W148 2120134-1•BVwG W148 2120134-1
W148 2120134-1Bundesverwaltungsgericht12.04.2016
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht, formlose<br/>Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde
W148 2016420-1/14E
W148 2120134-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Dr. Esther SCHNEIDER und Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX GmbH (vormals XXXX GmbH), Fn XXXX mit Sitz in XXXX , vom 27.10.2014, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, gegen 1. den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 29.09.2014 zu GZ. FMA-WL00810.150/0001-LAW/2013/2 und 2. den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 29.09.2014 zu GZ. FMA-WL00810.150/0001-LAW/2014/2:
A) Das Verfahren wird aufgrund Rückziehung der Beschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr. 1/1930, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Nach einem ersten Rechtsgang im Falle des 2. angefochtenen Bescheides hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA"), Abteilung Verfahren, mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.09.2014 Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2014 in der Höhe von
234. 433 EUR und für das FMA-Geschäftsjahr 2013 in der Höhe von 270.063 EUR vorgeschrieben.
Diese Bescheide wurden am 30.09.2014 zugestellt.
I.2. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden "BF") unter einem mit Schriftsatz vom 27.10.2014 rechtzeitig Beschwerde und stellte die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung der bekämpften Bescheide.
I.3. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014, eingelangt am 23.12.2014, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerden samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.
I.4. Am 02.03.2016 hielt der entscheidende Senat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, an dem die BF durch ihren Rechtsanwalt vertreten war. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
In dieser Verhandlung zog die BF durch ihren Rechtsanwalt die Beschwerden gegen die beiden angefochtenen Bescheide zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Durch Vorlage der rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG auf dieses übergegangen (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 775).
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist. Es besteht folglich Senatszuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie die weiteren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
II.2. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742).
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ihre Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide unzweifelhaft und aus freien Stücken durch ihren Rechtsvertreter zurückgezogen. Die Zurückziehung ist rechtswirksam erfolgt, womit die oben angeführte Voraussetzung für die Einstellung der Verfahren gegeben war und spruchgemäß mittels Beschluss zu entscheiden war.
II.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerden zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall vielmehr auf eine klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, S 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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