BVwG W132 2105805-1

W132 2105805-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2105805-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2105805.1.00

Spruch

W132 2105805-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 29.04.1993 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.

2. Der Beschwerdeführer hat am 03.10.2014 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Diagnosen:

Beurteilung:

Die anerkannte Gesundheitsschädigung hat keine signifikante Einschränkung der Mobilität zur Folge.

Durch die anerkannten Gesundheitsschädigungen wird keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verursacht.

Weder anamnestisch noch durch objektive medizinische Befunde belegt, liegen eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung vor.

Eine wesentliche psychiatrische Beeinträchtigung konnte nicht ermittelt werden.

Weder im klinischen Befund noch durch objektive medizinische Befunde belegt konnten gravierende Verhaltensauffälligkeiten ermittelt werden.

Eine erhebliche Einschränkung des Immunsystems wird durch objektive medizinische Befunde nicht belegt.

Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegenstehen.

2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

3. Am 20.02.2015 hat die belangte Behörde den in Höhe von 70 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt sowie die Zusatzeintragungen "D1" und "D2" in dem weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass vorgenommen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine signifikante Einschränkungen der Mobilität zur Folge hätten und öffentliche Verkehrsmittel somit erreicht, bestiegen und sicher benützt werden könnten. Hierbei werde aber verkannt, dass dem Beschwerdeführer in Folge einer Hüft-TEP links, einer Lendenwirbelsäulenoperation, der Erforderlichkeit ein Mieder zu tragen, sowie der Dysästhesien in beiden Beinen und einer diabetischen Polyneuropathie maximal eine Gehstrecke von 50 m möglich sei. Es bestehe eine massive Gangunsicherheit und ein erhöhtes Sturzrisiko. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an einem Zustand nach mehreren Gefäßoperationen an den unteren Extremitäten und einer COPD. Es würden daher sehr wohl erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen, wodurch ein öffentliches Verkehrsmittel nicht erreicht und auch nicht ausreichend sicher bestiegen oder benützt werden könne. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer in Folge der Multimorbidität die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Es wurde die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

In Ergänzung der Beschwerdeschrift wurde mit Schreiben vom 22.06.2015 unter Vorlage weiterer Beweismittel vorgebracht, dass therapieresistent starke Schmerzen links gluteal und ins linke Bein ausstrahlend bei TEP der linken Hüfte und hochgradiger Osteochondrose der gesamten Lendenwirbelsäule vorlägen, wodurch massive Gangunsicherheit, erhöhtes Sturzrisiko sowie eine massiv eingeschränkte Gehstrecke bestehe, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

XXXX

5.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.07.2015, eingeholt.

5.2. Mit Schreiben vom 22.10.2015 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 17.11.2015 zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Allgemein- und Ernährungszustand sind gut.

Herz: leise, reine Herztöne, rhythmische Herzaktion Blutdruck:

145/70. Lungen: vesikuläre Atmung, sonorer Klopfschall. Basen atemverschieblich.

Bauch: weich, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber am Rippenbogen tastbar. Milz nicht tastbar. Nierenlager beidseits frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung: nach rechts und nach links endlagig eingeschränkt. In- und Reklination endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule: gerade. Lendenwirbelsäule:

Seitneigung und Seitdrehung endlagig eingeschränkt. Extremitäten:

Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit. Schultergelenk links:

Abduktion und Anteversion frei. Nackengriff durchführbar.

Schürzengriff durchführbar. Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei. Nacken- und Schürzengriff durchführbar.

Ellenbogengelenke: frei beweglich. Handgelenke: frei beweglich.

Fingergelenke: Z.n. Teilverlust des 4. Fingers links, Fingergelenke bds. frei beweglich, Faust- und Zangengriff beidseits durchführbar.

Untere Extremitäten: Hüftgelenk: rechts: Flexion 100°. Abduktion und Adduktion frei. Hüftgelenk links: Flexion 90°, Abduktion 1/3 eingeschränkt und Adduktion frei. Kniegelenke: Flexion frei, bandfest. Sprunggelenke: frei beweglich. Zehengelenke: frei beweglich. Beide unteren Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden. Hocke: mit Anhalten durchführbar - Hände bis

Kniegelenkshöhe. Fußheben und-senken beidseits durchführbar. Venen:

unauffällig. Ödeme: keine.

Pulse: Poplitealpulse beidseits gut palpabel, Fußpulse beidseits schwächer palpabel. Temperatur beider unterer Extremitäten normal und seitengleich. Onychomykose der Zehen beider Füße.

Stuhl- und Harnanamnese: unauffällig.

Art der Funktionseinschränkungen:

1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es liegen beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor. Die funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäule sind geringgradig.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich auch ohne Hilfsmittel mit freiem, sicherem und flüssigem Gangbild fortzubewegen.

Die vorgebrachten Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.

Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben.

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 14.04.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:

Im Entlassungsbefund der Aufnahmestation XXXX ist eine koronare Herzkrankheit angeführt, welche in den vorliegenden Befunden, insbesondere den innerfachärztlichen Befunden nicht dokumentiert ist.

Eine koronare Herzkrankheit ist bei Fehlen von Ergebnissen einer Koronarangiographie bzw. kardiologischen Kontrollbefunden nicht eindeutig belegt. Ein Herzechobefund beschreibt eine ausgezeichnete Linksventrikelfunktion.

Patientenbrief des XXXX nach stationärem Aufenthalt vom 11. - 18.4.2015: die Aufnahme erfolgte aufgrund therapieresistenter starker Schmerzen links gluteal und ins linke Bein ausstrahlend bei TEP der linken Hüfte und hochgradiger Osteochondrose der gesamten LWS. Analgetische Mischinfusionen und eine CT -gezielte Nervenwurzelblockade sowie Infiltration erfolgen. Bei der Kontrolle mit MR und CT zeigen sich unauffällige Verhältnisse im Bereich des linken Hüftgelenks, jedoch hochgradige Osteochondrosen und Skoliose der gesamten LWS. Bei der neurologischen Kontrolle zeigt sich auch eine typische Vertebrostenose sowie eine einseitige Symptomatik der Nervenvvurzel L3/4 und es wird abermals eine CT-gezielte Infiltration durchgeführt.

Patientenbrief XXXX : schmerzhafte diabetische Polyneuropathie. Diabetes mellitus II. PAVK, Z.n. ACI-Stenosc links, Zustand nach ischämischem Insult 2005, Zustand nach mehreren Gefäßoperationen UL. Hyperlipidämie. COPD. Der Patient wurde wegen zunehmenden Dysästhesien beider unterer Extremitäten und einer zunehmenden Gangunsicherheit bei Diabetes mellitus und auswärts festgestellter höhergradiger diabetischer Polyneuropathie h.o. aufgenommen.

Herzultraschall vom 15. 7.2014: normal großer linker Ventrikel mit leichter konzentrischer Hypertrophie und normaler Linksventrikelfunktion. Im Vergleich zum Vorbefund vom August 2012 findet sich weiterhin eine ausgezeichnete Linksventrikelfunktion mit weitgehend unverändertem Befund. Entsprechend der klinischen Symptomatik und der neurophysiologisch nachgewiesenen Polyneuropathie wurde eine Infusionstherapie eingeleitet und ebenso eine intensive physikalische Therapie, welche zu einer guten Besserung der Beschwerden geführt hat. Fortsetzen der physikalischen Therapie, idealerweise in Form einer Rehabilitation empfohlen. Aus internistischer Sicht wurde aufgrund der vorbekannten Gefäßsituation eine CT-Angio durchgeführt. Diese zeigte keine Veränderung gegenüber der Voruntersuchung von 2012 und es ergibt somit keine neue therapeutische Konsequenz. CT-Angio vom 16.07.2014: ausgeprägte proximal betonte Gefäßverkalkungen mit Nierenarterien-Stenose links bei Z.n. Nephrektomie rechts. 50 bis 70- prozentige Stenose im Bereich der linken Arteria iliaca communis. Abgangsstenose der Arteria iliaca interna beidseits. Die Veränderungen bestanden bereits bei der Voruntersuchung vom 30.10.2012.

Orthopädischer Befund XXXX : Lumboischialgie beidseits ohne neurologische Ausfälle, Lumbalgie, relative Vertebrostenose L4/5, Z.n. Hüft- TEP links 2013, Diabetes mellitus Typ II, Polyneuropathie, Z.n. Diskusoperation rechts L5/S1 2010. Schwere Coxarthrose rechts. Pseudospondylolisthese 1.4/5, Zustand nach PTA und Stent Arteria iliaca externa links. Z.n. Gefäßoperationen Arteria iliaca externa rechts, Z.n. Daumenoperation, Z.n. Nephrektomie rechts 1992. Z.n. Cholezystektomie, chronische Niereninsuffizienz Grad III, Zustand nach Insult 2002 und 2005. Z.n. Arthroskopie linkes Knie, arterielle Hypertonie, COPD. PAVK, Z.n. Carotis-Operation links 2012. Konservative Therapiemaßnahmen. Entlassung schmerzgebessert am 20.09.2014 bei unauffälliger Motorik und bestehenden Parästhesien im Bereich beider Vorfüße.

Thoraxröntgen vom 10.07.2014: unauffällig

Ultraschall des Oberbauches und der Nieren vom 10.07.2014:

ansatzweise Doppelniere links. Z.n. Nephrektomie rechts.

Pulmologischer Konsiliarbefund vom 10.01.2014: Spirometrie:

geringgradige Obstruktion. Sa02 97%. Nikotin-assoziierte chronisch obstruktive Lungenerkrankung/COPD GOLD II°

Entlassungsbefund Aufnahmestation XXXX : hypertensive Entgleisung bei bekannter arterieller Hypertonie, COPD Grad II. milde kardiale Dekompensation im Rahmen der hypertensiven Entgleisung, Diabetes mellitus II unter oraler Therapie, chronische Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie. Koronare Herzkrankheit, erhöhte Leberfunktionsparameter. Z.n. Nephrektomie rechts, Zustand nach PTA und Stenting Arteria femoralis beidseits. Zustand nach Insult 2002 und 2005.

Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Der Arztbrief der Abteilung für XXXX gibt keinen Aufschluss über den aktuellen Bewegungsumfang des Beschwerdeführers.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Der Sachverständige führt dazu schlüssig und plausibel Folgendes aus: Bei Zustand nach totalem Hüftgelenksersatz links zeigt sich eine mäßiggradige funktionelle Einschränkung im linken Hüftgelenk. Im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule lassen sich geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren. Bei infolge der Zuckerkrankheit bestehender Polyneuropathie bestehen sensible Störungen an den unteren Extremitäten, motorische Defizite lassen sich jedoch nicht objektivieren. Bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit mit Zustand nach mehreren Interventionen finden sich an beiden Beinen schwach palpable Fußpulse bei Fehlen maßgeblicher Hautveränderungen. Bei bekannter chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung ist befundmäßig in der Lungenfunktion lediglich eine geringgradige Obstruktion beschrieben. Insgesamt liegen keine angiologischen Befunde vor, welche eine aktuell vorliegende hochgradige Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten belegen. Die vorliegenden Leiden bewirken keine erhebliche Einschränkung des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke und des Be- und Entsteigens in ein öffentliches Verkehrsmittel. Befunde, welche eine massive Gangunsicherheit und ein erhöhtes Sturzrisiko eindeutig dokumentieren, liegen nicht vor. Auch zeigt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung bei geringem Hinken (auch ohne Benützung eines orthopädischen Hilfsmittels) ein sicheres und flüssiges Gangbild.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.

Den Untersuchungsbefund leitet der Sachverständige mit der Beschreibung ein, dass der Beschwerdeführer das An- und Auskleiden selbständig, teils im Stehen, teils im Sitzen, durchgeführt hat.

Die wahrgenommene Gesamtmobilität führt er anschaulich wie folgt an:

Flüssiges und sicheres Gangbild mit angedeutetem Hinken, kommt mit einer Unterarmstützkrücke welche er wie einen Gehstock verwendet und den Unterarm-Teil der Krücke nicht benutzt. Gehen ohne Hilfsmittel sicher und flüssig möglich. Konfektionsschuhe. Diese Angaben des Sachverständigen blieben vom Beschwerdeführer unwidersprochen.

Der medizinische Sachverständige führt überzeugend aus, dass sich im Bereich der Hüftgelenke bei Zustand nach totalem Hüftgelenksersatz links mäßige funktionelle Einschränkungen im linken Hüftgelenk objektivieren lassen, sich im rechten Hüftgelenk eine unauffällige und freie Funktion darstellt, sich im Bereich der Kniegelenke ebenso eine freie Funktion darstellt, sich auch im Bereich der Sprunggelenke und Füße keine funktionellen Einschränkungen objektivieren lassen und sich insgesamt ein sicheres und flüssiges Gangbild bei gering angedeutetem Hinken zeigt. Aufschlussreich ist auch die gutachterliche Beurteilung, dass sich bei diabetischer Polyneuropathie sensible Defizite im Bereich der Füße objektivieren lassen, jedoch motorische Defizite fehlen, sowie dass bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierender Lumboischialgie ohne neurologische Ausfälle lediglich geringgradige funktionelle Einschränkungen bestehen. Nachvollziehbar sind auch die sachverständigen Ausführungen, dass sich bei medikamentös behandeltem Bluthochdruck echokardiographisch eine ausgezeichnete Linksherzfunktion darstellt und sich bei bekannter chronisch obstruktiver Lungenerkrankung in der Lungenfunktion eine lediglich geringgradige Obstruktion unter laufender medikamentöser Therapie sowie ein unauffälliger Blutsauerstoffgehalt zeigen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.

Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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