W128 2008096-1•BVwG W128 2008096-1
W128 2008096-1Bundesverwaltungsgericht12.04.2016
Curriculum, Universitätslehrgang, Zulassungsverfahren
W128 2008096-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz, Zl. 39/384/4ex2012/13, vom 18.10.2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgF sowie § 70 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), idF BGBl. I Nr. 120/2002, iVm § 5 Abs. 2 des Curriculums des Universitätslehrgangs Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (ULG DaF und DaZ) [in der Folge als Curriculum bezeichnet], in der mit Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 38.g Stück, vom 22.06.2011 kundgemachten Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 06.09.2013 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Nicht-Zulassung zum Universität Lehrgang Deutsch als fremd und Zweitsprache im Studienjahr 2013/14.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum ULG DaF und DaZ ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 des Curriculums erfüllen würde, im Zuge der vorzunehmenden Reihung jedoch zu berücksichtigen gewesen sei, dass er über keine herausragenden fremdsprachlichen Kompetenzen, keine Erfahrung im eigenständigen Unterricht von Deutsch als Fremdsprache bzw. Deutsch als Zweitsprache und über keine einschlägige Arbeitserfahrung im Ausland verfüge. Im Rahmen eines im Zuge des Aufnahmeverfahrens abgehaltenen Bewerbungsgesprächs sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben, aufgrund seiner geringen Selbstsicherheit, Probleme im Umgang mit Schülern habe, was ebenfalls negative Auswirkungen auf die Beurteilung seiner Eignung für den Universitätslehrgang habe. Aufgrund der gemäß § 5 Abs. 2 des Curriculums durchgeführten Reihung erfülle er nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zum Universität Lehrgang weshalb sein Antrag abzuweisen gewesen sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2013 zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 04.11.2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung gegen diesen Bescheid. In der Begründung führte er zusammengefasst aus, dass der Bescheid deutliche inhaltliche Mängel aufweise. Seine sechsseitige, sachlich differenzierte und genaue Stellungnahme vom 07.10.2013 werde im Bescheid fehlerhaft in einem Satz zusammengefasst und mangelhaft in einem weiteren Satz widerlegt. Die entsprechende Bestimmung im Curriculum sei falsch angewendet worden. Bei richtiger Anwendung der im Curriculum angeführten Kriterien, würde er zu den besten 25 Bewerbern zählen. Das kurze Bewerbungsgespräch, welches im Bescheid angeführt werde, sei nicht wertschätzend und objektiv geführt worden. Er beantrage die Feststellung, dass die Nichtzulassung zum ULG DaF und DaZ inhaltlich fehlerhaft gewesen sei und er die Voraussetzungen für eine Teilnahme erfüllt habe. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Möglichkeit den Universitätslehrgang zu absolvieren, ohne einem erneuten Aufnahmeverfahren unterworfen zu sein, weil der Reihungsvorgang fehlerhaft gewesen sei.
4. Mit Schreiben vom 20.05.2014 legte die belangte Behörde die nunmehr als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu behandelnde Berufung (siehe Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W 150 abgenommen und am 27.11.2015 der Gerichtsabteilung W 128 neu zu gewesen.
6. Am 29.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Seitens der belangten Behörde wurde eine Übersicht über die getroffenen Bewertungskriterien vorgelegt. Dazu wurde vom Beschwerdeführer eingeräumt, dass er zwar Französischkenntnisse gehabt habe, dies im Verfahren vor der belangten Behörde jedoch nicht angegeben habe. Im Bereich Unterrichtserfahrung wurde von der belangten Behörde eingeräumt, dass dem Beschwerdeführer hier 2 Punkte anstatt einem gebührt hätten und er somit insgesamt 21 Punkte erreicht habe. Dies hätte jedoch an der Reihung insgesamt nichts geändert, weil 29 Personen vor dem Beschwerdeführer gereiht gewesen wären. Es seien jedoch nur maximal 25 Plätze zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer räumte weiters ein, dass er über keinerlei Auslandserfahrung verfüge. In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Kriterien im Curriculum nicht so zu lesen seien, dass hier ein von oben nach unten abzuarbeitender Katalog vorläge, sondern eine Liste von Reihungskriterien vorgegeben sei. Zu den einzelnen Reihungskriterien gebe es die vorgelegten Bewertungskriterien. Dies sei in einer späteren Fassung des Curriculums auch deutlicher klargestellt worden. Eine andere Interpretation der Bestimmung wäre unsachlich, da Personen mit fachfremden Doktoratsstudien (z.B. Physik) in einer nicht zu rechtfertigen Art und Weise bevorzugt würden. Nach Erörterung der übrigen Sach- und Rechtslage wurde die belangte Behörde beauftragt sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
7. Am 05.02.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Ordner mit Unterlagen zu den aufgenommenen Teilnehmern des ULG DaF und DaZ, samt der vorgenommenen Bewertung an Hand der Reihungskriterien. Dazu wurde erläuternd festgehalten, dass nur jene Bewerbungsunterlagen aufbewahrt würden, bei denen der aufgenommene Teilnehmer den Lehrgang auch belegt habe. Es habe unter den aufgenommenen Bewerbern auch solche gegeben die nach Beginn des Lehrgangs wieder ausgeschieden seien. In solchen Fällen werde nicht nachbesetzt, da (entsprechend der Anwesenheitspflicht aufgrund der Durchführungsbestimmungen) eine Teilnahme von Beginn des Lehrgangs an unabdingbar und ein späterer Einstieg nicht möglich sei. Bei einigen Bewerbern sei eine Korrektur der Punktevergabe erforderlich gewesen, diese habe jedoch nicht zu einer Umreihung geführt.
8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Reihung anhand der übermittelten Unterlagen einer Bewertung unterzogen wobei weitere kleine Fehlbewertungen zu Tage traten, die sich jedoch nicht relevant auf die von der belangten Behörde vorgenommene Reihung auswirkten. Die Reihungsunterlagen mit den Korrekturanmerkungen des Bundesverwaltungsgerichts wurden am 15.02.2016 an die Parteien zur Stellungnahme versandt.
9. Seitens der belangten Behörde langte dazu keine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer führte mit E-Mail vom 22.02.2016 Folgendes aus: Es sei realistisch, dass es einige Personen gegeben habe, die sich für den Lehrgang angemeldet und sich vor dessen Beginn wieder abgemeldet hätten. So einen Fall sei wahrscheinlicher, da laut den Teilnahmebedingungen ein späteres Ausscheiden trotzdem zur Zahlung des Lehrgangsbeitrages führen würde. Es mache aber einen Unterschied ob nun die 24. Person der Liste teilnahmeberechtigt gewesen sei oder auch die 29., 30. Eine Anfrage bei der Studien- und Prüfungsabteilung könnte klären, ob es Nachrücker gegeben habe. Von der Studienabteilung würde man vermutlich eine verlässlichere Auskunft erhalten als von der die Auswahl treffenden Professorin, da relativ viele Fehler passiert seien, wie die Korrekturliste des Gerichts zeige. Eventuell sei noch interessant zu wissen, wann das Ausscheiden einiger Personen stattgefunden habe, da innerhalb der ersten 2 Wochen noch kein Problem mit der Anwesenheitspflicht bestünde. Eine Bestätigung über seine Französisch Kenntnisse habe er leider verlegt und könne er diese bis Fristende vermutlich nicht dem Gericht vorlegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am ULG DaF und DaZ.
Im Studienjahr 2013/2014 hat die Anzahl der Bewerber für den ULG DaF und DaZ die Höchstzahl von 25 an zur Verfügung stehenden Studienplätzen überschritten. Es war sohin eine Reihung der Bewerber vorzunehmen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte Reihungstabelle stellt sich wie folgt dar:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Die Reihung des Beschwerdeführers in dieser Tabelle erfolgte zu Recht an 31. Stelle. Der Beschwerdeführer hat die 2. Diplomprüfung im Diplomstudium Deutsche Philologie, absolviert, es wurde ihm der akademische Grad "Magister der Philosophie" verliehen. Bei seiner Anmeldung zum ULG DaF und DaZ gab der Beschwerdeführer an, an Fremdsprachen nur Englisch zu beherrschen. Er verfügt über keine Auslandserfahrung. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zweijährige Unterrichtserfahrung, davon ein Jahr als Unterrichtpraktikant.
Die Bewertungen der Teilnehmer "T", "Y" und "AC" wurden von der belangten Behörde zu Recht nach oben korrigiert. Weitere vom Bundesverwaltungsgericht aufgedeckte Fehler bei der Punktevergabe haben keine Auswirkung auf die Reihung des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den übrigen Bewerbern.
Da nur 25 Plätze zur Verfügung standen, erfolgte die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in den ULG DaF und DaZ zu Recht.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Überprüfung der von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass bei der Vergabe der Reihungspunkte auffallend viele Fehler vorkommen, ist für ihn dennoch nichts gewonnen, da der Abstand zwischen ihm und dem am 25. Stelle gereihten Teilnehmer so signifikant ist, dass die einzelne Verschiebung von Bewertungspunkten kein anderes Ergebnis bringen kann. Dies vor allem auch, weil beim Beschwerdeführer, wie sich insbesondere in der Verhandlung unstrittig ergeben hat, kein Spielraum bei der Bepunktung nach oben ergibt. Während der an 25. Stelle gereihte Bewerber 24 Bewertungspunkte erhalten hat, verfügt der Beschwerdeführer lediglich über 21 Bewertungspunkte. Bei den ersten beiden Bewertungskriterien (Akademischer Grad, Germanistik-Studium) hat der Beschwerdeführer bereits 18 von 19 möglichen Punkten erhalten. Zum Zeitpunkt der Bewerbung gab der Beschwerdeführer an, nur Fremdsprachenkompetenzen in Englisch auf Maturaniveau zu haben. Bei dem im Nachhinein behaupteten Französischkenntnissen gelang es dem Beschwerdeführer nicht einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Somit wurden zu Recht nur 2 Punkte beim Kriterium "Fremdsprachliche Kompetenz" vorgesehen. Die zweijährige Unterrichtserfahrung die zu 2 Punkten in diesem Bereich führte, wurde vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt. Ebenso gab der Beschwerdeführer an, über keinerlei Auslandserfahrung zu verfügen, weshalb hier auch zu Recht keine Punkte vorgesehen wurden. Daraus ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer zu Recht eine Gesamtpunkte Zahl von 21 vorgesehen wurde.
Auch wenn sich in der Bewertungszuordnung einige Fehler eingeschlichen haben, so zeigt sich, dass hier objektive Kriterien herangezogen worden sind. Bei insgesamt zehn im gegenständlichen Verfahren aufgedeckten fehlerhaften Punktezuordnungen erfolgte die Bewertung fünfmal um 1 Punkt zu viel, einmal um 2 Punkte zu viel. Im Gegensatz dazu wurden in zwei Fällen 4 Punkte zu wenig vergeben, in einem Fall 2 Punkte, und in einem weiteren Fall 1 Punkt zu wenig. Sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht zu beanstandende Fehler ergaben sich innerhalb des Bereichs der 25 Bestgereihten und führen dort zu Umreihungen. In keinem Fall führte jedoch eine Korrektur dazu, dass der Beschwerdeführer an eine für ihn günstigere Stelle zu reihen gewesen wäre. Auch wenn von der belangten Behörde nicht mehr alle bewertungsrelevanten Unterlagen vorgelegt werden konnten, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die vorgenommene Reihen derart falsch wäre, dass der Beschwerdeführer unter die 25 Bestgereihten fallen würde. Diesbezüglich kann auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Vertreterin der belangten Behörde und der Zeugin in der Verhandlung verwiesen werden.
Aus dem erhobenen Sachverhalt ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer willkürlich und oder bewusst von einer Teilnahme am ULG DaF und DaZ ausgeschlossen hätte werden sollen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde fußt auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.
3.2.1. Gemäß § 70 Abs. 1 UG setzt die Zulassung zu den außerordentlichen Studien den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
§ 5 des Curriculums des Universitätslehrgangs Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (ULG DaF und DaZ) an der Karl-Franzens-Universität Graz idF 38.g Stück vom 22.6.2011 lautet:
"§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang als Masterlehrgang erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
a) Zum Lehrgang zuzulassen sind Personen mit dem Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul- Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (§ 64 Abs. 5 UG). Alternativ können einschlägig qualifizierte Personen ohne Hochschulabschluss mit einer wenigstens dreijährigen Erfahrung im Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen aufgenommen werden. Voraussetzung sind die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 UG und der Nachweis von 180 ECTS-Anrechnungspunkten (oder gleichzuhaltende Ausbildung) aus Teilstudien, Weiterbildungen oder Kursen. Studierende, die für ein zumindest 4-jähriges Diplomstudium oder für ein Masterstudium gemeldet sind, können zugelassen werden, wenn sie den Nachweis von Studienleistungen im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten erbringen.
b) Jedenfalls erforderlich ist die Beherrschung der deutschen Sprache. Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen (§ 63 Abs. 10 UG). Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung mindestens auf C1-Niveau vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist (§ 63 Abs. 11 UG).
(2) Pro Lehrgang stehen maximal 25 Plätze zur Verfügung. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen diese Höchstzahl, sind die Bewerber/Bewerberinnen nach folgender Reihenfolge aufzunehmen:
a. Personen mit einem höheren akademischen Abschluss (Doktorat vor Master, Master vor Bachelor),
b. Absolventinnen/Absolventen eines Germanistik-Studiums
c. Personen mit herausragenden fremdsprachlichen Kompetenzen
d. Personen mit Erfahrung im Unterricht Deutsch als Fremdsprache bzw. Deutsch als Zweitsprache bzw. Lehrerinnen/Lehrer mit mindestens dreijähriger Berufspraxis
e. Personen mit einschlägiger Arbeitserfahrung im Ausland
(3) Die Lehrgangsleitung prüft die Eignung und die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und erstattet einen Vorschlag über die Aufnahme in den Universitätslehrgang. Die Zulassung erfolgt durch das Rektorat gem. § 60 UG."
3.2.2. Auch wenn der reine Wortlaut der Wortfolge "nach folgender Reihenfolge" in § 5 Abs. 2 des Curriculums so verstanden werden könnte, dass die nachfolgende Liste von oben nach unten abzuarbeiten wäre, so ist in dieser Hinsicht dem Beschwerdeführer nicht zu folgen. Nach einer solchen Auslegung würde das nämlich zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass Absolventen von fachfremden Doktoratsstudien, ohne jegliche einschlägige Vorbildung, bedingungslos Absolventen von Master- und Bachelor-Studien der Germanistik mit einschlägiger Lehrpraxis vorzuziehen wären. Im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 B-VG wäre eine solche Regelung, bzw. eine dahingehende Auslegung verfassungsrechtlich bedenklich. Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass die Liste eine taxative Aufzählung von Reihungskriterien enthält. Bei der konkreten Anwendung hält sich die belangte Behörde auch an die vorgegebene Reihenfolge, als die Höhe der maximal erreichbaren Punkte im Sinne dieser Reihenfolge abnimmt. Die belangte Behörde geht demnach davon aus, dass die einzelnen Reihungskriterien nach ihrer Wichtigkeit vom Verordnungsgeber gereiht wurden. Da durch die genaue Determinierung der erreichbaren Punkteanzahl diese Vorgehensweise sowohl vorhersehbar ist, als auch im Nachhinein überprüfbar bleibt, bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken, wie von der belangten Behörde verfahren, vorzugehen.
Da der Beschwerdeführer an 31. Stelle gereiht wurde, wurde er im Sinne des § 5 Abs. 2 des Curriculums zu Recht nicht zum ULG DaF und DaZ im Studienjahr 2013/2014 zugelassen.
Auch wenn die belangte Behörde einräumt, dass nach Beginn des Lehrganges einige Bewerber wieder weggefallen sind, ergibt sich daraus keine Verpflichtung den Beschwerdeführer nachträglich zuzulassen. Das Zulassungsverfahren endet mangels einer anders lautenden Bestimmung mit dem Beginn des Lehrganges. Auch ist im Curriculum neben der Höchstteilnehmerzahl keine auf Dauer zu gewährleistende Mindestteilnehmerzahl vorgesehen.
Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Sonderbehandlung bei der Reihung in einem künftigen Aufnahmeverfahren zu einem ULG DaF und DaZ ist abschließend auszuführen, dass eine solche jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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