W132 2109831-1•BVwG W132 2109831-1
W132 2109831-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W132 2109831-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 29.04.2005 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
1.1. Mit dem Bescheid vom 16.08.2005 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß § 45 BBG abgewiesen.
Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behinderten-angelegenheiten hat die dagegen eingebrachte Berufung mit dem Bescheid vom 28.02.2006 abgewiesen.
1.2. Am 23.06.2009 hat die belangte Behörde den in Höhe von 80 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt.
Mit dem Bescheid vom 28.07.2009 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Gehbehinderung" und "Gehörlosigkeit" in den Behindertenpass, abgewiesen.
1.3. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 13.03.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Stark sehbehindert oder blind" und "schwer hörbehindert" in den Behindertenpass, abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde am 22.10.2014 unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", "Hochgradig sehbehindert", "Gehörlosigkeit", "Begleitperson" und "Fahrpreisermäßigung" in den Behindertenpass, gestellt.
2.1. In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, basierend auf der Aktenlage, Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Heilkunde, basierend auf der Aktenlage und Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.03.2015, zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Diagnosen:
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt im Rollstuhl in Begleitung der Gattin, das Gehen im Untersuchungszimmer ohne Anhalten und ohne Hilfsmittel frei möglich, Einbeinstand und Einbeinsprung beidseits ohne Anhalten durchführbar, das Gangbild insgesamt mäßig zügig.
Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbständig im Sitzen durchgeführt.
Beurteilung:
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Eine höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich macht, ist nicht dokumentiert.
2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 22.04.2015 Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat dagegen mit dem Schreiben vom 20.04.2015 unter Vorlage eines Befundkonvolutes Einwendungen vorgebracht.
2.3. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 05.05.2015, wird Folgendes basierend auf der Aktenlage ausgeführt:
Als Grundlage für die Beurteilung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen. Dabei konnte am 09.03.2015 anhand einer eingehenden orthopädischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden, dass im Bereich der Schultergelenke Bewegungseinschränkungen bis 90°, im Bereich der unteren Extremitäten keine Einschränkungen und im Bereich der Lendenwirbelsäule geringgradige Funktionseinschränkungen mit deutlicher Verspannung im Schulter-und Nackenbereich, jedoch ohne neurologisches Defizit, vorliegen.
Gekommen zur amtlichen Untersuchung ist der AW im Rollstuhl in Begleitung der Gattin, das Gehen im Untersuchungszimmer war ohne Anhalten und ohne Hilfsmittel frei möglich, der Einbeinstand und Einbeinsprung beidseits ohne Anhalten durchführbar, das Gangbild insgesamt mäßig zügig. Kein Hinweis für cardiale Dekompensation.
Die nachgereichten Befunde dokumentieren die stationären Aufenthalte mit koronarer Intervention (achtfach Stentimplantation bei KHK und Zustand nach MCI 2003), das obstruktive SAS mit erforderlicher Maskenbeatmung bei Zustand nach Nikotinabusus, das chronische subdurale Hämatom mit Trepanation 2008, das chronische Cervicalsyndrom und das Impingementsyndrom beider Schultern.
Neue Erkenntnisse können aufgrund vorgelegter Dokumente nicht gewonnen werden, insbesondere konnte der Nachweis einer höhergradigen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit aufgrund cardialer Erkrankung nicht erbracht werden. Der Nachweis einer Vertebrostenose mittels MRT bzw. der Polyneuropathie mittels NLG konnte nicht erbracht werden. Ein neurologisches Defizit konnte nicht verifiziert werden.
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel kann durch vorliegende Befunde und das Untersuchungsergebnis nicht begründet werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist. Ein neurologisches Defizit liegt nicht vor. Im Bereich der Schulter liegen geringgradige Funktionseinschränkungen vor, das Anhalten und somit ein sicherer Transport sind bei guter Kraftentfaltung beidseits dadurch jedoch nicht verunmöglicht.
Eine höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich macht, ist nicht nachgewiesen.
Die nachgereichten Befunde bewirken somit keine Veränderung, es wird an der getroffenen Beurteilung festgehalten.
2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" (Spruchpunkt 1) sowie "hochgradige Sehbehinderung, Gehörlosigkeit und Begleitperson" (Spruchpunkt 2) in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien lt. dem dazu eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten nicht geeignet gewesen diese zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Dem Bescheid wurden das augenfachärztliche Sachverständigengutachten, die Seiten 5 und 6 des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens und das Ergänzungsgutachten beigelegt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass lt. aktuellem fachärztlichem Befund seit Jahren eine konservative orthopädische Behandlung erfolge. Eine operative Intervention sei aus internistischer Sicht nicht möglich und daher eine Besserung des Beschwerdebildes nicht zu erwarten. Eine dauerhafte Verschlechterung könne nicht vermieden werden. Daher sei dem Beschwerdeführer eine Gehstrecke von mehr als 200 m nicht möglich. Aufgrund der Schulterproblematik sei auch die Unterstützung des Gangbildes mit Krücken nicht möglich.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
3.1. Da die Beschwerde nicht konkretisiert, welche Spruchpunkte angefochten werden, wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers aufgetragen diesen Mangel bis längstens beim Bundesverwaltungsgericht einlangend 28.08.2015 zu verbessern.
Mit dem Schreiben vom 11.08.2015 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sich die eingebrachte Bescheidbeschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" richte.
In der Folge wurden nachstehend angeführten Beweismittel nachgereicht:
XXXX
XXXX
3.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2015, eingeholt.
3.3. Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde der bevollmächtigten Vertretung und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 14.01.2016 zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Zufriedenstellender Allgemeinzustand, adipöser Ernährungszustand, zeitl, örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage: ausgeglichen.
Caput: Visus: rechtes Auge: Fingerzählen in 4m Abstand möglich, linkes Auge: Fingerzählen in 2m Abstand möglich, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen mit Hörgeräten beidseits nicht eingeschränkt, keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei.
Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:
nicht palpabel.
Thorax. Symmetrisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent RR 160/80.
Pulmo: Während der gesamten Untersuchung kein Auftreten von Atemnot,
Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, Abdomen: Bauchdecke:
weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo,
Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Linkes
Schultergelenk: Abduktion bis 120 Grad möglich, reaktionslose Narben im Bereich der linken Schulter, linkes Handgelenk: dorsal über das Handgelenk laufende quere Narbe, rechte Schulter: Frei beweglich, Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersenstand mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.,
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen: endlagig eingeschränkt.
Art der Funktionseinschränkungen:
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Es liegen weder erhebliche Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor. Die Benützung eines Rollstuhles oder Rollmobils ist nicht erforderlich, da eine gute Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten gegeben ist; Kraft und Motorik sind gut erhalten. Die Kraftverhältnisse der oberen und unteren Extremitäten sind ausreichend. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sind ausreichend.
Von kardialer Seite her besteht eine gute Funktionalität des Herzens, bei koronarer Herzerkrankungen und Zustand nach Myokardinfarkt.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 16.12.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Dr. XXXX fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:
Im fachärztlichen Gutachten XXXX handelt es sich im Wesentlichen um eine Aufzählung von Diagnosen. Mit der Angabe, dass die Gehleistung von mehr als 200m nicht möglich ist und aufgrund der Schulterproblematik die Abstützung mittels zweier Unterarmstützkrücken nicht möglich ist. Fehlend sind aktuelle Röntgenbefunde der Lendenwirbelsäule sowie MRT-Befunde, in welche eine absolute Spinalkanalstenose L4/L5 dokumentiert wird. Ebenso fehlt im fachärztlichen Befundbericht die Durchführung eines orthopädischen bzw. neurologischen Status. Ebenso fehlend ist ein Befund, welcher ein ausgedehntes Polyneuropathiesyndrom dokumentiert. Eine diesbezügliche Schmerzsymptomatik wurde auch vom Beschwerdeführer nicht angegeben.
Die Ambulanzkarte Unfallchirurgie vom 15.10.2014 dokumentiert ein Impingmentsyndrom der linken Schulter mit konservativen Management. Eine operative Versorgung ist geplant.
Der Befund XXXX vom 25.07.2014 beschreibt, dass der Beschwerdeführer zur elektiven Koronarangiographie bei Angina Pectoris Symptomatik geplant aufgenommen wurde. Es zeigt sich eine schwere koronare Dreigefäßerkrankung mit hochgradiger Re-Stenose im bereits 2003 implantierten LAD-Stent, sowie eine wirksame Stenose im Bereich der medialen Arterie circumflexa, im Bereich des RIVP und der rechten Kranzarterie und im proxymalen Stamm der rechten Kranzarterie. Versorgung der LAD-Stenose mit neuerlichem Stent, sowie die daran angrenzenden proxymalen und medialen Abschnitte (sodass eine Bypassoperation im Falle einer neuerlichen Re-Stenose weiterhin möglich ist). Zustand nach Stentsetzung der CX- Stenose am 24.07.2014.
Im Befund Wilheminenspital vom 26.08.2014 zeigen sich die zwei Wochen zuvor platzierten Stents als ideal offen.
Die Befunde 2009-2014, geplante Durchführung einer Wiedereröffnung eines Herzkranzgefäßes, sind nicht mehr relevant, da bereits durchgeführt.
Das Belastungs-EKG, vom 04.02.2015 zeigt eine normale Blutdruckregulation unter Belastung. Keine Angina Pectoris Symptomatik, keine pathologische ST-Senkung, bis zur erreichten Leistungsstufe. Abbruch der Ergometrie aufgrund muskulärer Erschöpfung und subjektiver Dyspnoe. Bis zum der Leistungsintensität kein Hinweis auf relevante Ischämie.
Der Lungenfunktionstest vom 24.10.2012 dokumentiert eine normale Lungenfunktion, ventilatorische Leistungsbreite und normale Lungenvolumina, normale Diffusionsparameter.
Der Befund vom 10.01.2013 dokumentiert ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mit Indikation zur nächtlichen CPAP-Therapie.
Der Befund AKH Wien vom 23.09.2008 dokumentiert ein chronisches Subduralhämatom links hemisphärisch mit Zustand nach Bohrlochtrepanation am 30.08.2008.
Der augenärztliche Befund dokumentiert eine Nervus Opticus Athrophie rechts bei Normalsichtigkeit links. Die augenärztlichen Befunde vom 28.05.2015 dokumentieren eine Opticusathrophie rechts.
Das Tonaudiogramm vom 20.01.2010 dokumentiert eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits.
Im amtsärztliches Gutachten vom 30.03.2011 wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht zumutbar erachtet, da das Ein- und Aussteigen mit dem Rollmobil ohne Begleitung und Hilfe nicht möglich sei.
Der orthopädische Befund von 6/2012 beschreibt ein Zervikobrachialsyndrom, HWS-Spondylarthrose, Lumboischaigie, Osteochondrose, Spondylarthrose, Dorsalgie, Osteochondrose der kaudalen BWS mit Durchführung einer konservativen Schmerztherapie.
Der ärztliche Befundbericht Dr. XXXX vom 15.10.2014 dokumentiert ebenso ein Zervikolumbalsyndrom mit Spannungskopfschmerz lumbaler Stenose, Dorsalgie.
Befund vom 15.10.2014: ln den darin festgehaltenen Röntgenbefunden der HWS wird eine höhergradige Osteochondrose C5/C6 beginnend bei C4/C5, Einengung der Neuroforamina C5/C6, Streckfehlhaltung, eingeschränkte Beweglichkeit der unteren HWS. BWS: Skoliose, beginnende Spondylose und Osteochondrose. LWS: Beginnende Spondylose, Skoliose,
Die Sachverständige führt dazu überzeugend aus, dass in der eigenen klinischen Untersuchung eine gute Funktionalität beider Schultergelenke festgestellt werden konnte, sich eine freie Beweglichkeit von Knie- und Hüftgelenken und keine höhergradige Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule zeigte.
Die Beweismittel stehen einerseits nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Andererseits kommt dem fachärztlichen Gutachten XXXX keine Aussagekraft zum Bewegungsumfang des Beschwerdeführer zu, weil kein klinischer Status erhoben worden ist und die Feststellungen daher nicht nachvollzogen bzw. nicht überprüft werden können. Bei bildgebenden Befunden ist lediglich die Korrelation mit der klinischen Symptomatik relevant.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständige führt dazu schlüssig und plausibel aus, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht die Notwendigkeit eines Rollstuhles oder auch eines eventuell vorhandenen Rollators nicht nachvollzogen werden kann, eine ausreichend gute Beweglichkeit beider Schultergelenke - bei nicht verminderter grober Kraft - besteht, so dass ein Festhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel durchaus möglich ist, sich im Bereich der unteren Extremitäten - bei nicht verminderter grober Kraft - keinerlei Funktionseinschränkungen zeigten sowie dass die Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule lediglich mäßiggradige ist und kein neurologisches Defizit aufweist. Überzeugend führt Dr. XXXX auch aus, dass von kardialer Seite her ein Zustand nach Myokardinfarkt, sowie der Zustand nach mehrfachen Stentsetzungen, welche jedoch erfolgreich durchgeführt wurden, besteht und der Beschwerdeführer im klinischen Status kardio-pulmonal kompensiert war sowie dass im Rahmen der gesamten klinischen Untersuchung keine Atemnot - sohin keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit - festgestellt habe werden können.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.
Dr. XXXX hält im Sachverständigengutachten anamnestisch Folgendes fest - Auskunft des Beschwerdeführers: "Ich fahre deshalb mit dem Rollstuhl, weil ich mit dem Herzen so Probleme habe, da bekomme ich keine Luft, wenn ich aufstehe bekomme ich einen Schwindel. Ich bin auch von der Wirbelsäule her komplett verspannt. Auch trage ich Hörgeräte, mit denen habe ich allerdings keine Probleme, ich habe auch für die Nacht eine nächtliche Atemmaske. Ich bin auch regelmäßig im Kurzentrum Oberlaa zur Therapie. Auch bin ich jetzt an der linken Schulter operiert worden, das war im August. Auch bin ich in Oberlaa wegen der Rehabilitation meiner Schulter."
Die medizinische Sachverständige beschreibt die wahrgenommene Gesamtmobilität anschaulich als Einbeinstand bds. mit Abstützen und freies Gehen im Untersuchungszimmer gut möglich. Diese Angaben des Sachverständigen blieben vom Beschwerdeführer unwidersprochen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Betreffend die Beurteilung ob eine dauernd starke Gehbehinderung iSd § 29b StVO1960 in der Fassung vor dem 01.01.2014 vorliegt, ist der Verwaltungsgerichtshof von einer möglichen Wegstrecke von mehr als 300 m ausgegangen.
Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers als auch dessen cardiopulmonale Belastbarkeit sind ausreichend.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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