BVwG W213 2118212-1

W213 2118212-1Bundesverwaltungsgericht12.04.2016

Regest

Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Dienstort, Dienstreise, Dienststelle,<br/>Organisationsänderung, schonendste Variante, Versetzung, wichtiges<br/>dienstliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2118212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2118212.1.00

Spruch

W213 2118212-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Michaela POPPER-PRANDSTÖTTER und Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Rudolf DENZEL, Dr. Peter PATTERER, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Moritschstraße 1, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 30.06.2015, PNr. 305094, sowie die hiezu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2015, PNr. 305094, betreffend Verwendungsänderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 § Abs. 2 und 3 Z. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er im Bereich "Access Network" als Leiter der Organisationseinheit "Radio Infrastructure Süd" auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT2, Dienstzulagengruppe 2, mit Dienstort Klagenfurt verwendet.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er infolge einer im Dezember 2008 erfolgten Umorganisation der Regionalstelle Klagenfurt der "Mobilkom Austria AG" und der damit einhergehenden Reduktion der Anzahl an Führungskräften (Erhöhung der Führungsspanne) mit Ende des Jahres 2008 seine Funktion als "Leiter Infrastructure Contracting" in der Regionalstelle Klagenfurt verloren habe. Da er die notwendige Zustimmungserklärung zu vorübergehenden, unterwertigen Verwendung als "Projektleiter Infrastruktur" bzw. "Senior Technical Expert Network Infrastructure" nicht erteilt habe, sei er mit Schreiben vom 08.01.2010 per 01.01.2010 von der Dienstleistung freigestellt worden.

Mit Schreiben der Telekom Austria AG, Personalamt beim Vorstand, vom 31.08.2011 sei ihm nochmals mitgeteilt worden, dass sein früherer Arbeitsplatz mit Ablauf des 30.04.2011 infolge einer Umorganisation aufgelassen worden sei. Es sei daher beabsichtigt, ihn gemäß § 40 BDG von seiner bisherigen unbefristeten Verwendung, ohne Zuweisung einer neuen Verwendung, abzuberufen. Das sei notwendig geworden, da das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer wieder im Bereich der Telekom Austria Group (§ 17 PTGSG), speziell in der ihm zumutbaren Region "Süd", weder im Bereich "Access Network" noch in einem anderen Fachbereich ein seiner derzeitigen Dauerverwendung (PT2/2) entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Dagegen habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.09.2011 schriftliche Einwendungen erhoben und vorgebracht, dass es bekannt sei, dass im Unternehmen Leistungen von 3. Seite zugekauft würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum solche Tätigkeiten nicht von ihm sondern, durch Dritte besorgt werden sollten. Darüber hinaus sei in keiner Weise dargestellt worden, warum die Umorganisation im vorliegenden Zusammenhang überhaupt notwendig gewesen sei und warum die für ihn eingerichtete Planstelle aufgelassen worden sei. Ferner sei die als Versetzung zu werten die Abberufung auch deshalb unverständlich, weil im Unternehmer immer wieder neue Mitarbeiter gesucht werden, die Tätigkeiten, wie die von ihm früher ausgeübte, erbringen sollten. Diese Tätigkeiten würden insbesondere von Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zur Verfügung gestellt. Die beabsichtigte Abberufung vom Arbeitsplatz hätte auch einen Verlust von wesentlichen Bestandteilen seines Entgelts zur Folge. Es sei kein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, so dass das Verfahren mangelhaft sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2012 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass nach wie vor keine Möglichkeit bestehe, ihm in absehbarer Zeit wieder einen neuen dauerhaften und für ihn adäquaten Arbeitsplatz zuzuweisen. Es sei daher weiterhin beabsichtigt, ihn von seinem früheren Arbeitsplatz abzuberufen, ohne ihm eine neue Verwendung zuzuweisen.

Die Auflassung seines früheren Arbeitsplatzes wurde damit begründet, dass durch die Reorganisationsmaßnahmen "Regional Management Next Level" die 7 innerhalb der Mobilkom Austria AG eingerichteten Regionalstellen (Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Bregenz, Graz und Klagenfurt) per 01.01.2009 auf nur insgesamt 4 Regionen bzw. Regionalstellen (Region Ost - Regionalstelle Wien; Region Nord - Regionalstelle Linz Salzburg; Region West - Regionalstelle Innsbruck Bregenz; Region Süd - Regionalstelle Graz Klagenfurt) reduziert worden seien. Je 2 der bisherigen Bundesland-Regionen seien zu einer neuen, größeren Region zusammengelegt worden, so dass mit nur einer Regionalmanager- und Gruppenleiter-Ebene je neuer Region das Auslangen gefunden werden habe können. Ziel dieser Organisationsmaßnahmen seien kürzere Informationswege und Synergien innerhalb der neuen, größeren Regionen gewesen. Diese Umorganisation habe auch eine Reduktion der Anzahl an Führungskräften bewirkt. Konkret sei im Zuge dieser Maßnahme die Funktion des Beschwerdeführers als Leiter der Gruppe "Network Infrastructure Contracting" in Klagenfurt obsolet geworden, die er damit seit 01.01.2009 nicht mehr wahrnehme.

Von der Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sei vor erst abgesehen worden, da beabsichtigt gewesen sei, dass er seine bisherige fachliche Tätigkeit (Schwergewicht Behördenansprechpartner und EMVU-Beauftragter in Kärnten) in der (neuen) Gruppe "Network Infrastructure Contracting" bei gleich bleibender Bewertung bei gleich bleibendem Dienstort, jedoch unter Wegfall der Führungsfunktion und-tätigkeiten als "Senior Technical Expert NI" fortführen solle. Diese Funktion habe der Beschwerdeführer abgelehnt, da er nicht als ehemaliger Gruppenleiter unter dem neuen Gruppenleiter habe arbeiten wollen.

Nachdem er seine bisherige Verwendung seit 01.01.2009 nicht mehr habe ausüben können und ihm - trotz entsprechenden Angebots - auch kein adäquater Ersatzarbeitsplatz habe zugewiesen werden können, sei er per 01.01.2010 dienstfreigestellt worden. Sein Arbeitsplatz, der seit Juli 2010 (Zusammenlegung der Mobilkom Austria AG und der Telekom Austria TA AG zur A1 Telekom Austria AG) organisatorisch im Fachbereich "Access Network" zugeordnet gewesen sei, sei schließlich im Zuge einer Umorganisation aufgrund von Sparmaßnahmen (" Personalkostenstabilisierung 2011") aufgelassen worden. Der Beschwerdeführer sei seit dem administrativ der Dienststelle "Servicekom" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH zugeordnet. In dieser Dienststelle habe er lediglich einmal, und zwar im Zeitraum vom 01.12.2011 02.04.2012, vorübergehend im Rahmen einer Dienstzuteilung verwendet werden können (Einheit "IT Solutions Klagenfurt").

Laut Auskunft der Einheit "Servicekom Job-Service Kärnten" habe sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2012 für 2 adäquate, im "internen Arbeitsmarkt" ausgeschriebenen freie Arbeitsplätze (" Regional Manager Access Network Süd" und Gruppenleitung "AN-Süd/Cable Competence Center") geworden. Er sei jedoch bei der Vergabe dieser Arbeitsplätze nicht zum Zug gekommen. Für weitere, im "internen Arbeitsmarkt" ausgeschriebenen Arbeitsplätze habe sich der Beschwerdeführer nicht beworben, wobei laut Auskunft der zuständigen Job-Service-Betreuerin ihm die im "internen Arbeitsmarkt" ausgeschriebenen Arbeitsplätze einmal pro Woche per E-Mail zur Kenntnis gebracht würden.

Zusammenfassend werde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer derzeit (bezogen auf das gesamte Bundesgebiet) kein dauerhafter freier und für ihn adäquater Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Es bestehe daher keine andere Möglichkeit als ihn von seiner bisherigen Verwendung abzuberufen, ohne ihm eine neue Verwendung zuzuweisen.

Der Wegfall von ihm ausgeübten Funktion sowie die Auflassung seines Arbeitsplatzes seien am 28.01.2010 und am 15.03.2011 mit den zuständigen Organen der Personalvertretung besprochen worden.

Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 20.09.2011 erhobenen Einwendungen seien nicht gerechtfertigt bzw. nicht nachvollziehbar:

Der Hinweis auf die gemäß § 38 Abs. 4 BDG zu berücksichtigenden persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten gehe ins Leere, da dies nur für Versetzungen an einen anderen Dienstort gelte. Der Dienstort des Beschwerdeführers in der es sich aber durch die beabsichtigte Maßnahme nicht. Ebenso habe die geplante Maßnahme für den Beschwerdeführer keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil zur Folge haben bzw. keinen Verlust von wesentlichen Bestandteilen seines Entgelts nach sich ziehen, da er seine Bezüge laut Gehaltsgesetz auch nach seiner Abberufung vom Arbeitsplatz unverändert weiter beziehen werde.

Die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers, dass im Unternehmen Leistungen von dritter Seite zugekauft würden, die von ihm durchgeführt werden könnten und dass immer wieder neue Mitarbeiter aufgenommen würden, die Tätigkeit erbringen sollten die auch von ihm ausgeübt werden könnten, gingen völlig ins Leere, da er zu diesen Behauptungen keine näheren konkreten Angaben mache und die von ihm ausgeübte hochwertige Funktion eines Gruppenleiters im Bereich der Netzwerkinfrastruktur wieder neue Mitarbeiter noch durch Leiharbeitskräfte ausgeübt werden könnte. Die vom Beschwerdeführer früher auf seinem Arbeitsplatz ausgeübte Funktion eines Gruppenleiters sei durch die Zusammenlegung der Regionalstelle Graz Klagenfurt obsolet geworden, so dass die Nachbesetzung seines Arbeitsplatzes überhaupt nicht infrage kommen würde. Im Bereich "Access Network" würden gar keine Leiharbeitskräfte eingesetzt.

Mit Schreiben vom 13.12.2012 erhob der Beschwerdeführer weitere schriftliche Einwendungen. Er führte im Wesentlichen aus, dass es durch die Reorganisationsmaßnahme "Regional Management Next Level" zu keiner Verschlankung der Organisation, d. h. zu kürzeren Informationswegen und Synergien innerhalb der neuen, größeren Region gekommen sei. Es sei daher zu hinterfragen, ob diese Umorganisation wirklich unter Berücksichtigung aller unternehmensrelevanten Kriterien durchgeführt worden sei. Er habe sich mehrfach adäquate Arbeitsplätze, welche im internen Arbeitsmarkt ausgeschrieben gewesen seien und für welche, wegen seiner Qualifikation auch der Dienstort, die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse gestimmt hätten, beworben habe, ohne diese jedoch zu bekommen.

Es wäre dem Unternehmen mehrfach möglich gewesen, ihm einen Arbeitsplatz, bei dem neben seiner Qualifikation auch der Dienstort, die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse gestimmt hätten anzubieten bzw. zuzuweisen. Der Arbeitsplatz "Senior Technical Expert NI" mit der Bewertung PT 3/1 (PT2/3#, laut Funktionsbeschreibung) entspreche nicht einem gleichwertigen Arbeitsplatz (PT 2/2). Er beantrage daher von der Abberufung Abstand zu nehmen.

Die dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2012 angekündigte Maßnahme sei bis dato nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer werde seither nur vorübergehend im Rahmen von Dienstzuteilungen verwendet, wobei er zuletzt im Zeitraum vom 02.01.2015 bis zum 30.04.2015 der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle "Servicekom", Abteilung "Offices Solutions", Einheit "Offices Services Data Management Süd", in 9020 Klagenfurt vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen gewesen sei.

Das Personalmanagement der Dienststelle "Servicekom" habe nunmehr mitgeteilt, dass sich in der Dienststelle "Service Network Planning", Organisationseinheit "Planning South/East Convergent Access", auf einen Arbeitsplatz der Bewertungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2, der Verwendungsgruppe PT 2 mit Dienstort Klagenfurt zu versetzen. Aufgrund des vorhandenen Bedarfs für seine dauerhafte Verwendung in der Dienststelle "Service Network Planning" liege ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung von amtswegen vor.

Durch die Beibehaltung des Dienstortes Klagenfurt und die Zuweisung einer adäquaten Verwendung in der Dienststelle "Service Network Planning" werde im Rahmen der Fürsorgepflicht die für den Beschwerdeführer schonendste Variante gewählt, wobei jedoch unter einem mitgeteilt werde, dass es die Aufgaben seines neuen Arbeitsplatzes erfordern würden, dass er zumindest an 3 Tagen je Woche seinen Dienst in Wien zu verrichten haben werde. Die Aufgaben seines künftigen Arbeitsplatzes seien der beiliegenden Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 12.06.2015 Einwendungen, wobei er vorbrachte, dass der zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzbeschreibung nicht zu entnehmen sei, welcher Code-Bezeichnung der PT-Zuordnungsverordnung der genannte Arbeitsplatz entspreche.

Der Beschwerdeführer müsste 3 Tage pro Woche in Wien arbeiten. Unter Einrechnung der Reisezeit würde er daher mindestens 4 Tage pro Woche in Wien sein müssen. Der Beschwerdeführer habe für eine nicht selbsterhaltungsfähige behinderte Tochter zu sorgen, wobei die Behinderung mit 70 % bewertet worden sei. Die Tochter sei auf Hilfe und Unterstützung der Eltern angewiesen, wobei die Gattin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, diese Pflichten alleine zu tragen. Die Gattin des Beschwerdeführers habe selbst ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner sei die belangte Behörde verpflichtet, zu überprüfen, ob nicht ein anderer Beamter mit gleicher Eignung für diese Dienststelle zur Verfügung stehe, die diesen weniger belaste. Es gebe in den Personalressourcen der Telekom Austria AG nach Kenntnis des Beschwerdeführers eine Reihe von gleichwertigen, sei geeigneten Beamten, die die geplante Dienststelle unter weniger Belastung ausüben und wahrnehmen könnte. Es werde daher beantragt von der beabsichtigten Versetzung Abstand zu nehmen.

Am 30.06.2015 erließ das Personalamt Klagenfurt der Telekom Austria Aktiengesellschaft zu PNr. 305094 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Dessen Spruch lautet wie folgt:

"Gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012, und §§ 17 Abs. 1a und 17 a Abs. 9 Poststrukturgesetz (Strukturanpassungsgesetz 1996), BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 207/2013„ werden Sie mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Tag von Ihrer bisherigen unbefristeten Verwendung in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle "Access Network", Organisationseinheit "Radio Infrastructure Süd, Verwendung als "Leiter einer Organisationseinheit IX", Planstelle 35990, Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 2, mit Dienstort "Klagenfurt" abberufen und gleichzeitig in die Organisationseinheit "Planning South/East Covergent Access" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle "Service Network Planning", Abteilung "Planning South/East" versetzt, und wird Ihnen dort ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 2, Verwendung als "Referent C", Planstelle 11376 mit Dienstort "Klagenfurt" zugewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 38 BDG sowie §§ 17 Abs. 1 lit. a PTSG und 17a Abs. 9 PTSG) aus, dass der letzte dauerhafte Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe PT 2/2) in seiner früheren Stammdienststelle "Access Network" im Zuge einer erfolgten Umorganisation der Regionalstelle Klagenfurt der "Mobilkom Austria AG" und der damit einhergehenden Reduktion der Anzahl an Führungskräften (Erhöhung der Führungsspanne) mit 31. 12. 2008 aufgelassen worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer mit Ende des Jahres 2008 auch seine Funktion als "Leiter Infrastructure Contracting" in der Regionalstelle Klagenfurt verloren.

Seit dem habe ihm kein neuer seiner letzten Dauerverwendung (PT2/2) entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden können. Insbesondere auch deswegen, weil der Beschwerdeführer die notwendige Zustimmungserklärung zu vorübergehenden, unterwertigen Verwendung als "Projektleiter Infrastruktur" bzw. "Senior technical Expert Network Infrastructure" nicht erteilt habe. Es sei daher nur möglich gewesen, in vorübergehend im Wege von Dienstzuteilungen einzusetzen. Da die Abberufung von seinem früheren Arbeitsplatz aufgrund der Auflassung dieses Arbeitsplatzes erforderlich gewesen sei werde er in die Dienststelle Dienststelle "Service Network Planning" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH versetzt und ihm dort in der Einheit , Abteilung "Planning South/East Covergent Access" ein dauerhafte Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulage Gruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 2, zugewiesen.

Im Hinblick auf § 38 Abs. 3 BDG bzw. § 17 Buchst. a Abs. 9 PTSG seien betriebliche Interessen auch als dienstliche Interessen betrachten. Die Auflassung des früheren Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Jahre 2008 sowie einer Umorganisation, der gesetzliche Auftrag (§ 36 Abs. 1 BDG) grundsätzlich jeden Beamten, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu betrauen sowie die Tatsache, dass im früheren Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers für ihn keine adäquaten Ersatzarbeitsplätze vorhanden gewesen sei, hingegen in der Dienststelle "Service Network Planning" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH für ihn geeigneter und seiner letzten dauerhaften Verwendung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung stehe stellten ohne Zweifel ein wichtiges betriebliches Interesse für eine Versetzung dar, welches als wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 BDG zu gelten habe. Die auch nicht mehr benötigten und daher aufzulassenden Arbeitsplätzen verwendeten Beamten müssten aus betriebswirtschaftlichen Gründen von diesen Verwendungen abgezogen werden und ihnen in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben ein neuer dauerhafter und für sie adäquater Arbeitsplatz zugewiesen werden.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen sei kein Anlass, von der gegenständlichen Versetzung Abstand zu nehmen. Hinsichtlich der gemäß § 38 Abs. 4 BDG zu berücksichtigenden persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten werde festgehalten, dass diese nur bei einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort zu berücksichtigen seien. Wenn der Beschwerdeführer einwende, dass er unter Einrichtung der Reisezeit mindestens 4 Tage in Wien verbringen müsse, werde dem entgegengehalten, dass auf den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz das Arbeitszeitmodell "A1 Flex" gelte. Dabei könnten im Rahmen einer Gleitzeitregelung die Arbeitszeiten zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr unter Berücksichtigung einer Kernzeit von Montag bis Donnerstag 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr und Freitag 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr, frei gewählt werden. Es sei daher sichergestellt, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, ohne dass ein zusätzlicher An-und/oder Abreisetag anfallen werde.

Soweit der Beschwerdeführer einwende, dass genügend andere Mitarbeiter zur Verfügung stünden, werde festgehalten, dass dies nur dann zu prüfen sei, wenn die Versetzung würde Beschwerdeführer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. Ein solcher wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil sei jedoch nicht ersichtlich. Der Dienstort verbleibe nach wie vor in Klagenfurt, wobei allfällige auswärtige Dienstverrichtungen im Rahmen der Reisegebührenvorschrift abgegolten werden. Durch Beibehaltung des Dienstortes Klagenfurt und Zuweisung einer adäquaten Verwendung in der Dienststelle "Service Network Planning" sei von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht die für den Beschwerdeführer schonendste Variante gewählt worden.

In der übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung sei sehr wohl die Verwendung als "Referent C" angeführt worden. Diese Verwendung findet sich in der maßgeblichen "Telekom-Zuordnungsverordnung 2001" unter Code 7221 wieder.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid seinem ganzen Inhalt wegen Rechtswidrigkeit.

Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid zugewiesene Planstelle 11376 mit Dienstort Klagenfurt gemäß Zuordnungsverordnung mit dem Dienstort Klagenfurt nicht bestehe. Die gegenständliche Versetzung sei daher mangels Vorhandensein einer diesbezüglichen Planstelle nicht möglich.

Hinsichtlich der Reisezeiten werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer um 6:54 Uhr das Büro im Klagenfurt verlasse und sich zum Bahnhof begebe, um 11:35 Uhr in Wien ankomme, um 16:22 Uhr die Rückreise antreten müsse und um 20:50 Uhr Klagenfurt in das Büro zurückkehre. Tatsächlich werde der wesentlichste Teil der Dienstverrichtungen Wien erbracht, nicht jedoch am Dienstort Klagenfurt. Der Anteil liege bereits mehr als 60 % der Arbeitszeit, die der Beschwerdeführer in Wien zu leisten habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei bei der Definition des Dienstortes auf die entsprechende Definition aus dem Reisegebührenrecht zurückzugreifen. Als Dienstort sei jene Ortsgemeinde zu betrachten, in der die Dienststelle liege, der der Beamte zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sei. Von einer dauernden Dienstleistung am Dienstort Klagenfurt könne keine Rede sein, wenn nahezu die gesamte Dienstzeit vom Beschwerdeführer in Wien zu erbringen sei. Es seien daher sehr wohl persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Hinweis auf das Arbeitszeitmodell "A1 Flex" sei unbeachtlich, da diese Regelung für Beamte nicht gelte. Darüber hinaus sei in dieser Regelung die täglich zulässige Höchstarbeitszeit mit 10 Stunden begrenzt. Gemäß § 48a BDG dürfe die Tagesdienstzeit 13 Stunden nicht übersteigen. Unter Berücksichtigung der Reisezeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer täglich 8 Stunden an nicht abrechnungsrelevanter Zeit verbringe. Es sei ihm daher nicht möglich die ist-Zeit als Normalarbeitszeit zu leisten bzw. seien nach der Betriebsvereinbarung Basis der Reisezeiten nicht abzugelten. Die Regelungen der Betriebsvereinbarung widersprächen auch der Reisegebührenvorschrift, wonach die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Dienstzeit einzurechnen sei.

Die Planstelle 11376 mit Dienstort Klagenfurt existiere nicht, da der Dienstort tatsächlich in Wien gelegen sei und nur formell im Klagenfurt geführt werde. Die belangte Behörde habe daher unterlassen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Es werde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer für eine nicht selbsterhaltungsfähige behinderte Tochter zu sorgen habe, wobei die Behinderung mit 70 % bewertet worden sei. Die Tochter sei auf Hilfe und Unterstützung der Eltern angewiesen, wobei die Gattin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, diese Pflichten alleine zu tragen. Die Gattin des Beschwerdeführers habe selbst ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner sei die belangte Behörde verpflichtet, zu überprüfen, ob nicht ein anderer Beamter mit gleicher Eignung für diese Dienststelle zur Verfügung stehe, die diesen weniger belaste.

Durch die Art der Verrichtung und den damit verbundenen Zeitaufwand werde die Höchstarbeitszeit nach dem BDG überschritten. Die tatsächliche Dienstverrichtung erbringe der Beschwerdeführer in Wien, nicht am Dienstort Klagenfurt, so dass von einer dauernden Tätigkeit in Klagenfurt nicht die Rede sein könne. Es handle sich vielmehr um eine Versetzung auf einen anderen Dienstort.

Im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Versetzung ab.

In ihrer Begründung nahm das Personalamt - nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges - auf die in der Beschwerde geltend gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers Bezug und entkräftete diese. Dabei führte sie aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Planstelle eines 11376 würde nicht existieren, da diese gemäß Zuordnungsverordnung am Dienstort Klagenfurt nicht bestehe, rechtlich verfehlt sei. Gemäß § 1 der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG vom 30.01.2001 über die Zuordnung der Verwendungen für die gemäß § 17 Abs. 1 und 1a PTSG der Telekom Austria AG oder einen diesen Gesetzesbestimmungen unterliegenden Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Telekom-Zuordnungsverordnung 2001, TK-ZV 2001) würden die für diese Beamten in Betracht kommenden Verwendung-und Dienstzulagengruppen zugeordnet, keinesfalls aber allfällige Planstellen, Dienststellen oder Dienstorte. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei davon auszugehen, dass die Bestimmung von Arbeitsplätzen im Sinne der Geschäftsverteilung keine Aufgabe der Zuordnungsverordnung sei. Dieser habe nur aufbauend auf entsprechend beschriebenen Arbeitsplätzen und Organisationseinheiten festzulegen, welche Kategorien der Anl. 1 Z. 30-38 zum BDG 1979 diese Arbeitsplätze entsprächen.

Daher lasse sich aus der Telekom-Zuordnungsverordnung 2001 keinesfalls ableiten, dass es die Dienststelle "Service Network Planning" nicht geben würde oder dass die Planstelle 11376 nicht am Dienstort Klagenfurt eingerichtet wäre.

Zum Ablauf der Dienstverrichtung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen der RGV aus, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf Dienstreisen von seinem Dienstort Klagenfurt zur Dienstverrichtungsstelle in Wien durchzuführen habe. Diese dauerten in aller Regel durchgehend von Dienstag bis Donnerstag. Während dieser Dienstreisen nächtige der Beschwerdeführer in einem, vom Dienstgeber zur Gänze vergüteten Hotel in Wien. Schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen sei der Dienstgeber bestrebt seine Anwesenheit in Wien auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer, die von ihm in der Beschwerde behauptet, täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Klagenfurt nach Wien und wieder zurück zu fahren. Ebenso wenig würde die Höchstzeit der Dienstzeit gemäß § 48 Buchst. a BDG überschritten, da Reisezeiten in einem öffentlichen Verkehrsmittel außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit (8:00 Uhr bis 16:00 Uhr) ohne tatsächlich angeordnete Dienstverrichtung während dieser Reisebewegung, nicht in die Dienstzeit einzurechnen wären.

Tatsächlich habe der Beschwerdeführer seit seinen Dienstantritt am 13.07.2015 bis dato lediglich an 17 Tagen seinen Dienst in Wien verrichtet. Keinesfalls ergebe sich daher ein Anteil der Dienstverrichtungen Wien von mehr als 60 %. Der Beschwerdeführer habe vielmehr durchgängig ganze Wochen seiner Dienstleistung an sein Dienstort in Klagenfurt verrichtet. Es treffe daher nicht zu, dass er täglich 8 Stunden an nicht abrechnungsrelevanten Zeiten durch die Reisebewegungen aufbringen müsste (dies wäre bei den oben erwähnten 17 Dienstreisen Tagen eine Summe von 136 Stunden). Der Beschwerdeführer selbst habe in seinem Schreiben vom 08.09.2015 vorgebracht, dass es sich dabei um 16,6 Stunden handle, was auch der Aktenlage entspreche.

Soweit der Beschwerdeführer einwende, dass es genügend andere geeignete Mitarbeiter geben würde, die auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz beschäftigt werden könnten, werde dem entgegengehalten, dass dies nur dann zu prüfen sei, wenn die Versetzung für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. Ein solcher wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil sei jedoch nicht ersichtlich. Der Dienstort verbleibe nach wie vor in Klagenfurt, wobei allfällige auswärtige Dienstverrichtungen im Rahmen der Reisegebührenvorschrift abgegolten werden. Durch Beibehaltung des Dienstortes Klagenfurt und Zuweisung einer adäquaten Verwendung in der Dienststelle "Service Network Planning" sei von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht die für den Beschwerdeführer schonendste Variante gewählt worden.

Zur Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung "A1 Flex" führte die belangte Behörde aus, dass die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung sei der zuständige Personalämter im Wege des Dienstrechts, soweit es rechtlich zulässig, täglich mit dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung auch für Beamte umgesetzt worden seien.

Am 19.10.2015 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag. Darin brachte er vor, dass in dem per E-Mail mitgeteilten internen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze mit der Bewertung PT 2/2 mit Dienstort Klagenfurt die geringster Anzahl oder gar nicht enthalten gewesen seien, so dass Bewerbungen nicht möglich gewesen seien. Ferner werde bekräftigt, dass die Betriebsvereinbarung "A1 Flex" nicht für Bundesbeamte gelte. Weder in der Reisegebührenvorschrift noch in der gegenständlichen Betriebsvereinbarung sei ein normativer Ansatz zu finden, dass Reisezeiten nicht in der Dienstzeit stattfinden dürften bzw. dass Reisezeiten unter Berücksichtigung der fiktiven Arbeitszeit stattzufinden hätten.

Die Auswertung der Dienstzeit nach Aufenthalt am Dienstort Klagenfurt und Dienstreisen ergebe folgendes Bild:

Zeitraum

Klagenfurt

Dienstreisen

13.07. bis 31.07.2015

68,79 %

32,21 %

01.08. bis 14.08.2015

78,09 %

21,91 %

15.08. bis 31.08.2015

37,73 %

62,27 %

01.09. Bis 30.09.2015

31,08 %

68,52 %

In der Zeit zwischen den Dienstantritt 13.07.2015 und dem 14.08.2015 sei der Dienstablauf ungewöhnlich gewesen, da die Arbeitsplätze in Klagenfurt und Wien eingerichtet worden seien und der Beschwerdeführer 2 Wochen auf Urlaub gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen dass der Beamte wesentlich mehr Dienstzeiten bei Dienstreisen leiste.

Es werde daher beantragt die Beschwerde Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er im Bereich "Access Network" als Leiter der Organisationseinheit "Radio Infrastructure Süd" auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT2, Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 2, mit Dienstort Klagenfurt verwendet.

Dieser Arbeitsplatz wurde mit Ablauf des 30.04.2011 infolge einer Umorganisation aufgelassen.

Durch die Reorganisationsmaßnahmen "Regional Management Next Level" wurden die 7 innerhalb der Mobilkom Austria AG eingerichteten Regionalstellen (Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Bregenz, Graz und Klagenfurt) per 01.01.2009 auf nur insgesamt 4 Regionen bzw. Regionalstellen (Region Ost - Regionalstelle Wien; Region Nord - Regionalstelle Linz Salzburg; Region West - Regionalstelle Innsbruck Bregenz; Region Süd - Regionalstelle Graz Klagenfurt) reduziert. Je 2 der bisherigen Bundesland-Regionen wurden zu einer neuen, größeren Region zusammengelegt, so dass mit nur einer Regionalmanager-und Gruppenleiter-Ebene je neuer Region das Auslangen gefunden werden konnte. Ziel dieser Organisationsmaßnahmen waren kürzere Informationswege und Synergien innerhalb der neuen, größeren Regionen. Diese Umorganisation hat auch eine Reduktion der Anzahl an Führungskräften bewirkt. Konkret ist im Zuge dieser Maßnahme die Funktion des Beschwerdeführers als Leiter der Gruppe "Network Infrastructure Contracting" in Klagenfurt obsolet geworden, die er damit seit 01.01.2009 nicht mehr wahrnimmt.

Mit dem angefochtenen Bescheid mit der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz im Bereich der Organisationseinheit "Planning South/East Covergent Access" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle "Service Network Planning", Abteilung "Planning South/East" versetzt, und ihm dort ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 2, Verwendung als "Referent C", Planstelle 11376 mit Dienstort 9021 Klagenfurt, Maximilianstraße 36-39, zugewiesen. Dieser Arbeitsplatz beinhaltet einen Außendienstanteil von 30 %. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig an 3 Tagen pro Woche (in der Regel Dienstag bis Donnerstag) Dienstverrichtungen in Wien durchzuführen. In der Zeit vom 23.07.2015 bis 10.09.2015 hielt sich der Beschwerdeführer 14 Tage in Wien und 2 Tage in Graz auf. Diese Dienstreisen wurden gemäß den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift vergütet.

Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 38 BDG und § 17a PTSG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

...

§ 17a.

...

  1. In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(9a) Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sondern gemäß § 72 Abs. 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.

..."

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht ge-rechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024). Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden.

Im vorliegenden Fall stellt die stellt die im Bereich der Telekom Austria AG erfolgte Reorganisation "Regional Management Next Level" eine Organisationsänderung im Sinne des § 38 Abs. 3 Z. 1 BDG dar. Die belangte Behörde hat diese Organisationsänderung in ihren Grundzügen dargestellt. Im Zuge einer Reduktion von 7 auf nur insgesamt 4 Regionen bzw. Regionalstellen werden je 2 der bisherigen Bundesland-Regionen wurden zu einer neuen, größeren Region zusammengelegt. Es kann daher mit nur einer Regionalmanager-und Gruppenleiter-Ebene je neuer Region das Auslangen gefunden werden. Ziel dieser Organisationsmaßnahmen waren kürzere Informationswege und Synergien innerhalb der neuen, größeren Regionen. Diese Umorganisation hat auch eine Reduktion der Anzahl an Führungskräften bewirkt.

Im Hinblick auf die von der belangten Behörde angestrebten Rationalisierungs- bzw. Synergieeffekte erscheint daher der gegenständlichen Organisationsänderung sachlich gerechtfertigt. Dies wird auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten. Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG an der Abberufung des Beschwerdeführers von seinem früheren - seit 30.04.2011 aufgelassenen - Arbeitsplatz besteht.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass von einer dauernden Dienstversehung am Dienstort in Klagenfurt keine Rede sein könne, wenn nahezu die gesamte Dienstzeit in Wien zu verbringen sei. Klagenfurt sei daher nicht als Dienstort des Beschwerdeführers anzusehen.

Dieser Einwand geht ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom April 1994, GZ. 90/12/0298, festgestellt, dass Dienstort im Sinne des § 38 BDG jene Ortsgemeinde ist, in der die Dienststelle ihren Sitz hat. Im vorliegenden Fall aber geht aus dem von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren den Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Stellenplan eindeutig hervor, dass sich die Dienststelle des Beschwerdeführers in 9021 Klagenfurt, Maximilianstraße 36-39, befindet. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten regelmäßigen Dienstreisen nach Wien nichts zu ändern, da der Ort an den sich der Beamte zur Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten begeben muss, dem Ort, in dem die Dienststelle des Beamten liegt, nicht nicht gleichzusetzen ist (vgl.VwGH, 13.02.1963, GZ. 0609/62). Es liegt also jedenfalls eine Versetzung ohne Änderung des Dienstortes vor.

Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 BDG konnte daher unterbleiben.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, ihm schon früher einen adäquaten Arbeitsplatz zuzuweisen, ist anzumerken, dass die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren von der Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen ist (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11). Zur Wahl der "schonendsten Variante" ist grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen des schonendsten Mittels zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage kommt, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident ist. Ist dies nicht möglich, ist dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BerK 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06). Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwachse (VwGH 13.11.2013, GZ. 2013/12/0026). Einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, nach Auflassung dessen Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17- BK/03 mwN, 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06).

Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die für den Beschwerdeführer schonendste Variante gewählt hat. Die Versetzung erfolgte an eine Dienststelle am selben Dienstort, nämlich Klagenfurt. Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagenstufe 2 der Verwendungsgruppe PT 2, zugeordnet und ist daher seinem früheren Arbeitsplatz gleichwertig. Hinsichtlich der mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz verbundenen Dienstreisen ist darauf hinzuweisen, dass diese nach den Bestimmungen der RGV abzugelten sind.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Planstelle 11376 nicht existieren würde, da diese gemäß Zuordnungsverordnung am Dienstort Klagenfurt nicht bestehe, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da ein dieser Verordnung nur die im Bereich der Telekom Austria AG bestehenden Verwendungscodes den entsprechenden Verwendungsgruppen im Sinne des BDG zugeordnet werden. Aussagen über die Geschäftsordnung bzw. Situierung einzelner Arbeitsplätze werden darin nicht getroffen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 38 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt ist.

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