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W166 2003920-1•BVwG W166 2003920-1
W166 2003920-1Bundesverwaltungsgericht12.04.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2003920-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird als Funktionseinschränkung unter der Positionsnummer g.Z. 02.02.03 ein "Zustand nach Polytrauma mit Funktionsdefiziten linker Oberschenkel (verzögerte Knochenbruchheilung) und Knie, beide Hände, Brustbein, rechter Fuß, unterer Rahmensatz, da kein neurologisches Defizit" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt.
Betreffend die beantragte Zusatzeintragung wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang in Strassenschuhen mit Krücken hinkend, Zehenspitzengang und Fersengang nicht möglich.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachfolgender Zusatzeintragungen vor:
Der Untersuchte ist
X gehbehindert
X Träger von Osteosynthesematerial
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
X eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."
Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein bis XXXX befristeter Behindertenpass ausgestellt.
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer ließ die Frist ungenützt verstreichen und brachte keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG nicht vorliegen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen nicht vor und daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, seitens des Bundessozialamtes sei festgestellt worden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könnten und auch die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei. Das Bundessozialamt verkenne hierbei allerdings, dass der Beschwerdeführer infolge eines Motoradunfalles im April XXXX ein Schädel-Hirn-Trauma mit Contusionsblutung, einen Pneumothorax sowie vielfache Knochenfrakturen, einen Bruch des Oberschenkels, eine Rissquetschwunde und einen Fersenbeinbruch des rechten Fußes erlitten habe. Nach wie vor habe der Beschwerdeführer dadurch eine Hautnekrose im Bereich der rechten Fußsohle und das verletzte linke Bein sei nicht entsprechend ideal zusammengewachsen bzw. abgeheilt. Der Beschwerdeführer leide daher weiterhin an massiven Schmerzen sowie Funktionsbeeinträchtigungen, die ihm die Überwindung auch nur kurzer Wegstrecken aus eigener Kraft unmöglich machten, ebenso sei es ihm nicht möglich in ein öffentliches Verkehrsmittel Ein- und Auszusteigen bzw. sei auch die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Im Bescheid des Bundessozialamtes sowie im Gutachten sei nicht auf die Schmerzen und die Funktionsbeeinträchtigungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen worden. Der Beschwerdeführer verweise auf bereits aufliegende bzw. vorgelegte Befunde, beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie.
Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht für den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland und einen Operationsbericht eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX .
Zur Überprüfung des im Rahmen der Beschwerde erwähnten Vorbringens und des anlässlich des Schreibens vom XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittels, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für
Unfallchirurgie vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:
Sachverhalt:
Zu prüfen sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag:
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.
Allgemeine Krankenvorgeschichte:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom XXXX .
Zwischenanamnese:
XXXX Arthroskopie linkes Knie mit Meniskus Teilresektion, Knorpelglättung, partieller Synovektomie
XXXX Op am rechten Handgelenk mit Arthroskopie und offener Reinsertion des Prozessors styloideus ulnae
Derzeitige Beschwerden:
Ich kann rechts nicht viel tragen, nicht viel machen. Ich habe immer Schmerzen ellenseitig am Handgelenk. Ich habe Schmerzen am linken Handgelenk. Ich habe Schmerzen am rechten Fuß. Der Fuß schmerzt beim längeren Gehen. Der Fersenbereich ist taub. Ich habe immer wieder Schmerzen im linken Knie auch oberhalb davon am Oberschenkel. Ich habe Schmerzen am Brustbein. Ich habe auch Rückenschmerzen. Die Atmung ist behindert. Der Schuhdruck am rechten Fuß ist unangenehm. Ich habe ein Schnappen am rechten Handgelenk. Das Gefühl ellenseitig an der rechten Hand ist gestört.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Tradolan, Gabapentin, Trittico Laufende Therapie: HG,
Hilfsmittel: Handgelenksmanschette rechts, Einlagen
Objektiver Untersuchungsbefund:
Größe 176 cm, Gewicht ca. 72 kg
Allgemeinzustand: sehr gut Ernährungszustand: normal
Athletischer Habitus
Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, diese sind mit orthopädischen Einlagen
ausgestattet, verwendet einen Gehstock links, das Gangbild ist gering links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel ist horizontal. Die Schulter- und Armmuskulatur ist symmetrisch und kräftig ausgebildet. Die Sensibilität wird ellenseitig an der rechten Hand sowie am vierten und fünften Finger rechts und auch im autonomen Arial des rechten Speichennervs als vermindert sonst als ungestört angegeben.
Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Rechtes Handgelenk:
Im Seitenvergleich deutlich verbreitert, insbesondere um den Ellengriffel
verschwollen. Etwas verdickt. Bogenförmige zarte Narbe streckspeichenseitig über dem Speichengriffel. Eine weitere etwa 4cm lange Narbe ellenseitig über dem Ellengriffel. Deutlich Beweglichkeitseinschränkung. Ein Schnappen carpoulnar ist beliebig reproduzierbar.
Linkes Handgelenk:
Vom äußeren Aspekt her unauffällig, nicht verdickt oder verbreitert, minimale Schwellung und gering Druckschmerz über dem Dreieckbein.
Rechte Schulter:
Vorne besteht eine blasse alte Narbe und Narben nach Arthroskopie. Druckschmerz gering am Eckgelenk, deutlicher am großen Rollhöcker und über der Bizeps Sehne. Linke Schulter: seitengleicher Befund.
Beidseits keine Instabilitätszeichen.
Beweglichkeit:
Schultern S 40-0-170 beidseits, F 170-0-50 beidseits, Nacken- und Kreuzgriff sind beidseits endlagig gering eingeschränkt. R (S 90°) 70-0-70 beidseits,
Vorderarmdrehung rechts 70-0-60, links 70-0-90, Handgelenk S rechts 30-0-15, links 50-0-60, F rechts 5-0-10, links 10-0-25. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang wird jetzt rechts teilentlastend ausgeführt. Zehenballengang beidseits mit Anhalten. Fersenstand wird rechts nicht ausgeführt. Die tiefe Hocke wird etwas umständlich dargestellt, ist endlagig gering eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Diskret Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Sensibilität wird im Fersenbereich rechts und auch im Bereich des Mittelfußes sohlenseitig als taub sonst als ungestört angegeben.
Rechter Fuß:
Im Fußgewölbe sohlenseitig besteht eine gering hypertrophe Narbe. Weiteres auch Narbe innenseitig an der Ferse und streckseitig vor dem Sprunggelenk. Die Ferse selbst ist nicht auffällig verbreitert. Fersenteile erhalten.
Linkes Knie:
Die Kniescheibe ist etwas verbreitert, kein intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist seitenbandfest im Streck- und 30° Beugestellung. Lachmann Test negativ. Keine Schubladenzeichen.
Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften seitengleich, Knie S 0-0-135 beidseits, oberes Sprunggelenk rechts 15-0-35, links 20-0-35. Das untere Sprunggelenk rechts ist im Seitenvergleich zu 1/2 eingeschränkt. Zehen sind frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, kein Hartspann, Klopfschmerz über C7 und über der oberen Lendenwirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 5, Seitwärtsneigen und Rotation ist frei beweglich.
"Beantwortung der Fragen:
Zu prüfen sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag:
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zu den üblichen Transportzeiten und beim üblichen Betrieb zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der untere Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, eine kurze Wegstrecke zumutbar und problemlos möglich ist, der verwendete Gehstock das Einsteigen und Aussteigen nicht behindert, ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten bestehe und somit das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich sind.
Erheblich Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebenso wenig wie schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden."
Im Rahmen der persönlichen Untersuchung legte der Beschwerdeführer nachfolgende medizinische Beweismittel vor:
Operationsbericht eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom XXXX ;
Röntgenbefund vom XXXX ;
MR-Befund vom XXXX ;
CT-Befunde vom XXXX und XXXX ;
Operationsbericht eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX ;
"Krankengeschichte", Unfallkrankenhaus XXXX vom XXXX ;
Da dem fachärztlichen Gutachten vom XXXX nicht eindeutig entnommen werden konnte, ob diese Befunde vom Sachverständigen berücksichtigt wurden, wurde der Akt zur Überprüfung der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem ergänzenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Es werden neuerlich medizinische Beweismittel (Abl. 27/17-38) vorgelegt, zu welchen Stellung genommen werden soll.
Zu beantworten ist weiters, ob diese eine abweichende Beurteilung betreffend der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vom bisherigen Ergebnis bedingen.
Vorgelegt wird ein OP-Bericht von XXXX über eine Schulter-OP rechts.
Ein Röntgenbefund vom rechten Vorfuß beschreibt geringe degenerative Veränderungen. Am linken Oberschenkel besteht ein Zustand nach Bruch, welcher knöchern radiologisch nicht sicher durchgebaut ist. Ein knöcherner Durchbau wird in einer Computertomographie nachgewiesen. Am linken Knie zeigt sich eine Demineralisierung und degenerative Veränderungen. An beiden Handgelenken werden posttraumatische und degenerative Veränderungen beschrieben.
OP-Bericht über Arthroskopie vom linken Knie mit Gelenkstoilette. Behandlungsunterlagen vom Lorenz Böhler Krankenhaus über Arthroskopie des rechten Handgelenks mit Gelenkstoilette und Fixierung des Ellengriffelfortsatzes XXXX .
Die vorgelegten Befunde bringen keinen neuen Erkenntnisse bezüglich der vom Gericht gestellten Frage.
An der rechten Schulter besteht weder Instabilität noch relevante Beweglichkeitseinschränkung. Die Schulter- und Armmuskulatur ist symmetrisch und kräftig ausgebildet. Die Beweglichkeit am rechten Handgelenk ist zwar eingeschränkt und es besteht eine Instabilität im Bereich der Handwurzelknochen, wie die kräftig ausgebildete Muskulatur zeigt, ist jedoch der Gebrauch der Hand nicht wesentlich beeinträchtigt.
Der Bruch am linken Oberschenkel ist knöchern geheilt - siehe Computertomographie-Befund. Die Beweglichkeit an den Gelenken der unteren Extremitäten ist weitgehend erhalten. Es ergibt sich keine abweichende Beurteilung betreffend der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vom bisherigen Ergebnis."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX bei der Feststellung, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestünden übersehe, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Zustandes nach Polytrauma XXXX mit Pneumothorax links, Zustand nach Sternumfraktur sowie rezidivierenden Thoraxschmerzen eine restriktive Ventilationseinbuße und nur eine mäßige Leistungsfähigkeit vorliege. Dadurch sei die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers maßgeblich beeinträchtigt, wodurch im Zusammenwirken mit den orthopädischen Diagnosen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sehr wohl eingeschränkt sei. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten nicht auf den Zustand nach Polytrauma XXXX mit Pneumothorax links und Sternumfraktur eingegangen.
Bei Berücksichtigung sämtlicher durch die erlittenen Verletzungen bestehenden funktionellen Einschränkungen hätte richtigerweise festgestellt werden müssen, dass die körperliche Belastbarkeit und die Funktionen der unteren Extremitäten in einem Ausmaß einschränkt seien, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache.
Zum Beweis dafür lege der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines Lungenfacharztes vom XXXX sowie einen Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX vor.
Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde der Akt zur Erstellung eines weiteren ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einem ärztlichen Sachverständigen vorgelegt.
In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:
"Vorgeschichte und Sachverhalt:
Anlässlich des Parteiengehörs erklärt sich Hr. XXXX mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. ln dieser Stellungnahme wird behauptet, dass die Einschränkungen im Bereiche der Gelenksfunktionen einen Zustand bewirken, welcher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sehr erschwere.
Das am XXXX erhobene Sachverständigengutachten Dr. XXXX über Hrn. XXXX ergab im Bereiche der oberen Gliedmaßen eine minimale Einschränkung der Schultergelenke. Hüftgelenke waren unauffällig, Kniegelenke beidseits: Scheibenverbreiterung, ansonsten keine relevanten Auffälligkeiten. Geringe Einschränkung der Schultergelenke, freie Zehenbeweglichkeit.
Von XXXX dem Gutachter der 1. Instanz wurden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht verifiziert.
Im Verfahren werden auch neue Befunde beigebracht und zwar eine Funktionsbefundung Dr. XXXX vom XXXX mit dem Nachweis einer restriktiven Ventilationseinbuße bei Zustand nach Polytrauma. Es ist jedoch kein Zustand erreicht, welcher z.B. eine exogene Sauerstoffzufuhr bedingen würde. Dadurch sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung des Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben. Auch die Durchsicht der Befunde Abl. 27/55 bis 27/58 ergeben keinen Hinweis auf eine kardiale Einschränkung, welche zu einer schweren körperlichen Behinderung mit konsekutiver Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könnte.
Abweichende Beurteilungen zu dem bisherigen Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom XXXX , Abl. 27/39 bis 27/42 und vom XXXX , Abl. 27/47 bis 27/48 sind aufgrund der Befunde, welche im Akt aufliegen nicht gegeben.
Auch die Durchsicht der medizinischen Beweismittel Abl. 27/17 bis 27/38 ergeben keine Abweichung zu der Einschätzung von Hrn. XXXX ."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein bzw. gab am XXXX telefonisch bekannt, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, und der Beschwerdeführer ersuche um Erlassung einer Entscheidung.
Am XXXX langte dann dennoch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und wurde vorgebracht, dass der Antrag auf Einholung eines internistischen Gutachtens aufrecht erhalten werde, da den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden entnommen werden könne, dass seine Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sei, und der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel in einer angemessenen Zeit zu erreichen. Daran würde auch der vom Sachverständigen vorgebrachte Umstand, dass er keine exogene Sauerstoffzufuhr benötige, nichts ändern. Im Gutachten werde lapidar ausgeführt, dass es keine Hinweise auf kardiale Einschränkungen gäbe, welche sich auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkte, obwohl aus den mit der Stellungnahme vom XXXX vorgelegten Befunden eindeutig hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer eine Ventilationseinbuße bestehe und die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Überdies werde vom Beschwerdeführer festgehalten, dass die Heranziehung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigen mangels Fachkenntnis nicht ausreichend sei, um ein internes und lungenfachärztliches Beschwerdebild zu beurteilen. Der Beschwerdeführer beantrage daher, Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der internen Medizin und der Lungenheilkunde heranzuziehen.
Zur Überprüfung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:
"Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes soll durch persönliche Untersuchung, insbesondere zum Antrag auf Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine diesbezügliche Untersuchung im Anschluss an das bekämpfte Gutachten
1. Instanz Dr. XXXX vom XXXX und XXXX wie des allgemeinmedizinischen Gutachtens Dr. XXXX vom XXXX erstattet werden.
Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt
Eingesehen wird das bekämpfte unfallchirurgische Gutachten Dr. XXXX Abl. 27/39 vom XXXX :
Es werden Schmerzen am linken Handgelenk und rechten Fuß beschrieben, auch am linken Knie und im Brustkorb. Die Atmung sei behindert.
Zur Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gibt der unfallchirurgische Sachverständige an, dass im Bereich des Bewegungsapparates keine diesbezüglich erheblichen Funktionsstörungen bestehen. Auch im Ergänzungsgutachten Abl. 27/47. welches zur Frage einer Schultergelenksoperation rechts XXXX erstellt wurde, ergibt sich keine Änderung in der Einschätzung.
Eingesehen wird das unfallchirurgische Gutachten XXXX Abl. 13 vom XXXX , wo der Zustand nach Polytrauma mit Funktionsdefiziten am Bewegungsapparat mit 50% Grad der Behinderung eingestuft wurde.
Eingesehen wird das ebenfalls bekämpfte allgemeinmedizinische Gutachten XXXX vom XXXX :
Es wird ebenfalls auf die orthopädischen Probleme eingegangen. Stellung genommen wird weiters zum Lungenfunktionsbefund XXXX vom XXXX , wo im Anschluss an den Unfall eine restriktive Ventilationsstörung festgestellt wird. Es wird in diesem Befund keine Sauerstoff-Langzeittherapie festgehalten Zusammenfassend ergibt sich das Ergebnis, dass auch allgemeinmedizinisch keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Das Gutachten Dr. XXXX wird bestätigt.
Im Rahmen der Befundaufnahme durch den endgefertigten Sachverständigen am XXXX legt der Beschwerdeführer folgende neue Befunde/ Unterlagen vor:
-) Herz-Ultraschall-Untersuchung vom XXXX : normaler Befund, kein Hinweis auf Rechts-Herz-Belastung.
-) Lungenfunktionsmessung XXXX mit Befund vom XXXX :
Restriktive Ventilationsstörung nach Polytrauma XXXX . Eine Computertomographie XXXX des Thorax war unauffällig geblieben. Die Vitalkapazität (maximal ausatembares Lungenvolumen) wurde mit 58,5% gemessen.
-) Der Sachverständige nimmt Einblick in die Liste der Verletzungen im Rahmen des Motorradunfalles vom XXXX :
Fachbezogen wird ein Bruch des Brustbeines, sowie Rippenbrüche beidseits mit eingeschränktem Lungenvolumen als Dauerzustand festgestellt.
Der Kunde berichtet, bereits einen Behindertenpass mit 50% Grad der Behinderung zu besitzen, nunmehr wolle er auch einen Behindertenparkplatz.
Weitere fachbezogene Befunde werden nicht vorgelegt.
Nochmals festgestellt wird, dass eine Messung der Atemgase vom XXXX normale Messwerte ohne Hinweise auf respiratorische Globalinsuffizienz oder Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie ergab.
Eingesehen werden vom Sachverständigen noch folgende Befunde:
-) Krankenhaus Hietzing / Neurologie vom XXXX :
In einer CT des Brustbeines zeigt sich eine Verschiebung der Rippenansatzköpfchen rechts, das Brustbein ist dem Herzen im Sinne einer Impression angenähert, es kommt zu keiner Druckbelastung der rechten Herzkammer, daraus resultiert, das kein chirurgischer Eingriff am Brustbein notwendig ist, die subjektive Atemnot lässt sich durch die zurückliegende Verletzung des knöchernen Brustkorbes erklären.
-) Thoraxchirurgischer Befund Dr. XXXX vom XXXX :
Zustand nach Polytrauma mit Brustbeinbruch XXXX , abgeheilter Bruchspalt tastbar, keine paradoxe Beweglichkeit oder Instabilität. Lungenfunktionell restriktive Ventilationsstörung mit totaler Lungenkapazität (mitarbeitsunabhängig) von 66,7%, normale Herz-Ultraschall-Untersuchung, die Atembeschwerden sind weder kardial noch pulmonal erklärbar und somit Folge des Thoraxtraumas
Allergie: keine bekannt
Alkohol: negiert, Nikotin: früher 5-10 Zigaretten täglich, derzeit negiert
Medikamente: Gabapentin, Miranax, Sirdalud, Tramal und Trittico, für Lunge- oder Bronchien besteht keine Behandlung
Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers)
Er leide an Atemnot bei körperlichen Belastungen, Schmerzen im Bein, ebenso in der rechten Hand, sein Brustbein schmerze ihm seit dem Unfall XXXX sehr stark, es weise eine Stufenbildung nach dem Bruch auf. Wegen der rechten Hand benütze er mit seinem linken Arm einen Gehstock. Kein Husten oder Auswurf. Wegen Brustkorbschmerzen und Atemnot bei Belastung benötige er einen Behindertenparkplatz bzw. ein "Parkpickerl"
Objektiver Untersuchungsbefund
Die Befundaufnahme erfolgt am XXXX im Zeitraum von XXXX in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen.
XXXX jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet, es wird mit dem linken Arm ein Gehstock verwendet, keine relevante Einschränkung des Gangbildes erkennbar, bei kurzen Gehstrecken innerhalb der Ordination, sowie beim Ent- und Bekleiden keine erkennbare Atembeschwerden.
Brustkorb: symmetrisch, Stufenbildung im Brustbein mit muldenförmiger Einziehung des Selben nach Fraktur XXXX , die Stabilität des Thoraxes ist gegeben, seitengleiche Atemexkursionen
Herz: reine rhythmische normfrequent Herztöne, Frequenz: 84 pro
Minute, Blutdruck: 160/90 Lunge: sonorer Klopfschalt, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche
Lungenfunktionsmessung: bei nicht idealen Mitarbeitsbedingungen, sowie Zustand nach Serienrippenbrüchen und Brustbeinbruch besteht eine mittel- bis höhergradige Einschränkung der Vitalkapazität, keine objektivierbare Obstruktion, der FEV1 im Anteil an der Vitalkapazität mit 88% im Normbereich, normale Atemwegswiderstände, mitarbeitsunabhängig liegt die totale Lungenkapazität mit 58% im mäßig- mittelgradig eingeschränkten Bereich, keine relevante Überblähung, normale Sauerstoffsättigung
Diagnosen:
1 Zustand nach Polytrauma im Rahmen eines Motorradunfalles am XXXX mit zahlreichen Knochenbrüchen, pulmologisch/ internistisch relevant Rippenbrüche und Brustbeinbruch, sowie resultierender restriktiver Ventilationsstörung (Einschränkung des verfügbaren Lungenvolumens) Stellungnahme zur nachfolgenden Fragestellung des Gerichtes
Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Parteiengehöre Einwendungen erhoben und Befunde vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen, siehe Abl. 27/52 und Abl. 27/68,69 sowie die Befunde vom XXXX und vom XXXX Abl. 27/54-27/58 eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis insbesondere betreffend die körperliche Belastbarkeit im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?
Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 27/52, Abl. 27/68,69.
Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Es war die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen.
Im kardiopulmonalen Bereich ist folgendes festzustellen:
Der Beschwerdeführer präsentiert sich bei der gegenständlichen Untersuchung respiratorisch und kardial vollständig kompensiert und stabil, es liegt eine mäßig- bis mittelgradige Einschränkung des Lungenvolumens als Folge abgeheilter Brüche am knöchernen Brustkorb vor.
Die Sauerstoffsättigung liegt im Normbereich. Eine Ultraschall-Untersuchung des Herzens ergab keinen Hinweis auf eine Insuffizienz oder sonstige funktionelle Beeinträchtigung.
Der Brustbeinbruch bewirkt keine mechanische Kompression des Herzens (mittels CT objektiviert).
Es bestehen keine Hinweise für Rechts-Herz-Insuffizienz, eine Langzeitsauerstofftherapie ist medizinisch nicht angezeigt. Die pulmonale Funktionsstörung ist als insgesamt mäßiggradig zu bezeichnen. Eine internistische Funktionsstörung (Bereich Herz/ Kreislauf/ Stoffwechselerkrankung) ist nicht gegeben.
Hinsichtlich der orthopädischen Einschränkungen ergibt sich die Eintragung, dass die Ausführungen der unfallchirurgischen Vorgutachter weiterhin zutreffen (Gutachten Dr, XXXX und Dr. XXXX , Unfallchirurgie). Seit diesen Untersuchungen sind keine Veränderungen oder Verschlechterungen anamnestisch erhebbar oder klinisch eindeutig erkennbar.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers
Die neu vorgelegten Unterlagen und Befunde wurden im Gutachtentext zitiert und sind in der Bewertung berücksichtigt.
Stellungnahme zum Einspruch gegen das Ermittlungsergebnis Abl. 27/68
Es wird gerügt, dass das Fehlen einer Sauerstoffzufuhr nicht automatisch eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließe:
Aus Sicht des endgefertigten Sachverständigen liegt keine höhergradige internistisch/pulmologische Funktionsstörung vor, welche - in welcher Weise auch immer - eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen könnte. Der Beschwerdeführer ist kardiorespiratorisch stabil und kompensiert, die Funktionsstörung im Sinne einer Einschränkung des Lungenvolumens stellt die einzige fachbezogene Beeinträchtigung dar und erreicht nicht einen Schweregrad, welcher die Zusatzeintragung rechtfertigten könnte.
Diese Feststellung gilt auch für die auf Abl. 27/68 genannte konkrete Fähigkeit, größere Entfernungen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, Schwierigkeiten beim Stehen bzw. bei der Sitzplatzsuche zu erklären. Hierfür findet sich im Bereich Atmung/ Herz-Kreislauf/ Lunge kein Hinweis für eine entsprechende Funktionsstörung.
Diese Feststellung des endgefertigten Sachverständigen beruht auf objektiven Messwerten und Befunden.
Stellungnahme zum Einspruch gegen das Ermittlungsergebnis Abl. 27/52
Es gelten die oben angeführten Begründungen. Die Beschwerde des Kunden entspricht inhaltlich dem bereits oben zitierten Ausführungen.
Stellungnahme zu den medizinischen Befunden Abl. 27/54-58
Im Gutachten zitiert, das Langzeit-EKG Abl. 27/55, sowie die Ergometrie Abl. 27/56 zeigt lediglich, dass dem Beschwerdeführer am XXXX am Ergometer eine Belastung von 123 Watt für 7,5 Minuten möglich war. Dies bestätigt eindrucksvoll die Feststellungen des endgefertigten Sachverständigen hinsichtlich fehlender kardialer und höhergradiger pulmonaler Funktionsstörungen.
Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Anbringen vom XXXX um Übermittlung der Unterlagen der vom fachärztlichen Sachverständigen durchgeführten Lungenfunktionsmessung, und um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör.
Einer Fristverlängerung bis zum XXXX wurde zugestimmt, und mit E-Mail vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Lungenfunktions-Gesamtreport vom XXXX übermittelt.
In der am XXXX vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Vielzahl seiner Gesundheitsschädigungen im Zusammenhang mit dem Polytrauma an den für die genannte Zusatzeintragung geforderten erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit leide. Der Beschwerdeführer benötige einen Gehstock, die Wegstrecke sei eingeschränkt, es sei ihm nicht möglich Niveauunterschiede eines öffentlichen Verkehrsmittels zu überwinden und der sichere Transport im Verkehrsmittel sei ebenfalls nicht gewährleistet. Daher beantrage der Beschwerdeführer der Vornahme gegenständlicher Zusatzeintragung in den Behindertenpass zuzustimmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Fachärzten für Unfallchirurgie vom XXXX , und vom XXXX , jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, dem ergänzenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX , und dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , jeweils basierend auf der Aktenlage, sowie dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten und der ärztlichen Stellungnahme wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die belangte Behörde habe festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, und verkenne allerdings dabei, dass der Beschwerdeführer infolge eines Motoradunfalles im April XXXX ein Schädel-Hirn-Trauma mit Contusionsblutung, einen Pneumothorax sowie vielfache Knochenfrakturen, einen Bruch des Oberschenkels, eine Rissquetschwunde und einen Fersenbeinbruch des rechten Fußes erlitten habe, und das verletzte linke Bein sei nicht entsprechend ideal zusammengewachsen bzw. abgeheilt, wodurch der Beschwerdeführer weiterhin an massiven Schmerzen sowie Funktionsbeeinträchtigungen leide, die ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar machten, ist festzuhalten, dass bereits im medizinischen Gutachten vom XXXX als Leiden "Zustand nach Polytrauma mit Funktionsdefiziten linker Oberschenkel (verzögerte Knochenbruchheilung) und Knie, beide Hände, Brustbein, rechter Fuß, unterer Rahmensatz, da kein neurologisches Defizit", und im fachärztlichen Gutachten vom XXXX die Diagnose "Zustand nach Polytrauma im Rahmen eines Motorradunfalles am XXXX mit zahlreichen Knochenbrüchen, pulmologisch/ internistisch relevant Rippenbrüche und Brustbeinbruch, sowie resultierender restriktiver Ventilationsstörung (Einschränkung des verfügbaren Lungenvolumens)" festgestellt wurde.
Im ergänzenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX wurde dazu, unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde ausgeführt, dass ein Röntgenbefund vom rechten Vorfuß geringe degenerative Veränderungen beschreibt, und am linken Oberschenkel ein Zustand nach Bruch besteht, wobei ein knöcherner Durchbau in einem vorgelegten Computertomographiebefund nachgewiesen wird. Am linken Knie zeigt sich eine Demineralisierung und degenerative Veränderungen. Die Beweglichkeit an den Gelenken der unteren Extremitäten ist weitgehend erhalten.
Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass beim Beschwerdeführer an der rechten Schulter weder Instabilität noch relevante Beweglichkeitseinschränkung besteht.
Die Schulter- und Armmuskulatur ist symmetrisch und kräftig ausgebildet. An beiden Handgelenken werden posttraumatische sowie degenerative Veränderungen beschrieben, die Beweglichkeit am rechten Handgelenk ist zwar eingeschränkt und es besteht eine Instabilität im Bereich der Handwurzelknochen, wie die kräftig ausgebildete Muskulatur zeigt, ist jedoch der Gebrauch der Hand nicht wesentlich beeinträchtigt.
Betreffend die vorgebrachten Schmerzen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchungen die jeweiligen Schmerzzustände angegeben hat, die von den ärztlichen Sachverständigen in die Anamnese aufgenommen und berücksichtigt wurden.
Im Rahmen der Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer nochmals vor, dass der Sachverständige nicht auf den Zustand des Beschwerdeführers nach einem Polytrauma im Jahr XXXX mit Pneumothorax links und Sternumfraktur (Brustbeinbruch) eingegangen sei, und legte weitere Befunde vor.
Dazu führte der ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX aus, dass der Beschwerdeführer zwar einen lungenfachärztlichen Befund vom XXXX mit dem Nachweis einer restriktiven Ventilationseinbuße bei Zustand nach Polytrauma vorgelegt hat, dadurch jedoch kein Zustand erreicht wird, welcher eine exogene Sauerstoffzufuhr bedingen würde. Aus allgemeinmedizinischer Sicht gäbe es auch keinen Hinweis auf eine kardiale Einschränkung, wodurch sich keine erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen ergeben.
Die Sternumfraktur wurde, wie bereits ausgeführt, im Polytrauma berücksichtigt, und führte der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX dazu aus, dass sich in einer CT des Brustbeines eine Verschiebung der Rippenansatzköpfchen rechts zeigt, das Brustbein dem Herzen im Sinne einer Impression angenähert ist, wobei es zu keiner Druckbelastung der rechten Herzkammer kommt. Daraus ergibt sich, dass kein chirurgischer Eingriff am Brustbein notwendig ist, und sich die subjektive Atemnot durch die zurückliegende Verletzung des knöchernen Brustkorbes erklären lässt.
In einer Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, eine Ventilationseinbuße bestehe, und der Umstand, dass er keine exogene Sauerstoffzufuhr benötige, daran nichts ändere. Dies würde auch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde eindeutig bekräftigt.
Diesbezüglich wurde im fachärztlichen Gutachten vom XXXX umfassend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung respiratorisch und kardial vollständig kompensiert und stabil zeigt, und eine mäßig- bis mittelgradige Einschränkung des Lungenvolumens als Folge abgeheilter Brüche am knöchernen Brustkorb vorliegt.
Die Sauerstoffsättigung liegt im Normbereich. Eine Ultraschall-Untersuchung des Herzens ergab keinen Hinweis auf eine Insuffizienz oder sonstige funktionelle Beeinträchtigung, der Brustbeinbruch bewirkt keine mechanische Kompression des Herzens.
Der Sachverständige führte weiters aus, dass keine Hinweise für Rechts-Herz-Insuffizienz vorliegen, und eine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch nicht angezeigt ist.
Die pulmonale Funktionsstörung ist insgesamt als mäßiggradig zu bezeichnen, eine internistische Funktionsstörung im Bereich Herz-, Kreislauf- bzw. Stoffwechselerkrankung ist nicht gegeben.
Der fachärztliche Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom XXXX abschließend fest, dass seinem Gutachten auch ein Langzeit-EKG vom XXXX und eine Ergometrie vom XXXX zu Grunde gelegt wurden, wobei die Ergometrie zeigt, dass dem Beschwerdeführer am Ergometer eine Belastung von 123 Watt für 7,5 Minuten möglich war. Diese Unterlagen bestätigen aus medizinischer Sicht eindrucksvoll die Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich fehlender kardialer und höhergradiger pulmonaler Funktionsstörungen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Fehlen einer Sauerstoffzufuhr nicht automatisch eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließe, hat der fachärztliche Sachverständigen festgehalten, dass keine höhergradige internistische bzw. pulmologische Funktionsstörung vorliegt, welche aus medizinischer Sicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen könnte.
Der Beschwerdeführer ist kardiorespiratorisch stabil und kompensiert, die Funktionsstörung im Sinne einer Einschränkung des Lungenvolumens stellt die einzige fachbezogene Beeinträchtigung dar und erreicht jedoch keinen Schweregrad, welcher die Zusatzeintragung rechtfertigten könnte.
Zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX vorgelegten "Neurologischen Konsil" vom XXXX ist festzuhalten, dass dieses einen Zustand nach Polytrauma beschreibt, wobei nicht feststellbar ist, von welchem Arzt dieser Bericht erstellt wurde.
Den Anträgen des Beschwerdeführers auf Zuziehung von Ärzten aus verschiedenen Fachbereichen (Unfallchirurgie, Lungenheilkunde) ist das Bundesverwaltungsgericht nachgekommen.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes aus dem Bereich der Inneren Medizin ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Sachverhalt durch die Gutachten aus dem Bereich der Unfallchirurgie, der Lungenheilkunde und der Allgemeinmedizin ausreichend und umfassend beurteilt wurde, sodass von der Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens Abstand genommen werden konnte.
Überdies ist diesbezüglich festzuhalten, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Die im Rahmen der Beschwerde und des Parteiengehörs erhobenen Einwände und die vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom XXXX , und vom XXXX , das ergänzende unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom XXXX , das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX sowie das lungenfachärztliche-allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten du Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. Eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung der medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX und vom XXXX sowie des ergänzenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX , des Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , und des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass die Beweglichkeit an den Gelenken der unteren Extremitäten weitgehend erhalten, und die Schulter- und Armmuskulatur symmetrisch und kräftig ausgebildet ist, die Beweglichkeit am rechten Handgelenk zwar eingeschränkt, der Gebrauch der Hand jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt ist, der Beschwerdeführer kardiorespiratorisch stabil und kompensiert ist, und keine exogene Sauerstoffzufuhr benötigt wird, und daher beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Zu den in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass die fachärztlichen Sachverständigen festgestellt haben, dass die Beweglichkeit an den Gelenken der unteren Extremitäten weitgehend erhalten, und die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke möglich ist. Auch die Verwendung eines Gehstocks behindert das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht. Anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX waren aus medizinischer Sicht keine relevanten Einschränkungen des Gangbildes erkennbar.
Da die Schulter- und Armmuskulatur kräftig ausgebildet ist, und die Beweglichkeit am rechten Handgelenk zwar eingeschränkt, der Gebrauch der Hand jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt ist, ist überdies ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten gegeben.
Betreffend die in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit ist anzuführen, dass aus fachärztlicher Sicht kein Hinweis auf eine kardiale Einschränkung oder eine Rechts-Herz-Insuffizienz gegeben ist, die Sauerstoffsättigung im Normbereich liegt, eine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch nicht angezeigt ist, und die pulmonale Funktionsstörung als mäßiggradig zu bezeichnen ist. Diesbezüglich hat der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX darauf hingewiesen, dass eine Messung der Atemgase am XXXX normale Messwerte ohne Hinweise auf respiratorische Globalinsuffizienz oder Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie ergab.
Die vom lungenfachärztlichen Sachverständigen am XXXX beim Beschwerdeführer durchgeführte Lungenfunktionsmessung hat eine mittel- bis höhergradige Einschränkung der Vitalkapazität, wobei der FEV1 im Anteil an der Vitalkapazität mit 88% im Normbereich lag, keine objektivierbare Obstruktion, normale Atemwegswiderstände, eine totale Lungenkapazität mit 58% im mäßig- bis mittelgradig eingeschränkten Bereich, keine relevante Überblähung sowie eine normale Sauerstoffsättigung ergeben. Aus den dargelegten Gründen ist auch die körperliche Belastbarkeit nicht erheblich eingeschränkt.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei unfallchirurgische Sachverständigengutachten, eine unfallchirurgische Stellungnahme, ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten sowie ein lungenfachärztlich-allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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