W113 2103117-1•BVwG W113 2103117-1
W113 2103117-1Bundesverwaltungsgericht12.04.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W113 2103117-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr.: XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118985089, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Flächensanktion hinsichtlich der XXXXalm mit der Betriebsnummer XXXX, der XXXXalm mit der Betriebsnummer XXXX und der Alm XXXX mit der Betriebsnummer XXXX gemäß Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht verhängt wird. Dabei ist von einer ermittelten Almfutterfläche von insgesamt 13,57 ha auszugehen.
II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf und Bewirtschafter der XXXXalm (Betriebsnummer XXXX) und der XXXXalm (Betriebsnummer XXXX) und Auftreiber auf die Alm
XXXX (Betriebsnummer XXXX), für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden, wobei für die XXXXalm 16,01 ha, die XXXXalm 1,92 ha und die Alm XXXX 45,88 ha an Almfutterflächen beantragt wurden.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 64,69 ha, davon 17,98 ha anteilige Almfutterfläche, ausgegangen. Die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Es wurden 64,54 Zahlungsansprüche ausbezahlt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 08.10.2012 fanden auf den Almen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX Vor-Ort-Kontrollen statt, wobei Flächenabweichungen von 5,62 ha (XXXXalm) und von 1,08 ha (XXXXalm) festgestellt wurden. Gemäß dem Prüfbericht der belangten Behörde seien die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auch für die Antragsjahre 2008 bis 2011 zu verwenden.
4. Im Rahmen einer Vorsprache bei der örtlich zuständigen Bauernkammer am 05.12.2012 korrigierte die Bewirtschafterin der Alm mit der Betriebsnummer XXXX die Angaben zu den Almfutterflächen im Mehrfachantrag-Flächen 2009 von ursprünglich 50,96 ha auf nunmehr 45,88 ha.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Abänderungsbescheid vom 27.02.2013 sprach die belangte Behörde eine Rückforderung von EUR 1.181,82 aus, wobei sie von einer beantragten Almfutterfläche von 17,98 ha, einer ermittelten Almfutterfläche von 14,77 und einer Differenzfläche von 3,21 ha ausging. Auf Grund der Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und maximal 20 % wurde eine Flächensanktion von EUR 847,18 verhängt.
6. Am 15.07.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei Flächenabweichungen von 1,54 ha festgestellt wurden.
7. In der binnen offener Frist erhobenen Berufung (nunmehr als Beschwerde weiterbehandelt) wird ausgeführt, dass die belangte Behörde in den Jahren 2007 und 2012 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt habe. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 seien dabei ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen worden, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2007 fänden ohne Begründung in den Flächennutzungsberichten 2008-2011 keine Berücksichtigung, was unsachlich sei, da eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 das Ausmaß der Futterflächen vergangener Wirtschaftsjahre nicht nachträglich genauer feststellen könne als eine Vor-Ort-Kontrolle zum damaligen Zeitpunkt. Außerdem entspreche es dem Erfahrungsschatz, dass eine Futterfläche vor allem auf Grund einer stetigen, in der Regel fünfprozentigen Zunahme der Überschirmung abnehme und daher eine Übernahme des nominellen Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf die Vorjahre nicht sachgerecht sei. Dies würde nämlich bedeuten, dass sich in nur einem Jahr die Fläche der Alm XXXX von 16,01 ha auf 10,39 ha und bei der zweiten Alm XXXX von 1,92 ha auf 0,84 ha reduziert hätte.
8. Ein weiterer Änderungsbescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013 sprach die belangte Behörde eine weitere Rückforderung von EUR 216,02 aus, wobei sie von einer beantragten Almfutterfläche von 17,06 ha, einer ermittelten Almfutterfläche von 13,57 und einer Differenzfläche von 3,49 ha ausging. Auf Grund der Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und maximal 20 % wurde eine Flächensanktion von EUR 921,10 verhängt. Begründend führt die Behörde aus, es habe auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine VOK am 15.07.2013 stattgefunden, die eine Flächenabweichung ergeben habe.
Im Bescheid findet sich folgende Textpassage:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64 a Abs. 1 AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.
[...]"
9. Gegen diese Erledigung langte bei der belangten Behörde am 03.12.2013 ein weiteres, als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ein, in welchem folgende Anträge gestellt wurden:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
3. der Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist.
Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass XXXX und er die beiden Almen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX gemeinsam bewirtschaften würden und immer versucht worden sei, die Almfutterfläche unter Verwendung technischer Hilfsmittel korrekt zu ermitteln. Das Ergebnis der Digitalisierung im INVEKOS-GIS sei durch eine Vor-Ort-Kontrolle im Oktober 2007 bestätigt worden.
Die Almfutterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt worden, nach den Vorgaben des Almenleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne der beschwerdeführenden Partei der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden, weshalb ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 i.V.m. § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.
Stimme die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, könne sich der Antragsteller unter auf Art. 73 VO (EG) 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er könne belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld treffe. Dieser Beleg könne erbracht werden.
Die Behörde habe bereits 2007 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, er habe sich an diese Ergebnisse gehalten, weil er keinen Grund gehabt habe, an dessen Richtigkeit zu zweifeln, die Flächenfeststellung sei für ihn plausibel und nachvollziehbar gewesen.
Die Ergebnisse dieser früheren Kontrolle durch die AMA würden ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt, was dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahrnehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens widerspreche. Eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 könne das Ausmaß der Futterflächen vergangener Wirtschaftsjahre nicht nachträglich genauer feststellen als eine Vor-Ort-Kontrolle zum damaligen Zeitpunkt. Weiters widerspreche die Annahme, dass eine Futterfläche vor allem auch auf Grund einer stetigen in der Regel fünfprozentigen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, ebenfalls dem Unmittelbarkeitsgrundsatz bei der Sachverhaltsfeststellung, sodass die Übernahme des nominellen Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf die Vorjahre nicht sachgerecht sei. Diese Vorgehensweise sei Willkür.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Weiters sei durch die Änderungen der Mess-Systeme und Mess-Genauigkeit ein Irrtum der Behörde unterlaufen, welche nicht dem Antragsteller angelastet werden könne.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.
Da der für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbare Irrtum mehr als 12 Monate zurückliegen würde, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013). Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Beschwerdeführer beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29).
Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig, da die AMA die Almfutterfläche von sich aus erheben hätte müssen. Werde ein Ermittlungsverfahren überhaupt oder in einem wichtigen Punkt unterlassen, so sei dies ein Indiz für willkürliche Vollziehung.
10. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.03.2015 vor.
11. Im Beschwerdeverfahren wurde die beschwerdeführende Partei im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, konkret vorzubringen, was an der Vor-Ort-Kontrolle beanstandet wird und warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der verhängten Sanktion auszugehen ist. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet.
12. Mit Schriftsatz vom 23.03.2016 führte die belangte Behörde aus, dass eine pauschale Berücksichtigung der Zunahme der Überschirmung im Prüfungsjahr 2012 nicht mehr möglich gewesen sei, der Abzugsfaktor für Überschirmungen und Besteinigungen sei, wenn es den Tatsachen in der Vergangenheit entsprochen habe, auch historisch anzuwenden gewesen. Da zum Zeitpunkt der Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2009 keine aktuelleren Ergebnisse zum Flächenausmaß der betroffenen Almen vorhanden gewesen seien bzw. sich die beschwerdeführende Partei bei der Beantragung der Almen an das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2007 gehalten habe, könne aus Sicht der AMA von einer Sanktionierung abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftet gemeinsam mit XXXX zwei Almen (XXXXalm, Betriebsnummer XXXX; XXXXalm, Betriebsnummer XXXX), auf welche sie auch ihre Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) auftreibt. Darüber hinaus trieb die beschwerdeführende Partei im Jahr 2009 auch auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX) auf.
Eine im Jahr 2007 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ergab für die Almen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX Almfutterflächen im Ausmaß von 16,01 ha bzw. 1,92 ha. Bei der Stellung der Mehrfachanträge-Flächen für die Jahre 2008 bis 2011 übernahm die beschwerdeführende Partei die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2007 ermittelten Almfutterflächen, für die Alm XXXX wurde ab 2010 ein Ar weniger beantragt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP gewährt.
Am 08.10.2012 fanden auf den Almen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX Vor-Ort-Kontrollen statt, deren Ergebnisse (Flächenabweichungen von 5,62 ha von beantragten 16,01 ha bzw. 1,08 ha von beantragten 1,92 ha Almfutterfläche) von der belangten Behörde auch als Flächenfeststellungen für die Antragsjahre 2008 bis 2011 verwendet wurden. Das Ergebnis dieser VOK wird als richtig beurteilt.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.02.2013 wurde folglich eine Rückforderung der EBP 2009 von EUR 1.181,82 ausgesprochen. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Almfutterfläche von 17,98 ha, einer ermittelten Almfutterfläche von 14,77 und einer Differenzfläche von 3,21 ha ausging. Auf Grund der Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und maximal 20 % wurde eine Flächensanktion von EUR 847,18 verhängt.
Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Berufung
Am 15.07.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei Flächenabweichungen von 1,54 ha festgestellt wurden. Ein weiterer Änderungsbescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013 sprach die belangte Behörde eine weitere Rückforderung von EUR 216,02 aus, wobei sie von einer beantragten Almfutterfläche von 17,06 ha, einer ermittelten Almfutterfläche von 13,57 und einer Differenzfläche von 3,49 ha ausging. Auf Grund der Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und maximal 20 % wurde eine Flächensanktion von EUR 921,10 verhängt. Auch das Ergebnis der VOK vom 15.07.2013 wird als richtig beurteilt.
Es ist daher von einer beantragten Almfutterfläche von 17,06 ha und einer ermittelten Almfutterfläche nach VOK von 13,57 ha auszugehen.
Die beschwerdeführende Partei konnte glaubwürdig darlegen, dass sie an der falschen Beantragung kein Verschulden trifft.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle 2009 und 2013 wurden von der beschwerdeführenden Partei trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgebracht, weshalb die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen sind.
Vom fehlenden Verschulden hinsichtlich der falschen Beantragung ist auszugehen, da die beschwerdeführende Partei glaubwürdig darlegen konnte, dass sie sich (vertreten durch den Almbewirtschafter) bei ihrer Beantragung stets an den Ergebnissen früherer VOK orientiert hat. Dies ergibt sich auch aus einer im Akt aufliegenden tabellarischen Übersicht der auf der jeweiligen Alm beantragten und ermittelten Fläche seit dem Jahr 2003. Schließlich hat auch die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs dargelegt, dass sie nach neuerlicher Durchsicht des Aktes zum Ergebnis des "Nicht-Verschuldens" der beschwerdeführenden Partei gelangt ist. Unbestritten blieb aber die Richtigkeit der Ergebnisse der VOK aus 2012.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der im Jahr 2013 gültigen Fassung kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Gemäß § 64a Abs. 2 leg.cit. kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 64a Abs. 3 Satz 1 leg.cit. tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl L 2004/141, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) 2988/1995 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 1995/312, 1, (im Folgenden: VO (EG) 2988/1995) lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Zum Antrag auf Gewährung der EBP 2009 wurden von der belangten Behörde drei Bescheide vom 30.12.2009, vom 27.02.2013 und vom 14.11.2013 erlassen, wobei die Bescheide des Jahres 2013 als Abänderungsbescheide bezeichnet wurden. Bereits aus dem Inhalt des Bescheides vom 14.11.2013 geht hervor, dass die belangte Behörde die Berufung vom 13.03.2013 im Wege einer Berufungsvorentscheidung erledigen wollte. Da die beschwerdeführende Partei einen (als Berufung bezeichneten) Vorlageantrag gestellt hat, ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG in der damals geltenden Fassung außer Kraft getreten, sodass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens der ursprünglich angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2013 ist.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb materiell trotz Nachfrage des Gerichts unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).
Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass die Ergebnisse ihrer ersten Digitalisierung im Jahr 2007 auch durch eine Vor-Ort-Kontrolle im selben Jahr bestätigt wurden und sie sich daher bei der Beantragung in den Folgejahren an diesen Digitalisierungsergebnissen orientiert hat. Es ist somit auf Grund der im Verwaltungsakt nachvollzogenen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei für das Gericht evident, dass diese sich Partei auch bei der Beantragung der EBP 2009 an den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2007 orientiert hat und auf die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle vertraut hat. Somit ist die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen unter Einhaltung der notwendigen Sorgfaltspflicht erfolgt, ein schuldhaftes Verhalten der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2009 ist im vorliegenden Fall auszuschließen. Kürzungen und Ausschlüsse dürfen daher nach Art. 68 der VO (EG) 796/2004 nicht verhängt werden. Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs konnte unterbleiben.
In Anbetracht der inhaltlichen Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde war ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entbehrlich.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu Almen-Fällen allgemein vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Dazu, dass die belangte Behörde gemäß Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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