BVwG W204 2111599-1

W204 2111599-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W204 2111599-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2111599.1.00

Spruch

W204 2111599-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122775659, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Flächensanktion gemäß Artikel 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX entfällt.

II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 24.04.2014 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" von ihm näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 gestellt wurde.

2. Mit Datum vom 25.08.2014 fand auf der o.a. Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2014 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122775659, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 1.207,83 gewährt. Dem Bescheid wurden 8,93 zugewiesene Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt. Bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 5,97 ha (davon Almfläche 1,21 ha) wurde unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden könne, seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 5,96 ha als beihilfefähig bewertet. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle legte die belangte Behörde der Beihilfenberechnung letztlich jedoch nur eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 5,68 ha (davon Almfläche 0,93 ha) zu Grunde und stellte somit eine Differenzfläche zwischen beantragter (beihilfefähiger) und ermittelter Fläche im Ausmaß von 0,28 ha fest.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.01.2015, Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden.

Begründend verwies der Beschwerdeführer auf die Regelung des § 8i Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG) und führte aus, dass im seinem Falle die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse nicht hätte erfolgen dürfen, da keine Gründe vorgelegen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der verfahrensgegenständlichen Alm hätten zweifeln lassen müssen.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 03.08.2015 vor.

6. Mit Schreiben vom 16.03.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs - unter Hinweis auf Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wonach ein Beihilfeempfänger zur Vermeidung von Kürzungen und Ausschlüssen zu belegen hat, dass ihn keine Schuld trifft - darzulegen, aus welchen Gründen er keinen Einfluss auf die Beantragung der Almfutterfläche gehabt habe.

7. Mit Schreiben vom 07.04.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Antragstellung betreffend die verfahrensgegenständliche Alm einzig und allein durch den Almbewirtschafter habe erfolgen können. Gegenüber diesem habe er immer dafür plädiert, bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche tunlichst restriktiv vorzugehen und Zweifelsflächen nicht zu beantragen. Der Almbewirtschafter sei aus Sicht des Beschwerdeführers zudem ein sorgfältiger und zuverlässiger Landwirt mit gutem Fachwissen, der die Verhältnisse auf der in Rede stehende Alm auch wesentlich besser kenne als er selbst. Er habe auf den zuständigen Almbewirtschafter vertrauen dürfen, dessen Angaben hätten sich für den Beschwerdeführer überdies als nachvollziehbar dargestellt und ihm sei an der Überbeantragung daher kein Verschulden anzulasten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2014 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 4,75 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennnummer XXXX, die im Antragsjahr 2014 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 3,52 ha verfügt hat. Dem Beschwerdeführer war dabei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 0,93 ha zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2014 somit über eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Alm) im Ausmaß von 5,68 ha.

Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 eine Gesamtfläche im Ausmaß von 5,97 ha (Heimbetrieb: 4,76 ha; anteilige Almfläche: 1,21 ha) und verfügte über 8,93 zugewiesene Zahlungsansprüche.

Die Beantragung der Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsstättennnummer XXXX wurde durch den zuständigen Almbewirtschafter durchgeführt. Der Beschwerdeführer hatte keinen Einfluss auf die Antragstellung. Für ihn waren überdies auch keine Umstände erkennbar, die ihn an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln lassen hätten müssen.

2. Beweiswürdigung

Der Mehrfachantrag-Flächen 2014 liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer beantragte für seinen Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 4,76 ha (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2014 im Verfahrensakt). Die belangte Behörde legte im Zuge der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird - dem Heimbetrieb ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 4,75 ha zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ergeben sich auch keine Anzeichen aus dem Akt, wonach dem nicht zu folgen wäre.

Das Ausmaß der Alm mit der Betriebsstättennnummer XXXX beruht auf einer am 25.08.2014 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr eine Fläche im Ausmaß von 5,97 ha beantragt und über 8,93 zugewiesene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.

Dass die Beantragung der Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsstättennnummer XXXX durch den zuständigen Almbewirtschafter erfolgt ist, geht insbesondere aus dem die Alm betreffenden Mehrfachantrag-Flächen hervor. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er keinen Einfluss auf die Antragstellung hatte, indem er ausführte, dass er lediglich Auftreiber auf die genannte Alm gewesen sei, der zuständige Almbewirtschafter bei mehreren Auftreibern unterschiedliche Auffassungen nicht berücksichtigen könne und Auftreiber somit de facto keinen Einfluss auf die Antragstellung hätten.

Im Ermittlungsverfahren haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters hätte zweifeln müssen. Auch der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Almbewirtschafter ein sorgfältiger und zuverlässiger Landwirt mit gutem Fachwissen sei und führte - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - nachvollziehbar aus, dass dieser auch die Verhältnisse auf der in Rede stehenden Alm wesentlich besser kenne als der Beschwerdeführer selbst.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Zu Spruchpunkt A.I)

3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Berechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2014 auf Basis von 8,93 zugewiesenen Zahlungsansprüchen eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 5,68 ha zu Grunde zu legen.

Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche am Heimbetrieb des Beschwerdeführers beruhte dabei im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. Das Ausmaß der Alm mit der Betriebsstättennnummer XXXX, auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 aufgetrieben hat, beruhte auf einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde, deren Ergebnisse unbestritten geblieben sind (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).

3.3.2. Aufgrund einer ermittelten Differenz zwischen beantragter (beihilfefähiger) und ermittelter Fläche im Ausmaß von 0,28 ha wurden im vorliegenden Fall jedoch Kürzungen und Ausschlüsse (Vermerk "Abzug Flächensanktion" im angefochtenen Bescheid) gemäß Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 ausgesprochen.

Gemäß Art. 73 Abs. der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden derartige Kürzungen und Ausschlüsse jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätten zweifeln lassen können.

Wie den Feststellungen unter II.1. und aus der Beweiswürdigung unter II.2. zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Beantragung der Futterfläche der in Rede stehenden Alm. Sein Vorbringen, dass nur der zuständige Almbewirtschafter die Antragstellung für die in Rede stehende Alm vornehmen kann, deckt sich auch mit den oben angeführten Rechtsvorschriften der VO (EG) Nr. 73/2009 und Nr. 1122/2009.

Da der Beschwerdeführer als bloßer Auftreiber nicht auf die Antragstellung Einfluss nehmen konnte, ist ihm an der Überbeantragung auch kein Verschulden anzulasten. Zudem haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln hätte müssen (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Gegenständlich ist somit vom fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers an der Überbeantragung betreffend die Alm mit der Betriebsstättennnummer XXXX auszugehen und die Verhängung einer Flächensanktion gemäß Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu beanstanden und aufzuheben.

3.4. Zu Spruchpunkt A.II)

Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

3.5. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch ein Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden kann.

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