, die bei einer persönlichen Vorsprache am 12.04.2004 getroffene Zahlungsvereinbarung (ON142), die Mahnung vom 28.06.2005 (OZ 156 im Akt der SVA) an den Bf, die er mit der Bitte um Verständnis an diese zurückschickte, ebenso die persönliche Vorsprache u.a. am 12.07.2005, das Schreiben vom 11.05.2007, bei der eine Stundung der Beiträge vereinbart wurde. Mit Schreiben vom 01.09.2005 wurde die Zahlung von € 3.484,69 an offenen Beiträgen gefordert und gleichzeitig dem Bf mitgeteilt, dass die Pflichtversicherung nach Überprüfung der Voraussetzungen mit 31.12.2004 beendet wurde. Es folgte die Mahnung 27.12.2005, die der Bf mit der Bitte um eine "Lösung" an die SVA retournierte, Kontoauszug an den Bf vom 27.01.2007, Bewilligung der Ratenzahlung vom 11.05.2007, die er mit einer Antwort versehen an die SVA zurückschickte.
Exekution wurde betrieben im August 2005 (ON 200), im April 2006 (ON 206), im Mai 2008, schließlich Rückstandausweis vom 22.12.2009.
Die Feststellungen zur Einkommenshöhe und damit zur Bildung der Betragsgrundlage sind unstrittig, ebenso die Beitragssätze. Die Höhe des aushaftenden Kapitals wurde dem Grunde nach nicht bestritten.
Richtig ist, dass die SVA ihre Schreiben an den Bf ohne Zustellnachweis zugestellt hat. Es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die überwiegende Zahl der Schreiben dem Bf zugegangen ist, zumal er auch mit der SVA über die Begleichung des Beitragsrückstandes umfassend kommuniziert hat. Dem Bf ist zuzugestehen, dass die Schreiben der SVA nicht nachvollziehbar zugestellt wurden; diese sind, obwohl eine Ausfertigung im Akt der SVA anzutreffen ist, nicht ohne Prüfung als zugestellt zu betrachten.
Der VwGH hat im Erk vom 28. November 1995, 94/08/0153) ausgesprochen, dass die Mahnung zwar keines Nachweises der Zustellung bedarf, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen (Hinweis: E 30. Mai 1995, 93/08/0201, VwSlg 14264 A/1995). Die Vermutung der Zustellung setzt weiter die Feststellung voraus, dass die Mahnung überhaupt zur Post gegeben wurde, wobei den Träger insoweit keine Beweislast trifft, die Frage der Postaufgabe ist vielmehr im Streitfall unter Mitwirkung der Parteien von Amts wegen zu klären
Die oben aufgezählten Schritte der belangten Behörde sind im Akt der SVA enthalten.
Die Würdigung des Vorbringen der SVA XXXX bringen folgendes Ergebnis: Auf mehreren Mahnungen hat der Bf eine persönliche Bemerkung angebracht und sie wieder an die SVA retourniert, so zB auf dem Schreiben vom 28.06.2005, vom 27.12.2005, vom 11.05.2007; jedenfalls bei diesen Schreiben kann ausgeschlossen werden, dass er sie nicht bekommen hat. Außerdem hat er als Reaktion auf eine Mahnung auch persönlich bei der SVA vorgesprochen, z.B. am 12.07.2005.
Die Zustellungen erfolgten jeweils an die im Zentralen Melderegister gespeicherte Adresse, die der Bf auch selbst gegenüber der SVA in den Vorsprachen und Schreiben angab, vgl. auch die Mitteilung vom 06.02.2007, in der er die geänderte Adresse ab Februar 2007 bekanntgab.
Auf die Argumente der SVA, dem Bf wären schon deshalb die Schreiben zugegangen, weil er einige mit handschriftlichen Bemerkungen versehen retourniert hat, ist der Bf im gesamten Verfahren nicht eingegangen.
Das Gericht geht daher davon aus, dass sämtliche die Schreiben der SVA den Bf erreicht haben.
3. 1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde: Der angefochtene Bescheid wurde am 24.07.2015 zugestellt, die Beschwerde wurde am 21.08.2016 nachweislich zur Post gegeben; vgl. Ausdruck der Post AG Nummer RQ332186154AT.
Zu A) In der Sache
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 40 Abs 1 GSVG in der im hier interessierenden Zeitraum vom 06/2003 bis 12/2009 geltenden Fassung des BGBl. Nr. 677/1991 (ohne hier relevante Änderungen) lautet:
Gemäß § 40 Abs 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."
Gemäß § 40 Abs 2 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I 677/1991,verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
3.2. 2 Es ist vorerst zu prüfen, ob Feststellungsverjährung bzw. Einforderungsverjährung eingetreten und daher die Zahlungspflicht des Bf zu Recht bestritten wird bzw. zu vermindern ist.
3.2. 3 Feststellungsverjährung
Voraussetzung für die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist.
Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus den in § 35 GSVG getroffenen Regelungen, die - soweit hier maßgeblich - folgenden Wortlaut haben:
Nach § 35 Abs 1 GSVG in der im hier interessierenden Zeitraum vom 06/ 2003 bis 12/2009 geltenden Fassung sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
Nach Abs 2 leg cit werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt."
Die Fälligkeit der Beiträge tritt gemäß § 35 Abs 1 GSVG grundsätzlich mit Ablauf des Monates ein, für den sie zu leisten sind bzw. gemäß § 35 Abs 2 1.Fall GSVG bei Vorschreibung der Beiträge quartalsweise mit dem Ablauf dem zweiten Monats dieses Kalenderviertels mit der Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide.
3.2. 4 Im gegenständlichen Fall war die Pflichtversicherung für die Zeiträume, aus denen die Beitragsnachforderung resultiert, unstrittig. Daraus ergibt sich in der Folge, dass auch grundsätzlich die Beitragspflicht während laufender Versicherung und auch die Fälligkeit der Beitragsforderungen hier nicht bestritten wird; behauptet wird die Verjährung der Beitragsschuld bzw. die Höhe der Verzugszinsen bzw. die Höhe des aushaftenden Kapitals, für das die Verzugszinsen jeweils entsprechend der Reduzierung der Beitragsforderung durch Aufrechnung zu entrichten waren.
Ausdruck der Unstrittigkeit dieser Punkte ist auch, dass der Bf auf die Beitragsforderung mit dem Hinweis auf finanzielle Probleme und Stundungs- bzw Ratenzahlungsersuchen reagierte.
Ein Bescheid über die Pflichtversicherung und ein Abrechnungsbescheid über die Höhe der Beitragsforderung wurde erst in Zusammenhang mit der Aufrechnung der offenen Beiträge mit seiner Pension gestellt.
Nach dem Erk des VwGH 2013/08/0177 vom 24.02.2016 (mwH) ist dann, wenn nach der Vorschreibung der Beiträge ein Streitfall dem Grunde und der Höhe nach nicht besteht, mit der Beitragsvorschreibung, die quartalsweise erfolgt, das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen. Die belangte Behörde hat daher mit den oben angeführten Aktivitäten keine Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Beitragsforderung gesetzt, sondern nur zur Hereinbringung der Forderung. Damit waren die Beitragsschulden im Sinne des § 40 Abs 1 GSVG "festgestellt" und Feststellungsverjährung konnte nicht eintreten.
Nach dem oben angeführten Erk des VwGH 2013/08/0177 wird dadurch nicht verhindert, dass der Beitragspflichtige zu einem späteren Zeitpunkt doch die festgestellten Beiträge bestreitet und die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge auf Antrag bescheidmäßig festzustellen ist bzw. ein Leistungsbescheid ergeht.
Es begann aber die Frist der Einforderungsverjährung nach § 40 Abs 2 GSVG zu laufen.
3.2. 5 Einforderungsverjährung
Es ist daher zu prüfen, ob diese eingetreten ist bzw ob die SVA Schritte gesetzt hat, um die Einforderungsverjährung zu unterbrechen oder zu hemmen.
Die zweijährige Frist der Einhebungsverjährung beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung,
Diese Frist wird - abgesehen von ihrer Hemmung bei Gewährung von Zahlungserleichterungen - durch geeignete Einbringungsschritte, wie z. B. Mahnungen oder die Einleitung von Exekutionsschritten, unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen.
Gemäß der zur inhaltsgleichen Bestimmung im ASVG ergangen Judikatur des VwGH; VGL: Erk vom 22. Dezember 2004, 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004, ebenso Erk vom 12.09.2012, Zl.2009/08/0049) ist als XXXX Maßnahme im Sinne des § 68 Abs 2 ASVG jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab.
Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach § 68 Abs 2 ASVG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist demnach hier keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt.
3.2. 6 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Einforderungsverjährung für bestimmte Beiträge könnte nur eingetreten sein, wenn die SVA im Beobachtungszeitraum zwei Jahre lang keine verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Maßnahmen zur Eintreibung der Beitragsforderung gesetzt hätte.
Dies ist nach den obigen umfangreichen Feststellungen über die Einforderungsschritte der SVA sowie über die die Hemmung der Verjährung auslösenden Ratenzahlungsvereinbarungen zu verneinen.
Der Bf erstattet diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen, sondern zieht sich auf die allgemeine Behauptung der Verjährung zurück bzw. leugnet, dass er verständigt wurde.
Diese Behauptung ist nach den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung nicht zutreffend.
Es ist damit keine Verjährung eingetreten und die im angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt 1 angeführte Summe war zum Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises geschuldet.
3. 3 Zum Einwand der fehlenden Aufschlüsselung der Beiträge ist darauf hinzuweisen, dass der hier angefochtene Bescheid nicht nur in der Begründung dazu umfassende Feststellungen trifft, sondern auch Beilagen aufweist, in denen die Entwicklung der Höhe der Beitragsrückstände und Verzugszinsen unter Einbeziehung der Aufrechnungsbeträge detailliert aufgelistet ist.
Aus diesen Unterlagen gelangt das Gericht zur Ansicht, dass das Vorbringen, die Berechnungsgrundlagen für die Verzugszinsen hätten sich trotz der geleisteten Aufrechnungsbeträge nicht verringert, nicht zutreffend ist.
Das Gericht ist weiters der Auffassung, dass die Aufschlüsselung aller offenen Forderungen nunmehr entsprechend dem Auftrag im zurückweisenden Bescheid vom 09.10.2014 hinreichend und nachvollziehbar erledigt wurde.
Zum Vorbringen in der Beschwerde gegen die Feststellung im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 2), dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Juli 2015 keine Zahlungsverpflichtung mehr bestehe, vertritt das Gericht die Auffassung, dass durch diesen Ausspruch der Bf nicht beschwert werden kann.
Sein Vorbringen bezieht sich inhaltlich auf die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung, die beim Arbeits- und Sozialgericht zu klären ist.
Die Beschwerde war daher diesbezüglich zurückzuweisen.
3. 5 Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Das Gericht hat trotz des Antrages des Bf von der mündlichen Verhandlung abgesehen: Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Der Bf wiederholt sein Beschwerdevorbringen im gesamten Verfahrensverlauf, ohne auf die Argumente der Behörde einzugehen.
Der wesentliche Sachverhalt konnte durch die auch dem Bf bekannten Dokumente im Akt der SVA erhoben werden.
Strittig war vor allem eine Rechtsfrage, nämlich die der Beurteilung der Verjährung des Rechts auf Feststellung der Beitragspflicht und der Einhebungsverjährung. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Die Anforderungen von Art 6 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung 2. September 2004, Zl. 68087/01 Hofbauer/Österreich) auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Verjährung nach dem GSVG wurde in der Judikatur des VwGH bereits ausführlich behandelt, vgl. VwGH 93/08/0201, 94/08/0153, 95/08/0263, 2004/08/0099, 2004/09/0041, 2009/08/0049, 2013/08/0177); dieses Erk ist auf Basis dieser Judikatur ergangen.
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