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L517 2121825-1•BVwG L517 2121825-1
L517 2121825-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2016
Behindertenpass, ersatzlose Behebung, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung, Zusatzeintragung
L517 2121825-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 16.07.2015, Passnummer: XXXX , VN: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, dass der bekämpfte
Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 16.07.2015, Passnummer: XXXX , VN: XXXX , gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 16.07.2015, Passnummer: XXXX , VN: XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit 01.10.1997 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge auch bP genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". In der Folge wurde der bP am 11.11.1997 ein Behindertenpass ausgestellt; gleichzeitig wurde der Antrag auf die genannte Zusatzeintragung abgewiesen. Mit Schreiben vom 25.11.1997 erhob die bP Berufung gegen diesen Bescheid. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12.01.1998 wurde diese abgewiesen.
I.2. Am 20.05.1999 beantragte die bP erneut die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Diesem Antrag wurde mit 07.06.1999 stattgegeben und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass vorgenommen.
I.3. Am 30.09.2014 stellte die bP Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt).
I.4. In der Folge wurde am 20.11.2014 ein Sachverständigengutachten (Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin) erstellt; dabei ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H., diesem Gutachten folgend wäre der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
I.5. Mit Schreiben der bB vom 04.12.2014 wurde der bP Parteiengehör gewährt, diese nahm mit Schreiben vom 06.02.2015 dazu Stellung. Am 22.05.2015 erfolgte eine ärztliche Stellungnahme zu den zwischenzeitlich vorgelegten Befunden. Mit Schreiben vom 02.06.2015 wurde der bP erneut Parteiengehör gewährt.
I.6. Mit Bescheid vom 16.07.2015 wurde der Antrag der bP vom 30.09.2014 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage weiterhin achtzig v.H.
Gleichzeitig wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen.
I.7. Mit Schriftsatz vom 20.08.2015 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 16.07.2015 (der bP zugestellt am 17.07.2015).
Die bP führte darin aus, sie weise darauf hin, dass sie am 30.09.2014 keinen Antrag auf Neufestsetzung eingebracht habe, sondern nur einen Eintrag im Behindertenpass als Insulinpflichtiger für das Finanzamt begehrt habe.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" würden sehr wohl vorliegen. Seit der letzten Begutachtung am 20.11.2014 sei es zu einer wesentlichen Verschlechterung der Leistungsfähigkeit bzw. des Gesundheitszustandes gekommen.
Der Beschwerde wurden neue Befunde beigelegt und die Einholung eines pneumologischen Gutachtens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
I.8. Die bB beauftragte hierauf im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens (Fachärztin für Innere Medizin, Allgemeinmedizin). Dieses Gutachten vom 19.11.2015 kam erneut zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. und zu einer Verschlechterung der Situation der bP im Hinblick auf die (Un)zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung dieser Zusatzeintragung im Jahr 1999 (vgl. AS 109, 36).
I.9. Am 15.02.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht, diese langte am 19.02.2016 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen, XXXX Adresse wohnhaft.
1.2. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I dargelegten Überlegungen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Beim am 30.09.2014 bei der bB eingelangten Antrag wurde die Variante "die Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass" angekreuzt (vgl. AS 48). Zudem findet sich auf der zweiten Seite des Antrages unter der Rubrik "3. Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen im Behindertenpass. Insbesondere:" der Eintrag "D1". Dieser Eintrag "D1" ist mit gelbem Leuchtstift markiert. Wer diese Markierung vorgenommen hat, ist unklar.
In der Beschwerde vom 20.08.2015 wies die bP darauf hin, dass sie am 30.09.2014 keinen Antrag auf Neufestsetzung eingebracht habe, sondern nur einen Eintrag im Behindertenpass als Insulinpflichtiger für die Vorlage für das Finanzamt begehrt habe. Für diese Darstellung spricht die Markierung des handschriftlichen Eintrages "D1" mit gelbem Leuchtstift (vgl. Antrag Seite 2, AS 48 Rückseite). Dagegen spricht allerdings die übrige Aktenlage, konkret die Ankreuzung der Variante "die Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass" (vgl. AS 48). Das BVwG geht daher davon aus, dass die bP diese Ankreuzung selbst vorgenommen hat. Bei gegenteiliger Annahme würde das Vorliegen eines strafrechtlichen Tatbestandes im Raum stehen.
Im gegenständlichen Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass das im vorliegenden Fall verwendete Formular nur für die Beantragung allein einer Zusatzeintragung (beispielsweise "D1") ungeeignet ist, weil es nur die Varianten "die Ausstellung eines Behindertenpasses", "die Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass", "die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses" sowie "die Ausstellung eines Duplikats" (vgl. AS 48) vorsieht.
Wenn man nun davon ausgeht, dass die bP die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass beantragen wollte, so kann man keinesfalls daraus ableiten, dass dieser Antrag auch mitumfassen solle, die Behörde wolle im Jahre 2014 über die seit dem Jahr 1999 bestehende Zusatzeintragung befinden und deren Berechtigung prüfen. Solches geht über den Antrag jedenfalls hinaus.
Anhaltspunkte für eine amtswegige Prüfung (aus formellen oder medizinischen Gründen, beispielsweise eine Nachuntersuchung wegen zu erwartender Besserung) sind dem gesamten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen und wegen der Dauer der Berechtigung von 15 Jahren auch eher ausgeschlossen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich im gegenständlichen Fall ausschließlich um eine Entscheidung gem. den einschlägigen Bestimmungen des AVG bzw. VwGVG handelt, liegt die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. § 45 Abs. 3 BBG ist nicht anwendbar.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Behebung des angefochtenen Bescheides
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".
Nach § 42 Abs. 1 BBG sind zusätzliche Eintragungen in den Behindertenpass antragsbedürftig. Die bP verfügte in der Zeit von 1999 bis zum nunmehrigen Antrag im Jahr 2014 über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel" (vgl. AS 43). Anhaltspunkte für eine Befristung dieser Eintragung (beispielsweise medizinisch indizierte Nachuntersuchungen) sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen und nach der langen Dauer des Bestehens der Zusatzeintragung - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - auszuschließen. Für eine amtswegige Prüfung bleibt daher kein Raum.
Nach den im Akt aufliegenden Sachverständigengutachten beträgt der GdB der bP nach wie vor 80 v.H. Demzufolge bestehen auch die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses weiter (GdB mindestens 50%), sind also nicht weggefallen. Eine Auseinandersetzung mit der bestehenden Zusatzeintragung ist daher auch insoweit nicht erforderlich.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrensleitende Antrag von der bB überschritten, wodurch sich das Verfahren im Hinblick auf die in Rede stehende Zusatzeintragung als unzulässig erweist.
Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH v. 25.02.2005, 2003/12/0105). Anhaltspunkte für ein amtswegiges Einschreiten sind nach den obigen Ausführungen nicht gegeben.
Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut der Beschwerde (vgl. AS 83) auch eine konkludente Zurückziehung seines ursprünglichen Antrages vom 30.09.2014 - mit Ausnahme der beantragten Zusatzeintragung als Insulinpflichtiger -, was insoweit den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit bewirkt. Das ho. Gericht hat daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0016 sowie vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159).
Eine Aberkennung wie hier (der Zusatzeintragung) würde darüber hinaus auch dem Telos des § 55 Abs. 5 zweiter Satz BBG - keine Schlechterstellung durch rechtliche Änderungen bei amtswegigen Nachuntersuchungen - zuwiderlaufen.
Im Übrigen wäre - folgte man dem zuletzt im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten Sachverständigengutachten (Begutachtung am 19.11.2015) - die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung wieder zuzuerkennen und man gelangte zum selben Ergebnis (vgl. AS 108, 109).
Zurückweisung der Beschwerde
Die Entscheidung über die Beschwerde setzt im gegenständlichen Fall einen anfechtbaren Bescheid voraus (Art. 130 (1) 1 B-VG). Durch dessen Behebung liegt ein solcher nicht mehr vor. Das ho. Gericht hat daher seine sachliche Unzuständigkeit gem. § 6 AVG amtswegig wahrzunehmen und die Beschwerde mit Beschluss gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
Rechtsfolgen
Zur Klarstellung weist das ho. Gericht darauf hin, dass mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die bP wieder jene Rechtslage eintritt, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat und sie somit weiterhin die Voraussetzungen hinsichtlich der in Rede stehenden Zusatzeintragung erfüllt.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht orientiert sich in einer Entscheidung an der einheitlichen Judikatur hinsichtlich der gebotenen Vorgangsweise im Falle einer Überschreitung des verfahrensleitenden Antrages bzw. hinsichtlich der gebotenen Vorgangsweise im Falle der sachlichen Unzuständigkeit bzw. des Fehlens einer Prozessvoraussetzung zur Einbringung eines Anbringens.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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