W213 2115907-1•BVwG W213 2115907-1
W213 2115907-1Bundesverwaltungsgericht12.04.2016
Dienstaufsichtsbeschwerde, Dienststellenausschuss, Geschäftsführung,<br/>Personalvertretung, Personalvertretungsaufsichtskommission,<br/>Verschwiegenheitspflicht
W213 2115907-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 25.09.2015, GZ. A 15-PVAB/15-9, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 PVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Leiter der Justizanstalt XXXX. Mit Schreiben vom 13.08.2015 führte er Beschwerde bei der belangten Behörde gegen den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses der Exekutivbediensteten bei der Justizanstalt XXXX wegen Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG). Er brachte vor, dass der Vorsitzende des Dienststellenausschusses mit E-Mail vom 05.08.2015, 11:50 Uhr, die Kollegenschaft (alle User JA XXXX) über die Vorgehensweise des Anstaltsleiters über die Geschäftsführung des besagten Personalvertretungsorgans eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht zu haben, in Kenntnis gesetzt habe. Er führe aus, dass es sich um die Beschlussfassung der Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Dienststellenausschuss handle. In dieser (der Beschwerde beiliegenden) E-Mail-Aussendung führe der Vorsitzende auch aus, dass "der Zugang zur getroffenen Maßnahme jener sei, dass der Dienststellenausschuss sehr wohl die Aufgabe und die Pflicht habe, den Anstaltsleiter über die Einhaltung von Gesetzen und anderen Vorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls auch zu reagieren."
Unter Hinweis auf die in § 2 PVG umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung führte der Beschwerdeführer aus, dass §§ 9 PVG die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung ausweise, wobei aus diesen Formulierungen nicht hervorgehe, dass ihr umfassende, also über ihre Zuständigkeit hinausgehende Kontrollrechte eingeräumt würden. Durch die gegenständliche E-Mail-Aussendung Maße sich der Dienststellenausschuss ein solches umfassendes Kontroll-und Reaktionsrecht (Dienst-und Fachaufsicht bezogen auf alle Rechtsbereiche) gegenüber dem Anstaltsleiter an und informierte die Mitarbeiter der Justizanstalt XXXX somit nicht rechtskonform. Die Dienst-und Fachaufsicht bezogen auf den Anstaltsleiter stehe ausschließlich dem Bundesministerium für Justiz zu.
Unter Hinweis auf die der Beschwerde beiliegende Dienstaufsichtsbeschwerde des Dienststellenausschusses führte der Beschwerdeführer aus, dass dem Dienststellenausschuss eine Anmaßung einer umfassenden Kontroll-und Reaktionsbefugnis sowie Fehlinformation der Mitarbeiter der Justizanstalt XXXX vorzuwerfen seien. Dadurch werde der achtungsvolle Umgang mit dem Anstaltsleiter untergraben und der Kollegenschaft ein falsches Bild über die Rechtssituation vermittelt. Es werde daher die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses durch die belangte Behörde beantragt.
Der in Beschwerde gezogene Dienststellenausschuss wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.08.2015 aufgefordert zur gegenständlichen Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10.09.2015 teilte der Dienststellenausschuss mit, dass er sich gemäß § 2 Abs. 1 PVG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 lit. A PVG befugt sehe, über die Einhaltung von Vorschriften durch den Dienstgeber zu wachen und gegebenenfalls Meldung zu erstatten. Dies werde auch durch die Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtskommission bestätigt (PVAK, 03.12.1973, A 14/73).
Hinsichtlich der Aussendung via E-Mail durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses vom 05.08.2015 werde angemerkt, dass die Personalvertretung nach § 25 PVG Rechte und Pflichten habe. So müsse die Personalvertretung auf Verlangen Informationen Einzelner oder wie auch in einer Dienststellenversammlung (§ 5 Abs. 2 PVG) die Behandlung von Berichten vor der gesamten Kollegenschaft vornehmen. Es habe von der Kollegenschaft ständig Anfragen an die Personalvertretung gegeben, weshalb die Informationen via E-Mail an die Bediensteten der Justizanstalt XXXX als angebracht erachtet worden sei. Von der Durchführung einer Dienststellenversammlung nach § 5 PVG sei aus Rücksichtnahme auf den Dienstbetrieb Abstand genommen worden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Dienststellenleiter die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken oder sie aus diesem Grunde nicht benachteiligen dürfe. Dass der Anstaltsleiter sich darüber mokiere und sogar den Tatbestand des Mobbings in der Informationspflicht bzw. im Informationsrecht oder in den allgemeinen Meldepflichten des BDG eines Beamten als gegeben erachte, werde vom Dienststellenausschuss entschieden zurückgewiesen. Auch der Vorwurf einer "Anmaßung" werde als überzogen erachtet, habe doch jeder Bedienstete - insbesondere ein demokratisch gewähltes Gremium - Meldepflichten.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Der Antrag wird mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses abgewiesen."
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in einer gesonderten Beschwerde auch die Gesetzmäßigkeit der vom Dienststellenausschuss direkt an die zuständige Dienstbehörde erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde infrage gestellt hat.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass mit E-Mail vom 05.08.2015 der Vorsitzende des Dienststellenausschusses die Bediensteten der Dienststelle von der durch den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde an die belangte Behörde (hinsichtlich der vom Dienststellenausschuss mit Beschluss vom 17.06.2015 erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde) informiert, den Standpunkt des Dienststellenausschusses dargelegt und den Wortlaut der Dienstaufsichtsbeschwerde übermittelt habe. In diesem Rundschreiben habe der Dienststellenausschuss- Vorsitzende bekräftigt, dass der Dienststellenausschuss sehr wohl die Aufgabe und die Pflicht habe, den Dienststellenleiter über die Einhaltung von Gesetzen und anderen Vorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls zu reagieren. Im Informationsschreiben sei als Anlage die Dienstaufsichtsbeschwerde im Wortlaut beigefügt worden. Bei dem angeführten Rundschreiben handle es sich um eine sachlich und objektiv gehaltene Information an alle Bediensteten der Dienststelle über der Wahrheit entsprechende Tatsachen, die weder polemisch noch abfällig gehalten gewesen sei. Im Rundschreiben sei ein Beschluss des Dienststellenausschusses vom 06.05.2015 zur generellen Information der Bediensteten über die Tätigkeit des Dienststellenausschusses zugrunde gelegen. Der maßgebliche Sachverhalt sei nicht bestritten worden und stehe somit fest.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 41 Absatz ein PVG antragslegitimiert sei.
Der Beschwerdeführer sei in einem Irrtum befangen, wenn er dem Dienststellenausschuss unterstelle, sich eine umfassende Dienst-und Fachaufsicht anzumaßen. Gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz PVG habe der Dienststellenausschuss dafür einzutreten, dass die zu Gunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Anlässe und Verfügungen eingehalten durchgeführt würden. Diese Pflicht des Dienststellenausschusses umfasse selbstverständlich auch die Prüfung, ob diese Regelungen eingehalten würden oder nicht (PVAK, 03.02.1983, A 22-PVAK/82).
Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Personalvertretung nur die in § 9 PVG angeführten gesetzlichen Mitwirkungsrechte zukämen, sei nicht zutreffend. § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz PVG stelle eindeutig klar, dass § 9 Abs. 1 PVG eine demonstrative Aufzählung der Zuständigkeiten der Personalvertretung enthalte. Die Gesetzmäßigkeit des Handels der Personalvertretung sei daher immer an ihrer Interessenvertretungsaufgabe und den dafür festgelegten Grundsätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu messen.
Ferner stelle sich die Frage, ob der Dienststellenausschuss durch das Rundschreiben an die Bediensteten seine Befugnisse zur Information der Bediensteten überschritten habe bzw. zur Geheimhaltung der Inhalte der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Dienststellenleiter verpflichtet gewesen wäre. Aus dem PVG ergebe sich keine Verpflichtung der einzelnen Mitglieder des Dienststellenausschusses über den Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde Stillschweigen zu bewahren, dies umso mehr, als die darin enthaltenen Sachverhalte den Bediensteten der Justizanstalt XXXX ohne Zweifel bekannt seien und die überhöhten Entlassungsprämien in der Justizanstalt XXXX sogar bereits Gegenstand medialer Berichterstattung gewesen seien ("Heute", Niederösterreich, 08.07.2015: "Prämie für Häftlinge sorgt für Wirbel"). Ebenso sei zu verneinen, dass die Tatsache, dass gegen den Dienststellenleiter eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingebracht worden sei, der Verschwiegenheit unterliegen, weil die Bediensteten ein berechtigtes Interesse daran hätten zu erfahren, wie die Personalvertretung auf die von ihr festgestellte Verletzung von Vorschriften zu Gunsten der Bediensteten reagiere (PVAK, 19.05.1988, A 18-PVAK/88).
Dass diese Information im Interesse der Bediensteten gelegen sei, bestätige sich vor dem Hintergrund, dass der Dienststellenausschuss wiederholt mit Anfragen aus dem Kreis der Bediensteten über die Einhaltung von Vorschriften konfrontiert worden sei.
Auch von Mobbing könne keine Rede sein, weil gemäß § 43a BDG die Verletzung der menschlichen Würde, die Absicht dies zu bezwecken sowie diskriminierende Äußerungen von Mitarbeitern gegenüber Vorgesetzten voraussetze. Die für die Textierung des Rundschreibens gewählte Form sei jedoch weder polemisch noch abfällig, sondern informiere sachlich und objektiv über den von Dienststellenleiter bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde eingebrachten Antrag und die Rechtsansicht des Dienststellenausschusses dazu. Auch die Veröffentlichung des Textes der Dienstaufsichtsbeschwerde stelle kein Mobbing dar, sondern sei ebenfalls eine sachliche und objektive Information, die im Interesse der Bediensteten gelegen sei. Der Dienststellenleiter werde weder persönlich angegriffen noch abgewertet.
Darüber hinaus sei anzuführen, dass gerade die Information über den konkreten Sachverhalte, die der Dienstbehörde in der Dienstaufsichtsbeschwerde zur Kenntnis gebracht worden seien, dem Interesse der Bediensteten entspreche, da gerade diese von den monierten Vorgänge betroffen seien, so dass eine Information der unmittelbar Betroffenen vom genauen Wortlaut der Dienstaufsichtsbeschwerde jedenfalls im Interesse der Bediensteten liege.
Schließlich sei darauf zu verweisen, dass das im Namen der Dienststellenausschusses verfasste Informationsschreiben des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses durch den Beschluss des Dienststellenausschusses vom 06.05.2015 gedeckt sei, wobei der Dienststellenausschuss zu Tagesordnungspunkt 12 den generellen Beschluss gefasst habe, die Bediensteten zu informieren. Dieser Beschluss habe sich generell auf die Tätigkeit des Dienststellenausschusses bezogen, so dass das in Rede stehende Rundschreiben vom 05.08.2015 darin Deckung finde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der Vorsitzende des Dienststellenausschusses mit E-Mail vom 05.08.2015, 11:50 Uhr, die Kollegenschaft (alle User JA XXXX) über die Vorgehensweise des Anstaltsleiters über die Geschäftsführung des besagten Personalvertretungsorgans eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht zu haben, in Kenntnis gesetzt habe. Er führe aus, dass es sich um die Beschlussfassung der Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Dienststellenausschuss handle. In dieser (der Beschwerde beiliegenden) E-Mail-Aussendung führe der Vorsitzende auch aus, dass "der Zugang zur getroffenen Maßnahme jener sei, dass der Dienststellenausschuss sehr wohl die Aufgabe und die Pflicht habe, den Anstaltsleiter über die Einhaltung von Gesetzen und anderen Vorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls auch zu reagieren."
Unter Hinweis auf die in § 2 PVG umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung führte der Beschwerdeführer aus, dass §§ 9 PVG die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung ausweise, wobei aus diesen Formulierungen nicht hervorgehe, dass ihr umfassende, also über ihre Zuständigkeit hinausgehende Kontrollrechte eingeräumt würden. Durch die gegenständliche E-Mail-Aussendung maße sich der Dienststellenausschuss ein solches umfassendes Kontroll-und Reaktionsrecht (Dienst-und Fachaufsicht bezogen auf alle Rechtsbereiche) gegenüber dem Anstaltsleiter an und informierte die Mitarbeiter der Justizanstalt XXXX somit nicht rechtskonform. Die Dienst-und Fachaufsicht bezogen auf den Anstaltsleiter stehe ausschließlich dem Bundesministerium für Justiz zu.
Unter Hinweis auf die der Beschwerde beiliegende Dienstaufsichtsbeschwerde des Dienststellenausschusses führte der Beschwerdeführer aus, dass dem Dienststellenausschuss eine Anmaßung einer umfassenden Kontroll- und Reaktionsbefugnis sowie Fehlinformation der Mitarbeiter der Justizanstalt XXXX vorzuwerfen seien. Dadurch werde der achtungsvolle Umgang mit dem Anstaltsleiter untergraben und der Kollegenschaft ein falsches Bild über die Rechtssituation vermittelt. Es werde daher die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses durch die belangte Behörde beantragt.
Zur Rechtsauffassung der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass das Personalvertretungsorgan in Erfüllung seiner Aufgaben dafür einzutreten habe, dass die zu Gunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt würden. Die Personalvertretung sei in diesem Zusammenhang Verfahrenspartei. Sie sei daher berufen, in denen im PVG normierten Verfahren auf Ebene des zuständigen Dienststellenleiters die Umsetzung dieser Vorschriften einzufordern bzw. wenn notwendig auf eine höhere Ebene zu spielen. Sie sei jedoch gesetzlich nicht legitimiert gegen den Dienststellenleiter eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei seiner vorgesetzten Dienstbehörde in Form einer Anzeige einzubringen und so den Fachausschuss bzw. Zentralausschuss vom Verfahren auszuschließen. Ihr obliege diesbezüglich keine Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 3 BDG und des Erlasses an die Justizanstalt zu den §§ 78 Abs. 1 StPO und 118 Abs. 2 StVG. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer seine Auffassung zu inhaltlichen Belangen der - nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden - gegen ihn erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde dar.
Im E-Mail vom 05.08.2015 werde den Bediensteten der Justizanstalt XXXX seitens der Personalvertretung eine Kompetenz vorgegaukelt, die sie rechtlich nicht habe. Sie sei nämlich nicht autorisiert, eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde unmittelbar einzubringen. Durch diese sei ein Ermittlungsverfahren gegen den Anstaltsleiter in Gang gesetzt worden, somit hätte sie den Charakter einer Anzeige gehabt. Bei dem besagten Rundschreiben habe es sich nicht um eine sachliche an die Bediensteten gerichtete Information gehandelt, zumal die Personalvertretung von vornherein nicht autorisiert gewesen sei, eine Dienstaufsichtsbeschwerde in der geschilderten Form einzubringen. Die Information über eine rechtlich nicht vorgesehene Vorgehensweise könne nicht sachlich sein. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die Personalvertretung die Bediensteten lediglich von ihrer Rechtsansicht informiert habe, werde entgegnet, dass die Personalvertretungsorgane aufgrund ihrer zahlreichen Schulungen von der Rechtswidrigkeit der Erstattung in der Dienstaufsichtsbeschwerde Kenntnis gehabt haben müssten. Der Bescheid wäre daher dahingehend abzuändern, dass die Rechtswidrigkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde in allen Punkten festgestellt und somit die Personalvertretung die Information an die Bediensteten der Justizanstalt XXXX hätte unterlassen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schreiben vom 17.06.2015 richtete der Dienststellenausschuss der Exekutive bei der Justizanstalt XXXX eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Justizanstalt XXXX an das Bundesministerium für Justiz, Vollzugsdirektion, die nachstehenden Wortlaut (auszugsweise) hatte:
"Wie bereits im Betreff ersichtlich, ergeht nach Beschlussfassung des Dienststellenausschusses in der Sitzung vom 17.06.2015 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Justizanstalt Stein, Herrn XXXX, zu folgendem Sachverhalt.
1. Der Anstaltsleiter erteilte kürzlich den Auftrag, dass Abteilungen unter bestimmten Voraussetzungen nur kurzfristig besetzt werden. Die Anordnung widerspricht eindeutig den Bestimmungen der Vollzugsordnung. Selbst nach dem bedauerlichen Vorfall in einer Abteilung der Justizanstalt XXXX ignoriert Hr. XXXX die Bestimmungen der Vollzugsordnung.
2. Die erlassmäßig Vorgaben bezüglich der Verwendung des zugekauften "Werkstättenpersonals" ignoriert der Abteilungsleiter permanent. Anstatt das zivile Personal den Justizwachebeamten zusätzlich zur Verfügung zu stellen, wird dieses von Anstaltsleiter als Betriebsleiter gesehen und großteils anstelle der Justizwachebeamten eingeteilt. Diese Vorgangsweise gefährdete Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, da in den meisten Anstaltsbetrieb nur ein Exekutivbeamter mit einer zivilen Person die zum Teil über 20 Insassen betreuen muss. Hier sei anzumerken, dass erst vor kurzer Zeit eine geplante Geiselnahme gerade noch verhindert werden konnte.
3. Bei Ausführungen, Eskorten oder Bewachungen außerhalb der Justizanstalt wird die Gefährlichkeit von Insassen kurzfristig herabgestuft. So sah der Anstaltsleiter keine Notwendigkeit einen Untergebrachten im Krankenhaus St. Pölten zu bewachen, obwohl die Ausführung bis in das Krankenhaus noch durch 2 Justizwachebeamten erfolgte.
4. In den Außenstellen der Justizanstalt XXXX werden den meisten Insassen kurz vor der Entlassung so genannte Entlassungsprämien (Abgang Prämien) aus Haushaltsmitglied ausbezahlt. Diese zum Teil sehr hohen Summen, werden den Insassen über das sonst übliche Maß an Zuwendungen gemäß §§ 53 und 55 StVG angewiesen.
Aus Sicht des Gremiums sollte diese Vorgangsweise durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft gesondert geprüft werden."
Der in Beschwerde gezogene Anstaltsleiter hat wegen dieses Schrittes mit Schreiben vom 14.07.2015 Beschwerde bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde erhoben. Diese Beschwerde hatte (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Der Dienststellenausschuss der Exekutivbedienstete hat am 17.06.2015 in seiner Sitzung beschlossen gegen den Leiter der Justizanstalt XXXX, Herrn XXXX, eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Vollzugsdirektion einzubringen. Nunmehr wurde der Anstaltsleiter von der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justin bis längstens 24.07.2015 zu einer ausführlichen Stellungnahme aufgefordert. Die Vollzugsdirektion wurde mit 30.06.2015 aufgelöst und ging somit die Zuständigkeit ausschließlich an das Bundesministerium für Justiz über. Der diesbezügliche Erlass und der Schriftsatz des Dienststellenausschusses der Exekutivbediensteten - bezeichnet als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Justizanstalt XXXX - liegen dem Beschwerdeschreiben bei.
Rechtliche Beurteilung
das Bundespersonalvertretungsgesetz beschränkt dass über die allgemeinen Mitwirkungsrechte hinausgehende Recht, die Aufsichtsbehörde anzurufen, auf die im § 9 Abs. 1 lit. a PVG genannten Tatbestände. Es handelt sich dabei ausschließlich um Belange des Dienstnehmerschutzes und solche der Sozialversicherung. Wie im Schriftsatz des hs. Personalvertretungsorgans ausgeführten Anschuldigungen gegen den Leiter der Justizanstalt Stein behandeln diese beiden Rechtsbereiche jedoch nicht.
Rechtsverletzungen
die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Exekutivbedienstete war gesetzwidrig.
Es wird daher die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Exekutivbediensteten durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt beantragt."
Dieses Verfahren wurde unter der GZ. A 13-PAB/15 bei der belangten Behörde durchgeführt. Die gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid erhobene Beschwerde ist Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ. W 188 2115905-1 anhängigen Verfahrens.
Mit einem an alle Bediensteten der Justizanstalt Stein gerichteten E-Mail vom 05.08.2015, 11:50 Uhr informierte der Vorsitzende des Dienststellenausschusses die Kollegenschaft von der Einbringung der oben genannten Beschwerde. Das E-Mail hatte nachstehenden Wortlaut:
"Werte Kollegenschaft!
Als Vorsitzender des ho. Dienststellenausschusses möchte ich euch darüber in Kenntnis setzen, dass der Anstaltsleiter, Herr XXXX, eine Beschwerde bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) beim Bundeskanzleramt wegen gesetzwidriger Geschäftsführung des ho. Gremiums der Personalvertretung eingebracht hat. Konkret geht es um die Beschlussfassung der Dienstaufsichtsbeschwerde (siehe Anhang) vom 17.06.2015. Unser Zugang zur getroffenen Maßnahme ist jener, dass der Dienststellenausschuss sehr wohl die Aufgabe und die Pflicht hat, den Anstaltsleiter über die Einhaltung von Gesetzen und anderen Vorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls auch zu reagieren. Am kommenden Montag (10.08.2015) wird der h. O. Dienststellenausschuss die geforderte Stellungnahme an die PVAB beschließen. Das Ergebnis der Entscheidung durch den PVAB wird gesondert bekannt gegeben. Anschließend erhoffen und erwarten wir uns von Anstaltsleiter, dass dieser Dissens ausschließlich und nur mit der ho. Personalvertretung ausgetragen wird.
Hochachtungsvoll zeichnet für das Gremium
..."
Diesem E-Mail war die oben im Wortlaut wiedergegebene Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17.06.2015 als PDF-Datei angeschlossen.
Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die oben festgestellten Tatsachen unstrittig sind.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 41d Abs. 1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§§ 2, 26 und 41 PVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
...
§ 26. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
...
"§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid. ...."
Im vorliegenden Fall erblickt der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses darin, dass sich dieser durch die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bundesministerium für Justiz, Vollzugsdirektion, eine umfassende, alle Rechtsbereiche umfassende Kontrollen-und Reaktionsbefugnis angemaßt hätte. Darüber hinaus sei eine Fehlinformation der Mitarbeiter der Justizanstalt XXXX erfolgt. Durch diese rechtswidrige Handlungsweise des Dienststellenausschusses wäre der achtungsvolle Umgang mit dem Anstaltsleiter untergraben und der Kollegenschaft ein falsches Bild vermittelt worden.
Vorab ist festzuhalten, dass die inhaltliche Stichhaltigkeit der gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. die Legitimation des Dienststellenausschusses eine derartige Aufsichtsbeschwerde beim Bundesministerium für Justiz einzubringen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Darüber wurde bzw. wird in dem unter GZ. A 13-PVAB/2015 bei der belangten Behörde geführten und jetzt unter GZ. 188 2115905-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu befinden sein.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher ausschließlich zu beurteilen, ob durch das an "alle User JA XXXX" gerichtete E-Mail vom 05.08.2015, 11:50 Uhr, der Dienststellenausschuss seine Geschäftsführung mit Rechtswidrigkeit belastet hat. Dabei ist auch die Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungsaufsichtskommission zu beachten, der von Bundesverwaltungsgericht gefolgt wird.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dienststellenausschuss die von ihm vertretenen Bediensteten über seine Tätigkeit informieren darf. Das ergibt sich nicht nur aus seiner demokratischen Legitimation, sondern auch aus dem Umstand, dass der Dienststellenausschuss jedenfalls einer Dienststellenversammlung (§ 5 Abs. 2 lit. a PVG) über seine Tätigkeit berichten kann bzw. muss. Eine sachliche Information des Dienststellenausschusses über anstehende Probleme bzw. offene Fragen zu denen er Geschäftsführungshandlungen gesetzt hat, entspricht daher der Wahrung der Interessen der Bediensteten (§ 2 Abs. 1 PVG). Auch das vom Dienststellenausschuss gewählte Mittel eines an alle Bediensteten gerichteten E-Mails erscheint in diesem Zusammenhang zulässig. Der Dienststellenausschuss ist auch berechtigt, den Bediensteten den Wortlaut der von ihm gestellten Anträge mitzuteilen. Diese haben ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wie die von ihnen gewählte Personalvertretung handelt bzw. reagiert (vgl.PVAK, 19.05.1988, GZ. A 18-PVAK/88).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint daher der Wortlaut des verfahrensgegenständlichen E-Mails vom 05.08.2015, 11:50 Uhr, unbedenklich, da den Bediensteten der Justizanstalt XXXX lediglich mitgeteilt wurde, dass der Anstaltsleiter bezüglich der gegen ihn vom Dienststellenausschuss eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde Beschwerde an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde erhoben hat. Ebenso unbedenklich ist, dass der Dienststellenausschuss seinen Rechtsstandpunkt dargelegt hat.
Obwohl vom Beschwerdeführer gar nicht releviert, hat sich die belangte Behörde mit der Frage auseinandergesetzt, ob durch die vollinhaltliche Mitteilung des Inhalts der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17.06.2015 die dem Dienststellenausschuss gemäß § 26 PVG obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt wurde. Zu Recht ist sie davon ausgegangen, dass eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht nicht vorliegt. Einerseits sind die in der Dienstaufsichtsbeschwerde enthaltenen Sachverhalte den Bediensteten der Justizanstalt XXXX ohnehin bekannt, zumal durch die in Beschwerde gezogenen Anordnungen des Beschwerdeführers die konkrete Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geregelt wurde. Darüber hinaus war ein Sachverhalt (Höhe der Entlassungsprämien) bereits am 08.07.2015 Gegenstand medialer Berichterstattung.
Ferner entspricht die wörtliche Wiedergabe der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde auch der Rechtslage, die sich aus dem oben zitierten Bescheid der Personalvertretungsaufsichtskommission vom 19.05.1988, GZ. A 18-PVAK/88, ergibt. Die Entscheidung erscheint auch insofern im gegenständlichen Fall relevant, da in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall der Dienststellenausschuss den Wortlaut eines Antrages gemäß § 10 Abs. 5 PVG hinsichtlich der Besetzung einer Planstelle an der Mitteilungstafel des Dienststellenausschusses angeschlagen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 2 Abs. 1 PVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Personalvertretungs- Aufsichtskommission getreten. Deren Entscheidungen konnten nicht vor den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Ihre Rechtsprechung ist daher weiterhin als relevant zu betrachten.
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