BVwG W169 1237342-3

W169 1237342-3Bundesverwaltungsgericht13.04.2016

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Abschiebungsschutz, Duldung, faktische Unabschiebbarkeit,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W169 1237342-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.1237342.3.00

Spruch

W169 1237342-3/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012, Zl. 02 30.882-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 8 Abs. 3a

1. Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Afghanistan nicht zulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2004, Zahl 02 30.882-BAS, gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Aufgrund zahlreicher polizeilicher Erhebungsberichte über diverse dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte leitete das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren ein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 09.04.2010 wurde die Obsorge bezüglich des minderjährigen Beschwerdeführers zur Gänze dem Land Oberösterreich übertragen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2011, Zahl C18 237.342-2/2010/9E, wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich sei, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würden oder nicht. Dies deshalb, da es das Bundesasylamt unterlassen habe, diesbezügliche geeignete, alle in Frage kommenden Aspekte der Zuerkennung subsidiären Schutzes betreffende und fundierte Feststellungen zu treffen. Weder sei im Zuge des Aberkennungsverfahrens im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers die Sicherheitslage in Afghanistan thematisiert worden, noch würden sich entsprechende Feststellungen dazu im angefochtenen Bescheid finden. Zwar treffe das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation für Rückkehrer im Hinblick auf Grundversorgung, medizinische Versorgung, Behandlung von Rückkehrern, Wohnraum sowie Arbeit und Bildung; die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei davon jedoch nicht umfasst. Auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, die derzeitige Lage/das dortige Gefahrenrisiko betreffe die gesamte dort lebende Bevölkerung, ein darüber hinausgehendes erhöhtes Risiko für den Beschwerdeführer könne nicht erkannt werden, bzw. im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, es sei nicht hervorgekommen, dass für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückverbringung nach Afghanistan die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein, würden nicht ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zur Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhaltes ersetzen, zumal auch dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Judikatur zur Maßgeblichkeit (auch) der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan bekannt hätte sein müssen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass seitens des Bundesasylamtes eine Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht stattgefunden habe. Gleiches gelte für den sowohl für die Beurteilung der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes als auch für die Frage der Ausweisung relevanten Umstand des Vorhandenseins von Familienangehörigen in Afghanistan, bei welchen der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan allenfalls Zuflucht finden könnte. Diesbezüglich stützte sich das Bundesasylamt lediglich auf die Annahme, dass die traditionelle afghanische Familienstruktur weit über die Kernfamilie hinausreiche, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Verwandte des Beschwerdeführers in Afghanistan leben würden. Diese - in der Beschwerde ausdrücklich bestrittene - Mutmaßung nehme jedoch in keiner Weise auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Rücksicht, welcher schon in Österreich keine Unterstützung mehr von seiner Familie erfahre und den Beschwerdeausführungen zufolge eine Schande für seine Familie sei, sodass weiters zu hinterfragen sei, ob allfällige, tatsächlich in Afghanistan lebende Familienangehörige des Beschwerdeführers diesen überhaupt unterstützen würden. Das Bundesasylamt habe diesbezüglich verabsäumt, im Rahmen der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Vaters nach Familienangehörigen in Afghanistan, die auch bereit wären, den Beschwerdeführer zu unterstützen, zu fragen. Eine Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers sei überhaupt unterblieben. Somit sei dem Bundesasylamt auch hinsichtlich des Themas von in Afghanistan vorhandenen unterstützungswilligen und

-fähigen Familienangehörigen vorzuwerfen, den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt zu haben. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass der vom Bundesasylamt im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, speziell in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Herat, und die Existenz von Familienangehörigen des Beschwerdeführers (bzw. allenfalls sonstigen Bezugspersonen, die bereit wären, den Beschwerdeführer zu unterstützen), angenommene Sachverhalt nicht ausreichend sei, um die Fragen der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan abschließend beurteilen zu können.

5. Nach Einvernahmen der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 10.01.2012 aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm diverse Fragen zu seiner Integration bzw. zu seinen Familienangehörigen in Österreich gestellt, wobei ihm zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Beantwortung der diesbezüglichen Fragen eine Frist von drei Wochen eingeräumt wurde.

6. Am 09.03.2012 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass er sich zurzeit in der JVA-Linz befinde und auf eine psychologische Betreuung warte; ein Anti-Agressionstraining habe er bereits beim Verein "Neustart" absolviert. Vor seiner Haft habe er bei seinen Eltern in Haid gewohnt. Mit seiner Familie lebe er seit 11 Jahren in Österreich und werde nach der Haft auch weiterhin bei dieser wohnen. Seine Eltern seien die einzigen Angehörigen, die er in Österreich habe. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Er beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Er habe österreichische Freunde und zu diesen auch regelmäßig Kontakt. Er habe sowohl die Volksschule als auch die Hauptschule in Österreich besucht.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkennt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Herat, im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich sei und daher alleine kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung darstelle. Zudem sei Herat über Kabul per Flugzeug zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, welcher eine Schulausbildung und Berufserfahrung im Tischlerbereich habe. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass ihm bei einer Rückkehr das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit und so die Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht möglich wären. Es wäre ihm zumutbar, durch eigene oder notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung bzw. Berufserfahrung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen durch dritte Seite, z.B. Verwandte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Seine in Österreich lebende Familie könnte ihn zudem finanziell unterstützen, somit hätte er auch einen entsprechenden finanziellen Rückhalt. Zudem würde er die Muttersprache seines Heimatlandes beherrschen und sei mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Weiters wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellen würde.

8. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und den Ausführungen des Bundesasylamtes substantiiert entgegengetreten. Weiters wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan habe, die ihn aufnehmen würden und er in Afghanistan sohin ganz auf sich alleine gestellt wäre. Er habe die Sprache Dari lediglich von seinen Eltern gelernt, könne Dari aber weder lesen noch schreiben. Mit den kulturellen Gepflogenheiten sei er zudem in keiner Weise vertraut. Er würde nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt sein Leben in geregelten Bahnen führen wollen. Derzeit werde er auch in der Haft vom sozialen Dienst unterstützt. Zudem unterschätze die belangte Behörde die Sicherheitslage; die gesamte Situation in Afghanistan sei sehr prekär und beunruhigend. Er könne nicht nachvollziehen, wie die Behörde trotz nahezu täglich neuer Schlagzeilen zur prekären Sicherheitslage in Afghanistan ihn dennoch dorthin zurückschieben wolle. Er sei nunmehr einsichtig, dass er sein Leben nicht so weiterführen könne, wie er es bisher getan habe. In diesem Zusammenhang sei auch sein jugendliches Alter zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Er sei als Minderjähriger (gerade erst 7 Jahre alt) nach Österreich gekommen und habe prägende Jahre seiner Jugend hier in Österreich verbracht.

9. Am 09.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der "Soziale Initiative gemeinnützige GmbH", Jugendcoaching, ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Jugendcoachings betreut werde. Dieses Angebot sei freiwillig und richte sich an Jugendliche und junge Erwachsene, die sich in Haft befinden würden. Das Ziel sei eine umfassende Berufsorientierung und eine damit verbundene Perspektivenplanung für die Zeit nach der Haft. Der Beschwerdeführer nehme das Angebot sehr kooperativ an - es gestalte sich eine gute und offene Arbeitsbeziehung, Ressourcen und Defizite würden gemeinsam festgestellt und besprochen werden. Der Beschwerdeführer setze sich offen mit seinen Delikten und der eigenen Geschichte auseinander. Daher sei es möglich, Strategien zu entwickeln, um ein erneutes delinquentes Verhalten zu vermeiden und eine positive Zukunftsplanung zu gestalten. Der Beschwerdeführer sei bereit, therapeutische Beratung anzunehmen, um seine neuen Ziele zu erreichen. Er habe während des Coachings auch gelernt, Probleme zu benennen und Hilfestellungen anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe bereits während der Haft in Wels mit seinem Hauptschulabschluss begonnen - durch die Haftverlegung nach Suben habe er zu keiner Prüfung antreten können. Allerdings sei nach Enthaftung eine Teilnahme am VSG Learn/Linz angedacht, um den Abschluss zu absolvieren. Um seine Ziele hinsichtlich des Hauptschulabschlusses und Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt durch eine Lehrstelle auch zu erreichen, sei bereits ein Vorstellungsgespräch in der Produktionsschule "Job and Go"/Attnang Puchheim geführt worden. Eine sehr enge und offene Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer des Beschwerdeführers stelle eine weitere wichtige Ressource für eine positive und straffreie Eingliederung in die Gesellschaft dar.

10. Am 13.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsberaterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme der Verhandlung.

Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan in der Stadt Herat geboren worden sei und dort bis zum vierten Lebensjahr mit seinen Eltern im Elternhaus gelebt habe. Seine Mutter sei Mathematiklehrerin in Herat gewesen; sein Vater habe einige Lebensmittelgeschäfte besessen und hätten sie damit ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Im Alter von vier Jahren seien sie vor den Taliban geflüchtet, da seine Mutter Lehrerin gewesen sei und die Taliban damals Schulen zugesperrt hätten. Sie seien in den Iran gegangen, wo sie sich einige Monate aufgehalten hätten. Danach seien sie weiter über Turkmenistan, Russland und Ungarn nach Österreich gereist. Bei seiner Einreise sei er zwischen fünf und sechs Jahre alt gewesen. Er habe in seinem Heimatland keine Schule besucht. Seine Familie hätte keine Grundstücke oder Besitztümer mehr in Afghanistan, zumal durch den Krieg alles zerstört worden sei. Er habe keine Familienmitglieder mehr im Heimatland. Die Familie seiner Mutter und mehrere Familienmitglieder seines Vaters würden in Deutschland leben. Er habe zudem noch einen Cousin in Kanada und zwei Tanten väterlicherseits in Kalifornien. In Österreich würden seine Eltern leben. Bis zu seinem 14. Lebensjahr habe er mit diesen zusammengelebt. Danach sei er in Haft gewesen und teilweise im "betreuten Wohnen" untergebracht worden. Nach seiner Haftentlassung vor vier Tagen lebe er nun in einer betreuten Einrichtung. Er absolviere dort eine Selbsthilfetherapie und auch eine Drogentherapie. Er habe täglich Kontakt zu seinen Eltern. In Österreich habe er den Kindergarten, die Volksschule und die Hauptschule bis zur zweiten Klasse besucht. Er habe die Hauptschule nicht beendet, zumal er in Haft gewesen sei. Er habe während der Haft versucht, seinen Abschluss zu machen. Da er aber nach Suben verlegt worden sei, sei es nicht möglich gewesen, den Hauptschulabschluss zu beenden. Er würde versuchen, einen Kurs für den Hauptschulabschluss zu finden. Er habe in Österreich ca. 8 Monate als Tischler gearbeitet. Er hätte auch eine Lehre beginnen können. Er habe aber vom Verein "Neustart" eine eigene Wohnung an einem anderen Ort bekommen. Da der Weg dorthin zu weit gewesen sei, habe er die Lehre nicht begonnen. Er würde in Zukunft gerne seinen Hauptschulabschluss nachholen und eine Lehre abschließen wollen. Außerdem hätte er gerne ein geregeltes Leben mit seinen Eltern. Er würde in Österreich gerne als Installateur arbeiten. Er habe österreichische Freunde, jedoch keine Lebensgefährtin. Diese Freunde kenne er noch von seiner Schulzeit. Da er jetzt aber in Haft gewesen sei, sei der Kontakt zu diesen fast gänzlich abgebrochen. Nach seiner Haftentlassung würde er den Kontakt zu seinen Freunden wieder aufbauen wollen. Zudem habe er zu seinem Bewährungshelfer und zu seiner Betreuerin in Österreich einen sehr guten Kontakt. Auf seine unzähligen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich bessern werde. Er habe in den letzten zwei Jahren sehr viel gelernt. Die letzte Haft sei sehr lange gewesen. Er habe aber eingesehen, dass dies sehr schlecht für ihn gewesen sei. Die Haft habe ihm geholfen, wieder klar denken zu können.

Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Afghanistan gaben weder der Beschwerdeführer noch die Rechtsberaterin eine Stellungnahme ab.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Afghanistan abgeschoben werden wolle. Er habe seine Eltern und seine Freunde ein Österreich. Er könne zwar Dari sprechen, er könne dies aber weder lesen noch schreiben. Er würde seine Straftaten sehr bereuen und würde sich wünschen, es wäre alles anders gewesen. Er habe auch Probleme mit seiner Familie, insbesondere mit seinem Vater gehabt. Sie hätten sich aber wieder versöhnt. Er habe vor, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen; er sei älter und reifer geworden.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2015, Zahl: W169 1237342-3/23Z, wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahrens ausgesetzt. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.07.2015, Zahl: U32/2014-12, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF BGBl. I Nr. 122/2009 von Amts wegen eingeleitet habe. Da im gegenständlichen Verfahren die Norm des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG anzuwenden sei, zumal der Beschwerdeführer in Österreich wegen diverser Verbrechen mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei, sei das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus der Stadt Herat und verließ im Alter von vier Jahren gemeinsam mit seinen Eltern Afghanistan und ging in den Iran, wo sie sich einige Monate aufhielten. Anschließend reiste der Beschwerdeführer mit seinen Eltern über Turkmenistan, Russland und Ungarn nach Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine Schule. Der Beschwerdeführer hat keine Familienmitglieder mehr in Afghanistan. Verwandte des Beschwerdeführers leben in Deutschland, Kanada und den Vereinigten Staaten. Die Eltern des Beschwerdeführers leben seit dem Jahr 2004 als anerkannte Flüchtlinge in Österreich.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2004 Asyl durch Erstreckung gewährt. Aufgrund zahlreicher polizeilicher Erhebungsberichte über diverse dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte leitete das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren ein und wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010 der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Gegen Spruchpunkt II und III dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2011 wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten neuerlich nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2015 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

-Urteil des LG XXXX vom 10.12.2009, XXXX , wegen §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 (1. Fall) §§ 241 e Abs. 3, 229 Abs. 1, 105 Abs. 1, 134 Abs. 1, 297 Abs. 1 (1. Fall), §§ 15, 299 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, Jugendstrafhaft;

-Urteil des LG XXXX vom 20.07.2010, XXXX , wegen §§ 127, 129 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstrafhaft;

-Urteil des LG XXXX vom 01.09.2010, XXXX , wegen §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 (1. Fall), 83 Abs. 1, 107b Abs. 1 und 3 Z 2, §§ 12 1. Fall, 142 Abs. 1 (1. Fall); §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 (1. Fall), 143 (2. Fall); 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 (1. Fall), 229 Abs. 1, 241e Abs. 3, 135 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 (1. Fall) StGB: Freiheitstrafe von 22 Monaten, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX , Jugendstrafhaft;.

-Urteil des LG XXXX vom 24.01.2012, XXXX , wegen §§ 83 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 Z 1, §§ 107 Abs. 1 und 2, §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB: Freiheitstrafe von 9 Monaten, Jugendstraftat;

-Urteil des LG XXXX vom 20.11.2012, XXXX wegen §§127, 131 2. Fall StGB; Freiheitstrafe von 12 Monaten, junger Erwachsener;

-Urteil des LG XXXX vom 09.01.2014, XXXX , wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB: Freiheitstrafe von 18 Monaten, junger Erwachsener;

-Urteil des LG XXXX vom 29.04.2014, XXXX , wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 (4. Fall) StGB, § 229 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von einem Jahr, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX , junger Erwachsener;

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 09.04.2010, Zahl: XXXX , wurde die Obsorge des minderjährigen Beschwerdeführers zur Gänze dem Land OÖ als Jugendwohlfahrtsträger übertragen.

Mit Bescheid der BPD Steyr vom 03.01.2011, Zahl: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen erlassen.

Der Beschwerdeführer lebt nach seiner letzten Haftentlassung im Oktober 2015 in einer betreuten Einrichtung, wo er eine Selbsthilfe- und Drogentherapie absolviert. Er hat täglich Kontakt zu seinen Eltern. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich den Kindergarten, die Volksschule und die Hauptschule bis zur zweiten Klasse. Die Hauptschule konnte er nicht beenden, da er wegen diverser strafrechtlicher Verurteilungen in Haft war. Der Beschwerdeführer lebte in Österreich mehrere Monate im Kinderheim, wo er auch als Tischler gearbeitet hat. Er möchte in Österreich den Hauptschulabschluss nachholen und eine Lehre als Installateur absolvieren. Der Beschwerdeführer hatte während seiner Schulzeit österreichische Freunde. Er hat sehr guten Kontakt zu seinem Bewährungshelfer und zu seiner Betreuerin in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht perfekt Deutsch. Er spricht auch Dari, Lesen und Schreiben kann er Dari jedoch nicht.

1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015).

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte

"harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen aufständischen Fraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer,

Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen

festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

Sicherheitslage in der Provinz Herat:

Im Zeitraum 1.1.-31.8.2015 werden in der Provinz Herat 447 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten:

Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i- Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen. Die Gesamtbevölkerungszahl der Provinz wird von UN OCHA auf 1.890.202 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014).

Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 28.1.2015). Andererseits wird im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2015).

Obwohl die ALP historisch gesehen ein geringeres Kompetenzniveau als andere, besser ausgebildete und ausgestattetes Militär auf Provinzlevel vorzuweisen hatte, hat sich die lokale Polizei in den letzten Jahren als effektiv bei der Aufrechterhaltung der Stabilität Herats erwiesen (EI 18.6.2015).

Großteils bleiben lokale Sicherheitsbehörden auch weiterhin fähig in städtischen Gegenden IED-Vorrichtungen unschädlich zu machen bevor sie detonieren. Dies gilt speziell für Herat City (EI 5.3.2015).

Im August gab es Berichte, wonach hochrangiges Regierungspersonal in Herat und anderen Teilen Afghanistans Westen gezielt attackiert wurden, dies könnte eine mögliche Verschiebung der Aufständischentaktik andeuten(EI 6.8.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015).

Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum vierten Mal in Herat ausgetragen. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Juristen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 3.10.2015).

Quellen:

_2015_jan_jul_snapshot_20150914_lr.pdf, Zugriff 17.11.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf

Zugriff 30.10.2015

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015).

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US- amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Quellen:

_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf

Zugriff 30.10.2015

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632, Zugriff 13.10.2015.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft sowie zur familiären Situation in Afghanistan und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2015.

Dass den Eltern des Beschwerdeführers in Österreich Asyl gewährt wurde, sowie die Feststellungen zur Asylerstreckung auf den Beschwerdeführer bzw. zum Aberkennungsverfahren und zum Aussetzungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus der diesbezüglichen im Akt aufliegenden Bescheiden des Bundesasylamtes und den Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten ist und gegen ihn am 03.01.2011 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Urteilen, der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und dem im Akt aufliegenden Rückkehrverbot der BPD-Steyr vom 03.01.2011, Zahl:

XXXX . Die Feststellungen zur gänzlichen Obsorgeübertragung des damals minderjährigen Beschwerdeführers an das Land Oberösterreich ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Obsorgebeschluss des BG Traun vom 09.04.2010, Zahl: XXXX .

Dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht, in Österreich den Kindergarten, die Volksschule und die Hauptschule bis zur zweiten Klasse besuchte, sowie während seiner Schulzeit österreichische Freunde hatte bzw. sehr guten Kontakt zu seinem Bewährungshelfer und zu seiner Betreuerin in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2015. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Oktober 2015 in einer betreuten Einrichtung wohnt und dort eine Drohung - sowie Selbsthilfetherapie in Anspruch nimmt, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem im Akt befindlichen Schreiben seiner Betreuerin.

2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat - im Zuge eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens - mit Beschluss vom 3.7.2015, Zl. U 32/2014-12, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF BGBl. I Nr. 122/2009 von Amts wegen eingeleitet. Im Prüfbeschluss vom 03.07.2015 wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

(...) 3.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt Bedenken, dass die mit diesem Beschluss in Prüfung zu ziehende Vorschrift aus den gleichen Gründen unsachlich ist:

3.3.1. Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bildet eine gravierende Rechtsfolge bzw. zieht sie eine solche nach sich. Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, deren Abschiebung aber auf Grund des Refoulementverbots nicht möglich ist, werden gemäß § 46 a Absatz 1 Z 2 FPG geduldet. In § 31 Absatz 1a Z 3 FPG steht, dass es sich bei der Duldung nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt. Dies führt dazu, dass mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wesentliche Rechtspositionen (bspw. das Recht zum Zugang zum Arbeitsmarkt oder auf bestimmte Sozialleistungen) verloren gehe; die betreffende Person wird letztlich auf einen geduldeten Aufenthalt ohne rechtlichen Status beschränkt.

2.3.2. Dieser (mitunter existenzielle) Rechtsverlust tritt zwingend wegen der Verurteilung eines Verbrechens, also einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 17 StGB) ein. Unter diese Kategorie fallen aber äußerst unterschiedliche Straftaten mit unterschiedlichstem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt in der Tatbegehung; im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu klären, ob der Grund der Verfassungswidrigkeit darin liegt, dass das Gesetz als Strafdrohung und nicht (auf) an die konkret verhängte Strafe anknüpft. Zwar sieht Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vor, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn dieser eine schwere Straftat begangen hat. Dies lässt aber den Mitgliedsstaaten einerseits einen Spielraum in der Festlegung des Begriffs "schwerer Straftat", andererseits dürfte diese Vorschrift nicht dazu zwingen, Straftaten ausschließlich nach der Strafdrohung zu kategorisieren, sondern die Berücksichtigung der Schwere bzw. des Unrechtsgehalts einer konkreten Straftat zulassen. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nun angesichts des vorliegenden Falles nicht, dass die Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" in Art. 17 der Statusrichtlinie mit dem "Verbrechen" im Sinne des § 17 StGB grundsätzlich

nicht richtlinienkonform ist. Allerdings hegt er das Bedenken, dass das ausschließliche Abstellen des Gesetzgebers auf die Höhe der Strafdrohung mit der vorhin wiedergegebenen Judikatur in Widerspruch steht, wonach die Rechtsfolge eine Rechtsverletzung nicht unverhältnismäßig gegenüber den Umständen der Tatbegehung und deren Unrechtsgehalt sein dürfen. Wie das vorliegende Beschwerdeverfahren zeigt, führt die Verurteilung wegen einer versuchten Straftat, die nicht einmal die Verhängung eines Rückkehrverbots rechtfertigt (also die Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich wegen Gefährdung öffentlicher Interessen), trotzdem dazu, dass der Betreffende den rechtmäßigen Aufenthalt mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen verliert. Das damit im Sinne der vorhin wiedergegebenen Judikatur ungleiche Sachverhalte mit gleichen Folgen belegt werden, dürfte auf der Hand liegen. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung zu ziehende Vorschrift gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

(...)"

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, Zahl:

G440/215-14, wurden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes, § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen und die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 zu U32/2014 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht aufrecht erhalten. Begründet wurde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes damit, dass § 17 StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten treffe, durch die "das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden" solle (Höpfel in Höpfel/Ratz WK2 StGB § 17 Rz1). Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" werde schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringe die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handle, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohne. Dementsprechend knüpfe die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an. Dadurch werde zum Teil zum Ausdruck gebracht, das Vergehen nicht im gleichen Ausmaß verfolgungswert bzw. strafwürdig seien wie Verbrechen. Es sei dem Gesetzgeber daher nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffes "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreife. Er bewege sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehaltes, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles, wie sie aus der im Rahmen der Bedenken wiedergegebenen Judikatur folge, zurücktreten könne. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liege es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. Da die Bedenken somit nicht zutreffen würden, seien die Anträge abzuweisen.

3.1.3. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.1.4. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Herat, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach sich die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat als schwierig darstelle, zumal dieselben Quellen in einem Zeitraum von sechs Monaten unterschiedliche Informationen angeben würden. Einerseits werde die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht hätten. Andererseits werde im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zähle, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv seien.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan hat und eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Alter von vier Jahren verlassen hat und nie wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist - nicht zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von vier Jahren in Herat gelebt hat und nach diesem Zeitpunkt nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt ist - nicht zumutbar ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer anderen größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existentiellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung in einer Stadt verfügt.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Im konkreten Fall ist jedoch der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten trotzdem abzuweisen, zumal im Sinne des § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG vorliegt, da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht mit Urteilen vom 20.07.2010, vom 01.09.2010 und vom 20.11.2012 wegen diverser Verbrechen (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Unter Verbrechen versteht § 17 StGB vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen Handlungen sind Vergehen (vgl. K3 zu §9 AsylG, Frank/Anerinhof/Filzwieser). Da § 106 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) StGB und § 129 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, § 142 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sowie § 131 (2. Fall) StGB und § 143 (2. Fall) StGB Fall einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitstrafe vorsehen, handelt es sich bei den Delikten gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) StGB, § 129 Abs. 2 StGB, § 131 (2. Fall) StGB sowie §§ 142 Abs. 1 und 143 (2. Fall) StGB um Verbrechenstatbestände gemäß § 17 StGB.

Da folglich im konkreten Fall der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a 1. Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abzuweisen war, war gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. In diesem Fall ist gemäß § 10 Abs. 1 AsylG keine Ausweisung auszusprechen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist daher im Bundesgebiet, so lange eine Abschiebung unzulässig ist, gemäß § 46a FPG geduldet.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.

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