BVwG W108 2016173-1

W108 2016173-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2016

Regest

Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2016173-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2016173.1.00

Spruch

W108 2016173-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Christian KURZ, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.10.2014, Zl. 1 Jv 477-33/14i 819 818 Rev 7916/14k, betreffend ein Verfahren nach dem GGG/GEG zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes des Grundverfahrens erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 03.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert, eine Gerichtsgebühr (für eine Eintragung in das Grundbuch) nach TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) - die genannte Bestimmung betrifft Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes - in der Höhe von EUR 14.850 und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 14.858, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.09.2014 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Die Vorstellung langte am 12.09.2014 beim Bezirksgericht des Grundverfahrens ein.

3. Mit Schreiben (am 22.09.2014 eingelangtem) Schreiben vom 18.09.2014 übermittelte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes dem Präsidenten des Landesgerichtes die Vorstellung samt Verwaltungsakt mit dem Ersuchen, über die Vorstellung zu entscheiden.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] wurde über die Vorstellung dahin entschieden, dass der Mandatsbescheid vom 03.09.2014 bestätigt und ausgesprochen wurde, dass der Zahlungsauftrag aufrecht bleibt. Dieser mit 15.10.2014 datierte Bescheid wurde am 20.10.2014 zur Ausfertigung abgegeben und der Beschwerdeführerin am 23.10.2014 zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.

6. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit fest, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung am 12.09.2014 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat bzw. der Vorstellungsbescheid vom 20.10.2014 nicht innerhalb dieser Frist erging.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, der Vorstellung, auf dem der Eingangsstempel des Bezirksgerichtes vom 12.09.2014 angebracht ist, sowie dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid), auf dessen Urschrift die "Abgabe zur Ausfertigung" des Bescheides am 20.10.2014 durch Anbringung eines Stempels "eingelangt:... ausgefertigt:... verglichen:... abgefertigt:.. 20. Okt 2014" unter Beifügung einer Unterschrift dokumentiert wurde. Dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. den Vorstellungsbescheid erlassen hätte, ergibt sich anhand des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des Bescheides

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. Sie ist - im Ergebnis - auch begründet:

3.2.2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage ist zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 nicht anzuwenden ist, weil diese gemäß § 19a GEG auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden ist, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht näher genannte Beträge von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.

Gemäß § 6b Abs. 2 GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

Gemäß § 7 Abs. 2 GEG kommt der Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

3.2.2.2. Daraus ergibt sich für das gegenständliche Verfahren Folgendes:

Mit Bescheid vom 03.09.2014 wurde der im vorliegenden Fall nach § 1 GEG einzubringende Betrag (Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG) mit Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG bestimmt, und zwar in Form eines Mandatsbescheides gemäß § 6 Abs. 2 GEG, der von der Kostenbeamtin für/namens der Behörde ("Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG; im vorliegenden Fall: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck) erlassen wurde. Die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde kann nämlich nach Abs. 2 cit. leg. Kostenbeamte ermächtigen, Mandatsbescheide auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen. Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG sind Mandatsbescheide im Sinne des § 57 AVG (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Gemäß § 6 Abs. 2 GEG und § 7 Abs. 1 GEG ist gegen Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig, welche im vorliegenden Fall mit Schriftsatz vom 11.09.2014 erhoben wurde, die am 12.09.2014 eingelangte.

Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) entschied die belangte Behörde "als Vorstellungsbehörde" über die Vorstellung der Beschwerdeführerin dahin, dass sie den Mandatsbescheid vom 03.09.2014 (im Sinne einer Abweisung der Vorstellung) als inhaltlich richtig bestätigte und aussprach, dass der - mit diesem Mandatsbescheid erlassene - Zahlungsauftrag aufrecht bleibe. Damit wurde jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde diesen Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag als außer Kraft getreten ansah und bloß ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Eintragungsgebühr und der Einhebungsgebühr verpflichtete.

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder - wie im vorliegenden Fall - bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) wird.

Es wäre daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" gegeben, wenn von einem Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Dies ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen zu bejahen:

Nach § 57 Abs. 3 AVG ist das Außerkrafttreten des Bescheides die Folge der Nichteinleitung (bzw. der nicht fristgerechten Einleitung) des Ermittlungsverfahrens. Unter "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Dafür ist ein aktenkundiges Verhalten der Behörde erforderlich, aus dem sich diese Befassung zweifelsfrei ergibt (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).

Im vorliegenden Fall ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach diese nach Einlangen der Vorstellung am 12.09.2014 innerhalb der mit 26.09.2014 endenden Frist nach § 57 Abs. 3 AVG ein Ermittlungsverfahren im oben genannten Sinn eingeleitet hat. Als einzige behördliche Tätigkeit innerhalb dieser Frist ist im vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde die Übermittlung der Vorstellung (und des Vorstellungsaktes) von der Dienststelle des Grundverfahrens an den Präsidenten des Landesgerichtes, damit dieser über die Vorstellung entscheide, mit Verfügung vom 18.09.2014 dokumentiert. Damit wurde vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber kein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG gesetzt, weil dies weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen, sondern ein Schritt zur bloß behördeninternen/aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung war (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202 und VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002). Mit einer - wie im vorliegenden Fall - aufgrund des Akteninhaltes getroffenen Entscheidung, die gerade nicht in Ermittlungsschritten mündet, wird kein Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet (vgl. VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002). Es wurde daher kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG (fristgerecht) eingeleitet, wodurch der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trat. Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides wurde im vorliegenden Fall aber auch nicht durch Erlassung des Vorstellungsbescheides innerhalb der genannten Frist des § 57 Abs. 3 AVG hintangehalten (vgl. etwa VwGH 21.01.1007, 95/11/0396, wonach ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nicht in Betracht kommt, wenn die Behörde innerhalb dieser Frist den Vorstellungsbescheid erlässt). Hierbei ist bei Mandatsbescheiden gemäß § 6 Abs. 2 GEG zwar nicht auf die Zustellung des Bescheides abzustellen, sondern darauf, wann der Bescheid im Sinne des § 6b Abs. 2 GEG zur Ausfertigung abgegeben wurde, da die belangte Behörde mit diesem Zeitpunkt - ungeachtet der Zustellung und allfälliger Zustellmängel - von Gesetzes wegen an den Bescheid gebunden ist. Der gegenständliche Vorstellungsbescheid wurde allerdings nicht innerhalb der genannten Frist gemäß § 57 Abs. 3 AVG im Sinne des § 6b Abs. 2 GEG "zur Ausfertigung abgegeben", sondern erst danach (nämlich am 20.10.2014). Dem Datum (der Genehmigung) des Bescheides kommt in diesem Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Nach dem Gesagten trat der Mandatsbescheid vom 03.09.2014 kraft gesetzlicher Anordnung außer Kraft. Die belangte Behörde hätte diesen Mandatsbescheid daher nicht mehr in Erledigung der Vorstellung ("als Vorstellungsbehörde") bestätigen dürfen, sondern sie hätte vielmehr den einzubringenden Betrag im ordentlichen Verfahren nach dem GEG mit Bescheid bestimmen müssen. Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. § 27 VwGVG; auch VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Da dem angefochtenen Vorstellungsbescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG infolge Unzuständigkeit der Behörde anhaftet, war dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufzuheben.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft trat und der angefochtene Vorstellungsbescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeschlossen ist (vgl. VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139); vielmehr ist über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren nach dem GEG neuerlich zu entscheiden (ein nach § 1 GEG einzubringender Betrag wäre gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid [Zahlungsauftrag] zu bestimmen).

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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