BVwG W171 2124383-1

W171 2124383-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2016

Regest

Eingabengebühr, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W171 2124383-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2124383.1.00

Spruch

W171 2124383-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgeboren am XXXX Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, Zl: XXXX zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m.

§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG abgewiesen.

V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 22.02.2016 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Mit gleichem Bescheid erging eine Anordnung zur Außerlandesbringung und wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Schweden zulässig sei. Der Bescheid wurde aufgrund der Ortsabwesenheit des BF am 26.02.2016 im Akt hinterlegt, als auch durch Aushang kundgemacht. Er erwuchs in Folge in Rechtskraft.

1. 2 Die Anfrage der österreichischen Behörde auf Rückübernahme des BF zur Durchführung des Asylverfahrens in Schweden wurde mit Nachricht der schwedischen Migrationsagentur bereits am 26.11.2015 positiv beantwortet.

1. 3 Der BF verließ die Erstaufnahmestelle XXXX am 15.02.2016 und wurde am 16.02.2016 polizeilich abgemeldet.

1.4. Der BF begab sich am 06.04.2016 wieder in die Erstaufnahmestelle XXXX und wurde am gleichen Tage festgenommen.

Ebenso am 06.04.2016 fand vor dem BFA eine Einvernahme des BF zur Erlassung der Schubhaft statt. Im Wesentlichen führte der BF dabei aus, er habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes Land der EU und befinde sich seit 3 Monaten im Inland. Er sei unterwegs von Italien nach Deutschland gewesen und sei in Österreich angehalten worden. 2013 habe er Georgien verlassen und habe 6 - 7 Monate in Schweden gelebt. Er habe in Schweden um Asyl angesucht und sei dann mit dem Pkw nach Italien gefahren, wo er 2,5 Jahre illegal gewesen sei. Danach habe er nach Deutschland fahren wollen um dort Papiere zu erhalten. Sein eigentliches Ziel sei Deutschland gewesen. Er habe das Lager XXXX am 15.02.2016 verlassen und sei für ein paar Tage bei einem Freund gewesen. Er sei auch im Methadonprogramm. Er habe schwarz als Maler gearbeitet und verfüge über EUR 110,-. Er habe in Österreich oder in der EU keine Familienangehörigen und habe seinerzeit Schweden verlassen, da er dort Agenten erkannt habe, die ihn suchen würden. Er willige nicht in seine Abschiebung ein und antwortete auf die Frage, ob er sich der Abschiebung widersetzen würde: "Ich fahre allein - ich mache keine Probleme". Weiters gab der BF an, er habe Hepatitis C und befände sich im Methadonprogramm.

Der BF verweigerte in weiterer Folge die Unterschriftsleistung unter das aufgenommene Protokoll begründungslos.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm. § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Charterabschiebung ist für den XXXX in Aussicht genommen und gebucht.

Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist und illegal in Österreich aufhältig gewesen sei. Er sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe auch keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle finden zu können. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten und ohne Angabe von Gründen Unterschriften im Verfahren verweigert. Er sei seit dem 15.02.2016 ohne polizeiliche Meldung und Wohnsitz im Bundesgebiet untergetaucht, verfüge über keine wesentlichen Barmittel und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei bislang unangemeldet unter Verletzung der Meldegesetze in Österreich aufhältig gewesen. Der BF sei weder beruflich, noch sozial in Österreich verankert und habe auch keine Angehörigen im Inland. Aus diesen Gründen sei im vorliegenden Fall von erheblicher Fluchtgefahr des BF auszugehen. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein höherer Stellenwert zukomme, als die vorliegenden privaten Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Dabei sei berücksichtigt worden, dass Schubhaft lediglich eine Ultima-Ratio-Maßnahme darstelle. Eine Anwendung von gelinderen Mitteln etwa durch Aufenthalt- und/oder Meldepflichten sei nicht ausreichend, da aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF und seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher die Anwendung gelinderer Mittel nicht zur ausreichenden Sicherung der geplanten Abschiebung führen würde. Der BF sei haftfähig und seien seine beiden Erkrankungen (Hepatitis C, Methadonprogramm) im Rahmen der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum behandelbar. Zudem stehe dem BF auch die fachkundige Beratung des psychiatrischen Dienstes im Rahmen der Anhaltung weiterhin zur Verfügung. Die Inschubhaftnahme des BF sei daher zur Sicherung der Abschiebung wegen bestehender Fluchtgefahr dringend erforderlich und insofern als Ultima-Ratio-Maßnahme anzusehen.

1.6. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf vorliege. Die Behörde sei zur einzelfallbezogenen Abwägung- und Prüfung verpflichtet und sei eine Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO nur bei Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr zulässig. Im konkreten Fall seien derartige Umstände nicht gegeben und sei daher die Anhaltung des BF rechtswidrig, da die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Behörde gehe teilweise von unvollständigen Sachverhaltsannahmen und Feststellungen aus und habe nicht berücksichtigt, dass der BF sich vor seiner Festnahme aus eigenem Entschluss nach XXXX begeben habe, um dort einen Schlafplatz zu erhalten. Nach Ansicht der Rechtsvertretung ergäbe sich aus der Einvernahme, dass der BF freiwillig nach Schweden ausreisen würde. Zum Beweis der behaupteten Kooperationsbereitschaft des BF wurde seine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Darüber hinaus habe der BF von sich aus Kontakt mit den österreichischen Asylbehörden und Grundversorgungseinrichtungen gesucht, und sei daher erkennbar, dass er sich nicht durch Untertauchen einem Verfahren entziehen habe wollen. Von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO sei daher nicht auszugehen.

Darüber hinaus wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen, da es möglich sei, dass der BF sich bei einem Freund, bei dem er bereits seit 15.12.2016 übernachtete, anmelde und sich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeistation melde. Darüber hinaus sei auch die Anordnung in bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft zu beziehen denkbar. Der BF sei auf die Grundversorgung angewiesen, da er sonst über keine Krankenversicherung verfügen würde. Er sei nachweislich an Hepatitis C erkrankt und befinde sich im Methadonprogramm. Darüber hinaus sei der BF bereit, sich einer periodischen Meldeverpflichtung zu unterziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen und habe der BF darüber hinaus im Rahmen der Einvernahme auch verlauten lassen, dass er sich umbringen möchte. Diesbezüglich wurde die Einholung eines entsprechenden medizinischen Befundes beantragt.

Weiters entspräche § 76 Abs. 3 FPG und die dort näher festgeschriebenen Kriterien nicht den Anforderungen des Artikels 2 lit. n Dublin III-VO, welcher "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange. Die in § 76 Abs. 3 FPG vorgenommene Aufzählung der zu berücksichtigenden Kriterien sei nicht abschließend, der Gesetzgeber der Dublin III-VO verlange dies jedoch. Zur Klärung dieser Rechtsfrage wurde die Zulassung der Revision beantragt.

Zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erörterung der einzuholenden Gutachten wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Weiters wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der Zuspruch von Kostenersatz, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers sowie die Befreiung und Entrichtung der Eingabegebühr beantragt.

1.7. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die Abweisung der Beschwerde. Ein Kostenersatz wurde nicht begehrt.

1.8. Mit Befund und Gutachen des Amtsarztes des PAZ vom 13.4.2016 wurde dem BF Haftfähigkeit bestätigt und ausgesprochen, dass auch keine psychischen Gründe für eine Suizidgefährdung oder eine überdurchschnittliche psychische Belastung des BF aufgrund der Haftsituation bestehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein, ist georgischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

1.2. Er stellte am 16.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zurückgewiesen und gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Schweden für zulässig erklärt.

1.3. Der BF leidet an Hepatitis C und befindet sich in einer Methadontherapie.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und wurde die Abschiebung nach Schweden für zulässig erklärt.

2.2. Eine Abschiebung des BF ist für den XXXX, sohin für einen Termin innerhalb der Überstellungsfrist angesetzt.

2.3. Er wird in der Schubhaft laufend einer gesundheitlichen Kontrolle unterzogen und wird das Methadonprogramm fortgesetzt.

2.4. Der BF ist aktuell nicht suizidgefährdet.

2.5. Der BF leidet nicht an einer über das übliche Maß hinausgehenden psychischen Belastung aufgrund der ihn treffenden Haftsituation.

2.6. Der BF ist hafttauglich.

2.7. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF hat das Lager XXXX am 15.02.2016 verlassen und wurde am 16.02.2016 behördlich abgemeldet. Die nächste polizeiliche Meldung erfolgte erst am 06.04.2016, sohin erst nach 47 Tagen.

3.2. Der BF willigt nicht in eine Abschiebung ein.

3.3. Der BF ist nicht gewillt sich einem Asylverfahren in Schweden zu unterziehen.

3.4. Er ist vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht.

3.5. Er ist zur Wiedererlangung einer Grund- und medizinischen Versorgung ins Lager XXXX am 06.04.2016 zurückgekehrt.

3.6. Für die Durchführung seines Asylverfahrens ist der Dublin-Staat Schweden zuständig.

3.7. Der BF ist in der Vergangenheit bereits nach Italien gereist und wollte ursprünglich über Österreich nach Deutschland. Aufgrund seines Verhaltens ist nicht anzunehmen, dass dieser freiwillig nach Schweden zurückkehren würde.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich oder in der EU.

4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.3. Er hat in Österreich einen Freund, bei dem er lediglich wenige Tage bleiben konnte und bei dem er keine polizeiliche Meldung durchgeführt hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person:

Der Verfahrensgang und die zugetroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.3.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zu 1.3. ist weiters auf die eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 06.04.2016 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. In der Beschwerdeschrift finden sich keine Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.7.):

Die Feststellungen 2.1., 2.2. sowie 2.7. stützen sich auf die Angaben im Verwaltungsakt bzw. im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. An der Richtigkeit der Angaben in den Akten besteht seitens des Gerichts kein Zweifel und wurde diesen auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu 2.3. - 2.6. ergeben sich aus dem medizinischen Gutachten vom 13.04.2016 des zuständigen Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums. Das Gutachten wurde der Rechtsvertreterin des BF zur Stellungnahme übersandt. Innerhalb offener Frist wurde keine Stellungnahme erstattet.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung 3.1. stützt sich einerseits auf die Angaben im Akt und andererseits auf einen eingeholten Auszug aus dem Zentralmelderegister. Die Feststellung zu 3.2. ergibt sich aus der eigenen Aussage des BF in der Einvernahme vom 06.04.2016. Die Feststellung zu 3.3. ergibt sich aus den Ausführungen des BF in der Einvernahme vom 06.04.2016 aufgrund der dortigen Angaben des BF. Er hat seinerzeit Schweden aus Angst vor georgischen Agenten verlassen und hat in der Einvernahme glaubhaft angegeben, in eine Abschiebung nicht einzuwilligen. Es zeigt sich daher klar, dass der BF nach wie vor nicht gewillt ist, sich einem Asylverfahren in Schweden zu stellen. Auch zeigt hier sein gesamtes Vorverhalten, das er durch seine Reise quer durch Europa klar dargetan hat, sich nicht an die aufgrund des Dubliner Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit von Schweden für die Abhandlung seines Asylverfahrens halten zu wollen. Die Feststellung zu 3.4. ergibt sich aus den Angaben im Akt, nach welchen dem BF der Bescheid vom 22.02.2016 lediglich durch Hinterlegung zugestellt werden konnte. Eine Ermittlung seines Aufenthaltes während dieser Phase bis zum 06.04.2016 war den Behörden nicht möglich, der BF gilt daher in dieser Phase als untergetaucht.

Die Feststellung zu 3.5. ergibt sich einerseits aus den Angaben im Akt und andererseits aus den Aussagen des BF in der Einvernahme vom 06.04.2016. Dies wird auch in der Beschwerdeschrift nicht bestritten, indem dort ausgeführt wurde, der BF habe sich aus eigenem Entschluss nach XXXX begeben um dort einen Schlafplatz und die Grundversorgung wieder zu erhalten. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt eindeutig, dass der BF nach den 47 Tagen außerhalb des Lagers XXXX auch gesundheitliche wiedererlangen wollte. Eine Nichtbehandlung seiner Krankheiten (Leiden) über eine längere Frist erklärt, weshalb es für den BF jedenfalls ratsam gewesen ist, sich wieder in XXXX für eine neuerliche Aufnahme zu melden. Im Rahmen der Beschwerdeschrift führt die Rechtsvertreterin weiters aus, dass sich daraus ergäbe, dass hinsichtlich des BF kein Sicherungsbedarf bestehe und er in der Einvernahme seine freiwillige Rückkehr nach Schweden ohnehin dargetan habe. Dieser Interpretation kann nicht gefolgt werden. Wie eingangs dargestellt, war es aus der Situation des BF, wieder in Grundversorgung und in medizinische Behandlung zu kommen, tunlich, sich wieder bei den Behörden zu melden. Dies ist für die Annahme eines Sicherungsbedarfes nicht schädlich. Wenn nun die Rechtsvertreterin des BF meint, die Ausführungen des BF im Rahmen der Einvernahme würden auf eine freiwillige Ausreise nach Schweden hindeuten, so wird auf das zu dieser Feststellung (zu 3.3.) Ausgeführte verwiesen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der BF, der im Rahmen seines Asylverfahrens immer wieder seine Angst vor den georgischen Agenten in Schweden kundgetan hat, sich nunmehr plötzlich freiwillig abermals in die Hände der vermuteten Agenten begeben würde. Dies ist nicht schlüssig.

Die Feststellung hinsichtlich der Zuständigkeit von Schweden (3.6.) ergibt sich aus dem Akteninhalt und blieb im Verfahren unbestritten. Die Feststellung zu 3.7. ergibt sich zum einen aus den Angaben und zum anderen aus den eigenen Ausführungen des BF in der Einvernahme vom 06.04.2016.

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

Die Feststellungen zu 4.1. - 4.3. ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 06.04.2016. Diese Angaben waren glaubwürdig und ergibt sich zusätzlich aus der Abfrage im ZMR, dass keine polizeiliche Meldung in der Zeit zwischen 16.02.2016 und 06.04.2016 stattgefunden hat. Nach eigenen Angaben des BF konnte er nur einige Tage bei seinem nicht namentlich genannten Freund verbringen und zeigt sich daher auch, dass es sich dabei offenbar nicht um eine gesicherte Wohnmöglichkeit handelt.

2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr aus. Der BF hat das Lager XXXX am 15.02.2016 verlassen und ist nachweislich vor Beendigung des Asylverfahrens untergetaucht. Eine Zustellung des Bescheides war nur durch Hinterlegung möglich. Er hat sich daher dem Verfahren entzogen. Eine freiwillige Rückkehr in das Lager XXXX um sich einer Abschiebung seiner Person zu stellen, ist nach den Feststellungen und der hiezu ergangenen Beweiswürdigung nicht gegeben, sondern erfolgte seine Rückkehr aus reinen Versorgungsmotiven. Es ist daher in weiterer Folge nicht davon auszugehen, dass der BF sich dauerhaft für die Behörden zur Durchführung einer Abschiebung bereithalten würde. Aus den Aussagen des BF im Rahmen der Einvernahme vom 06.04.2016 ergibt sich bei einer chronologischen Betrachtung im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten des BF im Rahmen seines Aufenthaltes im Gebiet der Europäischen Union, dass der BF nicht gewillt ist, sich einem Asylverfahren in Schweden zu unterziehen. Es hat sich daher im Verfahren manifestiert, dass beim BF eine Rückreiseunwilligkeit nach Schweden jedenfalls vorliegt. Auch hat sich der BF in keiner Weise um die ihn treffenden Reisebeschränkungen im Rahmen des europäischen Staatsgebietes gekümmert und hat auch selbst angegeben, nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO ausgeht. Aufgrund des nahenden Abschiebetermins am XXXX ist nunmehr in den kommenden Tagen bis zu Abschiebung von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher lediglich eine "zarte Bande" entstanden ist. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat.

Der BF hat seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines österreichischen Asylverfahrens verletzt, ist seiner Meldeverpflichtung über mehrere Wochen nicht nachgekommen und reiste in der Vergangenheit quer durch die Europäische Union. Er hat hier eindeutig gezeigt, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Im Rahmen von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, die persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Das erkennende Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung unmittelbar bevorsteht.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er nicht nach Schweden abgeschoben wird, nicht abermals untertauchen würde um auf eigene Faust etwa nach Deutschland zu reisen. Hiedurch wäre aber der geltenden Regelung der Dublin III VO nicht Rechnung getragen, sodass man im gegenständlichen Fall von einer Ultima Ratio der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch lediglich bis zur Abschiebung am XXXX weiterzuführen sein. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Die medizinischen Belange wurden durch das eingeholte ärztliche Gutachten erhoben, die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist Aufgabe des Gerichts.

Das gegenständliche Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt, wie die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zutreffend feststellt, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 6 EMRK und ist daher die Sachlage auch nicht vergleichbar. Eine Verhandlungspflicht, wie sie die Rechtsvertreterin des BF (auch in allen anderen Verfahren bei völlig unterschiedlichen Sachlagen) zu sehen glaubt, besteht nicht. Die Glaubwürdigkeit des BF wurde auch durch die Behörde im Wesentlichen nicht in Zweifel gezogen.

3.1.8. Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nimmt das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erschein, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen, Unsinn ist.

3.1.9. Die durch die Behörde und das erkennende Gericht herangezogenen Faktoren zur Begründung des Sicherungsbedarfes basieren auf die in im § 76 Absatz 3 näher bezeichneten Faktoren mit denen das Auslangen gefunden werden konnte. Im gegenständlichen Fall zur Begründung der erheblichen Fluchtgefahr hat sich sowohl die Behörde, als auch das Gericht nicht von den in diesem gesetzlichen Katalog verzeichneten Kriterien entfernt. Die herangezogenen Beurteilungspunkte waren hier zur Begründung einer erheblichen Fluchtgefahr in jedem Fall für sich ausreichend, weshalb ein Rückgriff auf die durch die Judikatur entwickelten Kriterien gar nicht erforderlich war.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. - Kostenbegehren:

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt IV. - Unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers:

Gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG erlischt die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer aber jedenfalls seit der Einbringung der Beschwerde bereits von einem Bevollmächtigten vertreten, weshalb dem Beschwerdeführer im Sinne des § 40 Absatz 5 VwGVG ein Verfahrenshelfer nicht beizugeben war.

Zu Spruchpunkt V. - Befreiung von der Eingabegebühr:

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr zurückzuweisen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken, dass durch die Eingabegebühr des Rechts des BF auf Zugang zu Gericht beschnitten werde, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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