W106 2122719-1•BVwG W106 2122719-1
W106 2122719-1Bundesverwaltungsgericht12.04.2016
Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Dienststelle, Organisationsänderung,<br/>schonendste Variante, Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse
W106 2122719-1/4E
Im namen der rePublik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK sowie den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul FUCHS, Fadingerstraße 6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Telekom Austria AG vom 16.11.2015, PNr. 310366, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(12.04.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht seit 01.12.1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der BF ist in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. Er wurde zuletzt in der Organisationseinheit "Kompetenzzentrum techn. Betriebsmittel Linz", auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, mit Dienstort Linz dauerhaft verwendet.
Mit Organisationsanweisung vom 03.09.2009 wurde der Bereich "Supply Real Estate Management (SRM)", und damit auch die Dienststelle des BF, neu strukturiert und auf Grund dieser Umorganisation auch die in der Organisationseinheit "Kompetenzzentrum techn. Betriebsmittel Linz" eingerichtete Planstelle XXXX, PT 4, ("Sachbearbeiter"), mit Ablauf des 30.09.2009 aufgelassen.
Die dem BF mit Schreiben vom 01.09.2009 angekündigte Maßnahme (Abberufung vom Arbeitsplatz ohne Zuweisung einer neuen Verwendung) wurde zunächst nicht durchgeführt und der BF seit dem 01.10.2009 dienstfreigestellt. Der BF wurde seither nur einmal vorübergehend im Rahmen einer Dienstzuteilung (vom 16.09. bis 24.12.2013) verwendet.
I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 25.09.2015 wurde dem BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn wegen dauernden Bedarfs in die Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle "Facility a Resource Management", Abteilung "Resource Management", Einheit "Work Place Management Linz", auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 mit Dienstort "Linz" zu versetzen.
I.3. In den mit Schreiben vom 07.10.2015 erhobenen Einwendungen brachte der BF zusammengefasst vor, dass
I.4. Mit Bescheid vom 16.11.2015 wurde der BF gemäß § 38 BDG 1979 und §§ 17 Abs. 1a und 17a Abs. 9 PTSG mit Wirksamkeit 1. Dezember 2015 von seinem bisherigen Arbeitsplatz in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle "Supply Real Estate Management (SRM)", Organisationseinheit "Kompetenzzentrum techn. Betriebsmittel Linz", Verwendung als "Sachbearbeiter", Planstelle XXXX, Verwendungsgruppe PT 4, mit Dienstort "Linz" abberufen und gleichzeitig in die Organisationseinheit "Work Place Management Linz" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle "Facility Resource Management", Abteilung "Resource Management" versetzt, und wurde ihm dort ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Verwendung als "Sachbearbeiter", Planstelle XXXX mit Dienstort "Linz" zugewiesen.
In der Begründung wird dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlagen ausgeführt:
"Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist Ihr letzter dauerhafter Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe PT 4) in Ihrer (früheren) Stammdienststelle "Supply Real Estate Management (SRM)" im Zuge einer erfolgten Umorganisation mit Ablauf des 30. September 2009 aufgelassen worden. Seitdem konnte Ihnen kein neuer, Ihrer letzten Dauerverwendung (PT 4) entsprechender Arbeitsplatz mehr zugewiesen werden. Stattdessen war es nur möglich, Sie einmal vorübergehend im Wege einer Dienstzuteilung einzusetzen.
Da die Abberufung von Ihrem früheren Arbeitsplatz aufgrund der Auflassung dieses Arbeitsplatzes erforderlich war, werden Sie in die Dienststelle "Facility Resource Management" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH versetzt, und wird Ihnen dort in der Einheit "Work Place Management Linz" ein dauerhafter Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 zugewiesen.
Die Versetzung eines Beamten von Amts wegen ist gemäß § 38 Abs. 2, Satz 1, BDG 1979 zulässig, wenn daran ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. § 38 Abs. 3 BDG 1979 enthält eine demonstrative Aufzählung, wann ein derartiges wichtiges dienstliches Interesse anzunehmen ist. Diese Aufzählung wird durch den im Bereich der Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung anzuwendenden § 17a Abs. 9 Poststrukturgesetz (PTSG) 1996 ergänzt, wonach betriebliche Interessen als dienstliche Interessen gelten.
Im vorliegenden Fall stellt die Auflassung Ihres Arbeitsplatzes im Jahre 2009 im Zuge einer Umorganisation und der gesetzliche Auftrag (§ 36 Abs. 1 BDG), grundsätzlich jeden Beamten, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu betrauen, sowie die Tatsache, dass in Ihrem früheren Tätigkeitsbereich kein für Sie adäquater Ersatz-Arbeitsplatz vorhanden ist, hingegen in der Dienststelle "Facility Resource Management" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH für Sie ein geeigneter und Ihrer letzten dauerhaften Verwendung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ohne Zweifel ein derartiges wichtiges betriebliches Interesse für eine Versetzung dar, welches als wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 zu gelten hat. Die auf nicht mehr benötigten und daher aufzulassenden Arbeitsplätzen bisher verwendeten Beamten müssen aus betriebswirtschaftlichen Gründen von diesen Verwendungen abgezogen werden, und muss ihnen in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) ein neuer dauerhafter und für Sie adäquater Arbeitsplatz zugewiesen werden.
Die beabsichtigte Versetzung in die Dienststelle "Facility Resource Management" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH samt Zuweisung des im Spruch dieses Bescheides angeführten Arbeitsplatzes wurde Ihnen mit Schreiben (RSa) vom 25. September 2015, welches Ihnen am 30. September 2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde, zur Kenntnis gebracht. Zwecks Konkretisierung Ihres neuen Arbeitsplatzes wurden Ihnen in der Beilage dieses Schreibens eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung und ein Gliederungsschaublatt der Dienststelle "Facility Resource Management" übermittelt, und Sie wurden weiters auf Ihr Recht zur Erhebung von Einwendungen innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Schreibens sowie auf die rechtlichen Folgen der Nichterhebung von Einwendungen hingewiesen.
Von der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen haben Sie innerhalb offener Frist Gebrauch gemacht.
Aus den nachstehend angeführten Gründen besteht jedoch kein Anlass, wegen der von Ihnen erhobenen Einwendungen von der gegenständlichen Versetzung Abstand zu nehmen.
Zu Ihrem Einwand, dass die beabsichtigte Versetzung einen wesentlichen Nachteil für Sie bedeuten würde, da diese jedenfalls mit einem Verlust von wesentlichen Bestandteilen Ihres Entgeltes verbunden wäre und auch Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen nicht berücksichtigt worden seien, teilen wir Ihnen mit, dass die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten nach den geltenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (§§ 38 und 40 BDG) nur bei einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort zu berücksichtigen sind. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die gesamte Regelung des § 38 Abs. 4 BDG 1979 hierbei als Einheit zu sehen und gilt deshalb nur für die Versetzung an einen anderen Dienstort, weil bei einer Durchschnittsbetrachtung den wirtschaftlichen Aspekten bei einem Wechsel des Dienstortes von vornherein mehr Bedeutung zukommen wird, als bei einem Dienststellenwechsel im Dienstort (VwGH 15.12.1993, 93/12/0115).
Dessen ungeachtet ist es darüber hinaus für die Dienstbehörde in keinster Weise nachvollziehbar, welchen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil Sie durch eine Versetzung innerhalb Ihres Dienstortes Linz, noch dazu an der gleichen Dienstellenadresse, erleiden würden. Dass sich Ihr behaupteter wirtschaftlicher Nachteil jedoch bloß auf die Tatsache stütze, dass sich nunmehr, nach über 6 Jahren der fast durchgehenden Dienstfreistellung unter Beibehaltung Ihrer vollen Bezüge, wieder ein Bedarf an Ihrer dauerhaften Mitarbeit ergeben hat und daher diese Freistellung aufgehoben wird, wolle Ihnen jedoch nicht unterstellt werden.
Zu Ihrem weiteren Einwand, dass auch genügend andere Mitarbeiter zur Verfügung stünden, die geeignet wären und auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz beschäftigt werden könnten, teilen wir Ihnen weiters mit, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Untersuchung, ob der Dienstposten, an den der Beamte versetzt wurde (bzw. hier: werden soll), mit einem anderen Beamten zu besetzen gewesen wäre, lediglich im Rahmen der Bestimmungen vorgesehen ist, wonach eine Versetzung unzulässig ist, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht (Erkenntnis des VwGH vom 26.5.1977, 254/77). Ein solcher wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil ist für die Behörde jedoch, wie bereits oben ausgeführt, weder ersichtlich, insbesondere da Ihr Dienstort nach wie vor in 4020 Linz verbleibt, noch wurde ein solcher substantiell von Ihnen behauptet, sodass auch nicht weiter zu prüfen war, ob eventuell ein anderer geeigneter Bediensteter für den für Sie in der Einheit "Work Place Management Linz" vorgesehenen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Darüber hinaus hat die Behörde laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre dienstlichen Maßnahmen auch nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 6.9.1995, 95/12/0144). Durch Beibehaltung des Dienstortes Linz und Zuweisung einer adäquaten Verwendung (PT4) in der Dienststelle "Facility Resource Management" wurde von der Dienstbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht für Sie auch zweifellos die schonendste Variante gewählt.
Des Weiteren bestehen auch keinerlei Zweifel, dass die von Ihnen auf Ihrem neuen Arbeitsplatz zu erledigenden Tätigkeiten Ihrer bisherigen Verwendung, Ihrer Ausbildung und Ihren Fähigkeiten entsprechen und für Sie somit adäquat sind. Auch Ihr nicht näher begründeter Einwand, dass die Dienstbehörde das notwendige Ermittlungsverfahren nicht selbst durchgeführt habe, ist unrichtig. Vielmehr hat die Dienstbehörde über den Fachbereich bzw. das Personalmanagement der Dienststelle Servicekom den maßgeblichen Sachverhalt nach den Grundsätzen des Ermittlungsverfahrens erhoben, der sowohl schlüssig, als auch nachvollziehbar ist.
Ebenso ist für die Dienstbehörde in keinster Weise nachvollziehbar, warum Ihnen durch die Abberufung von einem nicht mehr benötigten und daher aufzulassenden Arbeitsplatz, auf dem Sie noch dazu seit dem 1. Oktober 2009 dienstfreigestellt waren, und der gleichzeitigen Zuweisung eines neuen dauerhaften und für Sie adäquaten Arbeitsplatzes, auf dem ein Bedarf für Ihre dauerhafte Mitarbeit gegeben ist, jegliche Aufstiegsmöglichkeiten von vornherein ausgeschlossen sein sollen. Insbesondere da freie Arbeitsplätze seit langem in der Regel im "Internen Arbeitsmarkt" für jeden Bediensteten transparent und zugänglich ausgeschrieben werden und ebenso vor jeder externen Aufnahme eine interne Ausschreibung der Arbeitsplätze erfolgt. Es steht Ihnen daher jederzeit die Möglichkeit offen, über das Tool "Interner Arbeitsmarkt" die gewünschten Informationen abzufragen" bzw. sich auf für Sie in Frage kommende Arbeitsplätze zu bewerben.
Bereits in der Vergangenheit wurde Ihnen seit September 2011 eine Liste aller freien Arbeitsplätze, auf die Sie sich hätten bewerben können, wöchentlich per Post nach Hause zugesandt. Wie die Ermittlungen der Dienstbehörde ergeben haben, haben Sie Sich jedoch seit Ihrer Dienstfreistellung niemals auf einen freien Arbeitsplatz beworben, obwohl es sich bereits aus dem für jeden Beamten geltenden Treuegebot (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) ergibt, dass dieser für den Fall, dass sein Arbeitsplatz im Zuge einer Umorganisation aufgelassen wurde bzw. werden soll, alles in seiner Macht stehende unternimmt, um so rasch wie möglich wieder zu einem neuen Arbeitsplatz zu kommen.
Wenn Sie weiters vorbringen, dass von der Dienstbehörde in keinster Weise dargestellt worden wäre, warum die Umorganisation überhaupt notwendig gewesen war, Ihre Planstelle lediglich deshalb aufgelassen werde, da der Arbeitgeber Leistungen von Dritten zukaufe, diese Tätigkeiten insbesondere von Arbeitskräften-Überlassungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden, die -davon gingen Sie jedenfalls aus - in keinster Weise ein wirtschaftlicheres Agieren des Dienstgebers ermöglichten, als der Einsatz Ihrer Person sowie durch Ihre Versetzung Geldrückstellungen frei würden und dadurch die Versetzung als rechtlich unzulässig anzusehen sei, so übersehen Sie hierbei völlig, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung vom Verwaltungsgerichtshof (und somit auch von der Dienstbehörde) nicht zu überprüfen ist. Selbst im Falle einer unzweckmäßigen Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 führen würde, vermag der Verwaltungsgerichtshof noch keine sachlich unbegründete Änderung der Organisation zu erblicken (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.6.1993, 92/12/0085). Deshalb ist auch Ihr ganzes diesbezügliches Vorbingen obsolet und war darauf nicht weiter einzugehen.
Wie Ihnen ebenso bereits im Parteiengehör dargelegt wurde, wurde die Ihnen mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand vom 01. September 2009 angekündigte Maßnahme (Abberufung vom Arbeitsplatz ohne Zuweisung einer neuen Verwendung) bis dato noch nicht durchgeführt, weshalb Sie daher immer noch, bis zur Wirksamkeit der nunmehrigen Versetzung, Innehaber Ihrer Planstelle XXXX sind bzw. waren, weshalb Ihr Vorbringen Ihre obige Planstelle wäre bereits "aufgelöst" worden, nicht den Tatsachen entspricht.
Ebenso ist es für eine (amtswegige) Versetzung keinesfalls Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz als "förmliche Planstelle ausgeschrieben", gemeint hier wohl als freier Arbeitsplatz ausgeschrieben, worden wäre. Zweifellos ist eine amtswegige Versetzung auf eine existierende Planstelle, auch ohne förmliche Arbeitsausschreibung zulässig, wobei die konkreten Aufgaben des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes hierbei durch die, Ihnen bereits übermittelte, Arbeitsplatzbeschreibung konkretisiert werden."
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht.
Hiezu wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits die Auflösung der ehemaligen Dienststelle des BF einen rechtswidrigen Vorgang dargestellt habe. Faktum sei, dass mit der Auflösung der Planstelle des BF diesem jegliche Aufstiegsmöglichkeit genommen werde. Ehemals hätte es für den BF in Oberösterreich mehrfache Aufstiegsmöglichkeiten gegeben, nun würde es solche nur mehr in Wien geben.
Es wäre sehr wohl notwendig gewesen, sich mit den Gründen der Auflösung der bisherigen Planstelle des BF rechtlich näher auseinander zu setzen.
Es könne nicht angehen, Leistungen durch 3. Firmen anzukaufen, gleichzeitig jedoch die ehemalige Planstelle des BF aufgrund dieses Umstandes aufzulösen.
Ebenso sei unzulässig, die eigens für den BF erfolgten Geldrückstellungen nunmehr freizugeben, da es sich hiebei um Geldrückstellungen handelte, die ausschließlich für den BF erfolgt seien.
Ebenso wäre es notwendig gewesen, sich mit den Gründen der Umorganisation rechtlich auseinander zu setzen. In diesem Sinne sei im angefochtenen Bescheid zwar auf eine Verwaltungsjudikatur verwiesen worden, welche sich zwischenzeitig jedoch geändert habe.
Tatsache sei, dass dem BF im Rahmen der nunmehr extra geschaffenen Planstelle praktisch keine Aufstiegsmöglichkeiten in Oberösterreich möglich seien, sohin sehr wohl ein wirtschaftlicher Nachteil für den BF vorliege.
Zudem wäre es notwendig gewesen, dass auch das Ermittlungsverfahren durch die eigene Dienstbehörde durchgeführt werde und stelle sohin auch das gegenständliche Verfahren ein rechtlich unzulässiges dar.
Es werden folgende Anträge gestellt:
1. den Bescheid ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass die Versetzung rechtlich unzulässig sei;
2. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu
3. den Bescheid zu beheben und zwecks Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens an die Behörde zurückzuverweisen.
I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 24.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 08.03.2016).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).
Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ....
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
..."
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05).
Das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzungsmaßnahme kann auch im Personalbedarf der neuen Dienststelle begründet sein.
Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung umfasst, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht. Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF wieder ein gleichwertiger Arbeitsplatz, nämlich ein solcher der Verwendungsgruppe PT 4, mit Verwendung als "Sachbearbeiter", an einer anderen Dienststelle mit gleichem Dienstort "Linz" zugewiesen.
Die Behörde begründet die Personalmaßnahme mit der bereits im Jahre 2009 erfolgten Auflassung des Arbeitsplatzes des BF im Zuge einer Umorganisation der früheren Stammdienststelle sowie dem nunmehr gegebenen Bedarf an der Arbeitskraft des BF auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz in der Dienststelle "Facility Resource Management", Abteilung "Resource Management". Damit stützt sie sich auf das wichtige dienstliche Interesse einerseits am Abzug des BF von einem seit 2009 nicht mehr existierenden Arbeitsplatz sowie andererseits an der dauernden Besetzung des vakanten Arbeitsplatzes in der neuen Dienststelle.
Der Rüge des BF, die Behörde habe sich mit den Gründen der Umorganisation rechtlich nicht auseinander gesetzt, ist Folgendes zu erwidern:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zur Begründung des in einer Organisationsänderung gelegenen wichtigen dienstlichen Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (zB VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).
Es ist zutreffend, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid die Organisationsänderung unzureichend bloß damit umschrieben hat, dass die Organisationsmaßnahme den Verlust des Arbeitsplatzes des BF zur Folge hatte. Ergänzend ist hiezu jedoch auf die Organisationsanweisung vom 01.09.2009 und die Ergebnisse der Mitwirkung der Personalvertretung vom 22.06.2009 zu verweisen, in welchen die Durchführung von "Prozess- und Ablaufoptimierungen" als Grund für die personalreduzierenden Maßnahmen angeführt werden. Auf die seitens der Personalvertretung gestellte Frage nach dem betrieblichen Grund für die Auflösung der betroffenen Arbeitsplätze (Anm.: insgesamt sind sieben Arbeitsplätze verloren gegangen) wird angeführt: "Die Anzahl der TA-Mitarbeiter ist seit Jahren rückläufig. Dadurch und wegen geänderter Rahmenbedingungen ist die Anzahl der im Umlauf befindlichen Betriebsmittel rückläufig. Es war daher notwendig die Prozesse anzupassen, wodurch es zum Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes kommt. Es ist betriebswirtschaftlich nicht vertretbar den konkreten Arbeitsplatz weiter aufrecht zu erhalten,
da er nicht mehr benötigt wird. ..... Die Tätigkeit wird durch die
verbleibende Mannschaft mitbesorgt bzw. sind diese Tätigkeiten eben weggefallen." (Zitat aus dem Besprechungsprotokoll der Verhandlung mit der Personalvertretung vom 22.09.2009).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist damit die Zielsetzung der Organisationsmaßnahme, nämlich die Reduzierung von nicht mehr benötigten Arbeitsplätzen und damit die Erzielung von Einsparungseffekten vertretbar dargelegt (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228). Unsachliche Erwägungen sind für die vorgenommene Auflassung des Arbeitsplatzes des BF (und von weiteren sechs Beamten) nicht zu erkennen. Zweckmäßigkeitsüberlegungen spielen bei der Überprüfung der Sachlichkeit keine Rolle, diese liegen nämlich in der Organisationshoheit des Dienstgebers.
Wenn der BF ins Treffen führt, dass ihm mit der Auflösung der ehemaligen Planstelle jegliche Aufstiegsmöglichkeiten genommen wurden, ist ihm zu entgegnen, dass das Beamtendienstrecht dem Beamten keinen Rechtsanspruch auf Aufstiegsmöglichkeiten einräumt, vielmehr der Versetzungsschutz lediglich darin besteht, den Beamten vor sachlich ungerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Im Übrigen wird vom BF auch gar nicht dargelegt, welche konkreten Aufstiegsmöglichkeiten ihm durch die Organisationsmaßnahme entgangen sein sollen.
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; uva.) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06).
Mit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes in der Verwendung als Sachbearbeiter mit der Wertigkeit PT 4 am selben Dienstort ist die Behörde ihrer Verpflichtung der Zuweisung der "schonendsten Variante" nachgekommen. Damit hat sie nach der über 6 Jahre dauernden Dienstfreistellung des BF überdies der in § 36 BDG normierten Verpflichtung entsprochen, jeden Beamten mit einem bestimmten Arbeitsplatz zu betrauen.
Inwiefern die vom BF behauptete Freigabe von Geldrückstellungen die Versetzung des BF unzulässig machen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Unzutreffend ist weiter das Beschwerdevorbringen, das Ermittlungsverfahren wäre nicht durch die eigene Dienstbehörde durchgeführt worden. Wie sich nämlich aus den Akten zweifelsfrei ergibt, wurde das gesamte nunmehr anhängige Verfahren vom Personalamt Linz als zuständige Dienstbehörde geführt (s. Verständigungsschreiben vom 25.09.2015). Im Übrigen könnten jedoch selbst von einer unzuständigen Behörde vorgenommene Ermittlungen für das weitere von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren herangezogen werden. Sie unterliegen dort der freien Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde (VwGH 19.12.1995, 95/05/0226; 19.12.1996, 96/06/0181; VwGH 19.05.1998, 98/05/0023).
Für das Bundesverwaltungsgericht war insgesamt kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine Abberufung des BF von seiner bisherigen Verwendung und die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes am selben Dienstort rechtmäßig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der zit. Rechtsprechung ein Besetzungsinteresse am neuen vakanten Arbeitsplatz aber auch ein Abberufungsinteresse vom bisherigen Arbeitsplatz bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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