BVwG W153 1259228-2

W153 1259228-2Bundesverwaltungsgericht13.04.2016

Regest

Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Unzulässigkeit der Beschwerde,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1259228-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1259228.2.00

Spruch

W153 1259228-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 1218.141-BAW, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 13.12.2012 nach Rücküberstellung aus Norwegen neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Erstmals stellte er am 20.12.2004 in Österreich einen Asylantrag. Dieser wurde unter der AktenzahlXXXX mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) Erstaufnahmestelle Ost vom 21.03.2005 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 1997 zurückgewiesen und er wurde gem. § 5a Abs. 1 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

In jenem Verfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er am 23.11.2004 sein Heimatland Nigeria verlassen habe, weil er Probleme mit seiner Familie gehabt habe. So habe seine Familie gewollt, dass er der Ogboni Gesellschaft beitreten, Köpfe von Menschen abschneiden und diese opfern solle. Er sei jedoch Christ und habe daher den Forderungen seiner Familie - welche allesamt Mitglieder der Ogboni seien - nicht nachkommen wollen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenats Zahl XXXX vom 23.06.2005 wurde der Bescheid des BAA vom 21.03.2005 behoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung dem BAA zurückverwiesen.

Das Asylverfahren wurde in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle mit 28.07.2005 eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat seine Identität gegenüber der Asylbehörde sowohl mit XXXX als auch mit XXXX angegeben. In Norwegen ist er gegenüber do. Behörden als XXXX aufgetreten.

Im gegenständlichen Verfahren fand am 13.12.2012 die Ersteinvernahme statt. Einer weiteren anberaumten Einvernahme im BAA Außenstelle Wien am 07.05.2013 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde am 17.02.2012 I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende in englischer Sprache verfasste kurze handschriftliche Mitteilung, in der er ohne jegliche Begründung sinngemäß beantragte, er wolle gegen die vorliegende Entscheidung Beschwerde erheben.

Mit Schreiben vom 29.11.2013 erging diesbezüglich ein Verbesserungsauftrag mit der Aufforderung innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung einen begründeten Beschwerdeantrag nachzureichen. Sollte der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht nachkommen, werde das Anbringen des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Das Schreiben wurde am 06.12.2013 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag jedoch nicht nachgekommen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde folgende Mindestanforderungen zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG ist das AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, (AVG), lautet:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ist somit eine mangelhafte ausgeführte Beschwerde grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (so VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 zu § 13 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN und VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062).

Es ist diesbezüglich auch auf die zu § 63 Abs. 3 AVG ergangene Judikatur zu verweisen. Aus einer Beschwerde (früher Berufung) muss demnach die Art des im Rechtsmittel gestellten Begehrens erkennbar hervorgehen (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105, und VwGH 01.04.2004, 2003/20/0438).

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Schreiben vom 31.05.2013 auf einer Kopie des Bescheides vom 17.05.2013 handschriftlich in englischer Sprache lediglich Folgendes festgehalten: "I want to make an aply against the dicision of (oder at?) the asylum office."

Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich am 29.11.2013 ein Verbesserungsauftrag mit der Aufforderung innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung einen begründeten Beschwerdeantrag nachzureichen, erteilt. Sollte der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht nachkommen, werde das Anbringen des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.

Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Daher war die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch das oben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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