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L508 1423307-3•BVwG L508 1423307-3
L508 1423307-3Bundesverwaltungsgericht14.04.2016
Beschwerdezurückziehung, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung,<br/>Vertretungsverhältnis
L508 1423307-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA:
Jordanien, Sachwalter, Herr XXXX , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, ARGE Rechtsberatung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 22.03.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Jordanien, stellte am 23.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine Fluchtgründe, welche er im ersten Verfahren angegeben habe, noch immer aufrecht seien. Er besitze ein Dokument der österreichischen Regierung, welches belege, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Jordanien verhaftet werden würde. Auch verfüge er über eine Haftbestätigung der Jordanischen Regierung. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm eine lange Gefängnisstrafe oder werde er getötet. Die Telefonverbindungen würden abgehört werden und könne er daher mit seiner Familie in Jordanien nicht über seine Probleme sprechen. Ihm werde vorgeworfen, dass er Moslems bekehrt habe und seien diese dann zum Christentum konvertiert. Das sei in Jordanien verboten und mit Strafe bedroht. Auch hier in Österreich würde er sich dem Thema Missionierung widmen und versuchen Moslems zum Christentum zu bewegen.
2. Während des erstinstanzlichen Verfahrens teilte der BF mehrmals mit, dass er eine Weiterführung seines Verfahrens nicht mehr wünsche und er seinen Asylantrag zurückziehen wolle.
3. In einer Stellungnahme des damaligen Beschwerdeführervertreters vom 21.12.2014 wird darauf hingewiesen, dass sich der BF in den letzten Jahren psychisch sehr stark verändert habe. Er fühle sich mittlerweile auch von den österreichischen Behörden verfolgt. Jedenfalls liege laut eines befreundeten Arztes der Verdacht einer ausgeprägten Paranoia mit psychotischen Phasen nahe, was medikamentös zu behandeln sei. Der BF erkenne seine Krankheit aber selbst nicht und würde er sich diese auch nicht eingestehen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5. Mit Beschluss des BVwG vom 05.05.2015 wurde das Beschwerdeverfahren zu og. Zl. gemäß § 13 Abs. 7 AVG eingestellt, da die beschwerdeführende Partei mit Schriftsätzen vom 13.04.2015, 14.04.2015, 24.04.2015, 30.04.2015 und letztlich mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters XXXX vom 30.04.2015 um Einstellung seines Beschwerdeverfahrens ersucht hatte.
6. Mit Schriftsatz vom 29.05.2015 teilte die ARGE Rechtsberatung als neue rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass dieser seine Zurückziehung der Beschwerde widerrufe, weil er bei seinem Ersuchen um "Einstellung seines Asylverfahrens" einem Irrtum unterlegen und sich der Tragweite seines Handelns nicht bewusst gewesen sei.
7. Aufgrund der nunmehr gegebenen Sach- und Rechtslage wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.06.2015 verfügt, dass das Verfahren fortzusetzen ist.
8. Mit Beschluss des BVwG vom 22.06.2015, GZ: L508 1423307-2/17E wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
9. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 14.10.2015, Zahl: 6 P 26/15t-12 wurde für den Beschwerdeführer ein Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten (§119 und §120 AußStrG) bestellt und wurde das Verfahren, in welchem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, fortgesetzt. Als einstweiliger Sachwalter wurde XXXX bestellt; insbesondere auch zur Vertretung im Asylverfahren.
10. Mit Datum 29.12.2015 brachte der zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtige Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.
11. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 29.01.2016, Zahl: 6 P 26/15t-20 wurde, auf Grundlage eines Nervenärztlichen Gutachtens von Dr. Andreas Steinbauer, Facharzt für Neurologie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 20.11.2015, für den Beschwerdeführer ein Sachwalter gemäß § 268 Absatz 3 Ziffer 1 ABGB zur Vertretung im Asylverfahren bestellt. Als Sachwalter wurde XXXX bestellt.
12. In der Vollmacht vom 19.02.2016 erteilt der Sachwalter der ARGE Rechtberatung - Diakonie und Volkshilfe, die Vollmacht den Beschwerdeführer in allen Rechtsangelegenheiten betreffend seines Asylverfahrens unentgeltlich zu vertreten.
13. Mit Schreiben vom 09.03.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit 5 Jahren auf das Ende seines Asylverfahrens warte und ihn dies psychisch über die Maßen strapaziert habe. Er ersuche daher um eine rasche Erledigung seines Asylverfahren.
14. Mit Schriftsatz vom 11.04.2016 hat der Beschwerdeführer durch seine Vertretung mitgeteilt, dass er die Säumnisbeschwerde vom 29.12.2015 zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder das VwGVG, noch das BFA-VG und das FPG 2005 eine Senatszuständigkeit vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 m.w.N.). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. ebenda § 28 VwGVG, Anm. 5). Daraus ergibt sich, dass das Verfahren einzustellen ist, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird.
Umstände die darauf schließen lassen könnten, dass dem Beschwerdeführer die Tragweite seines Handelns nicht bekannt ist, können insbesondere aufgrund der Sachwalterbestellung und der Rechtsvertretung, von welcher die Zurückziehung veranlasst wurde, nicht erkannt werden.
Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor. Dass die Einstellung durch Beschluss zu erfolgen hat, ergibt sich aus den Materialien (ErlRV 2009, BlgNR XXIV. GP, zu §§ 28 und 31 VwGVG).
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