W214 2119875-1•BVwG W214 2119875-1
W214 2119875-1Bundesverwaltungsgericht11.04.2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung
W214 2119875-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 18.12.2015, Zl. Jv 2460/15i-33, betreffend ein Verfahren nach dem GEG zur Einbringung von Geldstrafen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Das Bezirksgericht XXXX verhängte im Rahmen einer Unterlassungsexekution über die drei verpflichteten Parteien des Verfahrens - darunter die nunmehrige Beschwerdeführerin - wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel folgende Geldstrafen:
a) Mit Beschluss vom 21.07.2015, Zl. 6 E 1267/15s-3, wurden über die verpflichteten Parteien für die Verstöße am 25.06.2015 sowie am 15.07.2015 Geldstrafen von je EUR 300,-- und von je EUR 500,-- verhängt.
b) Mit Beschluss vom 14.09.2015, Zl. 6 E 1267/15s-6, wurden über die verpflichteten Parteien für die Verstöße am 21.08.2015 und am 02.09.2015 Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.500,-- verhängt.
c) Mit Beschluss vom 05.10.2015, Zl. 6 E 1267/15s-8, wurden über die verpflichteten Parteien für den Verstoß am 30.09.2015 Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- verhängt.
Diese Beschlüsse wurden der Beschwerdeführerin jeweils rechtswirksam zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft. Das gerichtliche Entscheidungsorgan beurkundete jeweils die Rechtskraft dieser Beschlüsse und verfügte (gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo) jeweils die Einhebung der verhängten Geldstrafen.
2. Im Verfahren zur Einbringung dieser Geldstrafen schrieb die Kostenbeamtin (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX) mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 23.10.2015 die mit den genannten bezirksgerichtlichen Beschlüssen vom 21.07.2015, 14.09.2015 und 05.10.2015 über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 4.300,-- (EUR 300,--; EUR 500,--; EUR 1.500,--; EUR 2.000,--) und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, zusammen EUR 4.308,--, zur Zahlung vor.
3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.11.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 09.11.2015 beim genannten Bezirksgericht einlangte und im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des ergangenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahrens geltend machte.
4. Mit der nunmehr angefochtenen Erledigung des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 18.12.2015 wurde ein Bescheid des Inhaltes erlassen, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die mit den (oben unter Punkt 1. genannten) bezirksgerichtlichen Beschlüssen vom 21.07.2015, 14.09.2015 und 05.10.2015 über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 4.300,-- (EUR 300,--; EUR 500,--; EUR 1.500,--; EUR 2.000,--) und die Einhebungsgebühr von EUR 8,-- gemäß § 6a Abs. 1 GEG, zusammen EUR 4.308,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass mangels gesetzter Ermittlungsschritte der Justizverwaltungsbehörde der in dieser Sache erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.10.2015 gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten und als hinfällig zu betrachten sei. Nach Darlegung des Sachverhaltes, insbesondere dahingehend, dass die bezirksgerichtlichen Beschlüsse, mit denen die einzubringenden Geldstrafen verhängt worden seien, in Rechtskraft erwachsen seien, wurde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin die Zahlungspflicht aus der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe ergebe. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könnten weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.01.2016 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung "der Mandatsbescheide" (gemeint: des Mandatsbescheides) aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren" bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht.
6. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafen verpflichtet ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: die oben unter Punkt 1. genannten bezirksgerichtlichen Beschlüsse vom 21.07.2015, vom 14.09.2015 und vom 05.10.2015) steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und von der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass die genannten gerichtlichen Beschlüsse der Beschwerdeführerin gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wären bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würden, wurde (auch in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weisen die vorliegenden aktenkundigen Beurkundungen der Rechtskraft der Beschlüsse keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit dieser öffentlichen Urkunden (vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130) und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen, die sich aus den vorliegenden Urkunden ergebende Vermutung der Rechtskraft der Gerichtsbeschlüsse zu widerlegen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.2.2. Sie ist jedoch unbegründet:
Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs.1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Daraus ergibt sich für das gegenständliche Verfahren Folgendes:
Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass der in der vorliegenden Sache ergangene Mandatsbescheid (mit dem ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG erlassen wurde) mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ex lege außer Kraft trat, was im angefochtenen Bescheid auch festgestellt wurde. Damit ist für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin allerdings nichts zu gewinnen, weil in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden daraus kein wie in der Beschwerde angesprochener "Verfahrensfehler" (gemeint: Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides folgt. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich nämlich um keinen Vorstellungsbescheid, der (im Sinne des § 7 Abs. 2 GEG) über einen (im vorliegenden Fall außer Kraft getretenen) Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG iVm § 57 AVG abgesprochen hat, sondern um einen im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid im Sinne des § 56 AVG, mit dem ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG erlassen wurde.
Auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die dem Bescheid/Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschlüssen entspricht, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafen als Ergebnis von rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahren (überhöht) verhängt worden seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass die Geldstrafen bereits entrichtet worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund von bindenden richterlichen Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, die sich daraus ergebenden Beträge mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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