BVwG W132 2119362-1

W132 2119362-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2016

Regest

Behindertenpass, Beschwerdegegenstand, Zurückweisung,<br/>Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2119362-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2119362.1.00

Spruch

W132 2119362-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 27.08.2003 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.

2. Der Beschwerdeführer hat am 18.08.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 gestellt.

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wurde, basierend auf der am 26.11.2015 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH objektiviert.

2.2. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 17.12.2015 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH beträgt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches einen Grad der Behinderung von 60 vH ergeben habe.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Bescheid und bringt ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vor, dass er die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantrage. Er benötige sein Auto, um zu den notwendigen Therapien zu kommen, da er bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seines Stotterns schon öfter demütigende Situationen erlebt habe.

3.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.01.2016 das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 26.11.2015 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 03.02.2016 zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der angefochtene Bescheid lediglich über den Grad der Behinderung abspricht und dass die Rechtsmittelfrist betreffend den Bescheid vom 17.12.2015, welcher über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abspricht, am 09.02.2016 endet.

In der Folge hat der Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beantragt.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über die Höhe des Grades der Behinderung und nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Zusatzeintragung im Behindertenpass abgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass nicht der festgestellte Grad der Behinderung und somit die Abweisung des Antrages Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beeinsprucht wird, sondern die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass begehrt wird.

Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.

Der Beschwerdeführer hat auch nach Vorhalt dieses Umstandes kein ergänzendes Vorbringen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Da der Beschwerdeführer nicht die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und somit die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung beeinsprucht hat, sondern mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass begehrt, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes begrenzt.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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