BVwG W135 2014168-1

W135 2014168-1Bundesverwaltungsgericht12.04.2016

Regest

Gesundheitsschädigung, Kausalität, Minderung der Erwerbsfähigkeit,<br/>Sachverständigengutachten, Verdienstentgang

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2014168-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2014168.1.00

Spruch

W135 2014168-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Schütte, Heuer Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.09.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 VOG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, brachte am 04.11.2013 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Dabei gab sie an, sie sei im Juli 1973 im Rahmen der Sommerferien in XXXX, von dem damals 15-jährigen und ältesten Sohn eines näher genannten Bauern mehrmals sexuell missbraucht worden. Dieser habe versucht die Beschwerdeführerin aus dem Fenster zu werfen, damit sie seine Drohung, niemandem etwas zu sagen, ernst nehme. Einen Tag vor der Heimreise habe der Sohn des Bauern die Beschwerdeführerin erneut missbraucht, doch habe die Mutter der Beschwerdeführerin die Tat entdeckt. Die Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit ihrer Mutter umgehend einen Arzt im Dorf aufgesucht, welcher Prellungen und Rötungen festgestellt habe. Auf die Frage des Arztes, ob eine Anzeige erstattet werden solle, habe die Mutter einen Schwächeanfall bekommen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe von Deutschland aus Kontakt mit dem Arzt gesucht, weil er auf eine Anzeige bestanden habe, aber es sei nichts geschehen.

Im Rahmen der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin unter anderem Auszüge über ihre Krankenhausaufenthalte im Zeitraum von 25.01.1986 bis 13.09.2008 (Aktenseiten 16 bis 31) vor. Als Diagnosen werden darin Tablettenintoxikation, Neurodermatitis, Suizidgefahr bzw. Suizidversuch, Depression, Borderline-Störung, Essstörung, Persönlichkeitsstörung, paranoide Form der Schizophrenie, einfache paranoide Psychose, emotional instabile Persönlichkeitsstörung und posttraumatische Belastungsstörung angeführt.

Nach Aufforderung durch die belangte Behörde legte die Beschwerdeführerin detaillierte Schilderungen ihrer Erlebnisse (Aktenseiten 65 bis 67) und schriftliche Äußerungen ihrer Mutter (Aktenseiten 68 und 69) und drei weiterer Zeugen - eines Ehepaares und dessen Tochter, die zum Zeitpunkt der vorgebrachten Vorfälle am Bauernhof anwesend gewesen seien - vor.

Weiters legte die Beschwerdeführerin Bestätigungen des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie aus Februar und September 2013 vor, wonach bei der Beschwerdeführerin seit der frühen Jugend eine beständige psychische Störung, die dem Autismus-Spektrum zuzuordnen sei, vorliege.

Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 13.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine bis 29.02.2016 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich € 37,58 gewährt.

Mit Schreiben vom 24.04.2014 ersuchte die belangte Behörde die Deutsche Rentenversicherung um Übermittlung der dortigen Befunde und Gutachten, welche für die Feststellung der Erwerbsminderung herangezogen wurden. Diese langten am 12.06.2014 bei der belangten Behörde ein.

In dem im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstellten orthopädischen Fachgutachten vom 22.10.2012 wird Folgendes ausgeführt (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):

"Das Gutachten stützt sich auf

1. Die Angaben der zu Untersuchenden.

2. Die Auswertung der zur Untersuchung vorliegenden Arztberichte.

3. Die klinische Untersuchung am 22.10.2012 um 17.30 Uhr.

1. Sozialanamnese:

Geboren am XX.XX.1966.

Ausbildung als Ernährungsberaterin.

Tätigkeit als Praktikantin in der praktischen Altenbetreuung.

Arbeitslos.

Psychische Erkrankung bekannt. Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht gestellt am 16.07.2012.

Stationäre Behandlung vom 29.03.2011 bis zum 31.03.2011 XX Fachklinik, XXstr. XX-XX in B. O.: Varizenoperation.

Sie lebt im Haushalt mit ihrer Mutter.

Familienanamnese:

Keine Angaben.

Eiaenanamnese:

Übliche Kinderkrankheiten. Berichtet wird von einer psychischen Erkrankung, die auch psychiatrisch behandelt wird.

Derzeitige Medikation:

Olanzapin 2,5 mg, 0-0-2.

L-Thyrox 50, 1-0-0.

Trimipramin Neuraxfarm 50 ml Lösen, abends 15 Tropfen. Livocab-Nasenspray.

Laticortcreme.

Ibuprofen 600 Tabletten bei Bedarf.

Chlormedinun 2mg Fern.

Vegetative Anamnese:

Unauffällig.

Biometrische Daten:

Größe 181 cm, Gewicht 109 kg.

Typ: Adipös.

Jetzige Beschwerden und funktionelle Einschränkungen:

Die Versicherte gibt Kniebeschwerden beidseits an abhängig von der Belastung.

Früher Rückenschmerzen, jetzt Besserung.

Persönlich eingeschränkt sei sie durch ihre psychische Erkrankung.

Im letzten Jahr habe sie Abitur gemacht auf dem 2. Bildungsweg und mit 1,6 abgeschlossen.

2. Untersuchungsbefunde:

Die Versicherte erscheint in Begleitung ihrer Mutter, als Hilfsmittel trage sie Schuhsohlenaußenranderhöhungen beidseits.

Gang:

Normales und zügiges Gangbild. Der Zehenspitzengang und -stand, Hackenstand und -gang sind sicher durchführbar.

Stand (Rückansicht):

Die Schultern stehen gleich hoch. Keine Muskelatrophie der schulterführenden Muskulatur beidseits. Normgerechter Tonus der parazervikalen und Schultergürtelmuskulatur beidseits. Die Taillendreiecke sind symmetrisch. Die Michaelis-Raute ist symmetrisch. Leichte rechtskonvexe Seitabweichung der BWS, leichte linkskonvexe Seitabweichung der LWS. Gute Entfaltung der Brustwirbelsäule, gute Entfaltung der Lendenwirbelsäule. Ausreichende Rotation der Brust- und Lendenwirbelsäule.

Stand (Seitansicht):

Die Brustkyphose ist normal konfiguriert.

Die Lendenlordose ist physiologisch.

Stand (Einbein-Stand):

Der Einbeinstand ist sowohl rechts als auch links sicher durchführbar.

Thorax/Abdomen:

Adipöse Konfiguration Thorax und Abdomen.

Kopf /Hals:

Konjunktiven und sichtbare Schleimhäute sind ausreichend durchblutet. Die NAP sind nicht druckdolent. Die Lymphknoten sind nicht zu tasten. Kein Ikterus, keine Dyspnoe.

Orthopädischer Status:

HWS: Lotgerechter Aufbau. Keine Verspannungen der parazervikalen Muskulatur. Bei der Bewegungsprüfung ist die Rotation nach rechts und links ausreichend frei.

Nach Neutral-NulI beträgt die Rotation rechts / links 80 - 0 - 80 Grad. Freie Seitneigung. Keine Beschwerden bei Reklination und Inklination. Keine zervikale Blockierung.

Kinn-Jugulum-Abstand unauffällig ohne Zeichen einer Blockierung, kein zervikaler Druck- oder Stauchungsschmerz.

Obere Extremitäten:

Beide oberen Extremitäten sind frei beweglich. Keine Einschränkung beider Ellenbogen, keine Einschränkung beider Handgelenke, keine Einschränkung der Fingergelenke.

Regelrechte Konturen der Oberarme beidseits, der Unterarme beidseits. Regelrechter Bewegungsbefund der Finger in allen physiologischen Bewegungsebenen.

BWS: Normale Kyphose. Normotone paravertebrale Muskulatur. Kein Druck-, kein Klopfschmerz der Dornfortsätze. Seitneigung rechts / links funktionell unauffällig. Ott'sches Zeichen 30/32 cm.

LWS: Beckengeradstand. Lordose physiologisch. Die paravertebrale Muskulatur ist normoton. Kein Druck-, kein Klopfschmerz der Wirbelsäule.

Funktionell FBA20 cm. Schober 10/14 cm. Freie Reklination. Freie Seitneigung nach rechts und links. Die Valleix'schen Druckpunkte sind negativ.

Untere Extremitäten:

Freie Beweglichkeit beider Hüftgelenke.

Beinachsen: Gena vara beidseits. Freie Beweglichkeit beider Kniegelenke. Die Beweglichkeit beträgt für Streckung / Beugung 0-0-120 Grad beidseits. Das Zohlen-Zeichen ist negativ. Intakter Seiten- und Kreuzbandapparat beidseits. Keine Überwärmung, kein Erguß.

Freie Beweglichkeit der oberen und unteren Sprunggelenke beidseits. Freies Zehenspiel. Kein Anhalt für periphere arterielle Durchblutungsstörungen.

Neurologie obere Extremitäten:

Unauffälliger Befund.

Neurologie untere Extremitäten:

Das Lasegue'sche Zeichen ist beidseits negativ. Keine Angabe von peripheren Sensibilitätsstörungen. PSR und ASR sind prompt und seitengleich erhältlich. Keine Fußheber-, keine Fußsenkerschwäche.

Psyche:

Die Versicherte ist freundlich, sie redet zusammenhanglos, wirkt nervös. Deutliche Anzeichen einer psychischen Störung.

3. Diagnosen:

1. Mediale Gonarthrose beidseits bei Genua vara und retropatellarer Arthrose beidseits.

(Zur Zeit erscheinungsfrei).

2. Rezidivierende Lumbago bei degenerativen Veränderungen und linkskonvexer Lumbalskoliose. Facettengelenkarthrose der LWS.

( Zur Zeit erscheinungsfrei).

Adipositas.

4. Epikrise:

Zur orthopädisch-gutachterlichen Untersuchung erscheint eine 46 Jahre alte Versicherte in altersentsprechendem AZ und adipösen EZ.

Die Versicherte wirkt psychisch krank.

Bekannt ist eine Dauermedikation mit Psychopharmaka.

Die behandelnden Psychiater/ Neurologen konnte die Versicherte nicht selbständig angeben.

Bei der orthopädisch gutachterlichen Untersuchung konnten am Bewegungssystem keine funktionellen Störungen festgestellt werden.

Objektiviert wurde eine ausgeprägte Adipositas, die anamnestisch bekannten Knie- und Rückenschmerzen waren jetzt nicht vorhanden, funktionell waren beide Kniegelenke und die Wirbelsäule einwandfrei.

5. Sozialmedizinische Leistungsbeurteilunq:

Aus orthopädisch gutachterlicher Sicht ist die Versicherte für den zuletzt ausgeübten Beruf als Ernährungsberaterin, Praktikantin in der Altenbetreuung vollschichtig leistungsfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht eine Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung der o.g. Handicaps.

Diese gutachterliche Einschätzung bezieht sich auf den funktionellen Status des Bewegungssystems.

Die weitere sozialmedizinische Leistungsbeurteilung wird im Rahmen eines psychiatrischen Gebietsgutachten empfohlen."

Im weiters im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstellten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten wird Folgendes festgehalten (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):

"Untersuchungstag:

15.01. 2014

Aktenlage:

Bericht der Praxis Pres. med. H. und Partner, FÄ für Neurologie und Psychiatrie vom 23.05.2012:

Diagnosen: Asperger-Syndrom, blande schizophrene Psychose, Adipositas.

Orthopädisch/chirurgisches Gutachten von Herrn Dr. F. für die Deutsche Rentenversicherung vom 22.10.2012: Diagnosen: Mediale Gonarthrose bds. bei Genua vara und retropatellarer Arthrose bds., rezidivierende Lumbago bei degenerativen Veränderungen und linkskonvexer Lumbalskoliose sowie Facettengelenkarthrose der LWS, Adipositas. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht eine Leistungsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung der Handicaps.

Bericht von Herrn Dr. H., FA für Psychiatrie vom 05.02.2013:

Mit dem Hinweis, dass eine längere ambulante Behandlung erfolgt. In der Vorgeschichte war es zu mehrfachen stationären Behandlungen gekommen, wo sich keine Stabilisierung des Zustandes erreichen ließ. Die Initial Symptomatik wurde eher als paranoide Psychose gesehen. In den Folgejahren stellte sich eine produktiv-psychotische Symptomatik nicht sicher dar. Auf Grund der Schwere der Symptomatik war eine Berufsausbildung bzw. der Einstieg ins Arbeitsleben nicht möglich, darüber hinaus keine Versandung der Persönlichkeit. Es imponiert ein sprunghafter Gedankengang mit familiären Verhältnissen, die eine Belastung für die Patientin darstellen. Ständiges Thema ist auf Grund der Olanzapin-Gabe die Angst vor einer Diabetes-Erkrankung.

Bericht von Herrn E., FA für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 22.05.2013:

Diagnosen: Gonarthrose bds. mit Gonalgie bds. bei seit Jahren bestehenden Schmerzen beider Kniegelenke. In der MRT-Diagnostik objektivierbare Gonarthrose.

Angaben der Patientin am Untersuchungstag (15.01.2014):

Medikation:

• Thyroxin 50 mg

• Olanzapin 2,5 mg

• Diazepam 5 mg

• Ibu 600 mg

• Trimipramin 40 mg

• Iberogast

Schule und Beruf:

Abitur. Keine Berufsausbildung, Mehrere Kurse in der Altenbetreuung; richtig gearbeitet habe Frau C. aber nie.

Von 2010 bis 2011 Pflege des Vaters, der an Leberkrebs verstorben sei. Sie kümmere sich nun um die Mutter, erledige die Bankgeschäfte.

Sie habe drei ältere Geschwister, die sich aber um nichts kümmern. Kontakte zu einer weiteren Schulfreundin.

Hartz IV beziehe die Patientin nicht, da sie eine Wohnung von der Mutter bekommen habe.

Erbauseinandersetzungen fuhren zu erheblichen kommunikativen Problemen innerhalb der Familie.

Tagesablauf:

Sie stehe zu unterschiedlichen Zeiten auf, kümmere sich um die Papageien und um die Zierfische sowie um eine Katze. Die Patientin erledige die Einkäufe und die Hausarbeiten unter Mithilfe der Putzfrau. Danach sitze sie am Computer bzgl. ihrer diversen Femkurse. Ansonsten kümmere sich Frau C. nur um die Mutter.

Abends sitze sie wieder am Computer und beschäftige sich mit den Haustieren. Zu unregelmäßigen Zeiten gehe die Patientin zu Bett.

Beschwerden:

Bauchschmerzen, Essanfälle in der Nacht.

Kniegelenksbeschwerden bds., Schweregefühl in den Beinen, Stimmungsschwankungen, Zukunftsängste, Todesängste. Sie sei mit ihrer Situation nicht zufrieden, erhoffe sich aber nichts. Eine Reha würde Frau C. ablehnen.

Arbeiten würde sie auch nichts mehr. Sie lebe vom Erbe des Vaters.

Frau C. sei vergesslich geworden, sie leide unter Höhenängste und Platzängste. Durch die Abhängigkeit von der Mutter gebe es oft Konflikte. Stimmungsschwankungen treten auf, auch ein unkalkulierbares Handeln wird beschrieben.

Neurologisch/psychiatrischer Untersuchungsbefund:

48-jährige Patientin 181 cm groß 109 kg schwer

Kopf:

Der Kopf war aktiv und passiv frei beweglich. Supra- und infraorbitale Punkte ohne Auffälligkeiten. Geruch, Gehör und Geschmack waren orientierend unauffällig. Keine dysarthrischen oder aphasischen Störungen. Fundusophthalmoskopisch keine Stauungspapille oder Atrophie der Sehnervenscheibe. Das Gesichtsfeld war orientierungsmäßig intakt. Die Augenmotilität war frei und koordiniert, die Pupillen rund, mittelweit und mit normaler Reaktion auf Licht und Konvergenz; kein Nystagmus. Die motorischen Funktionen des N. trigeminus sowie des N. facialis waren bei normaler mimischer Gesichtsmuskulatur physiologisch innerviert. Die kaudalen Hirnerven einschließlich des N. statoacusticus und des N. glossopharyngeus sowie die Zungenbeweglichkeit wiesen auf einen physiologischen Befund hin.

Obere Extremitäten:

Fundus, Trophik, Motilität und grobe Kraft waren beidseits physiologisch. Positionsversuche ohne Absinktendenz als Hinweis für latente Paresen. Biceps-, Triceps- Radiusperiostreflex waren beidseits symmetrisch auslösbar. Kein Hinweis für pathologische Fremdreflexe. Trömner negativ.

Untere Extremitäten:

Beweglichkeit der Knie bds. schmerzhaft. Lasègue unauffällig. Tonus, Trophik und Motilität sowie grobe Kraft einschließlich Fußhebung und Fußsenkung regelrecht. PSR und ASR mittellebhaft, seitengleich auslösbar.

Koordination:

Einschränkung der koordinativen Leistungen durch die Adipositas. Schwerfälliges Hüpfen. Die übrigen Befunde der koordinativen Darstellung waren unauffällig. Kein Hinweis für eine spinale oder cerebelläre Ataxie.

Sensibilität:

Berührungs-, Lokalisations- sowie Schmerzempfmden waren altersentsprechend. Keine dissoziierte Empfindungsstörung. Oberflächen- und Tiefensensibilität intakt.

Vegetativum:

Die vegetativen Funktionen ergaben keine Beeinträchtigung in der Stuhl- und Urinentleerung. Darüber hinaus diskrete Zeichen einer vegetativen Labilität mit Acrozyanose, Schweißneigung und Dermographismus.

Psychischer Befund:

Keine Störung der Realitätsauffassung, keine Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen, jedoch deutlich ambivalentes Verhalten mit Affekt- und Launenhaftigkeit, Bewegungseinengung und emotionaler Unangemessenheit. Darüber hinaus inadäquate Affektivität sowie Sprunghaftigkeit mit inkohärentem Denken. Beeinträchtigung der spezifisch-mentalen Ebene. Vitalitätsverlust mit überempfindlichem Verhalten. Kränkhaft und unzufrieden. Zum Teil jammernd und klagsam. Dabei Einschränkung der Schwingungsfähigkeit, gestörtes Essverhalten, Konzentrationsschwäche, depressive Verstimmungen und Leistungsinsuffizienz sowie unspezifische Vital Störungen.

Diagnosen:

• Schizoide Persönlichkeitsstörung F 60.1

• Undifferenzierte Schizophrenie ohne psychotische Symptome F 20.3

• Gestörtes Essverhalten F 50.3

Zusammenfassung und Beurteilung:

Im Vordergrund stehen in der biographischen Anamnese ständige Auseinandersetzungen mit Bezugspersonen, insbesondere mit der Mutter mit ambivalentem Verhalten, einmal der Notwendigkeit einer Versorgungssituation der Mutter, zum anderen Wechsel von situationsbezogenen Ängsten, globalen Angstzuständen, aber auch Abwehrverhalten gegenüber der Mutter mit Hinweisen für lang andauerndere Beziehungen zu den wichtigsten Bezugspersonen. Verdrängte Konflikte zu den Eltern, Verlust- und Geborgenheitsproblematik und auffällige Diskrepanz zwischen emotionalem Erleben und rational vernünftigem Verhalten.

Auf der psychischen Ebene handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, was die sozialen Funktionen, aber auch die spezifisch-mentale Ebene beeinträchtigt.

Deutlich steh[en] eine Bewegungseinengung, eine emotionale Unangemessenheit sowie eine inadäquate Affektivität und eine ständige Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt im Vordergrund bei gleichzeitig inkohärentem Denken, so dass psychotische Mechanismen, z. B. Residualpsychose, hier eine wesentliche Rolle spielen.

Auf der Ebene der Aktivitäten ist die Fähigkeit zu Lernen, Wissen anzuwenden und Aufgaben zu erfüllen beeinträchtigt. Dies führt neben den Aktivitäten des Alltags- und Berufslebens zu erheblichen Schwierigkeiten beim Probleme lösen, beim Erfassen von Aufgaben und im Umgang mit Leistungsanforderungen einschließlich Pünktlichkeit, Ordnungsbereitschaft und Verantwortung. Darüber hinaus fiel eine Störung der interpersonellen Fähigkeiten auf, was sich auf die sozialen Beziehungen zur Mutter, zu weiteren Familienmitgliedern, zu Freunden und Bekannten, Arbeitskollegen und Vorgesetzten auswirkt.

Die Leistungsfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist aus psychiatrischer Sicht derzeit aufgehoben. Dies ergibt sich auf Grund der verfestigten psychotischen Konfliktverarbeitungsmuster mit erheblicher Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bei ständig inadäquaten Reaktionen auf Grund ihrer Persönlichkeitsstörung, Die depressive Symptomatik einschließlich der psychotischen Anteile führt darüber hinaus zu erheblichen Störungen der Konzentrationsfähigkeit. Vor dem Hintergrund dieser Einschränkungen ergibt sich die Gefahr einer weiteren schweren psychophysischen Destabilisierung der Patientin, da Frau C. Belastungen zurzeit nicht gewachsen ist.

Insgesamt wird eine Nachkontrolle in einem Jahr für sinnvoll sein. Ggf. kann mit nervenärztlicher Hilfe ambulant die Möglichkeit einer stationären Behandlung im Sinne eines psychosomatischen Heilverfahrens realisiert werden."

Die belangte Behörde gab ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten bei einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Auftrag und ersuchte nach ausführlicher Wiedergabe des wesentlichen Sachverhaltes um die Beantwortung folgender Fragen:

1. "An welchen psychischen und physischen Gesundheitsschädigungen leidet Frau M. C.?

2. Sind die derzeit feststellbaren psychischen Leiden der AW (zum Teil) anlagebedingt?

3. Hat das Faktum, dass die AW nach dem Missbrauch stark behütet und kaum Freiräume um sich zu entwickeln hatte, Anteil an ihrem derzeitigen Leidenszustand (in welchem Ausmaß)?

4. In welchem Ausmaß ist die Familiensituation (ständige Auseinandersetzungen mit Bezugspersonen, globalen Angstzuständen, Abwehrverhalten gegenüber der Mutter mit Hinweisen für lange andauernde, chronisch gestörte und schwierige Beziehungen zu den Bezugspersonen, Verdrängte Konflikte zu den Eltern, Verlust- und Geborgenheitsproblematik-Abi. 137) an den derzeit feststellbaren psychischen Problemen der AW beteiligt?

5. In welchem Ausmaß kann der gesamte Anteil dieser akausalen Faktoren an den derzeit festgestellten psychischen Leiden angenommen werden (mehr als 50 %)? Um eine ausführliche Begründung wird gebeten.

Welche der derzeit vorliegenden psychischen und physischen Störungen von Frau C. sind ausschließlich auf die Missbrauchshandlungen von 1973 zurückzuführen?

6. Welche der vorliegenden Gesundheitsschädigungen sind akausal?

7. Falls das angegebene Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat (es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss des Verbrechens spricht und was dagegen).

8. Falls die Kausalität verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychiatrische Leidenszustand und die sonstigen Gesundheitsschädigungen zurückzuführen sind?

9. Falls die Kausalität bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte verbrechenskausale psychiatrische Leiden

a) eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens ist?

b) eine "normale" Schulausbildung und eine Berufsaufnahme der AW unmöglich machte (auf den Lebenslauf der AW wird hingewiesen - Abl. 78- 79)?

c) eine Berufsunfähigkeit der AW bewirkt?

10. Wenn der Missbrauch im Jahr 1973 als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat, wird um Begründung gebeten mit welchem Anteil dies zu bewerten ist (weniger als 50 % bzw. in einem geringeren Anteil als die akausalen Belastungsfaktoren?)."

Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.07.2014 wird Folgendes ausgeführt (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):

"Anamnese:

Frau C. sei als jüngste von insgesamt 4 Kindern in Deutschland zur Welt gekommen.

Bis zu ihrem 7. Lebensjahr sei die Entwicklung unauffällig verlaufen, bis auf den Status, "ein Nesthäkchen" gewesen und dementsprechend behütet und verwöhnt gewesen zu sein. Auch ist aus dem Akt ersichtlich, dass die Kinder unaufgeklärt gewesen waren und auch noch nie einen Mann nackt gesehen hätten.

M. sei mit den Eltern im Sommer 1973 in Österreich auf einem Bauernhof auf Urlaub gewesen und sei dort von dem Sohn der Bauernfamilie, der einmal als 16-Jähriger, dann auch als 15-Jähriger beschrieben wurde, mehrmals, fast täglich sexuell ausgegriffen, bedroht, aus dem Fenster der Scheune geworfen wurde und auch Geschlechtsverkehr versuchsweise gezwungen worden. Dieser sei nicht zustande gekommen, weil er eben nicht gelungen sei. Die Mutter sei am Tag vor der Heimreise zufällig darauf aufmerksam geworden, habe

M. zu einem Arzt gebracht, wo Verletzungen und Rötungen an der Scheide festgestellt worden seien. Von einer Anzeige sei aus Rücksicht auf die Gastgeberfamilie Abstand genommen worden. Später habe M. Anzeige erstatten wollen, der Vorfall sei aber bereits verjährt gewesen.

M. sei zwar schon zuvor ein eher introvertiertes Kind, das Tiere gerne gehabt habe und auch gerne gemalt und gezeichnet hätte, gewesen, habe sich aber ab der 2. Volksschulklasse, also nach dem Vorfall, psychisch verändert, was auf den Missbrauch zurückgeführt worden war.

An Ausbildung habe M. dann einen nicht unproblematischen Verlauf gehabt. Von 1972 bis 2012 in mehreren Schulen und mit Hilfe des Abendgymnasiums schließlich Erlangung der Hochschulreife mit der Durchschnittsnote 1,6. Danach zahlreiche Kurse, Fernausbildung als Ernährungsberaterin, Altenbetreuerin, Psychologie und Kindererziehung. M. habe aber nie im Arbeitsleben wirklich Fuß gefasst, nur Arbeitstherapien, Praktika, ehrenamtliche Tätigkeiten. 2010 bis 2011 Pflege der todkranken Vaters bis zu dessen Tod. Sie lebe im Haushalt der Mutter und helfe ihr.

Ab Sommer 1987 fast jährlich sich wiederholende stationäre Aufenthalte von kürzerer und auch fallweise mehrwöchiger Dauer im Psychiatrischen Krankenhaus G.. Laut Aktenlage bis 1998. Danach ambulante Behandlung.

An Diagnosen werden die unterschiedlichsten angeführt:

Essstörung, Neurodermitis, Instabile Persönlichkeit, depressives Syndrom, Fibromyalgiesyndrom, Globussyndrom bei craniomandibulärer Dysfunktion, latente Hypothyreose, atypischer Autismus. (Aktenblatt 13, Befund Dr. G. F. R. vom 20.8.2013)

In einem weiteren Befund eines Fachärzteteams für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie vom 5.2.2013, Aktenblatt 76, werden weitere Diagnosen erwähnt: paranoide Psychose. Weiters wird eine als "sehr eigentümliche" Medikation von Olanzapin und Diazepam erwähnt. (Warum diese Medikation, die durchaus dem Stand der Wissenschaft entspricht, als "eigentümlich" angesehen wird, ist fachärztlicherseits nicht nachzuvollziehen.)

Für die nachfolgende Beurteilung wesentlicher Befund ist ein Gutachten der Deutschen Rentenversicherung von Prof. Dr. G. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.01.2014, Aktenblätter 129 bis 138.

Beantwortung der gestellten Fragen:

1. Frau C. leidet an schizoiden Persönlichkeitsstörung und Schizophrenie ohne psychotische Symptome, sowie an gestörtem Essverhalten.

2. Diese Leiden werden nach der Gesamtschau des Aktes als zum Teil anlage- und zum Teil als familienmilieubedingt angesehen. (So erwähnt der Gutachter Prof.Dr.G.S.r die "lang andauernde, chronisch gestörte und schwierige Beziehung zu den wichtigsten Bezugspersonen. Verdrängte Konflikte mit den Eltern,...")

3. Dass Antragstellerin nach dem Missbrauch stark behütet worden sei und kaum Freiräume zugestanden bekommen habe, hat nur zum Teil zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen. Anzunehmen ist vielmehr, dass schon vor dem Verbrechen bestimmte, die nachfolgende Persönlichkeitsstörung fördernde Eigenheiten und Verhaltensvariationen bestanden haben. So hat sich Antragstellerin selbst als "introvertiert" beschrieben. So ist auch nachvollziehbar, dass M. nach dem ersten Übergriff seitens des Burschen nicht sofort zur Mutter gegangen war und ihr davon berichtet hat. Oder wenigstens den Geschwistern davon erzählt hat.

4. Es ist anzunehmen, dass die Familiensituation und auch bestimmte anlagebedingte Charakter- und Persönlichkeitsmerkmale an den derzeit feststellbaren psychischen Problemen beteiligt sind und waren.

5. Zum überwiegenden Teil werden akausalen Faktoren an den derzeit festgestellten psychischen Leiden angenommen. Besonders weil in einem frühen Befund auch von autistischem Verhalten gesprochen wird. Autismus wird nicht als Folge von irgendwelchen Traumata angesehen, sondern ist als teilweise genetisch mitverursachte Störung anzusehen.

Am ehesten ist die Essstörung auf die Missbrauchserfahrung zurückzuführen und als kausal anzusehen.

Schizoidie, schizophrene Störung oder wie immer man die psychische Situation beschreiben und einordnen mag, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dem Missbrauchserlebnis, sondern anderen Ursachen zuzuordnen. Also akausal.

8. Nein. Das Verbrechen kann nicht als alleinige Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben. Es hätte danach zahlreiche Möglichkeiten gegeben, das Trauma aufzuarbeiten, zu bewältigen und trotz dieser Erfahrung ein selbstbestimmtes und zufriedenes Leben zu führen. (Traumatherapie, Medikation, EMDRS, etc., nichts davon ist dokumentiert.)

9. Wie schon unter 4. erwähnt, haben genetische, konstitutionelle und familienmilieubedingte Faktoren einen wesentlichen Anteil an der jetzigen psychischen Symptomatik.

10. Die Kausalität wird lediglich für die Essstörung bejaht, da gerade die Essstörung ein Ausdruck des gestörten Verhaltens und Erlebens des eigenen Körperschemas ist und dies als Folge der frühen sexuellen Übergriffserlebnisse und Traumatisierung nachvollziehbar und verständlich ist.

a) Die Essstörung ist eine nachvollziehbare und verständliche Reaktion auf das Verbrechen.

b) Hat aber eine normale Schulausbildung und Berufsaufnahme nicht

unmöglich gemacht.

c) Hat keine Berufsunfähigkeit bewirkt.

11. Der Missbrauch im Jahre 1973 hat mit Sicherheit eine beträchtliche Traumatisierung dargestellt, aber nicht zum überwiegenden Teil."

Mit angefochtenem Bescheid vom 16.09.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 6 VOG sowie § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 VOG ab. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass anhand der vorliegenden Angaben, Befunde und Gutachten ein aktenmäßiges nervenfachärztliches Gutachten vom 04.07.2014 eingeholt worden sei. Von der beigezogenen Fachärztin sei für die Beurteilung als wesentlicher Befund das im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstellte Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie herangezogen worden. Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an schizoider Persönlichkeitsstörung und undifferenzierter Schizophrenie ohne psychotische Symptome sowie an gestörtem Essverhalten leide. Diese Leiden seien von der Sachverständigen nach Gesamtschau des Aktes als zum Teil anlage- und zum Teil familienmilieubedingt angesehen worden. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Missbrauch stark behütet worden sei und kaum Freiräume zugestanden bekommen habe, habe nur zum Teil zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen. Anzunehmen sei vielmehr, dass schon vor dem Verbrechen bestimmte, die nachfolgende Persönlichkeitsstörung fördernde Eigenheiten und Verhaltensvariationen bestanden hätten. So habe sich die Beschwerdeführerin selbst als "introvertiert" beschrieben und sei es auch deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem ersten Übergriff seitens des Burschen nicht sofort zur Mutter gegangen sei und ihr davon berichtet bzw. den Geschwistern davon erzählt habe. Es sei anzunehmen, dass die Familiensituation und auch bestimmte anlagebedingte Charakter- und Persönlichkeitsmerkmale an den derzeit feststellbaren psychischen Problemen beteiligt seien. Hinsichtlich der Kausalität der derzeit vorliegenden psychischen Leiden sei von der Sachverständigen festgestellt worden, dass zum überwiegenden Teil akausale Faktoren angenommen würden, insbesondere weil in einem früheren Befund auch von autistischem Verhalten gesprochen werde. Autismus werde nicht als Folge von irgendwelchen Traumata angesehen, sondern sei als teilweise genetisch mitverursachte Störung anzusehen. Die psychische Situation der Beschwerdeführerin sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dem Missbrauchserlebnis, sondern anderen Ursachen zuzuordnen, also akausal. Die Kausalität werde lediglich für die Essstörung bejaht, da gerade die Essstörung ein Ausdruck des gestörten Verhaltens und Erlebens des eigenen Körperschemas sei und dies als Folge der frühen sexuellen Übergriffserlebnisse und Traumatisierung nachvollziehbar und verständlich sei. Die Essstörung sei somit eine nachvollziehbare und verständliche Reaktion auf das Verbrechen, habe eine normale Schulausbildung und Berufsaufnahme nicht unmöglich gemacht und keine Berufsunfähigkeit bewirkt. Zusammenfassend habe die Sachverständige in ihrem aktenmäßigen Gutachten festgestellt, dass das Verbrechen nicht als alleinige Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben könne. Es hätte danach zahlreiche Möglichkeiten gegeben, das Trauma aufzuarbeiten, zu bewältigen und trotz dieser Erfahrung ein selbstbestimmtes und zufriedenes Leben zu führen. Genetische, konstitutionelle und familienmilieubedingte Faktoren hätten einen wesentlichen Anteil an der jetzigen psychischen Symptomatik. Der Missbrauch im Jahr 1973 habe mit Sicherheit eine beträchtliche Traumatisierung dargestellt, aber nicht zum überwiegenden Teil. Es könne daher nicht mit der für das VOG erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Tathandlungen eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bewirkt hätten. Das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung könne somit nicht angenommen werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 01.10.2014 wurde die belangte Behörde um Übermittlung des eingeholten Gutachtens vom 04.07.2014 ersucht.

Gegen den Bescheid vom 16.09.2014, zugestellt am 24.09.2014, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Schütte, Heuer Partner Rechtsanwälte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass sich die Beschwerdeführerin den Feststellungen der von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen in ihrem Gutachten von 04.10.2014 nicht anschließen könne. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Auffassung der Sachverständigen, dass das an der Beschwerdeführerin begangene Verbrechen des Missbrauches im Jahr 1973 nicht als alleinige Ursache zum derzeitigen Leidenszustand der Beschwerdeführerin beigetragen haben könne, nicht gefolgt werden könne. Insbesondere könne es vorliegend für eine Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht maßgeblich sein, ob es der Beschwerdeführerin theoretisch möglich gewesen wäre ein erlittenes Trauma aufzuarbeiten, zu bewältigen und "trotz entsprechender Erfahrungen ein selbstbestimmtes und zufriedenes Leben zu führen". Dass dies nach Jahrzehnte langer Behandlung der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, könne letztlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen und führe nicht dazu, dass Ansprüche abzulehnen seien. Entgegen der von der Sachverständigen geäußerten Auffassung, sei es auch nicht zutreffend, dass genetische Faktoren einen wesentlichen Anteil an dem jetzigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei ausschließlich auf eine unstreitige Traumatisierung durch den Missbrauch im Jahr 1973 zurückzuführen. Insoweit äußere die Sachverständige auch nur die Annahme bzw. Vermutung, dass die Familiensituation und anlagebedingte Charakter- und Persönlichkeitsmerkmale an den derzeit feststellbaren psychischen Problemen beteiligt oder beteiligt gewesen seien. Konkrete Feststellungen seien dazu allerdings nicht getroffen worden. Soweit dazu in dem nervenfachärztlichen Gutachten vom 04.07.2014 ausgeführt werde, dass die Leiden der Beschwerdeführerin nach der Gesamtschau zum Teil anlage- und zum Teil als milieubedingt anzusehen seien, beruhe diese Annahme auf Ausführungen des von der Deutschen Rentenversicherung beigezogenen Gutachters im Rentengutachten vom 15.01.2014. Zitiert werde der Gutachter dahingehend, dass eine "lang andauernde, chronisch gestörte und schwierige Beziehung zu wichtigsten Bezugspersonen" vorgelegen habe und unter anderem auch "verdrängte Konflikte mit den Eltern". Insoweit verkenne das nervenfachärztliche Gutachten, dass gerade diese chronisch schwierigen Beziehungen zu den Eltern der Beschwerdeführerin auf das Missbrauchsereignis aus dem Jahre 1973 zurückzuführen seien, mithin keineswegs akausal seinen. Auch könne daraus, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als introvertiert beschrieben habe in keiner Weise der Rückschluss gezogen werden, dass schon vor dem Verbrechen aus dem Jahr 1973, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin sieben Jahre alt gewesen sei, die die nachfolgenden Persönlichkeitsstörungen fördernden Eigenschaften und Verhaltensvariationen vorgelegen hätten. Dafür sei auch in Gesamtschau der Akte nichts zu entnehmen. Vielmehr seien die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in Form schizoider Persönlichkeitsstörung und undifferenzierter Schizophrenie sowie letztlich auch gestörtem Essverhalten ausschließlich auf das auslösende Ereignis des Missbrauchs im Jahr 1973 zurückzuführen. Die schizoide Persönlichkeitsstörung zeichne sich nämlich durch einen Rückzug von sozialen und anderen Kontakten des Betroffenen aus. Betroffene würden nur über begrenztes Vermögen verfügen, Gefühle auszudrücken und Freude zu zeigen. Die schizoide Persönlichkeitsstörung sei eine tief gehende Kontaktstörung bei fehlender emotionaler Authentizität sowie einem Defizit an erwartbaren emotionalen Reaktionen auf Gefühlslagen anderer Mitmenschen. Tiefsitzendes Misstrauen halte die Betroffenen anderen Menschen gegenüber auf Distanz. Dass dieses Krankheitsbild durch eine starke Behütung der Beschwerdeführerin nach dem stattgefundenen Missbrauch durch die Eltern oder auch dadurch, dass der Beschwerdeführerin Freiräume nicht zugestanden worden wären, verursacht worden sei oder auch dies nur teilweise zu dem derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beigetragen hätte, könne auch nach der Gesamtschau der Akte nicht nachvollzogen werden. Derartige gesundheitliche Störungen hätten in der Regel frühkindliche Ursachen, wobei möglicherweise eine angeborene Sensibilität an der Entstehung einer schizoiden Persönlichkeitsstörung beitragen könne. Unabhängig davon seien nach Auffassung der Beschwerdeführerin aber diese Persönlichkeitsstörungen gerade dem Missbrauchserlebnis zuzuordnen und dessen Folge, insbesondere auch das Misstrauen der Beschwerdeführerin gegenüber Mitmenschen bzw. die Scheu vor sozialen sonstigen Kontakten. Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Berichten sei gemein, dass die Beschwerdeführerin unter Essstörungen gelitten habe und auch heute noch leide. Die psychischen Befunde würden von einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ausgehen. Es sei insoweit dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin schon seit früher Kindheit unter den Folgen des Missbrauches leide. Für eine genetische Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Entwicklung der diagnostizierten Persönlichkeitsmerkmale würden sich allerdings keine Anhaltspunkte finden. Soweit in dem nervenfachärztlichen Gutachten der belangten Behörde der Beschwerdeführerin letztlich vorgeworfen werde, sich nach ersten Übergriffen des Täters im Jahre 1973 nicht sofort an die Eltern gewandt zu haben, so könne seitens der Beschwerdeführerin insoweit nur festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin für diesen Fall seitens des Täters mit schweren Folgen, bis hin zur Tötung gedroht worden sei. Dass ein siebenjähriges Kind in diesem Falle nicht in der Lage sei die Risiken abzuwägen, liege auf der Hand und könne letztlich nicht der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin halte es jedenfalls für erwiesen, dass die Tathandlung aus dem Jahr 1973 bei der Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung bzw. gesundheitliche Schäden bewirkt habe. Zumindest aber sei mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit von einer Verbrechenskausalität der Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin auszugehen, mithin ein Verdienstentgang auch verbrechenskausal sei. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei daher nähere Aufklärung, gegebenenfalls durch erneute Begutachtung geboten.

Mit der Beschwerde wurden Befundberichte zur psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin im Zeitraum 1977 bis 2014 (Aktenseiten 178 bis 220) vorgelegt.

Die Beschwerde vom 05.11.2014 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2014 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht gab bei der bereits von der belangten Behörde beigezogenen ärztlichen Sachverständigen ein aktenmäßiges Ergänzungsgutachten in Auftrag und ersuchte unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Unterlagen um Ergänzung des Gutachtens vom 04.07.2014 und Beantwortung folgender Fragen:

"Zu Punkt 2. [des Sachverständigengutachtens vom 04.07.2014]: Welche der unter Punkt 1 angeführten Gesundheitsschädigungen sind anlagebedingt und zu welchen Teilen?

Zu Punkt 3.: Welche die nachfolgende Persönlichkeitsstörung fördernde "Eigenheiten und Verhaltensvariationen" haben schon vor dem Verbrechen bestanden?

Zu Punkt 4.: Inwiefern sind die Familiensituation und die anlagebedingten Charakter- und Persönlichkeitsmerkmale an den derzeit feststellbaren psychischen Problemen beteiligt?

Zu Punkt 7.: Welchen anderen Ursachen ist die psychische Situation der Beschwerdeführerin zuzuordnen?

Zu Punkt 8.: Um konkret welche "genetischen, konstitutionellen und familienmilieubedingten Faktoren" handelt es sich?

Zu Punkt 11.: Für welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind die Vorfälle im Jahr 1973 wesentliche Ursache?

Sollte nunmehr festgestellt werden, dass auch die Gesundheitsschädigungen "schizoide Persönlichkeitsstörung" und "undifferenzierte Schizophrenie ohne psychotische Symptome" kausal auf das Verbrechen zurückgeführt werden können, wird jeweils um Stellungnahme ersucht, ob diese Gesundheitsschädigungen

a) eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens sind?

b) eine Berufs- bzw. Arbeitsunfähigkeit bewirken?

c) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirken?"

Im diesbezüglichen Sachverständigengutachten vom 24.09.2015 wird Folgendes ausgeführt (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):

"Anamnese:

Über Frau C. wurde am 4.7.2014 ein aktenmäßiges nervenfachärztliches Gutachten nach dem Verbrechensopfergesetz erstellt.

Dagegen hat sie über ihre Anwälte mit Schreiben vom 5.11.2014, Aktenblatt (AB) 159 etc. Beschwerde eingelegt.

Der Beschwerde nachfolgend beigelegt sind zahlreiche medizinische Befunde, die leider bei dem ersten zu erstellenden Gutachten noch nicht beigelegt waren!

  • Bericht Kinderklinik S. vom 16.12.1977 (Hyperventilationstetanie)

  • Bericht Psychiatrische Klinik S. vom 10.6.1986 (stationärer Aufenthalt vom 19.5. bis 3.6.1986, aus dem Bericht:...suizidale Absicht, sich von einer Burg zu stürzen,...depressive Verstimmung auch eine Schwester habe an Depressionen gelitten....zwischen 12. und 14. Lebensjahr Anorexia nervosa, ...sie fühle sich von den Eltern unverstanden)AB180,181.

  • Unterbringungsbeschluß vom 31.3.1988. (längstens bis 30.6.1988) AB

182.

  • Unterbringungsbeschluß vom 24.8.1989 (längstens bis 23.10.1989) AB

184.

  • Unterbringungsbeschluß vom 12.1.1990 (längstens bis 10.3.1990) AB

186.

  • Bericht Krankenanstalt B.-R. vom 3.5.1990, AB 187, etc. (aus dem Bericht: Diagnosen: Borderline Syndrom, Ess-Störungen, Neurodermitis....akute Suizidalität....1971 habe M. den Kindergarten besucht und damals viel Angst vor den anderen Kindern gehabt, sei nicht gerne hingegangen.

  • Bericht St.R. Hospital vom 29.7.1997 über stationären Aufenthalt vom 23.7. hie 24.7.1997 mit der Diagnose: Borderline Persönlichkeitsstörung (2. Aufenthalt nach einem vom 22.3. bis zum 4.4.1997)AB192,193.

  • Ärztliche Bescheinigung der Psychiatrie G. vom 13.10.2014, AB 194, Frau C. war von 1987 bis um Jahre 2008 ca. 70 mal in stationärer psychiatrischer und internistischer Behandlung. AB 194.

  • Bericht W. Klinik für Psychiatrie vom 3.8.2000, AB 195 über stationären Aufenthalt vom 21.6. bis 25.6.2000. (Diagnose: instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus)

  • Bericht derselben Klinik vom 25.1.2001 über stationären Aufenthalt vom 26.11. bis zum

2.12. 2000, AB 1999, Diagnose: emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus.

  • Bericht derselben Klinik vom 19.3.2001 über stationären Aufenthalt vom 10.3. bis zum

12.3. 2001, AB 201, gleiche Diagnose.

  • Bericht derselben Klinik vom 21.9.2001 über stationären Aufenthalt vom 10.6. bis

13.6. 2001, AB 203. Diagnose: Emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline Typus.

  • Bericht derselben Klinik vom 10.7.2001 über stationären Aufenthalt vom 10.7. bis zum

13.7. 2001, Diagnose: gleich. AB 205.

  • Bericht St.E. Hospital vom 19.11.2001 über Aufenthalt vom 3.10. bis zum Wiederholte Tablettenintoxikation, schizoaffektive Psychose. AB 207.

  • Bericht der W.-L. Klinik G. vom 14.2.2002 über Aufenthalt vom 22.8. bis zum 25.8.2001, AB 209. Diagnose: bipolare Störung, gegenwärtig gemischte Episode.

  • Bericht derselben Klinik vom 4.9.2003 über Aufenthalt vom 28.5. bis zum 4.6.2003. Diagnose: emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Bipolare affektive Störung. AB 214, etc.

  • Bericht derselben Klinik vom 27.1.2004 über Aufenthalt vom 15.12. bis 16.12.2003, Diagnose. Akute Belastungsreaktion, anamnestisch beschriebene schizoaffektive Psychose.

AB 216,etc.

  • Bericht derselben Klinik vom 16.12.2003 über Notfallaufnahme, AB

218.

  • Bericht Klinik G. Abteilung Psychosomatik vom 13.10.2008, AB 219.

Diagnosen: Medikamentenintoxikation. Akute manische Episode mit psychotischen Symptomen.

Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:

Zu Punkt 2:

Da bei der Verfassung des ersten Gutachtens noch keine ärztlichen Befundberichte vorlagen, lagen auch noch nicht alle bis jetzt bei Frau C. gestellten Diagnosen vor. Aus den jetzt vorliegenden ärztlichen Befunden ergibt sich, dass sich vor allem eine Bipolarität und eine Schizoaffektivität, sowie eine Borderline Störung als Abschluss-Diagnose ergeben hat. Alle Diagnosen sind vorwiegend anlagebedingt. Zumindest unterliegen sie einer anlagebedingten sogenannten "Vulnerabilität", die durch zusätzliche Traumata ausgelöst und verstärkt werden können, aber so gut wie niemals ausschließlich nur durch ein Trauma allein hervorgerufen werden können.

Definition: Eine schizoaffektive Störung setzt sich aus drei Komponenten zusammen, die abwechselnd oder gleichzeitig auftreten können. Es sind dies: die Schizophrenie bzw. Psychose, die Depression und die krankhafte Hochstimmung oder Manie. Der Begriff "schizoaffektiv" enthält zwei Wortteile: "schizo" weist auf die schizophrene Komponente des Krankheitsbildes hin und "affektiv" auf die Gemütsstörungen wie Depression und Manie.

Allgemeines: Jeder zehnte bis fünfte Patient, der an einer der drei Komponenten erkrankt ist, leidet später an einer schizoaffektiven Störung. Frauen sind eher betroffen als Männer, möglicherweise sogar doppelt so oft. Auch Kinder kann es treffen, allerdings weit weniger häufig. Am häufigsten ist die schizoaffektive Störung im mittleren Lebensalter anzutreffen.

Hintergründe der Erkrankung: Aus biologischer Sicht ist nach wie vor die Genetik, also die Vererbbarkeit der schizoaffektiven Störung oder einer der drei Komponenten, ein Entstehungsfaktor dieser Krankheit. Hinzu kommen aber psychische und gesellschaftliche Faktoren wie Stress, Trauer und Verlusterfahrungen, Reaktionen der Umgebung sowie Schwierigkeiten in der Partnerschaft, Familie, im Kreis der Kollegen etc.

Therapierbarkeit: Schizoaffektive Störungen sind inzwischen gut behandelbar, wenn sie rechtzeitig erkannt werden. Die heutige medikamentöse Therapie weist weit weniger Nebenwirkungen auf als frühere Medikamentengaben.

Der vorliegende Text wurde diesem Buch entnommen:

Diagnose: schizoaffektiv ein Erfahrungsbericht von Margit Rohan 108 Seiten

ISBN 978-3-839-15122-8

erhältlich im Buchhandel und in allen Online-Shops

Zu welchen Teilen kann nur allgemein beantwortet werden, nämlich, dass zum überwiegenden Teil die schwerwiegende Störung der schizoaffektiven Erkrankung eine anlagebedingte Ursache hat, die durch Traumata nur verstärkt werden, aber nicht hauptsächlich ausgelöst worden sein konnten.

Zu Punkt 3:

Sicher Ängstlichkeit, (AB 187, Angst im Kindergarten) Überbehütetheit. ("Nesthäckchen", ebenfalls AB 187).

Zu Punkt 4:

In den Krankengeschichten gibt es immer wieder Hinweise darauf, dass zumindest die Beziehung von M. zur Mutter nicht ganz einfach gewesen sein dürfte. Ambivalent zumindest. Vielleicht auch die Situation als jüngste Tochter einer als konservativ beschriebenen Familie. Auch dass die Mutter, als sie mitbekam, was ihrer Tochter widerfahren ist und der Arzt wissen wollte, ob er eine Anzeige erstatten sollte, einen "Schwächeanfall" erlitten hat, lässt nur den Schluss zu, dass die Mutter nicht in der Lage war, ihre kleine 7- jährige Tochter zu schützen und zu stützen. Weiters ist es auch befremdlich, dass die Eltern Rücksicht auf die Mutter des Täters nahmen, die nach einem Unfall im Rollstuhl saß, aber nicht auf ihre kleine Tochter, der doch das Unrecht und der Missbrauch widerfahren war. Das wirft auch ein anderes Licht auf die Tatsache, dass M. nicht sofort zur Mutter gelaufen war und alles erzählt hat. Nicht, wie die Juristen meinten, aus Angst, dass ihr der Täter etwas antun könnte, sondern eher aus Angst, bei den Eltern nicht Gehör zu finden.

Zu Punkt 7:

Keine.

Zu Punkt 8:

Genetische Faktoren sind mit Sicherheit verantwortlich für den Ausbruch der Krankheiten: Schizoaffektive Psychose

Bipolare affektive Erkrankung und zum Teil auch Borderline Persönlichkeitsstörung.

Konstitutionell bedeutet anlagebedingt. Also nicht eindeutig genetisch, sondern vielleicht auch einfach vererbt ohne genaue Zuordnung zu Genen.

Familienmilieubedingt wurde unter 4. erklärt.

Zu Punkt 11:

Auf Grund der Vorfälle 1973 litt M. nachfolgend an Ängsten, Ess-Störungen und Neurodermitis, sowie psychosomatischen Beschwerden.

Auch diesmal kann nicht festgestellt werden, dass die Gesundheitsschädigungen schizoaffektive Psychose, bipolare affektive Erkrankung kausal auf das Verbrechen zurückgeführt werden können."

Das Bundesverwaltungsgericht brachte der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 24.09.2015 samt der Vorschreibung vom 13.08.2015 zur Kenntnis und gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen.

Eine Stellungnahme ist auch nach dreimaliger Fristverlängerung (zuletzt bis zum 22.01.2016) nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin wurde im Sommer 1973 im Alter von sieben Jahren im Rahmen eines Sommerurlaubes in XXXX von einem damals 15-jährigen bzw. 16-jährigen Jungen über einen Zeitraum von mehreren Tagen sexuell missbraucht. Ein Arzt stellte damals starke Rötungen an der Scheide und blaue Flecken fest. Eine Strafanzeige wurde damals nicht erstattet.

Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 13.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von 01.03.2013 bis 29.02.2016 gewährt.

Die Beschwerdeführerin leidet an schizoider Persönlichkeitsstörung (F 60.1 nach ICD 10), undifferenzierter Schizophrenie ohne psychotische Symptome (F 20.3) und gestörtem Essverhalten (F 50.3).

Im Jahr 1990 wurde bei der Beschwerdeführerin erstmals auch ein Borderline-Syndrom diagnostiziert.

Die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin sind vorwiegend anlage- und genetisch bedingt und zum Teil auf die familiäre Situation zurückzuführen und wurden nicht durch die Missbrauchserlebnisse in der Kindheit verursacht. Das gestörte Essverhalten ist als Folge der Missbrauchserlebnisse anzusehen.

Im Fall der Beschwerdeführerin liegen lang andauernde, chronisch gestörte und schwierige Beziehungen zu den wichtigsten Bezugspersonen, insbesondere zur Mutter vor.

Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zu Lernen, Wissen anzuwenden und Aufgaben zu erfüllen ist beeinträchtigt. Dies führt neben den Aktivitäten des Alltags- und Berufslebens zu erheblichen Schwierigkeiten beim Probleme-Lösen, beim Erfassen von Aufgaben und im Umgang mit Leistungsanforderungen, einschließlich Pünktlichkeit, Ordnungsbereitschaft und Verantwortung. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine Störung der interpersonellen Fähigkeiten vor, was sich auf die Beziehung zu Arbeitskollegen und Vorgesetzten auswirkt.

Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich auf Grund der verfestigten Konfliktverarbeitungsmuster mit erheblicher Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bei ständig inadäquaten Reaktionen auf Grund der Persönlichkeitsstörung.

Die kausale Gesundheitsschädigung, nämlich gestörtes Essverhalten hat den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin nicht maßgeblich beeinflusst.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basiert auf dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zum sexuellen Missbrauch basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und den schriftlichen Äußerungen der Mutter der Beschwerdeführerin und drei weiterer Zeugen.

Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen basieren auf den im gesamten Verfahren vorgelegten medizinischen, das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie betreffenden Unterlagen, dem im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstellten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.01.2014 (Aktenseiten 132 bis 138) und dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.07.2014 (Aktenseiten 145 bis 147), ergänzt um das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten vom 24.09.2015.

Die Feststellungen zur (mangelnden) Kausalität der vorliegenden Gesundheitsschädigungen für die vorliegende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich ebenfalls auf die im Verfahren eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten sowie das im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstellte Gutachten, welche vom Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin selbst im Verfahren vorgelegten Unterlagen als schlüssig und nachvollziehbar angesehen werden.

Die Amtssachverständige hält in ihren Gutachten im Ergebnis fest, dass die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht durch die Missbrauchserlebnisse im Jahr 1973 hervorgerufen werden konnten, sondern diese vorwiegend anlagebedingt sind und genetische Ursachen haben sowie auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere die schwierige Beziehung zur Mutter, zurückzuführen sind. Allein die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Essstörung hat ihre Ursache in den sexuellen Missbrauchserlebnissen in der Kindheit, da die Essstörung eine nachvollziehbare und verständliche Reaktion auf die in der Kindheit erlebten Übergriffe ist. Das gestörte Essverhalten der Beschwerdeführerin hat aber eine normale Schulausbildung und Berufsaufnahme nicht unmöglich gemacht und die Berufsunfähigkeit nicht bewirkt. Hinsichtlich der Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wird im Gutachten der Deutschen Rentenversicherung, auf welches sich auch die Amtssachverständige stützt, nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund der verfestigten Konfliktverarbeitungsmuster mit erheblicher Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bei ständig inadäquaten Reaktionen auf Grund der Persönlichkeitsstörung ergibt.

Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit geboten, die nachvollziehbar begründeten Gutachten der ärztlichen Sachverständigen vom 04.07.2014 und vom 24.09.2015, beispielsweise durch Vorlage weiterer ärztlicher Befunde, Berichte oder Atteste, zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist jedoch den ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. 288/1972 idF BGBl. 57/2015 (VOG), lauten (auszugsweise):

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. ...

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. -dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. -durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

...

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. -Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

..."

Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. 288/1972, GP XIII RV 40. S. 8, lauten (auszugsweise):

"...

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht.

..."

Im gegenständlichen Fall begehrte die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Verdienstentganges. Es ist einzig die Frage strittig, ob die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit iSd VOG eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt haben.

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 01.12.1988, 88/09/0135).

Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie hat eine der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen, nämlich das gestörte Essverhalten, mit Wahrscheinlichkeit auf die (bereits von der belangten Behörde festgestellten) sexuellen Missbrauchserlebnisse im Jahr 1973 zurückgeführt und diese sohin als kausal beurteilt. Die weiteren Gesundheitsschädigungen, nämlich schizoide Persönlichkeitsstörung, undifferenzierte Schizophrenie ohne psychosomatische Symptome und Borderline-Störung sind mit Wahrscheinlichkeit anlagebedingt und auf genetische Faktoren sowie auf die familiäre Situation zurückzuführen, somit akausal.

Den Sachverständigengutachten vom 04.07.2014 und dem ergänzenden Gutachten vom 24.09.2015, an deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel bestehen, zu Folge hat die als kausal angesehene Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht maßgeblich beeinflusst. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auf akausale Gesundheitsschädigungen zurückzuführen.

Da somit nicht angenommen werden kann, dass die einzig als kausal anzusehende Gesundheitsschädigung "Gestörtes Essverhalten" die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. den Verdienstentgang wahrscheinlich iSd § 1 Abs. 1 VOG verursacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin selbst im Verfahren vorgelegten Unterlagen und ihrer eigenen Angaben geklärt bzw. wurde ohnehin nicht bestritten. Das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten wurde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht in vollständiger Form übermittelt und ist von ihr nicht bestritten worden. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im anschließenden Beschwerdeverfahren beantragt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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