G305 2118838-1•BVwG G305 2118838-1
G305 2118838-1Bundesverwaltungsgericht12.04.2016
Einkommenssteuerbescheid, Gesellschaft, Mitgliedstaat,<br/>Mitwirkungsrecht, Pflichtversicherung, Versicherungspflicht
G305 2118838-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 17.07.2012, VSNR: XXXX, erhobene, zum 20.08.2012 datierte Beschwerde der XXXX, vertreten durch die XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 2 und § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e
n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.07.2012, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) auf Grund des Bescheidantrages der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 28.06.2012 nachstehendes fest:
die endgültigen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung
die von der BF für das Jahr 2009 zu leistenden Beiträge
die von der BF für das Jahr 2010 zu leistenden Beiträge
in der Krankenversicherung (§§ 27, 27a und 27d GSVG) mit monatlich EUR 366,82
in der Pensionsversicherung (§ 27 Abs. 1 Z 2 GSVG) mit monatlich EUR 779,19
und wurde 3) die Beitragsschuld auf der Grundlage der endgültig festgestellten Beitragsgrundlage
für das Jahr 2009 mit EUR 9.526,32
für das Jahr 2010 mit EUR 9.450,12
sohin in Höhe von insgesamt EUR 18.976,44
festgestellt.
Nach einer kurzen Wiedergabe der verfahrensrelevanten Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum den Hauptwohnsitz in XXXX gehabt habe und sie seit dem 16.08.2011 in XXXX, wohne. Sie sei vom Finanzamt XXXX zur Steuernummer XXXX steuerlich veranlagt worden.
Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 16.09.2011 habe sie
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 16.587,87
und ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR 4.239.459,48
weiters Beiträge in Höhe von EUR 3.783,96
sohin EUR 4.259.831,31
und laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 22.02.2012 habe sie
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 14.431,45
und ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR
weiters Beiträge in Höhe von EUR 4.966,08
sohin EUR 395.385,50
erzielt. Die ausgewiesene Summe überschreite deutlich die in den jeweiligen Jahren geltenden "Jahreshöchstbeitragsgrundlagen" in Höhe von EUR 56.280,-- (für das Kalenderjahr 2009) bzw. EUR 57.540,-- (für das Kalenderjahr 2010).
Nach den ausländischen Einkünften befragt, habe die BF am 01.12.2011 in einem EWR-Fragebogen angegeben, dass ihr ständiger Wohnsitz und der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich gelegen sei und dass in Österreich (Wohnsitzstaat) auch durchschnittlich mindestens 25% ihrer persönlichen Arbeitsleistung erbracht habe. Die selbständige Erwerbstätigkeit sei in XXXX (SLK) ausgeübt worden und sie sei zur Hälfte an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditistin beteiligt.
Nach dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Firma XXXX sei die Firma XXXX Komplementär der Kommanditgesellschaft. Letztere werde durch den Ehegatten der BF, XXXX, und die BF als geschäftsführende Gesellschafter (mit einem Geschäftsanteil zu je 50 %) vertreten. Kommanditisten seien ebenfalls die BF und deren Ehegatte mit einer Beteiligung von jeweils 50 %.
Gemäß Art. V Z 1 hafte die Firma XXXX (Komplementär) persönlich und unbeschränkt. Ihr obliege die gewöhnliche Geschäftsführung (Art. VII Z 2). Die beiden Geschäftsführer der Firma XXXX (d.s. die BF und deren Ehegatte) würden im Namen der Komplementärin handeln. Nach Art. VII Z 3 habe der Kommanditist, wenn er im Namen der Gesellschaft ohne Bevollmächtigung der Komplementärin Verträge schließe, die für die Gesellschaft anfallenden Vertragsverpflichtungen als Haftender für solche Verbindungen zu tragen haben. Gemäß Art. VIII Z 1 würden die von der Gesellschaft in sonstigen Angelegenheiten zu treffenden Entscheidungen durch Beschlussfassung erfolgen. Dabei hätten die Firma XXXX, die BF und deren Ehegatte je eine Stimme. Gemäß dem Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF entspreche die nach dem slowakischen Recht errichtete Kommanditgesellschaft einer solchen nach österreichischem Recht.
Daraus folge, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 schon wegen der von ihr erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die jeweils über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegen seien, gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Versicherungs- und gemäß den §§ 27ff GSVG der Beitragspflicht nach dem GSVG unterlegen sei.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen seien jedoch nicht nur die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern auch die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2009 und 2010 ausgewiesenen Progressionseinkünfte zu berücksichtigen gewesen, zumal diese wegen ihrer Beteiligung an der Firma XXXX und ihrer Mitunternehmereigenschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu werten seien. Die Erwerbstätigkeit in der Slowakei begründe auch nicht bereits die Pflichtversicherung nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz. Letztlich sei sie geschäftsführende Gesellschafterin der Komplementärgesellschaft und zur Hälfte an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Durch diese Stellung werde sie zur Führung der gewöhnlichen Geschäfte der Kommanditgesellschaft unmittelbar berechtigt und könne sie wegen ihrer Gesellschaftsbeteiligung von 50% und der Stimmrechtsverteilung laut Gesellschaftsvertrag weder bei gewöhnlichen, noch bei außergewöhnlichen Geschäften überstimmt werden. Da ihr auf Grund ihrer Doppelfunktion Geschäftsführungsbefugnisse zustünden, sei es unerheblich, ob sie die ihr zustehenden Befugnisse tatsächlich ausgeübt und sich am operativen Geschäft beteiligt habe.
Sodann folgte eine mathematische Herleitung der Beitragsgrundlagen und der jeweils zu entrichtenden Beiträge für die Kalenderjahre 2009 und 2010.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 20.08.2012 datierte, als "Berufung" bezeichnete Einspruch der BF an den Landeshauptmann von Kärnten, mit der sie einerseits die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und andererseits die Neubemessung der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung begehrte.
Den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und auch so zu behandelnden Einspruch an den Landeshauptmann begründete die BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lediglich die Position einer Kommanditistin in der Firma XXXX innegehabt und selbst nicht aktiv in der genannten Firma mitgearbeitet hätte.
Außerdem sei die Einstufung der slowakischen Gesellschaft analog einer österreichischen GmbH Co KG durch die belangte Behörde unscharf. In Österreich würden solche Gesellschaften nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Slowakei als Personengesellschaft gesehen, in der Slowakei nach dortigem nationalem Steuerrecht aber als Kapitalgesellschaft.
Aus diesem Grund sei sie wie eine "kapitalistische" Kommanditistin in Österreich zu behandeln.
Außerdem habe sie in den genannten Jahren nur noch geringe Einkünfte in Österreich gehabt. Die mit 01.05.2010 in Kraft getretene Verordnung (EG) 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 würden bestimmen, dass jemand bei einer in mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübten Tätigkeit nur dann dem Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates unterliege, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübe. Wenn diese Person nicht ein einem Mitgliedsstaat wohnt, in dem sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, unterliege sie dem Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befinde. Mit ihren Kommanditeinkünften unterliege die BF daher dem Sozialversicherungsrecht der Slowakei.
3. Am 06.09.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch der BF dem Landeshauptmann von Kärnten zur Erledigung vor. Die dazu ergangene Stellungnahme selben Datums enthält eine Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 17.12.2012.
4. Da der Landehauptmann von Kärnten nach Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger auf das Bundesverwaltungsgericht mit Wirkung 01.01.2014 diesem die gegenständliche Beschwerde nicht vorlegte, nahm die belangte Behörde am 18.12.2015 die Beschwerdevorlage und die Übermittlung der ihr vorliegenden Teile des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht vor.
Hier wurden die Beschwerde und die mit dieser vorgelegten Teile des Verwaltungsakts der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.
5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 12.01.2016 wurde die BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht unterrichtet und wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern. Weiters wurde sie zur Vorlage des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr 2009 und des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr 2010 aufgefordert.
6. Mit ihrer im Wege ihrer steuerlichen Vertretung ergangenen Stellungnahme vom 19.02.2016 brachte die BF einerseits den Einkommensteuer- und den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 sowie den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2010 (Beilage ./1) und eine Unterlage betreffend die Ausschüttungen im Jahr 2010 (Beilage ./2) zur Vorlage.
Weiters brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass wesentlich beteiligte Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH mit ihren Ausschüttungen der Sozialversicherungspflicht der gewerblichen Wirtschaft unterliegen. Maßgeblich sei, dass nicht der laufende Gewinn der GmbH, sondern erst die Ausschüttungen zur Sozialversicherungspflicht der Anteilsinhaber führen könnten. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Kommanditgesellschaft gelte nur für Österreich. Bezüglich der Sozialversicherungspflicht im Ausland sei zu beachten, dass es sich bei einer Kommanditgesellschaft nach slowakischer Auffassung um eine Kapitalgesellschaft handle, die wie eine GmbH nach österreichischer Auffassung zu behandeln sei. Selbst bei einer Anwendung der Verordnung (EG) 1408/71 sei zu beachten, dass dieser gemäß Art. 14 Abs. 2 eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedsstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates unterliege, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedsstaates ausübe. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 habe zum Ziel, Einkünfte nur in einem Land zu erfassen. Um diesem Ziel gerecht zu werden, müsse auch im Rahmen einer EU-verordnungsgemäßen Interpretation eine Auslegung erfolgen, die eine Doppelerfassung von Einkünften vermeidet. Dabei komme die Qualifikation im Hinblick auf die Einordnung bzw. Auffassung des Staates der Gesellschafterin (hier Österreich) oder die Einordnung bzw. Auffassung des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (hier Slowakei). Nach Auffassung der BF sei hier grundsätzlich die Auffassung des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, maßgeblich. Die belangte Behörde dürfe nicht die laufenden Gewinn der slowakischen Kommanditgesellschaft der Sozialversicherung bei der BF unterziehen. 2009 wären nur die inländischen Einkünfte der BF in die Sozialversicherungspflicht einzubeziehen gewesen. Mangels Ausschüttungen aus der "slowakischen Kapitalgesellschaft" lägen gar keine Auslandseinkünfte vor. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 könne mangels Auslandseinkünften nicht zur Anwendung kommen.
Auch im Jahr 2010 dürften die laufenden Gewinne der slowakischen Kapitalgesellschaft nicht in die Sozialversicherung der österreichischen Gesellschafterin bzw. Anteilsinhaberin, der BF, einbezogen werden.
2010 sei es allerdings zu Ausschüttungen an die BF gekommen und seien Ausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften österreichischen Anteilsinhabern als sozialversicherungsmäßige Einkünfte zuzurechnen. Da die Ausschüttungen an die BF zum 14.12.2010 bzw. zum 20.12.2010 erfolgt seien, und zu diesem Zeitpunkt die mit 01.05.2010 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gegolten habe, sei sie bezüglich dieses erstmaligen Auftretens von ausländischen Einkünften dem slowakischen Sozialversicherungsrecht unterlegen.
7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 02.03.2016 wurde die Stellungnahme der BF vom 19.02.2016 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und wurde dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
8. In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom 09.03.2016 führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF jedenfalls seit 2008 in Österreich und in der Slowakei (Gesellschaftsvertrag der XXXX vom 20.12.2007) einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und daraus in beiden Ländern Einkünfte erzielt habe, die die Versicherungsgrenze überschritten hätten.
Die BF habe in den Jahren 2008, 2009 und 2010 auf Grund der unbestrittenen und rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vom 21.09.2012 für das Jahr 2008, vom 15.09.2011 für das Jahr 2009 und vom 22.02.2012 für das Jahr 2010 Einkünfte über der Versicherungsgrenze bezogen.
Die BF habe bisher nicht den Antrag gestellt, den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellt zu werden. Im Übrigen habe die BF die angeführten Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen lassen und müsse sie die darin festgestellte Steuerbemessungsgrundlage gegen sich gelten lassen. Wenn die BF hinsichtlich ihrer Einkommensquelle und ihrer Einkünfte in der Slowakei slowakisches Recht angewendet wissen wolle, komme dieser Auffassung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine Berechtigung zu. In den Jahren 2008 und 2009 seien die Beteiligungs- und Einkommensverhältnisse der BF und der ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. XXXX anhängig gewesenen Rechtssache des Ehegatten voll vergleichbar.
Im relevanten Zeitraum scheinen im slowakischen Firmenkonstrukt nur die BF und deren Ehegatte gleichberechtigt als handelnde Personen auf. Nur ihnen seien Entscheidungsbefugnisse zugekommen. In den Jahren 2009 und 2010 sei die BF nicht nur mit ihrem Kapital an der Gesellschaft (Anm.: gemeint kann nur die Firma XXXX als Kommanditgesellschaft sein) beteiligt gewesen.
9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 11.03.2016 wurde der BF die vorab genannte Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.03.2016 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
10. In ihrer zum 29.03.2016 datierten Äußerung führte die BF zusammengefasst aus, dass sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2016 zum Ausdruck gebracht habe, dass es sich bei der slowakischen Gesellschaft nach Auffassung der Slowakei um eine Kapitalgesellschaft handle. Zur Vermeidung von Doppelerfassungen sei im interpretativen Weg von der Ansicht des Staates auszugehen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz habe (hier Slowakei) und nicht von der Ansicht des Staates, in dem die Anteilsinhaberin ihren Wohnsitz habe. In EU-konformer Auslegung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 GSVG und § 25 Abs. 1 GSVG sei die strikte Bindung an die Einkommensteuerbescheide zu relativieren. Sie habe ausdrücklich vorgebracht, dass Inlandsfälle im Sinne der bisherigen Judikatur zu behandeln seien; grenzüberschreitende Fälle seien im Sinne der Beschwerdeausführungen in der Stellungnahme vom 19.02.2015 zu sehen und seien daher erst Ausschüttungen zu erfassen und darauf aufbauend die - inländische und ausländische - Sozialversicherungspflicht festzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die am XXXX geborene XXXX ist österreichische Staatsangehörige.
1.2. Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2007 gründete sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten, XXXX, eine Kommanditgesellschaft gemäß § 93 ff des slowakischen Handelsgesetzbuches, Nr. XXXX.
Die Gesellschaft führt die Firma XXXX (in der Folge: Kommanditgesellschaft oder KG) und hat ihren Sitz in XXXX.
1.3. Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft sind die Firma XXXX einerseits als Komplementärin und die Beschwerdeführerin, sowie deren Ehegatte, XXXX, andererseits als Kommanditisten. Die BF und ihr Ehegatte sind zu je 50% Gesellschafter der Komplementärgesellschaft, der Firma XXXX, und vertreten diese als geschäftsführende Gesellschafter.
Die genannten Kommanditisten sind an der Kommanditgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von je SKK 10.000,-- (in Worten: zehntausend slowakische Kronen) beteiligt (Art. IV 1. Einlagen der Gesellschafter, Beteiligungsverhältnisse des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007). Die Beteiligung der Kommanditisten am Gewinn und Verlust der Gesellschaft bestimmt sich nach der Höhe ihrer Einlage (Art. IV 3. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007)
Die genannten Kommanditisten verpflichteten sich, die Kommanditeinlage in der gesamten Höhe vor Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch durch Bareinlage zu Handen des Einlagenverwalters zu tätigen (Art. IV 2. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).
Mit der Verwaltung der eingezahlten Einlagen wurde der Ehegatte der BF beauftragt (Art. VI 4. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007) (Einlagenverwalter).
Hinsichtlich der Komplementärin (der Firma XXXX) normiert der Gesellschaftsvertrag, dass sie zur Einbringung einer Vermögenseinlage weder berechtigt, noch verpflichtet ist und ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass sie am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist (Art. IV. 5. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).
1.4. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sollen die Geschäftsführung und die Vertretung der Kommanditgesellschaft "ausschließlich" von der Komplementärin als persönlich haftender Gesellschafterin besorgt werden.
Dazu heißt es im Gesellschaftsvertrag wörtlich:
"Er ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft selbständig zu handeln" (Art. VII 1. Geschäftsführung und Vertretung des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).
Weiter heißt es in Art. VII Geschäftsführung und Vertretung des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007, dass ein Kommanditist, "der im Namen der Gesellschaft ohne die zuständige Bevollmächtigung des Komplementärs einen Vertrag" abschließt, "die für die Gesellschaft anfallenden Vertragsverpflichtungen als Haftender für solche Verbindlichkeiten zu tragen" hat (Art. VII 3. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).
Den Kommanditisten, sohin der BF und deren Ehegatten, kommt jedoch auf Grund der Satzung insofern ein Kontrollrecht zu, als ihnen der vom Komplementär nach den slowakischen Buchführungsvorschriften jeweils bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr erstellte Jahresabschluss zur Genehmigung vorzulegen ist (Art. VII 4. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).
1.5. Im Hinblick auf das Stimmrecht bestimmt der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft, dass jedem der Gesellschafter (Komplementärin, BF und deren Ehegatten) unabhängig von der jeweiligen Stellung in der Gesellschaft eine Stimme, sohin gleiches Gewicht, zukommt.
Das ergibt sich aus folgender, in Art. VIII Entscheidungen über sonstige Angelegenheiten der Gesellschaft des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007 normierten Bestimmung, die auszugsweise wie folgt lautet:
"1. Die von den Gesellschaftern in den sonstigen Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch Beschlussfassung. Die Gesellschafter verfügen über die bestimmte Anzahl der Stimmen wie folgt:
a) XXXX (Komplementär) eine (1) Stimme
b) XXXX eine (1) Stimme
c) XXXX eine (1) Stimme
[...]
3. Folgende Beschlüsse können von den Gesellschaftern nur einstimmig gefasst werden:
a) die Abänderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Änderung des Unternehmensgegenstandes;
b) die Zustimmung zum Übergang, zur Übertragung, Teilung oder Belastung eines Gesellschaftsanteiles, Einräumung einer Unterbeteiligung und Eintritt eines stillen Gesellschafters;
c) die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Einbringung der Gesellschaft;
d) die Teilung von Geschäftsanteilen und der Ausschluss von Gesellschaftern in den gesetzlich zulässigen Fällen;
e) die Einbringung des Unternehmens (eines Teilbetriebes) der Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft;
f) die Neuaufnahme von Gesellschaftern;
g) die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren.
[...]"
Einstimmigkeit ist nicht nur für Beschlüsse in Angelegenheiten des Art. VIII. 3. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007 gefordert, sondern auch für einen Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft.
Die Bezug habende, in Art. XII des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007 normierte Bestimmung lautet wie folgt:
"Art. XII Auflösung der Gesellschaft, Liquidation
1. Die Gesellschaft geht am Tage der Löschung der Firmenbucheintragung unter. Diesem geht im Sinne des § 68 Abs. 2 HGB ihre Auflösung mit oder ohne Liquidation voran.
Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
[...]
c) Beschluss der Gesellschafter,
[...]
2. Die Kündigung des Komplementärs hat eingeschrieben zu Handen der Gesellschaft zu erfolgen. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres statthaft.
3. Für einen Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft ist Einstimmigkeit aller Gesellschafter erforderlich.
4. Bei einer Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Liquidation hat jeder Gesellschafter einen Anspruch auf seinen Anteil am Liquidationsüberschuss. Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf die Rückzahlung seiner erbrachten Einlage, so wie es sich aus der Eintragung in das Firmenbuch ergibt. Reicht der Liquidationsüberschuss für solche Rückzahlungen nicht, so hat der Kommanditist einen Anspruch auf die Vorzugsrückzahlung. Der Restbetrag des Liquidationsüberschusses, der nach der Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen verbleibt, wird zwischen den Gesellschaftern nach den Grundsätzen der Gewinnverteilung untereinander aufgeteilt."
"In sonstigen Angelegenheiten der Gesellschaft", worunter der Gesellschaftsvertrag Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft versteht, die "den Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft überschreiten", sind die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen (Art. VIII 2. Entscheidungen über sonstige Angelegenheiten des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).
1.6. Im Hinblick auf die Gewinn- und Verlustverteilung normiert der Gesellschaftsvertrag einerseits, dass die Komplementärin "für die Übernahme des Haftungsrisikos eine Haftungsvergütung" erhält und ihr die durch die Geschäftsführung entstehenden Kosten von der Gesellschaft ersetzt werden (Art. X 1. Gewinn- und Verlustverteilung des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).
Den Kommanditisten dagegen soll der nach Abzug des Entgeltes an die Komplementärin verbleibende Jahreserfolg zufallen (Art. X 2. Gewinn- und Verlustverteilung des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).
1.7. Der Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft umfasst folgenden Tätigkeiten:
"a) Werbung und Werbetätigkeit im Rahmen des freien Gewerbes;
b) Kauf der Ware zum Zweck ihres Verkaufs an die Endverbraucher - Kleinhandel;
c) Kauf der Ware zum Zweck ihres Verkaufs an die anderen Gewerbetreibenden - Großhandel;
d) Verwertung der Ergebnisse des Autors;
e) Versandhandel im Rahmen des freien Gewerbes;
f) Verlagstätigkeit im Rahmen des freien Gewerbes;
g) Vermittlungstätigkeit im Beriech des Handels, der Herstellung und der Dienste des freien Gewerbes;
h) Unternehmensberatung im Rahmen der freien Gewerbe;
i) EDV-Schulungen;
j) Marktuntersuchung und Meinungsumfragen;
k) Kauf- und Verlauf der Ware durch das Internet-Portal." (Art. IV Gegenstand des Unternehmens des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).
1.8. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2009 bis 31.12.2009 und 01.01.2010 bis 31.12.2010) erzielte die BF gemäß den vorliegenden (rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes XXXX vom 16.09.2011 für das Kalenderjahr 2009 und vom 22.02.2012 für das Kalenderjahr 2010) folgende Einkünfte:
Im Jahr 2009:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) in Höhe von EUR 16.587,87
und ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR 4.239.459,48
sohin EUR 4.255.907,35
Im Jahr 2010:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) in Höhe von EUR 14.431,45
und ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR 375.987,97
sohin EUR 387.256,87
Die angeführten, in den Jahren 2009 und 2010 erzielten Progressionseinkünfte überschritten die für die angeführten Zeiträume maßgeblichen kleinen Versicherungsgrenzen von EUR 4.292,88 für das Jahr 2009 und EUR 4.395,96 für das Jahr 2010 deutlich.
Überdies liegt die Summe der im Kalenderjahr erzielten Einkünfte über der für das Kalenderjahr 2009 und 2010 geltenden "Jahreshöchstbeitragsgrundlage" (EUR 4.585,-- x 12 Monate) in Höhe von EUR 56.280,00 bzw. EUR 57.540,--).
1.9. Während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraumes (2009 und 2010) befand sich der ständige Wohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen der BF in Österreich und erbrachte sie, wie sich aus Punkt 1.8. ergibt, einen Teil ihrer Arbeitsleistung im Bundesgebiet.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter, zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse und zur Vermögens-, Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter getroffenen Feststellungen gründen auf dem als unbedenklich erachteten, hinsichtlich des Inhalts von keiner der beiden Parteien in Zweifel gezogenen und daher unstrittigen Gesellschaftsvertrag über die beiden slowakischen Gesellschaften, sowie auf dem wechselseitigen Schriftsatzvorbringen der BF und der belangten Behörde.
Da die vorliegenden Gesellschaftsverträge über die Firma XXXX und die Firma XXXX von keiner der beiden Parteien hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit in Zweifel gezogen wurden, konnten der Inhalt der genannten Urkunden dieser Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die zu den erzielten Einkünften getroffenen Feststellungen basieren auf den in den in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheiden getroffenen Feststellungen zur Höhe der in Österreich erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (im Jahr 2009 mit EUR 16.447,87 und im Jahr 2010 mit EUR 11.268,90), und ausländischen Einkünften (im Jahr 2009 mit EUR 4.239.459,48 und im Jahr 2010 375.987,97) der oben genannten Abgabenbehörde. Die nunmehr erstmals im Schreiben vom 19.02.2016 erhobenen Behauptungen der BF, dass sie im Jahr 2009 mangels Ausschüttungen aus der slowakischen Gesellschaft keine Auslandseinkünfte erzielt habe, während es im Jahr 2010 zu Ausschüttungen an sie gekommen sei und sie hier erstmals Auslandseinkünfte erzielte, sind nicht glaubhaft, zumal dieses Vorbringen durch die (rechtskräftigen) Feststellungen der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde widerlegt wird. Die Abgabenbehörde konnte die entsprechenden Feststellungen zu Auslandseinkünften nur treffen, wenn sie von der BF eine entsprechende Abgabenerklärung erhalten hat. In Anbetracht der getroffenen (rechtskräftigen) Feststellungen ist daher davon auszugehen, dass die Auslandseinkünfte in den von der BF im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde unbekämpft gebliebenen Höhen den Zeiträumen zuzurechnen sind. Dem bezogenen Vorbringen der BF mangelt es schon und gerade deshalb an Glaubwürdigkeit, da ihr Ehegatte im rechtskräftig entschiedenen Parallelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. XXXX derartiges nicht vorgebracht hat und hier rechtskräftig festgestellt wurde, dass dieser im Kalenderjahr 2009 Auslandseinkünfte in Höhe von EUR 4.239.459,48 und im Kalenderjahr 2010 Auslandseinkünfte in Höhe von EUR 751.975,94 erzielt hat. Da schon Art. IV des Gesellschaftsvertrages der Firma XXXX eine Verschiedenbehandlung der Kommanditisten bei der Gewinnausschüttung nicht vorsieht (es wurde von der BF im Übrigen das Gegenteil nicht behauptet), kann das erkennende Verwaltungsgericht nicht nachvollziehen, weshalb der Ehegatte der BF trotz angeblicher fehlender Ausschüttungen im Kalenderjahr 2009 sehr wohl Auslandseinkünfte aus der Kommanditgesellschaft bezogen hat, während seine Gattin, die BF, im Jahr 2009 keine (Auslands-)einkünfte erzielt haben soll. Hätte die Kommanditgesellschaft tatsächlich keine Ausschüttungen vorgenommen, wie es die BF behauptet, hätte auch ihr Ehegatte in den genannten Zeiträumen keine (Auslands-)einkünfte aus der Kommanditgesellschaft beziehen können.
Aus der eingeholten Abfrage des Zentralen Melderegisters ergibt sich weiter, dass sich der Hauptwohnsitz der BF den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2009 bis 31.12.2009 bzw. 01.01.2010 bis 31.12.2010) über in der XXXX, sohin im Bundesgebiet befand. Daraus lässt sich die Verfestigung des Lebensmittelpunktes des BF im Inland ableiten und lässt dies wiederum den Schluss zu, dass sie mit ihrer Familie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich im Bundesgebiet gewohnt hat.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG kam es mit 1. Jänner 2014 zur Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, des Bundesvergabeamtes und der unabhängigen Finanzsenate; ferner wurden mit diesem Datum die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren und der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies galt bzw. gilt auch für die bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Auf Grund dieser Bestimmung ging auch das im gegenständlichen Fall vor dem Landeshauptmann von Kärnten vor dem 31.12.2013 anhängig gemachte und mit Ablauf dieses Tages anhängige Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
3.1.2. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist vorerst zu prüfen, ob hier österreichisches oder slowakisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflichtversicherung sowohl hinsichtlich der Sach-, als auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (siehe dazu VwGH vom 28.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0103; vom 19.12.2007, Zl. 2007/08/0290 und vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).
Gegenständlich sind die Beitragspflicht und als Vorfrage die Pflichtversicherung der BF für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu beurteilen.
Im genannten Zeitraum stand die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 noch nicht in Geltung. Nach Art. 87 Abs. 8 leg. cit. sind die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwendenden Rechtsvorschriften bei gleichbleibendem Sachverhalt für einen Zeitraum von zehn weiteren Jahren weiterhin maßgeblich, wenn die betreffende Person nicht beantragt, pro futuro den nach der Verordnung (EG) 883/2004 anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Da sich weder aus dem Verwaltungsakt ergibt, noch entsprechende Behauptungen dahin erhoben wurden, dass ein derartiger Antrag gestellt worden wäre, ist im beschwerdegegenständlichen Fall die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für die Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Frage österreichisches Sozialversicherungsrecht maßgeblich.
Gemäß Art. 14a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedsstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedsstaates, in dem sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit um Teil im Gebiet dieses Mitgliedsstaates ausübt.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht fest, dass die BF den Hauptwohnsitz und den Lebensmittelpunkt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich hatte und hier einen Teil ihrer Tätigkeit ausgeübt hat, was nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendbarkeit des österreichischen Sozialversicherungsrechts führt (siehe dazu auch VwGH vom 28.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0103).
3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
§ 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die belangte Behörde gegenüber der BF das Bestehen der Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum festgestellt hat.
Die belangte Behörde stützte die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die sich im Wesentlichen daraus ergebende Beitragspflicht der BF gemäß § 27 GSVG im Hinblick auf die von ihr über der maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die ebenfalls im Einkommensteuerbescheid vom 16.09.2011 (für das Jahr 2009) und vom 22.02.2012 (für das Jahr 2010) ausgewiesenen Progressionseinkünfte, die die kleine Versicherungsgrenze für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 4.292,88 und das Jahr 2010 in Höhe von EUR 4.395,96 deutlich überschritten.
Im dagegen gerichteten Einspruchsvorbringen heißt es im Kern, dass die BF in der Firma XXXX lediglich die Position einer Kommanditistin innegehabt habe und an der Kommanditgesellschaft nicht aktiv mitgearbeitet habe. Außerdem hätte sie in den Jahren 2009 und 2010 in Österreich nur noch geringe Einkünfte erzielt.
3.2.2. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 131/2006 lautete wörtlich wie folgt:
"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder eine der Z. 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten."
Demnach unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6 GSVG) übersteigen werden.
In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Sozialversicherungsträger an die rechtskräftigen Ergebnisse des Abgabenverfahrens strikt gebunden (siehe dazu VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0196 u.a.). Für ein allfälliges Abweichen vom rechtskräftigen Ergebnis des Abgabenverfahrens, wie es die BF wünscht, bietet die höchstgerichtliche Rechtsprechung keinen Raum.
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG Personen ("Neue Selbständige"), die im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeiten ausüben, wenn die Beitragsgrundlagen aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die für das betreffende Kalenderjahr maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschreiten.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten solche im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.
Dies gilt jedoch nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
3.2.3. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei einem Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, mit dem die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art festgestellt werden, Versicherungspflicht besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988).
Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.
In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten und der Frage der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt.
Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 22 und 23 EStG 1988.
Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der Verwaltungsgerichtshof (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt, bestehen soll. Dabei spielt die Frage der Betriebsmittelausstattung keine entscheidende Rolle (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041; vom 09.10.2013, Zl. 2011/08/0159; vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235 mwN) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken.
Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.
Gemäß § 161 UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt.
Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 105 zu § 2).
Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich gemäß § 116 Abs. 1 UGB auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist nach Abs. 2 leg. cit. ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es gemäß Abs. 3 leg. cit. der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug besteht. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
Nach § 164 UGB die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.
Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, die Art und der Umfang des Betriebes und die Art, die Größe und die Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar 2, Rz. 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz. 5 zu § 164).
Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form er sich am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).
Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur ein Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 116 Rz. 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235 mwN).
3.2.4. Wenn nun die BF einwendet, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Kommanditgesellschaft XXXX lediglich die Stellung einer Kommanditisten innegehabt zu haben und dort nicht selbst aktiv mitgearbeitet zu haben, so ist ihr zu entgegen, dass sie zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehegatten, XXXX, mit einem Gesellschaftsanteil zu je 50% an der Komplementärgesellschaft der KG (gemeint ist Firma XXXX) beteiligt war und ihr schon wegen dieser gesellschaftsrechtlichen Stellung eine Befugnis zukam, die einer unternehmerischen Mitwirkungsbefugnis gleichkommt.
Gemeinsam mit ihrem Ehegatten war sie als geschäftsführende Gesellschafterin zur Vertretung der Komplementärgesellschaft berufen.
Schon aus dem Umstand, dass die Komplementärin gemäß Art. V Z 1 des Gesellschaftsvertrages persönlich und unbeschränkt haftete und ihr im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die gewöhnliche Geschäftsführung oblag (Art. VII Z 2), ist davon auszugehen, dass der BF auch entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt waren, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgingen. Das lässt insgesamt den Schluss zu, dass ihr ein rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zustand.
Auch kam ihr schon auf Grund der Besonderheiten der in den Feststellungen näher beschriebenen gesellschaftlichen Konstruktion und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der KG eine Mitwirkungsbefugnis an der XXXX zu.
Wenn nun die belangte Behörde (auf Grund der Information der steuerlichen Vertretung der BF mit Schreiben vom 28.11.2011, dass die nach slowakischem Recht errichtete Kommanditgesellschaft einer Kommanditgesellschaft nach österreichischem Recht entspreche) in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid davon ausging, dass die BF schon wegen des Umstandes, dass sie durch ihre Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin der Komplementärin unmittelbar berechtigt werde, die gewöhnlichen Geschäfte der KG zu führen und sie auf Grund ihrer Gesellschaftsbeteiligung von 50% weder bei gewöhnlichen, noch bei außergewöhnlichen Geschäften überstimmt werden könne, und dass es damit unerheblich sei, ob sie die ihr zustehenden Befugnisse ausgeübt und sich am operativen Geschäft beteiligt hat, so ist dem nicht entgegen zu treten.
3.2.5. In der Beschwerdeschrift blieb zunächst das Faktum unbekämpft, derzufolge die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum folgende Einkünfte erzielte (siehe dazu die von der Abgabenbehörde in Österreich erlassenen Einkommensteuerbescheide):
Im Jahr 2009:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) in Höhe von EUR 16.587,87
und ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR 4.239.459,48
sohin EUR 4.255.907,35
Im Jahr 2010:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) in Höhe von EUR 14.431,45
und ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR 375.987,97
sohin EUR 387.256,87
Die genannten, in den Jahren 2009 und 2010 erzielten Einkünfte überschritten die für die angeführten Zeiträume maßgeblichen "kleinen" Versicherungsgrenzen, sohin jene für 2009 in Höhe von EUR 4.292,88 und jene für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 4.395,96 deutlich.
Überdies liegt die Summe der im Kalenderjahr erzielten Einkünfte über der für das Kalenderjahr 2009 und 2010 geltenden "Jahreshöchstbeitragsgrundlage" (EUR 4.585,-- x 12 Monate) in Höhe von EUR 56.280,00 bzw. EUR 57.540,--.
Auch wenn die BF in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2016 glauben machen versucht, dass für das Jahr 2009 mangels Ausschüttungen aus der slowakischen Gesellschaft keine Auslandseinkünfte vorgelegen hätten und es erst am Ende des Jahres 2010 zu Ausschüttungen an sie (und damit zu Auslandseinkünften) gekommen sei, so ist dies unbeachtlich, als die für sie zuständige Abgabenbehörde mit den (unbestritten) in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheiden vom 16.09.2011 für das Kalenderjahr 2009 und vom 22.02.2012 für das Kalenderjahr 2010 Auslandseinkünfte der BF feststellte. Wie schon oben ausgeführt, ist der Sozialversicherungsträger (und gemäß § 17 VwGVG das Bundesverwaltungsgericht) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an die rechtskräftigen Ergebnisse des Abgabenverfahrens strikt gebunden, und ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen, ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist (siehe dazu VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0196 u.a.). Das gilt umso mehr, wenn die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
Daher ist schon auf Grund der vorliegenden - rechtskräftigen - Einkommensteuerbescheide Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als gegeben anzunehmen, da auf Grund der von der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründet war.
3.2.6. An der Bindung der Verwaltungsbehörde an die (unbestritten) in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide der Abgabenbehörde vom 16.09.2011 (für das Jahr 2009) und vom 22.02.2012 (für das Jahr 2010) vermag sich selbst durch das Vorbringen der BF, dass durch die Führung der slowakischen Kommanditgesellschaft "komanditna spolocnost" im Anhang I Teil A lit. y) der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011 "über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten" bzw. in der Anlage 2 lit. y des EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der für den entscheidungsgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung vermag an der grundsätzlichen Bindung der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid der Abgabenbehörde nichts zu ändern, da diese Richtlinie gemäß Artikel I anzuwenden ist
a) auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften dieses Mitgliedstaates von Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaates zufließen;
b) auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften dieses Mitgliedstaates an Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten;
c) auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Mitgliedstaat gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten von ihren Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte zufließen und
d) auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften dieses Mitgliedstaates an in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie sind.
Angesichts dieser taxativen Aufzählung und des Umstandes, dass die Auslandseinkünfte direkt der BF zugeflossen sind und nicht einer Gesellschaft in Österreich sind die von der BF ins Treffen geführten Richtlinien 2003/123/EG des Rates vom 22.12.2003 und 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011 auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Im Übrigen ergibt sich aus der Richtlinie lediglich, dass es sich bei der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion der "komanditna spolocnost" um eine "Gesellschaft eines Mitgliedstaates" im Sinne des Artikels 2 handelt, nicht jedoch, dass sie als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren ist, wie die BF vermeint.
3.2.7. Bezüglich der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der zu entrichtenden Beiträge und des Beitragszuschlages im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. Die Berechnung erfolgte überdies gesetzeskonform.
3.2.8. Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung deine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.