G311 2016320-1•BVwG G311 2016320-1
G311 2016320-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
G311 2016320-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.03.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2014, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2003 einen Asylantrag. Begründend führte er aus, er habe von 1970 bis 1974 schon als Kind in Österreich gelebt, er sei dann 1992 nach Kriegsausbruch wiedergekommen. Er habe damals keinen Asylantrag gestellt, da er der Meinung war der Krieg werde schnell vorbeigehen. Mittlerweile sei er 11 Jahre hier. Nun sei er straffällig geworden und solle ein Aufenthaltsverbot bekommen. Er bitte daher um Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. Er wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2014, Zahl XXXX, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dort unter den Punkten 1.1. und 1.2. folgende Feststellungen getroffen:
"1.1. Der BF heißt S.S. und ist am XXXX in L. (Serbien-Montenegro) geboren, ein bosnischer Staatsangehöriger und Angehöriger muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Bosnisch, er spricht jedoch auch Deutsch.
Der BF verließ seinen eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina zuletzt im September 1992 und reiste von dort mit seiner gesamten Familie in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF hatte bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit 25.03.2003 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2003 hält sich der BF - ausgenommen von einem kurzen Aufenthalt in der Tschechischen Republik - ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seit März 2004 ist er von seiner Ehefrau geschieden, die selbst bereits österreichische Staatsangehörige ist. Mit dieser hat er eine gemeinsame Tochter, M. S., geb. am XXXX in Österreich, und österreichische Staatsangehörige. Die Mutter, der Vater und ein Bruder des BF sind bereits verstorben. Alle anderen Verwandten, darunter insbesondere 5 Schwestern und ein Bruder des BF leben mit ihren Familien im Bundesgebiet und sind zum Teil bereits österreichische Staatsangehörige. Zu diesen besteht enger Kontakt. Seit der Scheidung im März 2004 hat der BF mit seiner Tochter nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt, sie aber wöchentlich gesehen und sie täglich gesprochen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF ist festzustellen, dass dieser mit Sicherheit über nennenswerte soziale Bindungen in Österreich verfügt. Der BF ist bisher im Rahmen seiner Möglichkeiten geregelten Beschäftigungen nachgegangen bzw. hat sich Anwartschaftszeiten für Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erarbeitet. Zu seinem Herkunftsstaat hat der BF keine Bindungen mehr.
Der BF spricht Deutsch.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten (Strafregisterauszug vom 12.08.2014):
1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX, rechtkräftig seit XXXX, wurde der BF gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 StGB und §§ 15, 229 Abs. 1 und 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der BF gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und die bedingte Nachsicht zu der Strafe zu XXXX widerrufen.
Der Rest der Freiheitsstrafe zu XXXX wurde gemäß der Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX, Erlass des XXXX, bedingt durch eine Probezeit von 3 Jahren, nachgesehen.
3. Mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom XXXX zu XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der BF gemäß §§ 127, 129 Z1 sowie §§ 15, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und der am 15.12.2003 die bedingte Nachsicht des Teiles der Freiheitsstrafe zu
XXXX widerrufen.
4. Mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom XXXX zu XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der BF gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Z 1 StBG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Zusätzlich wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX - Fremdenpolizeiliches Büro vom 25.03.2003, GZ.: XXXX, ein Aufenthaltsverbot bis 28.05.2013 erlassen. Außerdem bestand gegenüber dem BF ein ebenfalls von der Bundespolizeidirektion XXXX erlassenes Waffenverbot vom 26.04.2000, GZ.: XXXX, bis zum 29.08.2006."
Folgende über den Beschwerdeführer ergangene Urteile liegen dem Verwaltungsakt ein bzw. wurden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt:
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"S. S. ist schuldig, er hat zu nachstehenden Zeiten an nachfolgenden Orten
I.) fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert, welcher S 230.000,- beträgt, jedoch nicht S 500.000,- übersteigt. Verfügungsberechtigten nachgenannter Gemeinden und folgenden verfügungsberechtigten natürlichen Personen, indem er jeweils in die Gebäude der Kindergärten, Schulen, Vereinshäuser, Sportplatz-Kantinen, einer Bibliothek, eines Hallenbades, einer Gaststätte, eines Imbissstandes sowie einer Tennisanlage einbrach, indem er mit einem mitgeführten oder Vorgefundenen Schraubenzieher, einem von einer Baustelle stammenden Brecheisen, einer gestohlenen Maurerkelle oder einem Geißfuß versperrte Türen, Fenster und ein Vorhängeschloss aufbrach, mit einem Holzstück ein Fenster aufzwängte, durch Entriegeln eines gekippten Fensters in das Gebäude einstieg oder mit seinen Händen oder Füßen die Eingangstüre aufbrach oder Fenster aufdrückte und Geldkassetten, Kästen, Schreibtischladen und Kassen aufbrach, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch {§129 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
a.) in der Nacht vom 12. auf den in B. der Gemeinde B. S 49.450,- in bar (Faktum 2.));
b.) in der Nacht vom 14. auf den 15.04.2000 in B. der Gemeinde B., den Lehrern F. P. und M. L. sowie den Schülern der Klassen 2d, 3a, 3c und 3d einen Fotoapparat, ein Objektiv, Münzen und Bargeld im Gesamtwert von S 18.343,- (Faktum 3.));
c.) in der Nacht vom 04. auf den 05.05.2000 in S. der Gemeinde S. Bargeld von S 6.570,- (Faktum 4.));
d.) in der Nacht vom 10. auf den 11.05.2000 in E. der Gemeinde E. sowie den Schülern N. L., P. K., D. K. und A. L. einen Ring und Bargeld von S 4.560, - sowie 6 britische Pfund (Faktum 5.));
e.) in der Nacht vom 15. auf den 16.05.2000 in S. der Gemeinde S. einen Fotoapparat und ein Telefon im Gesamtwert von S 7.470,-
(Faktum 27.));
f.) in der Nacht vom 17. auf den 18.05.2000 in S. der Gemeinde S. Bargeld von S 5.000,- (Faktum 6.));
g.) in der Nacht vom 19. auf den 20.05.2000 in A. der Gemeinde A. Bargeld von S 4.240,- (Faktum 7.));
h.) in der Nacht vom 22. auf den 23.05.2000 in W. der Gemeinde W. Bargeld von S 10.000,- (Faktum 8.));
i.) zwischen 26. und 29.05.2000 in F. der Gemeinde F. Bargeld von S 1.500/- (Faktum 9.));
j.) in der Nacht vom 30. auf den 31.05.2000 in R. der Gemeinde S., E. M. F., K. S. und C.S. einen Videorecorder, 5 Fotoapparate und Bargeld im Gesamtwert von S 17.309,- (Fakten 10.) und 11.));
k.) zwischen 30.5. und 01.06.2000 in M. der Gemeinde S., dem Sportklub M. und M. W. Bargeld von S 1.000,- (Faktum 12.));
l.) in der Nacht vom 02. auf den 03.06.2000 in H. dem FSV V. Zigaretten, Lebensmittel und einen Fotoapparat im Gesamtwert von S 9.361,- sowie der Gemeinde H. Bargeld von S 4.400,- (Fakten 13, 1.) und 13, 2 ));
m.) in der Nacht vom 5. auf den 06.06.2000 in B. der Gemeinde H. und M. R. Bargeld von S 1.000,- (Fakten 14, 1.) und 14, 2.));
n.) in der Nacht vom 13. auf den 14.06.200 in B. der Gemeinde B. Bargeld von S 14.141,- (Faktum 15.));
o.) in der Nacht vom 19. Auf den 20.06.2000 in L. der Gemeinde T. 3 CD-Player und Bargeld im Gesamtwert von S 6.000,- sowie dem J. F. Zigaretten und CDs im Gesamtwert von S 5.800,- (Fakten 17.) und 23.)
;
p.) in der Nacht vom 28. zum 29.6.2000 in N. der Gemeinde R. 2 Fotoapparate, eine Halskette und Bargeld in nicht mehr festzustellendem Wert (Faktum 26.));
q. ) in der Nacht vom 28. auf den 29.06.2000 in A. der Gemeinde A. einen Fotoapparat und Bargeld im Gesamtwert von S 1.300,- (Faktum 18));
r.) in der Nacht vom 10. auf den 11.07.2000 in P. der Gemeinde P. zwei Fotoapparate, 1 Packung Filme und Bargeld im Gesamtwert von S 3.750.-- und G. F. einen Fotoapparat und einen Rucksack im Gesamtwert von S 7.000,- (Faktum 16.));
s.) zwischen 09.08. und 16.08.2000 in Z. dem Pfarrkindergarten Z. Bargeld von S 5.500,- (Faktum 25.));
t. ) in der Nacht vom 21. auf den 22.08.2000 in W. dem Sportverein
S. und dem Sportverein Y. S. Zigaretten, Schnaps und Bargeld in nicht feststellbarem Gesamtwert (Faktum 28.));
u. ) zwischen 25. und 28.08.2000 in L. der Gemeinde L. Bargeld von S 5.000,- (Faktum 31.));
v.) in der Nacht vom 02. auf den 03.09.2000 in S. der Gemeinde S. S 50,-, der H.N. S 150,-, dem F. S. S 180,-, der Firma S. S 9.800,-
und F. W. 3 Solarmünzen (im Wert von S 200,-), somit insgesamt S 10.380,- (Faktum 19.));
w.) zwischen 22. und 24.09.2000 in S. der Gemeinde S. Bargeld von S 1.500, (Faktum 30.)) ;
x) in der Nacht vom 26. auf den 27.09.2000 in M. der K. T. GesmbH Zigaretten, Lebensmittel und Bargeld im Gesamtwert von S 3 . 000, - (Faktum 24 .));
y.) in der Nacht vom 30.9. auf den 01.10.2000 in M. dem Sportklub M. Bargeld von S 1.000,- (Faktum 32.));
z.) in der Nacht vom 07. auf den 08.10.2000 dem Sportverein Z. 8 Stangen Zigaretten und Münzen und O. S. Lebensmittel, Zigaretten, 8 Arbeitsmäntel, 5 Geldtaschen und Bargeld, somit Sachen im Gesamtwert von S 28.870,- (Faktum 22.));
aa.) im August 2000 in Wien zum Nachteil nicht mehr feststellbarer Geschädigter Bargeld in der Höhe von S 3.000,- (Faktum 29.));
2. ) Bargeld und verwertbare Gegenstände wegzunehmen versucht:
a) in der Nacht vom 03. auf den 04.04.2000 in K. der Gemeinde K. (Fakten 1.), 20.) und 21.));
b.) in der Nacht vom 17. auf den 18.05.2000 in S. der Gemeinde S. aus der Musikschule und der Bibliothek (Faktum 6.)) ;
c.) in der Nacht vom 05. auf den 06.06.2000 in B. dem ESV B. (Faktum 14,3.) ) ;
d.) in der Nacht vom 07. auf den 08.10.2000 in Z. der Gemeinde Z. aus dem Kindergarten (Faktum 22.));
II.) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich Sparbücher unterdrückt, indem er sie wegwarf, wobei er mit dem Vorsatz handelte zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Nachweis des Bestehens einer Forderung gegenüber der ausstellenden Bank gebraucht werden:
1. ) in der Nacht vom 17. auf 18.05.2000 in S. zwei Sparbücher der Marktgemeinde S. (Faktum 6.));
2. ) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 09. und dem 16.08.2000 in Z. ein Sparbuch des Pfarrkindergartens Z. bei der Sparkasse H. (Faktum 25.)) ;
III.) in der Nacht vom 03. zum 04.04.2000 in K. die Stadtgemeinde K. dadurch geschädigt, dass er zwei Kastenschlüssel aus der Volksschule A. B. mitnahm und sie nach Verlassen des Gebäudes wegwarf, somit fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzogen (Faktum 20.)).
Er hat hiedurch
zu I.) das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, 4. Fall, und 15 StGB,
zu II.) das Vergehen der Urkundenunterdrükkung nach § 229 Abs 1 StGB und
zu III.) das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB
begangenund wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem
2. Strafsatz des § 130 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 24 (vierundzwanzig) Monaten
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird der Vollzug eines Teiles von 16 (sechzehn) Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen."
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom XXXX, XXXX, rechtskräftig am XXXX erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"... I) zu Recht erkannt:
S. S. ist schuIdig, er hat in der Nacht zum 19.06.2002 fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
in S. M. R. einen Bargeldbetrag von 411 €, 2 Packungen Zigaretten der Marke XXXX im Wert von etwa 6 € sowie eine blaue Handkassa im Wert von etwa 20 € , indem er durch Aufbrechen einer Türe in die Tankstelle gelangte und dort einen Kasten aufbrach, sohin durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses;
in P. einem unbekannten Geschädigten einen Maurerhammer im Wert von 5 €.
S. S. hat hiedurch das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB begangen und wird hiefür nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von
8 (acht) Monaten
sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist S. S. schuldig, 298,80 € an die Privatbeteiligte M. R. zu bezahlen.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die gerichtliche Vorhaft vom 19.06.2002, 4.00 Uhr bis 23.07.2002, 11.15 Uhr auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
II) den Beschluss gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht von 16 Monaten widerrufen."
Ein weiteres Urteil des Landesgerichtes XXXX erging über den Beschwerdeführer zur Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX:
"S. S. ist schuldig, er hat
I. in der Nacht vom 10.03.2004 auf 11.03.2004 in R. und S. nachangeführte fremde bewegliche Sachen in einem € 2.000,-- nicht übersteigenden Wert nachangeführten Personen mit dem Vorsatz weggenommen (Punkt I.)) bzw. wegzunehmen versucht (Punkt II.)), sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er teilweise die Diebstähle durch Einbruch (Punkt I./l.) und 2.), II.)) in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
I.) weggenommen:
1. ) Verfügungsberechtigten der Firma H. 1 Paar Gummistiefel und 1 Spitzhacke, wobei er das Türblatt des versperrten Containers mit einer Eisenstange gewaltsam aufzwängte;
2. ) der E. H. 17 Packungen Zigaretten verschiedener Sorten, indem er die hölzerne Eingangstür des Heurigenlokals mit einer Spitzhacke aufzwängte;
3. ) der Tochter des R. M. ein unversperrtes Mountainbike der Marke
C. P.;
II.) wegzunehmen versucht:
dem B. S., indem er in dessen Wochenendhaus durch ein zerschlagenes Fenster einstieg und den angrenzenden Holzschuppen mit einer Spitzhacke aufzwängte, wobei es lediglich deshalb beim Versuch geblieben ist, weil er keine stehlenswerte Sachen vorfand.
Er hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch teils vollendet, teils versucht nach §§ 127, 129 Z 1, 130, vierter Fall, und 15 StGB begangen und wird hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von
15 (fünfzehn) Monaten
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt."
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"S.S. ist schuldig,
er hat in der Nacht vom 21.09.2013 auf den 22.09.2013 in W. Mag. A. W. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz, sieh durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, indem er mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug die Terrassentüre des Einfamilienhauses aufbrach, so in den Wohnbereich gelangte und dort einen Laptop der Marke XXX im Wert von EUR 700,--, ungarisches Bargeld im Gegenwert von ca. EUR 50,-, eine Schmuckkassette im Wert von EUR 100,- sowie diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von EUR 15.500,- an sich nahm.
S. S. hat hiedurch
das Verbrechen des schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB begangen und wird hiefür nach § 129 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren
verurteilt.
...
Strafmessungsgründe:
erschwerend: einschlägige Vorstrafen, zweifache Deliktsqualifikation
mildernd: reumütiges Geständnis"
Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, verurteilt:
"S. S. ist schuldig,
er hat am 22.05.2014 in B. Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem Wert von rund EUR 2.600,- mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
I.) Verfügungsberechtigten der Marktgemeinde B. diverse Wertgegenstände bzw Bargeld in der Höhe von rund EUR 2.500,-- durch Einbruch wegzunehmen versucht, und zwar, indem er auf das Vordach der Volksschule kletterte, ein Fenster aufbrach und einen Möbeltresor aufzubrechen versuchte;
II.) F. K. ein Fahrrad der Marke XXXX im Wer von EUR 100,- ohne Einbruch weggenommen, indem er dieses aus einem frei zugänglichen Geräteschuppen entnahm.
S. S. hat hiedurch
das Verbrechen des teils versuchten Diebstahles teils durch Einbruch nach den §§ 127,129 Z 1,15 StGB begangen und wird hiefür nach § 129 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§31 Abs 1 und 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, AZ XXXX, zu einer
Zusatzfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr
verurteilt."
Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2014 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab an, in Österreich würden seine Tochter, welche österreichische Staatsangehörige sei, seine drei Schwestern, sein Bruder und seine Ex-Gattin wohnen. Zu seiner Tochter habe er regelmäßigen Kontakt. In Bosnien habe er niemanden mehr. In Österreich habe er 13 Jahre lang gearbeitet. Er mache nun eine Therapie wegen seiner Spielsucht.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt werde, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG Bosnien zulässig ist (Spruchpunkt I.); die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.); weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei ein massiver Eingriff in seine Lebensumstände, das Einreiseverbot sei nicht verhältnismäßig. Er lebe seit 22 Jahren in Österreich, er habe 13 Jahre hier gearbeitet. Seine Tochter, geboren am XXXX, seine fünf Schwestern und sein Bruder, alle österreichische Staatsangehörige, leben hier. Die Beziehung sei sehr eng und würde seine Familie ihn finanziell unterstützen. Er wisse, dass er Fehler gemacht habe, er wolle sein Leben ändern. In der Justizanstalt mache er eine Therapie wegen Spielsucht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlug durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Er gab an, er habe 4 Jahre die Grundschule in Bosnien besucht, in Österreich habe er weitere 4 Jahre die Volksschule besucht. Er sei mit seinen Eltern 1970 nach Österreich gekommen.
Dazu lege er Meldebestätigungen des Gemeindeamtes XXXX vor (diese bestätigen Wohnsitzmeldungen in der Zeit von 14.09.1972 bis 15.05.1975, von 22.09.1981 bis 30.09.1981, von 21.08.1986 bis 15.10.1986).
Seit 1992 sei er durchgehend in Österreich aufhältig, er habe nur Urlaubsreisen in verschiedene Länder unternommen, zum Beispiel nach Tschechien und Tunesien. In Bosnien sei er seither nicht mehr gewesen.
Sein in Bosnien lebender Bruder sei vor ca. 4 Jahren verstorben. Hinsichtlich seiner Berufstätigkeit lege er einen Sozialversicherungsdatenauszug vor. Seine Tochter sei österreichische Staatsangehörige, Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsweis lege er vor. Seine Tochter sei am XXXX geboren. Sein Bruder und Seine Schwester seien auch österreichische Staatsangehörige. Er habe weitere Geschwister in Österreich, sie seien zwar nicht österreichische Staatsangehörige, leben aber in Österreich. Vorgelegt werde weiters eine Unterstützungserklärung des Vermieters des Beschwerdeführers.
Er habe die Straftaten begangen, weil er spielsüchtig war. In der Justizanstalt XXXX habe er eine Therapie wegen seiner Spielsucht gemacht. Er habe vor, diese Therapie fortzusetzen.
Ihm sei wichtig, dass er in Österreich weiterleben könne. Er habe keine Bezugspunkte mehr zu Bosnien. Er wolle nicht nach Bosnien zurück und befürchte, dass es in Bosnien wieder zu einem Krieg kommen werde. Er habe in Bosnien weder Familie noch eine Unterkunft. Er wisse nicht, wo er dort leben solle. Er habe in XXXX gelebt. Er habe damals mit seinem Bruder in einem Haus gelebt. Das Haus hat dann seinem Bruder gehört. In Österreich habe er eine Familie, die ihn unterstütze. Er habe einmal im Monat Ausgang, dann besuche er seine Tochter. Er sei muslimischen Glaubens und könne er mit der Art wie man in Bosnien derzeit lebe, nichts anfangen.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Ergänzend zu den oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 19.08.2014, Zahl XXXX, werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer lebte Anfang der 1970er Jahre für vier Jahre in Österreich und besuchte hier die Schule. Er ging dann in das heutige Bosnien-Herzegowina zurück und lebte dort.
Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Er leidet an Spielsucht und unterzieht sich diesbezüglich einer Therapie.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht darauf, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig.
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Zu Spruchteil A):
§ 10 Abs. 1 AsylG lautet:
"Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 57 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zunächst die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vor dem Hintergrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Wie sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 19.08.2014, Zahl XXXX, lebt der Beschwerdeführer seit September 1992 durchgehend in Österreich und verfügte der Beschwerdeführer zunächst über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung, dies bis zu Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 25.03.2003.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 26.11.2003 einen Asylantrag.
In Hinblick darauf, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2014, Zahl XXXX, über den Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden wurde, kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG in Betracht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Erlassung und Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) an. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 22.05.2013, 2011/18/0259).
Der Beschwerdeführer hat seine erste Straftat im April 2000 begangen, eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG liegt daher nicht vor.
Der ersten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 in zahlreichen Angriffen mit Schraubenziehern, Brecheisen und ähnlichen Werkzeugen Gebäude, wie etwa Schulen, Kindergärten, Vereinshäuser uä aufbrach und dort Bargeld stahl bzw zu stehlen versuchte. Die Vorgehensweise wurde vom Strafgericht als gewerbsmäßig qualifiziert. Darüberhinaus wurde der Beschwerdeführer mit diesem Urteil auch wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der dauernden Sachentziehung bestraft.
Eine weitere einschlägige Bestrafung liegt aus dem Jahr 2002 vor. Der Beschwerdeführer hat am 19.06.2002 eine Tankstellentüre aufgebrochen und Bargeld sowie Zigaretten und eine Handkassa gestohlen.
Die dabei verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie der Widerruf der bei der ersten Verurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht von 16 Monaten konnten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, zumal er 2004 weitere Einbruchsdiebstähle beging, die vom Strafgericht wiederum als gewerbsmäßig qualifiziert wurden.
Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).
2013 wurde der Beschwerdeführer wiederum straffällig, er brach in der Nacht von 21.09.2013 auf 22.09.2013 die Terrassentür eines Einfamilienhauses auf und stahl Laptop und Bargeld. Am 22.05.2014 brach er das Fenster einer Volksschule auf, stahl Bargeld und versuchte einen Möbeltresor aufzubrechen. Ohne Einbruch stahl er ein Fahrrad.
Auf Grund der angeführten Verurteilungen des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt. Damit ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298, mwN). Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Allein schon die Vorgangsweisen des Beschwerdeführers bei der Ausführung der Straftaten, nämlich das Aufbrechen von Türen um Diebstähle zu begehen, stellt jedenfalls eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Auch die Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer immer wieder Diebstähle verübte und der Beschwerdeführer sich offenbar nicht veranlasst sah, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, zeigen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine erhebliche ist.
Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass seine Delinquenz auf seine Spielsucht zurückzuführen sei und er sich nun in Therapie befinde. Hier ist ihm entgegen zu halten, dass er bei Begehung der letzten Straftaten bereits über XXXX Jahre alt, er hat diese somit in einem Alter begangen, in dem der persönliche Reifungsprozess längst abgeschlossen war und ist ihm auch davor schon die Möglichkeit offen gestanden, sich in therapeutische Behandlung zu begeben. Durch die gesetzten Eigentumsdelikte stellt der Berufungswerber unzweifelhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
In Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG keinen Bedenken.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Die nunmehr XXXX-jährige Tochter des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsangehörige, zu dieser hat er regelmäßigen Kontakt, ebenso zu seinen im Bundesgebiet lebenden Geschwistern.
In Bosnien-Herzegowina hat er keine Verwandten mehr. Er ging in Österreich verschiedenen Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern mit Unterbrechungen beginnend ab 11.01.1995 bis 08.05.2012 nach.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ist damit jedenfalls ein Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Diese privaten Bindungen zum Bundesgebiet sind allerdings dadurch relativiert, dass auch das familiäre Umfeld und die berufliche Integration des Beschwerdeführers diesen nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten haben. Weiters ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 2003 weiter straffällig wurde und ihn auch dieses nicht zu einem rechtstreuen Verhalten bewegen konnte.
Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer gegenüber. Dieser Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes war daher größeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen. Der Beschwerdeführer hat im Kindesalter vier Jahre in Österreich gelebt und wohnte dann bis 1992 in seinem Herkunftsstaat. Er ist dort jedenfalls sprachlich integriert, was die soziale und berufliche Wiedereingliederung dort erleichtern wird. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass von Österreich aus gute Busverbindungen nach Bosnien-Herzegowina bestehen und die Beziehung zur Familie durch Besuche in Bosnien-Herzegowina aufrechterhalten werden kann.
Dieser Umstand sowie die Art und Schwere der Delikte lassen daher die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zum verfolgten Ziel verhältnismäßig erscheinen und es liegt somit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht behauptet.
Es bedarf in Hinblick auf die Tathandlungen des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers war auch die Dauer des von der belangten Behörde festgesetzten Einreiseverbotes nicht zu beanstanden.
Die Befristung von fünf Jahren lässt jedenfalls auch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, wonach die dargestellte Prognose auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237), nicht unberücksichtigt. Ebenso miteinbezogen ist dabei sein privates Interesse an einer Einreise in das Bundesgebiet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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