BVwG W132 2001674-1

W132 2001674-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2001674-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2001674.1.00

Spruch

W132 2001674-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 12, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Herr XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin zugehörig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 22.02.2011 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 16.12.2010 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 15.01.2011 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach 2-maliger Schulteroperation rechts (inkludiert Tennisarm beidseits) Wahl dieser Position, da erneute Operation erforderlich

gZ 02.06.05

40 vH

02

Funktionseinschränkung der Wirbelsäule Wahl dieser Position, da mäßige Bewegungseinschränkung, mit dem oberen Rahmensatz, da Schmerzausstrahlung in die Beine ohne motorische Ausfälle

02.01. 02

40 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Folgende

Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

03

Beinlängendifferenz rechts minus 2 cm Fixposition

02.05. 01

10 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 50 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 um eine Stufe erhöht wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Leiden 3 erhöht nicht wegen Geringfügigkeit.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:

Für das linke Schultergelenk, beide Hüftgelenke und das linke Kniegelenk wird derzeit kein GdB erreicht.

Für Dezember 2012 wird eine Nachuntersuchung empfohlen, weil die Besserung der funktionellen Einschränkung Nr. 1 möglich ist.

2. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.02.2013 und dem vorgelegten Befundkonvolut, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall L4-S1, relative Vertebrostenose, Protrusionen L1-3 Unterer Rahmensatz, da ungestörte Sensomotorik, gute Beweglichkeit der Wirbelsäule

02.01. 02

30 vH

02

Funktionsdefizit rechte Schulter Fixposition, entsprechend der Beweglichkeit

02.06. 03

20 vH

03

COPD Grad I nach Gold Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden

06.06. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Folgende

Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

04

Beinlängendifferenz rechts minus 2 cm Fixposition

02.05. 01

10 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 40 vH, weil das führende Leiden unter Punkt 1 durch die Funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird.

2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat dagegen unter Vorlage eines Befundkonvolutes im Wesentlichen eingewendet, dass nicht alle Gesundheitsschädigungen berücksichtigt worden seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Schulterleiden nur 20 vH erreiche, obwohl er bereits drei Mal operiert worden und keine Besserung eingetreten sei. Auch müsse er ständig Medikamente einnehmen, was sich negativ auf seinen Verdauungstrakt auswirke. Es seien weiters bezüglich der Lendenwirbelsäule Störungen und Ausfälle diagnostiziert worden, weshalb es zu einem stationären Aufenthalt gekommen sei. Er sei derzeit wegen Nackenbeschwerden und Gefühlsstörungen der Hände in ambulanter Behandlung im KH Mistelbach.

2.3. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 05.04.2013, wird basierend auf der Aktenlage Folgendes ausgeführt:

Bei nochmaliger Durchsicht des Status und der zur Untersuchung vorgelegten Befunde ergibt sich keine Änderung der einzelnen, festgestellten Leiden. Das schmerzhafte Impingementsyndrom der rechten Schulter wurde korrekt eingestuft, ein Schaden an der Rotatorenmanschette und an der langen Bicepssehne wird nicht beschrieben. Ein einen GdB erreichendes Schulterleiden links konnte nicht festgestellt werden. Die an der Wirbelsäule geäußerten Beschwerden wurden zur Kenntnis genommen und ebenso eingestuft. Auch die COPD ist korrekt eingestuft. Die in den nachgereichten Befunden erwähnten Diagnosen Reizdarm, die Belastungshypertonie, die Allergie und das chronische Schlafapnoesyndrom sind aus den Befunden alleine nicht zu werten. Nur aus den Unterlagen ist eine Wertung der Befunde und eine eventuelle Erhöhung der orthopädischen Leiden nicht möglich.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Der Grad der Behinderung wurde mit 40 vH festgesetzt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien lt. dem dazu eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es auf Grund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenvorfall L4-S1, relativer Vertebrostenose und Protrusion L1-3 zu maßgeblichen Einschränkungen im Alltag komme und daher ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt sei. Zu Gesundheitsschädigung 2 werde angeführt, dass weiterhin ein ungemindertes Funktionsdefizit der rechten Schulter bestehe und daher eine höhere Einschätzung heranzuziehen sei. Auch habe der untersuchende Sachverständige bestätigt, dass es zu keiner Änderung gekommen sei und dennoch habe er die Gesundheitsschädigung von 40 vH auf 20 vH herabgesetzt. Auch werde festgehalten, dass der behandelnde Arzt angemerkt habe, dass bereits wieder Vernarbungen in der Schulter vorlägen, und somit eher eine Verschlechterung als eine Verbesserung dieser Gesundheitsschädigung vorliege. Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer nach wie vor eine Funktionseinschränkung schweren Grades wobei auch bereits bei der linken Schulter ein Impingementsyndrom vorliege. Bei angemessener Würdigung der massiven Einschränkungen hätte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens daher ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 vH sein müssen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX 4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.08.2013, eingeholt.

4.2. Mit Schreiben vom 29.08.2013 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat dagegen mit Schreiben vom 10.09.2013 unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen dem orthopädischen Gutachten nicht mit normalem Konfektionsschuhwerk, sondern wegen seiner Beinlängenverkürzung mit orthopädischen Einlagen erschienen sei. Keineswegs könne er sich rasch An- und Auskleiden, sondern sei ihm dies aufgrund der massiven Schulterbeschwerden nur langsam und mühsam möglich. Auch der Einbeinstand sei wegen bestehender starker Schmerzen nicht durchführbar. Auch habe er Probleme beim Gehen, weil aus dem rechten Bein Muskeln und Nerven entnommen worden seien und er dort nun an Sensibilitätsstörungen leide. Die unter Nr. 1 angeführte Gesundheitsschädigung sei zu gering bewertet. Es sei keine Verbesserung eingetreten. Es würden multisegmentale Bandscheibenschädigungen vorliegen und der Beschwerdeführer erhalte laufend Infiltrationen um die Beschwerden erträglich zu halten. Auch sei bei der unter Nr. 2 angeführten Gesundheitsschädigung keine Besserung eingetreten. Er sei mehrfach an den Schultern operiert und der Bewegungsradius sei nach wie vor eingeschränkt und schmerzhaft. Neu diagnostiziert worden sei eine Myopathie, welche zu massiven Muskelschmerzen und auch zu einer Muskelschwäche führe. Diese sei nicht richtig bewertet worden. Es werde eine weitere Abklärung dieser Erkrankung stationär im KH Mistelbach erfolgen. Es werde ersucht, das Ergebnis dieser Untersuchung abzuwarten.

4.3. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über. Die belangte Behörde legte daher den Akt im Jahr 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die angekündigten Beweismittel vorzulegen.

Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat mit den Schreiben vom 19.03.2014 und 27.03.2014 nachstehend angeführte medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

XXXX 5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2014, sowie von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ein auf der Aktenlage basierendes Ergänzungsgutachten eingeholt.

5.1. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat mit dem Schreiben vom 10.12.2014 unter Vorlage von Befundberichten Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 18.09.2014, 23.10.2014 und 04.12.2014 vorgebracht, dass um Berücksichtigung der neuen Beweismittel und Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Lungenheilkunde ersucht werde.

5.2. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 19.01.2015 zu äußern.

5.3. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 07.01.2015 ohne Vorlage weiterer Beweismittel das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestritten und vorgebracht, dass die vorgelegten Befunde Dris. XXXX noch nicht berücksichtigt worden seien. Aus diesen Befunden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Psoriasisarthritis leide. Dieses Leiden sei noch nicht berücksichtigt worden. Auch gehe aus den Befunden hervor, dass der Beschwerdeführer an Schlafapnoe leide, wobei auch dieses Leiden nicht berücksichtigt worden sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren keineswegs gebessert. Der Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Inneren Medizin und der Lungenheilkunde würden aufrechterhalten.

6. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2015 und nachgereichten medizinischen Beweismitteln, eingeholt.

6.1. Mit Schreiben vom 02.09.2015 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 07.10.2015 zu äußern.

6.2. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat dazu mit dem Schreiben vom 05.10.2015 vorgebracht, dass sich das Leiden "Psoriasisarthritis" auch durch die Behandlung mit Ebetrexat nicht gebessert habe. Für 28.10.2015 und 29.02.2016 seien Operationen an der linken und der rechten Schulter geplant und somit könne keinesfalls von einer Besserung des Gesundheitszustandes gesprochen werden. Zur Bekräftigung würden aktuelle Befunde des Rheumatologen vorgelegt. Die Schwellungen der Gelenke des Beschwerdeführers seien nur durch die Einnahme verschiedenster Medikamente zurückgegangen, wobei die Schmerzen dadurch aber nicht abgenommen hätten. Ein abschließender Befund zur Schlafapnoe liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer trotz Einnahme von Schlafmitteln nicht habe einschlafen können. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gebessert, sondern ständig verschlechtert.

7. Zur Überprüfung des Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage, eingeholt.

7.1. Mit Schreiben vom 20.01.2016 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 12.02.2016 zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Orthopädisch: Gangbild: In der US-Situation ein Schonhinken. Mittelschrittig aber flüssig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke möglich. Beim An- und Auskleiden und beim Verlassen sowie Eintreten in das US-Zimmer mittelschrittig, rasches flüssiges Gangbild ohne wesentliche Hinkkomponente.

Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Muskulatur, normale Achse, normale physiologische

Krümmungen. Keine Skoliose, keine Atrophien. HWS: S 30/0/20, R je 60, F je 30. BWS: R je 30, Ott normal, endlagig schmerzhaft. LWS:

FBA +20, Reklination 10 Grad, Seitneigen 20, Druckschmerz L5-S1 bds.

Keine Blockierungen. SIG-Gelenke frei beweglich. Grob neurologisch:

Keine Ausfälle.

Obere Extremität: Allgemein: Rechtshändigkeit. Mittelkräftige seitengleiche Muskulatur, normale Gelenkkonturen, keine Achsfehlstellungen, keine Atrophien. Sensibilität seitengleich, Durchblutung seitengleich, seitengleiche Gebrauchspuren.

Bewegungsumfang: Schulter re.: S 60/0/90, F 90/0/10, Rotation je 70.

Schulter li.: S 60/0/170, F 170/0/10, Rotation je 80. Bds. ein leichtes Impingementzeichen. Ellbogen re. u. li.: frei beweglich.

Handgelenk re. u. li.: frei beweglich. Langfinger re. u. li.: frei beweglich. Nackengriff: Rechts nicht möglich demonstriert, links normal. Schürzengriff: Rechts nicht möglich demonstriert, links normal. Kraft: Seitengleich, seitengleiche Gebrauchspuren.

Untere Extremität: Allgemein: Beinlänge re. ca. -2cm, normale Achse, normale Gelenkkonturen. Kräftige seitengleiche Muskulatur, keine

Atrophien. Bewegungsumfang: Hüfte re. u. li.: S 0/0/110, R je 40, F je 40, ohne Beschwerden. Knie re. u. li.: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg.: Bds. frei beweglich. Unt. Sg.: frei beweglich. Füße:

unauffällig.

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig.

OE: Kraft, Trophik, Tonus: unauffällig, Motilität: Seitabduktion links bis zur Horizontale, dann Schmerzen, rechts bis knapp unterhalb der Horizontale, Nacken- und Schürzengriff rechts wegen Schmerzen nicht durchgeführt, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds. Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR):

seitengleich mittellebhaft auslösbar, TSR rechts gegenüber links reduziert, keine Pyramidenzeichen.

UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque,

Sensibilität: rechts lateraler Fußrand reduziert (nach Nervenentnahme), Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie-Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen.

Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger

Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand-Zehen - und Fersenstand möglich, Kniebeuge eingeschränkt wegen LWS Schmerzen.

Internistisch: Allgemein- und Ernährungszustand gut.

Hals: unauffällig. Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine

Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch.

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz reine rhythmische Herztöne. RR 145/80. Frequenz 80/Min rhythmisch.

Abdomen: mäßig adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar, Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Mehrsegmentaler deg. Bandscheibenschaden L1-5 Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentaler Bandscheibenschaden, eingeschränkte LWS-Beweglichkeit ohne Defizitsymptomatik

02.01. 02

30 vH

02

Hochgradiger Verdacht auf somatoforme Störung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da ausgeprägte Symptomatik mit Schmerzen und anderen organischen Beschwerden, hat keine ausgeprägten kognitiven Störungen, keine Sozialisolation, inkludiert auch die gedrückte Stimmung im Sinn depressiver Anpassungsstörung, regelmäßigen Beruhigungsmittelgebrauch, hoher Schmerzmittel-gebrauch. Beginn der Psychotherapie Sommer 2013

03.05. 01

30 vH

03

Zustand nach dreimaliger Schulter-OP mit Überkopf-funktionsbehinderung Fixposition

02.06. 03

20 vH

04

Chronisch obstruktive Lungenkrankheit Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden trotz medikamentöser Behandlung

06.06. 01

20 vH

05

Beinlängendifferenz rechts minus 2 cm Fixposition

02.05. 01

10 vH

06

Hypertonie Fixposition

05.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die Funktionsbeeinträchtigung 2 um eine Stufe erhöht, weil eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Das Zusammenwirken von Funktionsbeeinträchtigungen Nr. 3 und Nr. 5 erhöht ebenfalls um eine Stufe, da hier eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegend ist. Die Funktionsbeeinträchtigungen Nr. 4 und Nr. 6 sind von geringer funktioneller Relevanz und verursachen auch im Zusammenwirken mit den anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.01.2011 erhobenen klinischen Befund zwar eine Verbesserung der orthopädischen Leiden eingetreten, jedoch liegt durch das Hinzukommen des neurologischen Leidens ein unveränderter Gesamtgrad der Behinderung vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 01.02.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist hinsichtlich der Beurteilung der internistischen Leiden vollständig, widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar. Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind hinsichtlich der Beurteilung der orthopädischen bzw. neurologischen Leiden schlüssig, widerspruchsfrei, vollständig und nachvollziehbar.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen der einzelnen Gesundheitsschädigungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Dr. XXXX führt zu den vorgelegten Beweismitteln nachvollziehbar aus, dass diese das Wirbelsäulenleiden, die Operation und die Funktionsbehinderung im Bereich der rechten Schulter sowie die Muskelproblematik beschreiben. Zu den nachgereichten Befunden führt er schlüssig aus, dass im Bereich der Kniegelenke keine relevante Funktionsbehinderung objektiviert werden konnte.

Dr. XXXX nimmt zu den sein Fachgebiet betreffenden Beweismitteln wie folgt schlüssig Stellung: Langzeitblutdruckmessung vom 26.02.2013:

Hypertonie ist nun als eigene Position erfasst. Arztbrief XXXX vom 25.06.2013 und fachärztliche Bestätigung Dris. XXXX vom 31.05.2013:

Im internistischen Fachbereich stehen die dortigen Angaben mit dem Ergebnis der aktuellen Untersuchung in Einklang.

Lungenheilkundlicher Befund vom 08.04.2014: Dieser Befund steht mit der Diagnose COPD in Einklang. Befundberichte Dr. XXXX vom 04.12.2014, 23.10.2014 und 18.09.2014: Die in den Befunden aus 2014 festgestellten Gelenksveränderungen waren nun nicht mehr in einem Ausmaß und in einer Ausprägung fassbar, dass eine Psoriasisarthritis als gesonderte Diagnose einzuschätzen wäre.

Zusammenfassend wird von Dr. XXXX anschaulich erläutert, dass in den nachgereichten Befunden die funktionellen Beschwerden der Schulter dokumentiert werden, welche bereits in den laufenden Vorgutachten berücksichtigt sind, sowie dass bei einer Diagnose Psoriasisarthritis laut EVO das funktionelle Ausmaß und nicht die Diagnose an sich einzuschätzen ist, weshalb sich keine Änderung des GdB ergibt.

Die vorgelegten Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Feststellungen Dris. XXXX, dass der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit dauerhaft stark eingeschränkt ist, steht im Einklang mit dem in Höhe von 50 vH festgestellten Gesamtgrad der Behinderung.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Sachverständigengutachten XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren jeweils fachbezogene Beurteilung der einzelnen Leidenszuständen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Besserung der orthopädischen Leiden eingetreten ist, zu entkräften.

Dr. XXXX führt aus orthopädischer Sicht Folgendes überzeugend aus:

Im Bereich der WS und der Schultergelenke liegen jeweils lediglich eine mäßiggradige Funktionsbehinderung vor und das chronische Schmerzbild geht nicht mit neurologischer Ausfallssymptomatik, Muskelatrophien oder Fehlstellungen der WS einher. Im Bereich der rechten Schulter ist zwar die Überkopffunktion eingeschränkt, es finden sich allerdings keine maßgeblichen Schulteratrophien oder Beweglichkeitseinschränkungen. Die linke Schulter ist frei beweglich. Nachvollziehbar sind auch die Ausführungen Dris. XXXX zur Verbesserung der orthopädischen Leiden. Nämlich, dass sich der Bewegungsumfang der rechten Schulter verbessert hat, weil die aktive Beweglichkeit bis 90 Grad möglich und die Rotation nur endlagig eingeschränkt ist, sowie dass eine Konsolidierung des Gesamtbildes im Bereich der Wirbelsäule mit nur mehr mäßiggradiger Funktionsbehinderung der LWS eingetreten ist.

Dr. XXXX bekräftigt nervenfachärztlich schlüssig, dass keine funktionell relevanten neurologischen Ausfälle im Sinne eines Wurzelreizsyndroms vorliegend sind und keine Hinweise für eine Wurzelreizsymptomatik oder entsprechende Lähmung, die durch eine Nervenwurzelkompression bedingt sind, bestehen. Sie ergänzt dies nachvollziehbar damit, dass die Gefühlsstörung am Bein nach Nervenentnahme zur feingeweblichen Untersuchung den seitlichen Fußrand rechts betrifft und üblicherweise im Alltag gut toleriert und als nicht belastend oder behindernd angesehen wird, weshalb sich daraus keine relevante Einstufung einer Behinderung ergibt.

Überzeugend legt Dr. XXXX dar, dass nunmehr eine hochgradige V.a. eine somatoforme (nicht organisch bedingte) durch psychische Belastungen verursachte Störung einzuschätzen ist und führt dazu nachvollziehbar Folgendes aus: Es wurde wegen diffuser Schmerzen und wechselnder Kraftminderungen 2013 eine mehrfache ambulante und stationäre neurologische Abklärung einer möglichen Muskelerkrankung vorgenommen, wo auch eine Nerven- und Muskelbiopsie durchgeführt wurden. Nach dem letzten vorliegenden zusammenfassenden Befund von XXXX Neurologie vom 20 12 2013 konnten im Wesentlichen keine organischen Befunde erhoben werden, die die Beschwerden des Patienten adäquat erklären könnten. ln Korrelation zu diesem Befund zeigen sich beim ggstl. vom 06.08.2014 keine eindeutigen Lähmungen bei diffusen Schmerzen, die aber vornehmlich in den Gelenken und der Wirbelsäule angegeben werden.

Weder das Vorliegen einer Psoriasisarthritis noch einer Schlafapnoe konnten in einem einschätzungswürdigen Ausmaß objektiviert werden. Dr. XXXX führt dazu nachvollziehbar aus, dass bei der klinischen Untersuchung keine Psoriasisarthritis festgestellt und der Verdacht auf Schlafapnoe nicht ausreichend abgeklärt worden ist0 und daher nicht als gesonderte Diagnose berücksichtigt werden kann.

Hinsichtlich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung werden die Ausführungen Dris. XXXX herangezogen, welcher orthopädisch-fachärztlich darlegt, dass das Schulterleiden und die Beinlängendifferenz im Zusammenwirken die durch das Wirbelsäulenleiden verursachte Funktionseinschränkung des Bewegungsapparates wechselseitig ungünstig beeinflussen und die somatoforme Störung aufgrund des objektivierten Ausmaßes eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Es ist plausibel, dass dadurch der Gesamtleidenszustand eine Bewertung des Gesamtgrades in der Höhe von 50 vH rechtfertigt. Die jeweils auf das Fachgebiet beschränkte Beurteilung Dris. XXXX und Dris. XXXX vermag dagegen nicht zu überzeugen, weil die Bewertung Dris. XXXX die Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates in der Gesamtheit des Krankheitsbildes zutreffend als schwer beschreibt.

Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus der nunmehr objektivierten somatoformen Störung, weshalb weiterhin eine Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 50 vH gerechtfertigt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da weiterhin ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unverändert erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Unter Punkt II. 2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Aufgrund der erhobenen Einwendungen wurde das Beweisverfahren erweitert. Die zuletzt erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen zu entkräften und hat der Beschwerdeführer im Rahmen des abschließend erteilten Parteiengehöres keine neuerlichen Einwendungen erhoben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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